Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO wegen offensichtlichen Schreibfehlers im Tatbestand
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Köln berichtigt das Urteil vom 22.11.2007 gemäß § 319 ZPO wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers im Tatbestand. Auf Seite 3 wird der fehlerhafte Wortlaut berichtigt, der eine falsche Tatsachendarstellung enthielt. Die Berichtigung dient der Wiedergabe des wirklichen Entscheidungsinhalts und verändert den materiellen Gehalt des Urteils nicht.
Ausgang: Berichtigung des Urteils gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlichen Schreibfehlers im Tatbestand stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn sich im Urteil ein offensichtlicher Schreibfehler befindet, der nicht dem wirklichen Willen des Gerichts entspricht.
Die Berichtigung darf lediglich eine offenkundige Unrichtigkeit im Wortlaut beseitigen; eine materielle Änderung des Urteilsinhalts ist unzulässig.
Zur Feststellung eines offensichtlichen Schreibfehlers sind der Gesamtzusammenhang der Entscheidung und die übrigen Prozessakten heranzuziehen, um den von der Gewalt gemeinten Wortlaut zu ermitteln.
Das Gericht kann die Berichtigung auch auf seine eigene Initiative oder auf Antrag vornehmen, soweit eindeutig erkennbar ist, welcher Wortlaut gemeint war.
Tenor
Wird gemäß § 319 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 22.11.2007 wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 3 heißen muss:
Rubrum
Und nicht:
„Am 14.6.2004 kam es zu einem Brand des Parkhauses.“