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Landgericht Köln·24 O 343/06·21.11.2007

Gebäudeversicherung: Kein Feuerschutz für Parkdeck vor Abnahme/Inbetriebnahme

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Montageversicherung zahlte für Brandschäden an einem im Bau befindlichen Parkdeck und nahm aus abgetretenem Recht den Gebäudeversicherer des Bauherrn in Regress. Streitpunkt war, ob der Gebäude-Vielschutz-Vertrag bereits während der Bauphase Deckung bot bzw. ob eine Regulierungszusage erteilt wurde. Das LG Köln wies die Klage ab, weil weder eine verbindliche Eintrittszusage bewiesen noch Deckung vor Abnahme/Inbetriebnahme vereinbart war. Der Versicherungsbeginn „15.04.2004“ sei nach dem übereinstimmenden Parteiwillen als Anschlussdeckung ab Inbetriebnahme (mindestens des jeweiligen Parkdecks) zu verstehen; für Parkdeck 2 fehlte es an Abnahme/Abnahmereife.

Ausgang: Klage auf Regress gegen den Gebäudeversicherer mangels Deckung vor Abnahme/Inbetriebnahme und mangels bindender Zusage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Regulierungszusage bindet den Versicherer nur, wenn sie von einem hierzu bevollmächtigten Vertreter abgegeben wird oder eine Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht eingreift.

2

Für das Bestehen einer verbindlichen Leistungs- oder Deckungszusage trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast; bloßes Schweigen oder unverbindliche Äußerungen genügen nicht.

3

Ein im Versicherungsschein genannter Versicherungsbeginn kann nach dem übereinstimmenden Parteiwillen als Anschlussdeckung ab Inbetriebnahme/Abnahme des versicherten Objekts auszulegen sein.

4

Soll die Gebäudeversicherung erst nach Abnahme bzw. Inbetriebnahme greifen, besteht für während der Bauphase entstandene Schäden an noch nicht abgenommenen Teilen des Objekts kein Versicherungsschutz.

5

Eine undatierte bzw. nicht nachweislich zugegangene Gesprächsnotiz oder E-Mail ersetzt nicht den Nachweis einer verbindlichen, dem Versicherer zurechenbaren Erklärung.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 709 ZPO§ 59 Abs. 2 VVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist der Montageversicherer der Fa. A Beteiligungen GmbH & Co. KG. Mitversichert ist nach den Versicherungsbedingungen die Fa. A Parkhaus AG. Auf den Versicherungsschein wird Bezug genommen (Bl. 9 ff GA), ebenso auf die Allgemeinen Montageversicherungs-Bedingungen (AmoB, Bl. 173 ff GA).

3

Zwischen der Beklagten und der Fa. R GmbH & Co. KG besteht eine Gebäude-Vielschutz-Versicherung, die u.a. eine Feuerversicherung beinhaltet, auf die die AFB 87 Anwendung finden. Auf den Versicherungsschein nebst Versicherungsbedingungen wird Bezug genommen (Bl. 19 ff GA), ebenso auf die am 13.04.2004 beantragte und am 23.04.2004 gewährte vorläufige Deckungszusage (Bl. 164 f GA).

4

Die Fa. A Parkhaus AG erhielt von der Fa. R GmbH & Co. KG aufgrund eines Generalunternehmervertrages vom 16./17.01.2004 den Auftrag zur Planung und schlüsselfertigen Errichtung eines Parkhauses am Flughafen Z. Auf den Generalunternehmvertrag wird Bezug genommen (Bl. 120 ff GA), ebenso auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. A (Bl. 170 ff GA). Im 1. Bauabschnitt sollten drei Parkdecks errichtet werden.

5

Das Grundstück, auf dem das Parkhaus errichtet wurde, steht im Eigentum der X-er Flughafengesellschaft. Die Fa. R finanzierte das Projekt und hatte mit der X-er Flughafengesellschaft die Vereinbarung getroffen, dass das Parkhaus nach sechsjähriger Nutzung in das Eigentum der X-er Flughafengesellschaft übergeht.

6

Das Parkhaus wurde als demontable Einrichtung geplant und errichtet. Es soll und kann ab- und an anderer Stelle wieder aufgebaut werden, falls der Flughafen Z geschlossen wird. Auch die einzelnen Ebenen lassen sich jeweils wieder demontieren, ohne dass es hierbei zur Zerstörungen der Ebenen kommt.

7

Am 14.06.2004 kam es zu einem Brand des Parkhauses. Der Brand beruhte auf der Brandstiftung eines Geistesgestörten. Auf der nicht hinreichend gesicherten Baustelle waren große Mengen leicht brennbarer Stoffe durch den Subunternehmer der Fa. A gelagert (s. Auszüge aus der Ermittlungsakte Bl. 138 ff GA).

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Zum Zeitpunkt des Brandes lagen Teilabnahmen der Bestandsebene und der Ebene 1 vor. Die Ebene 2 war noch nicht fertiggestellt; die Arbeiten waren allerdings weit vorangeschritten; die Fa. R hatte auch bereits insoweit Teilleistungen an die Fa. A erbracht.

9

Die Beklagte kam für den Schaden auf, der bzgl. der Bestandsebene und der Ebene 1 entstanden war.

10

Die Klägerin vertrat zwar stets die Auffassung, es sei Sache der Beklagten, auch den Schaden am Parkdeck 2 zu übernehmen. Da die Beklagte sich jedoch insoweit weigerte und auch eine Besprechung vom 11.01.2005 zu keinem endgültigen Ergebnis dem Grunde nach führte, erklärte die  Klägerin gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin eine Entschädigungsleistung zu erbringen mit der Maßgabe, diese bei der Beklagten zu regressieren. Die Fa. R wiederum trat am 28.11.2005 ihre Entschädigungsansprüche aus dem mit der Beklagten bestehenden Versicherungsvertrag betr. die Ebene 2 an die Klägerin ab (Bl. 92 ff GA).

11

Die Klägerin geht nunmehr aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte vor, um Rückgriff wegen ihrer Entschädigungsleistungen betr. Ebene 2 zu nehmen.

12

Die Klägerin behauptet, der Zeuge C habe bei einem Ortstermin vom 29.06.2004 für die Beklagte erklärt, die Beklagte sei als Gebäudeversicherer für den gesamten Schaden eintrittspflichtig.

13

Die Klägerin behauptet, die Parteien des Gebäude-Vielschutz-Versicherungs-Vertrages seien übereingekommen, dass Deckung unbedingt ab dem 15.04.2004 bestehe.

14

Am 11.01.2005 habe die Beklagte verbindlich erklärt, jedenfalls zur Höhe sei das maßgebend, was das Sachverständigenbüro B als Schaden betr. Parkdeck 2 ermittele.

15

Auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens habe die Klägerin 162.516,28 € an ihre Versicherungsnehmerin geleistet.

16

Sie ist ist der Ansicht, sie selbst sei jedenfalls nicht eintrittspflichtig mit Rücksicht auf die Subsidiaritätsklausel in § 16 AMoB.

17

Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 162.516,28 € nebst 5 % zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Die Beklagte behauptet, die Parteien des Gebäude-Vielschutz-Versicherungs-Vertrages seien dahin übereingekommen, dass eine Deckung nur bestehen solle nach Fertigstellung des Parkdecks.

22

Eine verbindliche Erklärung habe der Zeuge C beim Ortstermin vom 29.06.2004 weder abgegeben noch - mangels entsprechender Vollmacht - abgeben können.

23

Bei dem Gespräch vom 11.01.2005 habe man sich wegen der Höhe nicht darauf geeinigt, dass das Ergebnis des Sachverständigenbüros B,. das unstreitig seitens der Beklagten beauftragt worden war, solle für beide Seiten verbindlich sein. Die Höhe der Entschädigungsleistung Kosten liege deutlich unter den 162.516,28 €.

24

Die Beklagte geht davon aus, dass der Fa. R kein Schaden entstanden sei, so dass die gegenüber der Klägerin erklärte Abtretung ins Leere gehe. Dies ergebe sich daraus, dass mangels Teilabnahme der Ebene 2 und im Hinblick auf die schuldhafte Mitverursachung des Brandes durch die Fa. A bzw. ihre Subunternehmerin die Fa. R gegenüber der Fa. A auch nach dem Brand hinsichtlich der Ebene 2 einen Erfüllungsanspruch gehabt habe, also nicht verpflichtet gewesen sei, insoweit das Entgelt zu bezahlen.

25

Die Beklagte vertritt ferner die Ansicht, die Subsidiaritätsklausel des § 16 AmoB sei im Hinblick auf die unstreitig vereinbarte Klausel 15 (Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden an versicherten Lieferungen und Leistungen des Unternehmers auch, soweit der Besteller nach dem Vertrag mit dem Unternehmer den Schaden zu tragen hätte.“, Bl. 187 GA) in der vorliegenden Fallgestaltung nicht anwendbar. Soweit demnach überhaupt eine Eintrittspflicht der Beklagten in Betracht komme, liege demnach ein Fall der Doppelversicherung vor, der nach § 59 Abs. 2 VVG zu behandeln sei.

26

Die Kammer hat Beweis erhoben auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 26.04.2007 (Bl. 225 ff GA), der im Termin vom 03.09.2007 teilweise berichtigt und abgeändert worden ist (Bl. 277 ff GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 03.09.2007 (Bl. 277 ff GA) und 08.10.2007 (Bl. 306 ff GA) Bezug genommen.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29

Die Klage ist unbegründet.

30

I.

31

Die Beklagte ist aus dem mit der Fa. R geschlossenen Gebäude-Vielschutz-Versicherungs-Vertrag nicht eintrittspflichtig.

32

1.

33

Die Beklagte hat bei dem Ortstermin vom 29.06.2004 nicht verbindlich anerkannt, für den Schaden der Ebene 2 aufkommen zu müssen.

34

a)

35

Die Beweisaufnahme hat zum einen ergeben, dass der Zeuge C keine Vollmacht gehabt hat, eine entsprechende Regulierungszusage abzugeben. Die Zeugen C, der als Regulierer für die X-er Niederlassung der Beklagten am Ortstermin vom 29.06.2004 teilgenommen hat, hat glaubhaft erklärt, dass die X-er Niederlassung Regulierungsvollmacht nur für Schäden bis 50.000,- € hat und seine persönliche Regulierungsvollmacht sogar noch darunter liege. Da er vor Ort gesehen habe, dass der Schaden sich auf über 100.000,- € belaufen würde, habe er noch am selben Tag die Hauptniederlassung in Kenntnis gesetzt. Die Kompetenzgrenze von 50.000,- € hat auch der Zeuge D glaubhaft bestätigt, der von der Hauptniederlassung eingeschaltet wurde, da es sich um einen Großschaden handelte. Gerade der Zeuge D hat einen insgesamt glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, hat er doch ohne wenn und aber die Behauptung der Beklagten, am 11.01.2005 sein keine Einigung über die Verbindlichkeit des zur Höhe einzuholenden Sachverständigengutachtens erzielt worden, schlichtweg dementiert und ist hierbei auch auf Nachfrage des Beklagtenvertreters in bemerkenswerter Klarheit geblieben. Vollmachtsgrenzen für Regulierungszusagen sind auch gängige Praxis. Auch war allen am Ortstermin Beteiligten - so die übereinstimmenden Aussagen - klar, dass der Schaden sich auf weit über 100.000,- € belaufen werde. Dass der Zeuge C von daher keine verbindliche Regulierungszusage für die Beklagte abgeben konnte, versteht sich danach von selbst. Für die Voraussetzungen der Annahme einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht ist nichts vorgetragen.

36

b)

37

Es ist jedoch auch nicht bewiesen, dass der Zeuge C überhaupt eine Regulierungszusage ausgesprochen hat. Der Zeuge C hat dies bestritten (Bl. 307 ff GA) und erklärt, vielleicht im Scherz geäußert zu haben, wie er die H-Vers. kenne, bezahle die alles. Er habe jedoch nicht den Eindruck gehabt, dass irgendjemand dies für eine verbindliche Erklärung gehalten hätte, da auch niemand nachgefragt habe.

38

Der Zeuge K, der für die seitens der Fa. R beauftragte Maklerfirma P an dem Ortstermin teilgenommen hat, hat erklärt, sich an eine verbindliche Regulierungszusage der Beklagten nicht erinnern zu können.

39

In eine andere Richtung gehen zwar die Bekundungen der Zeugen S und E (Bl. 290 f, 291 ff GA), die für die Fa. A an dem Termin vom 29.06.2004 teilgenommen haben. Gerade die Aussage des Zeugen E steht allerdings in einem offenkundigen Gegensatz zur Bekundung des Zeugen Q, der für die Klägerin am 29.06.2004 mitanwesend war (Bl. 278 ff GA). Denn während der Zeuge Q erklärte, nur Herr K habe erklärt, die Beklagte sei eintrittspflichtig und der Zeuge C habe lediglich nicht widersprochen, also schweigend zugestimmt, meinte der Zeuge E sich - auch auf Nachfrage und Vorhalt der abweichenden Aussage des Zeugen Q - lebhaft an diesbezügliche ausdrückliche Erklärungen des Zeugen C erinnern zu können, die dieser auch in Gegenwart des Zeugen Q gemacht habe.

40

Zudem erscheint ohnehin fraglich, ob sich eine etwaige Äußerung des Zeugen C sicher auf alle durch den Brand beschädigten Parkdecks bezogen hätte, zumal bei dem Ortstermin wohl keine allseitige Klarheit darüber bestand, wie die Abnahmesituation bzgl. der drei Parkdecks jeweils lag.

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Aus dem Umstand, dass die Beklagtenseite dem von der Fa. A erstellten, von der Beklagtenseite jedoch nicht unterzeichneten Gesprächsprotokoll vom 30.06.2004 (Bl. 81 f GA) nicht widersprochen hat, in dem es heißt, Herr C habe für die H-Vers. erklärt, dass die Gebäudeversicherung von R für den Schaden eintrittspflichtig sei, kann nichts entnommen werden, da nicht feststeht, dass die Beklagte die entsprechende E-Mail überhaupt erhalten hat.

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Umgekehrt wundert eher, dass weder die Fa. R noch die Klägerin in schriftlicher Form die Beklagtenseite im Herbst 2004 an die angeblich verbindliche Zusage des Herrn C erinnert hätte, obwohl doch gerade die Klägerseite, wie der Streit um die Frage der angeblichen Zusage der Beklagtenseite im Ortstermin vom 11.01.2005 geht, für den Schaden an Parkdeck 2 zumindest in Vorleistung zu treten, auch entsprechende schriftliche Rügen anbrachte.

43

2.

44

Die Klägerin ist auch nicht unmittelbar aus dem Gebäude-Vielschutz-Versicherungsvertrag heraus verpflichtet, für den Schaden an dem Parkdeck 2 aufzukommen. Im Versicherungsschein heißt es zwar, dass Versicherungsbeginn der 15.04.2004 sei und damit ein Zeitpunkt vor dem Brand (Bl. 19 GA). Der materielle Versicherungsbeginn sollte jedoch erst mit Inbetriebnahme des Objektes beginnen,  jedenfalls erst mit Inbetriebnahme wenn nicht des Gesamtobjektes, so doch jedenfalls des jeweiligen Parkdecks. Dies hat die Beweisaufnahme unzweideutig ergeben. Der Zeuge K hat bekundet (Bl. 287 ff GA), er habe irgendwann einen Anruf des Geschäftsführers von R erhalten, der ihm mitgeteilt habe, das Gebäude sei vom Grundsatz her fertig und könne deshalb nun in Deckung gehen. Dies sei der Grund dafür gewesen, dass er ein vom 13.04.2004 datierendes Fax an die Beklagte aufgesetzt und abgesandt habe, in dem es unstreitig heißt: „ Wir dürfen Sie bitten, uns vorläufigen Versicherungsschutz wie folgt zu bestätigen: (Es folgen Angaben zum Versicherungsnehmer, zum Versicherungsobjekt und zu den zu versichernden Gefahren , zur Versicherungssumme und zum Versicherungsbeginn („15.04.2004“). Sodann heißt es unter „Bemerkungen“: „Das demontable Parkhaus wird neu erstellt und soll ab dem 15.04.2004 in Betrieb gehen...“ (Bl. 164 GA). Vor dem Hintergrund dieses Faxes hat der Zeuge nachvollziehbar und glaubhaft weiter erklärt, er sei damals davon ausgegangen, dass das Gebäude in der Tat ab dem 15.04.2004 in Betrieb sei. Dass dem Zeugen K gegenteilige Kenntnisse vorgelegen hätte, behauptet auch die Klägerin nicht. Der Zeuge hat dann weiter ausgesagt, sich gerade wegen seiner Annahme, dass Objekt sei ab dem 15.04.2004 in Betrieb, keine Gedanken darüber gemacht habe, ob auch der Rohbau in der Deckung sei. Jedenfalls habe der Bauherr nie gewünscht, dass auch die Phase der Bauwerkserstellung mit in die Deckung genommen werden solle. Etwas Abweichendes sei auch in dem Zeitraum zwischen der vorläufigen Deckungszusage und der Ausstellung des Versicherungsscheins nicht besprochen worden. Diese Aussage deckt sich mit den glaubhaften Bekundungen des Zeugen V, der auf Seiten der Beklagten für die Bearbeitung des Vertragsangebotes zuständig war (Bl. 280 ff GA). Dass ein Mitarbeiter der Fa. R der Beklagten ohne Zwischenschaltung der Maklerin etwas anderes erklärt hätte, trägt auch die Klägerin nicht vor. Nach dem allein maßgeblichen Vorstellungsbild der Vertragsparteien war der Gebäude-Vielschutz-Versicherungs-Vertrag demnach als eine Anschlussdeckung zu verstehen, die erst nach Abnahme greifen soll. Eine Abnahme hat es jedoch betr. Parkdeck 2 unstreitig nicht gegeben; ebenso wenig lag Abnahmereife vor.

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Nach alldem konnte die Klage bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil die Beklagte als Gebäudeversicherer für den vor Abnahme des Objektes entstandenen Schaden nicht eintrittspflichtig sei.

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II.

47

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

48

Streitwert: 162.518,26 EUR.