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Landgericht Köln·24 O 348/94·18.10.1995

Versicherungsklage: Vorläufige Deckungszusage an Zugang des Antrags gebunden – Klage abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtVertretungsrecht/AgenturrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Deckung durch die Beklagte für einen Brandschaden am Eröffnungsdatum seiner Praxis; die Beklagte verweigert die Zahlung mit dem Hinweis, es bestehe kein Versicherungsschutz. Entscheidend war, ob dem Kläger eine vorläufige Deckungszusage erteilt wurde und ob diese bereits vor Schadenseintritt wirksam war. Das Gericht erkennt eine bedingte vorläufige Zusage an, die an den Zugang des Antrags beim Agenten gebunden war, welcher zum Zeitpunkt des Brands noch nicht eingetreten war; daher wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Versicherungsschutz für Brandschaden abgewiesen, da vorläufige Deckungszusage an Zugang des Antrags gebunden war und dieser Zeitpunkt vor Schadenseintritt nicht erreicht war.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vom Versicherungsvertreter erteilte vorläufige Deckungszusage ist grundsätzlich der Versichererin zuzurechnen.

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Eine vorläufige Deckungszusage, die ausdrücklich unter der aufschiebenden Bedingung des Zugangs des Antrags steht, wird nach § 158 Abs. 1 BGB erst mit Eintritt der Bedingung wirksam.

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Diejenige, die ein Schriftstück lediglich vom Antragsteller zur Weitergabe mitnimmt, ist nicht ohne weiteres Empfangsbotin des Adressaten; maßgeblich ist, ob eine Hausgemeinschaft oder eine sonstige Empfangsbefugnis vorliegt.

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Rechtsscheinhaftung kommt nicht zum Tragen, wenn die Parteien eine eindeutige Abrede über den Beginn des Deckungsschutzes getroffen haben, die dem Dritten erkennbar war.

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Ein Anspruch aus culpa in contrahendo wegen bloß verzögerter Übersendung des Antrags entfällt, wenn keine Verletzung einer Sorgfaltspflicht des Versicherungsvertreters erkennbar ist.

Relevante Normen
§ 158 Abs. 1 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung -von 10.000,-- DM vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines deutschen als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu leisten

Tatbestand

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Der Kläger, ein Zahnarzt, nahm in der Zeit um Mittwoch, den 13.7.1994, seinen neu eingerichteten Behandlungsbetrieb unter der Anschrift Q 32 a in Heidelberg auf. Er bemühte sich im Vorfeld der Betriebseröffnung um die Versicherung der Praxisräume bei einem Versicherungsmakler, mit dem er bisher zusammengearbeitet hatte. Dieser Versicherungsmakler reagierte jedoch nicht rechtzeitig, so daß es nicht zum Abschluß eines Versicherungsvertrages kam.

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Am Dienstag, den 12.7.1994, behandelte der Kläger in seinen alten Praxisräumen die mit ihm befreundete und in Heidelberg lebende Zeugin Q1. Diese ist die Tochter des Zeugen Q2, der Versicherungsagent der Beklagten ist. Während der Behandlung berichtete der Kläger von seinen Schwierigkeiten hinsichtlich des Abschlusses eines Versicherungsvertrages. Durch die Vermittlung der Zeugin Q1 kam es zu einem Telefonat zwischen dem Kläger und ihrem Vater, dem Zeugen Q2, Inhaber der Nordstern Hauptvertretung in Brüggen.

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In diesem Telefonat wurden Einzelheiten bezüglich der Gestaltung des Feuerversicherungsvertrages nebst Betriebsunterbre-chungs-, Elektronik-, Pauschal- und Daten-Pauschalversicherung besprochen. Während des Gespräches war die Zeugin Q1 in der Praxis des Klägers anwesend.

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Am Donnerstag, dem 14.7.1995, schickte der Zeuge Q2

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den bereits durch ihn vollständig ausgefüllten Antrag auf Abschluß der vom Kläger gewünschten Versicherungen von Brüggen aus an den Kläger in Heidelberg zu. Dieser Antrag ging einen Tag später, am Freitag, dem 15.7.1994, beim Kläger per Post ein. Dieser überprüfte die Richtigkeit der Angaben und unterschrieb den Antrag. Unter der Rubrik "Vertragsdauer" war von dem Zeugen Q2 der Beginn der Versicherung mit "15.7.1995, mittags 12.00 Uhr" vermerkt worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Versicherungsantrag Bl. 9 ff. d.A. Bezug genommen. Der Kläger übergab anschließend der Zeugin Q1 den von ihm unterschriebenen Antrag mittags gegen 12.00 Uhr. Die Zeugin, die an diesem Wochenende ohnehin nach Hause zu ihren Eltern fahren wollte, sollte den Antrag mitnehmen und ihrem Vater übergeben.

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Am Abend desselben Tages kam es gegen 19.20 Uhr, während die Zeugin Q1 noch unterwegs nach Brüggen war, ausgelöst durch ein defektes Gerät in den neuen Behandlungsräumen des Klägers zu einem Brand. Die Zeugin Q1 kam um ca. 20.00 Uhr in Brüggen an, als ihr Vater allerdings gerade abwesend war. Kenntnis vom Zugang des Versicherungsantrages erlangte dieser erst am nächsten Morgen. Am selben Tag erhielt er Meldung von dem Brand in den Praxisräumen des Klägers.

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In der Folge korrespondierten der Kläger und die Beklagte schriftlich wegen der Regelung des Schadenfalls. Die Beklagte verweigerte schließlich die Regulierung des Schadens mit der Begründung, zum Schadenszeitpunkt habe kein Deckungsschutz bestanden.

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Demgegenüber hält der Kläger die Beklagte zur Regulierung des Schadensfalls für verpflichtet. Er behauptet, anläßlich des Telefonates am 12.7.1995 sei von seiner Seite besonderen Wert auf sofortige Deckung gelegt worden. Dies habe er klar zum Ausdruck gebracht und müsse auch für den Zeugen Q2 klar erkennbar gewesen sein, zumal dieser die besonderen Umstände des Falles gekannt habe. Im Hinblick auf den im Versicherungsantrag vermerkten Versicherungsbeginn habe er, der Kläger, davon ausgehen dürfen und müssen, daß mit seiner Unterschrift unter den Antrag ab 12.00 Uhr am 15.7.1995 Versicherungsschutz bestehe. Die Haftung der Beklagten ergebe sich entweder aus Rechtscheinsgrundsätzen oder aus einer ihm ausdrücklich während des fraglichen Telefonates durch den Zeugen Q2 erteilten vorläufigen Deckungszusage.

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Ferner behauptet der Kläger, die Zeugin Q1 habe sich auf Anweisung ihres Vaters bereit erklärt, den Antrag von Heidelberg nach Brüggen mitzunehmen.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm nach Maßgabe des Versicherungsantrages vom 15.7.1994 Versicherungsschutz für das Schadenereignis vom 15.7.1994 zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, während des Telefonates am 12.7.1994 sei zwar besonderen Wert auf schnellstmöglichen, nicht jedoch auf sofortigen Versicherungsschutz seitens des Klägers gelegt worden. Diesen habe der Zeuge Q2 auch nie zugesagt. Vielmehr habe ihr Agent, ohne dazu bevollmächtigt zu sein, dem Kläger Versicherungsschutz erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Antrages in seiner Agentur versprochen. Die Zeugin Q1 habe sich auch nicht gegenüber ihrem Vater, sondern gegenüber dem Kläger, ohne dazu von ihrem Vater bevollmächtigt gewesen zu sein, bereit erklärt, den Antrag im Laufe des 15.7.1994 zu überbringen. Folglich ist die Beklagte der Ansicht, es sei kein Versicherungsvertrag zustande gekommen, es liege auch keine wirksame vorläufige Deckungszusage seitens des Versicherungsagenten Q2 vor und es habe auch kein Rechtsschein bezüglich eines Versicherungsschutzes bereits ab Freitag, den 15.7.1994 um 12.00 Uhr bestanden.

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Daneben beruft sich die Beklagte auf grob fahrlässige Herbei-führung des Schadens mit der Begründung, das in Brand geratene Gerät sei in einem nur unzureichend belüfteten Raum untergebracht gewesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 11.5.1995 durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 21.9.1995 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger nach Maßgabe des Versicherungsantrages vom 15.7.1994 Versicherungsschutz für das Schadenereignis vom selben Tag zu gewähren, da weder ein vertraglicher Anspruch des Klägers aus dem Versicherungsvertrag noch aus einer vorläufigen Deckungszusage besteht.

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Unstreitig ist zwischen den Parteien ein Versicherungsvertrag nicht zustande gekommen, da die Beklagte den Versicherungsantrag des Klägers nicht angenommen hat.

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Entgegen der Ansicht der Beklagten ist jedoch durch ihren Agenten Q2 dem Kläger während des Telefonates am 12.7.1994 eine vorläufige Deckungszusage erteilt worden, allerdings - was sich zu Lasten des Klägers auswirkt - mit der Maßgabe, daß deren Beginn aufschiebend bedingt durch den Eingang des Versicherungsantrages im Büro des Zeugen Q2 in Brüggen war.

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Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest.

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Der persönlich glaubwürdige Zeuge Q2 hat nachdrücklich und trotz wiederholter Vorhalte durch den Kläger wiederholt dargelegt, daß er während des Telefonates am 12.7.1994 diesem Deckung in der beantragten Versicherung mit Zugang des Versicherungsantrages in seinem Büro zugesagt habe. Zweifel an der Richtigkeit der vom Zeugen gemachten Aussage bestehen nicht, zumal dieser im Termin ein Fax vorgelegt hat, das er am 18.7.1994, also nur wenige Tage nach dem Schadenereignis, an den zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten geschickt hatte, in dem er den Vorgang entsprechend geschildert hatte. Wie der Zeuge Q2 ferner dargelegt hat, hat er persönlich auch Mitgefühl mit der mißlichen Situation des Klägers, dem der Versicherungsschutz wegen der nur geringen zeitlichen Differenz zwischen Eintritt des Schadenfalls und Zugang des Versicherungsantrages in seinem Büro versagt wird, was aber, wie der Zeuge wiederholt betont hat, nichts an der Tatsache ändern könne, daß er Deckung erst zum Zeitpunkt des Zugangs des Versicherungsantrages bei ihm im Büro zugesagt habe. Wie der Zeuge ferner ausgeführt hat, habe er sich zu einer weitergehenden Zusicherung auch nicht als befugt angesehen, da er verpflichtet sei, eingehende Anträge unmittelbar per Fax, telefonisch oder schriftlich an die Beklagte weiterzuleiten. Schon vor diesem Hintergrund habe er darauf bestehen müssen, einen schriftlichen Antrag in Händen zu haben.

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Die Zeugin Q1, die während des Telefongesprächs in den Praxisräumen des Klägers anwesend war, hat zwar bestätigt, daß es dem Kläger darauf angekommen sei, mit Beginn der Behandlungen in den neuen Praxisräumen versichert zu sein, sie konnte jedoch keine Angaben zu etwaigen Zusicherungen ihres Vaters zum Beginn des Versicherungsschutzes machen.

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Die vom Zeugen Q2 gegebene vorläufige Deckungszusage muß sich die Beklagte, was keiner näheren Ausführungen bedarf, nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich auch anrechnen lassen.

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Die Haftung der Beklagten aus dieser vorläufigen Deckungszusage entfällt jedoch aufgrund der Aussage des Zeugen Q2 deshalb, weil diese lediglich unter einer aufschiebenden Bedingung gemäß § 158 I BGB, nämlich dem Zugang des ausgefüllten Antrags bei ihm erteilt war und diese Bedingung zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadenfalls noch nicht eingetreten war.

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Die neuen Behandlungsräume des Klägers sind unstreitig am 15.7.1994 gegen 19.20 Uhr durch den Brand zerstört worden. Zu diesem Zeitpunkt war aber der Antrag des Klägers noch nicht bedingungsgemäß dem Zeugen Q2 zugegangen.

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Entgegen der Auffassung des Klägers war diesem nämlich der Antrag nicht schon in dem Zeitpunkt zugegangen, als die Zeugin Q1 diesen vom Kläger mittags gegen 12.00 Uhr zur Mitnahme an den Zeugen Q2 in Empfang genommen hat, denn die Zeugin Q1 war nicht Empfangsbotin des Zeugen Q2. Hiergegen spricht nicht nur die eindeutige Aussage der Zeugin selbst, sondern auch die des Zeugen Q2, der ausdrücklich bekundet hat, er sei davon ausgegangen, daß der Antrag per Post aus Heidelberg übersandt werde und daß ihm nicht bekannt gewesen sei, daß seine Tochter den Antrag mitbringen werde.

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Auch war die Zeugin Q1 nach der Verkehrsanschauung nicht als von ihrem Vater zur Empfangsbotin bestellt anzusehen. Dies trifft zwar grundsätzlich auf erwachsene Familienmitglieder zu, allerdings nur dann, wenn sie auch in der Wohnung mit dem Empfänger eine Hausgemeinschaft bilden, was auf die Zeugin Q1, die in Heidelberg lebt, nicht zutrifft.

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Vielmehr war die Zeugin Q1 Botin des Klägers, weshalb der zugesagte vorläufige Deckungsschutz erst zu dem Zeitpunkt wirksam wurde, als der Antrag so in den Bereich des Zeugen Q2 gelangt war, daß dieser die Möglichkeit hatte, vom Inhalt des Antrags Kenntnis zu nehmen. Dies war frühestens der Fall, als die Zeugin Q1 - so die Aussage der Zeugin Q3 - etwa gegen 20.00 Uhr, somit vierzig Minuten nach dem Schadensfall, in Brüggen eintraf. Von daher bestand zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadenfalls noch kein Versicherungsschutz.

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Im Hinblick auf die Eindeutigkeit der getroffenen Absprache hinsichtlich des Beginns der vorläufigen Deckung besteht daneben kein Raum für Ansprüche aus Rechtscheinshaftung.

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Eine Haftung der Beklagten aus c.i.c. wegen einer schuldhaften Verzögerung der Vertragsverhandlungen und der Übersendung der notwendigen Unterlagen entfällt, denn es ist keine Sorgfaltspflichtverletzung des Zeugen Q2, der vielmehr alles Notwendige getan hat, um den Versicherungsschutz so zügig wie möglich zu gewährleisten, erkennbar.

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Die Klage ist daher unbegründet.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: 200.000,-- DM.