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Landgericht Köln·24 O 331/95·29.09.1999

Klageabweisung durch LG Köln; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Klage, die das Landgericht Köln mit Urteil vom 30.09.1999 abwies. Das Gericht verpflichtete die Klägerin zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits. Ferner erklärte das Gericht das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.800 DM vorläufig vollstreckbar. Aus dem bereitgestellten Tenor gehen keine weiteren Entscheidungsgründe hervor.

Ausgang: Klage der Klägerin abgewiesen; Kosten der Klägerin auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung 7.800 DM

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abweisung der Klage führt regelmäßig zur Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits auf die unterlegene Partei.

2

Das Gericht kann ein Urteil gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklären, um die Vollstreckung trotz anhängiger Rechtsbehelfe zu ermöglichen.

3

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit berührt nicht die Prüfung der Rechtsbehelfe in den Folgeinstanzen.

4

Der Tenor des Urteils regelt den Streitstoff abschließend hinsichtlich des Ergebnisses und der Kostenlast.

Zitiert von (1)

1 neutral

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 7.800,-DM vorläufig vollstreckbar.