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Landgericht Köln·24 O 343/06·19.12.2007

Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO wegen offensichtlichen Schreibfehlers im Tatbestand

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung nach § 319 ZPOStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Köln berichtigt das Urteil vom 22.11.2007 gemäß § 319 ZPO wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers im Tatbestand. Auf Seite 3 wird der fehlerhafte Wortlaut berichtigt, der eine falsche Tatsachendarstellung enthielt. Die Berichtigung dient der Wiedergabe des wirklichen Entscheidungsinhalts und verändert den materiellen Gehalt des Urteils nicht.

Ausgang: Berichtigung des Urteils gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlichen Schreibfehlers im Tatbestand stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn sich im Urteil ein offensichtlicher Schreibfehler befindet, der nicht dem wirklichen Willen des Gerichts entspricht.

2

Die Berichtigung darf lediglich eine offenkundige Unrichtigkeit im Wortlaut beseitigen; eine materielle Änderung des Urteilsinhalts ist unzulässig.

3

Zur Feststellung eines offensichtlichen Schreibfehlers sind der Gesamtzusammenhang der Entscheidung und die übrigen Prozessakten heranzuziehen, um den von der Gewalt gemeinten Wortlaut zu ermitteln.

4

Das Gericht kann die Berichtigung auch auf seine eigene Initiative oder auf Antrag vornehmen, soweit eindeutig erkennbar ist, welcher Wortlaut gemeint war.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

Wird gemäß § 319 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 22.11.2007 wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 3 heißen muss:

Rubrum

1

Und nicht:

2

„Am 14.6.2004 kam es zu einem Brand des Parkhauses.“