Hausratversicherung: Leistungsfreiheit wegen verspäteter Vorlage der Stehlgutliste
KI-Zusammenfassung
Die Kläger machten nach einem Einbruch Leistungen aus ihrer Hausratversicherung geltend. Sie reichten die Stehlgutliste erst mehr als drei Wochen nach der Tat bei der Polizei ein. Das Landgericht hielt dies für nicht unverzüglich i.S.v. §21 Nr.1c VHB und sprach der Beklagten wegen Obliegenheitsverletzung Leistungsfreiheit nach §21 Nr.3 VHB i.V.m. §6 Abs.3 VVG zu.
Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung wegen Einbruchsschaden abgewiesen: Leistungsfreiheit wegen verspäteter Stehlgutliste festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Die unverzügliche Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei ist nach VHB eine Obliegenheit; ihre schuldhafte Verletzung kann nach §21 Nr.3 VHB in Verbindung mit §6 Abs.3 VVG zur Befreiung des Versicherers von der Leistungspflicht führen.
Unverzüglich bedeutet 'ohne schuldhaftes Zögern' (§121 Abs.1 BGB); bei gewöhnlichen, leicht zu erfassenden Stehlgutstücken (z.B. Schmuck) ist eine Frist von mehr als drei Wochen regelmäßig nicht mehr unverzüglich, vielmehr sind nur wenige Tage zumutbar.
Den Versicherungsnehmer trifft die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die die Leistungsfreiheit des Versicherers entfallen lassen (Entlastungsbeweis), insbesondere dass die Obliegenheitsverletzung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig war.
Der Versicherungsnehmer muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die verspätete Vorlage der Stehlgutliste kausal keinen Einfluss auf Fahndungs- oder Schadensfeststellungsmaßnahmen hatte; gelingt dieser Kausalitätsgegenbeweis nicht, bleibt der Versicherer leistungsfrei.
Das bloße Fortsetzen des Urlaubs ohne substantiierten Vortrag zu unaufschiebbaren Gründen entbindet den Versicherungsnehmer nicht von der Pflicht, unverzüglich mit der Erstellung der Stehlgutliste zu beginnen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des Hauses W-Straße in I. Bei der Beklagten unterhalten sie eine Hausratsversicherung für dieses Objekt, auf die deren VHB entsprechend der VHB 92 Anwendung finden.
Ende April 2003 befanden sich die Kläger mit einem Wohnmobil in Sarajewo im Urlaub. Zwischen dem 25.4.2003 und dem 26.4.2003 drangen unbekannte Täter in ihr Haus ein. Die Klägerin reiste nach Hause zurück, nachdem sie von dem Einbruch erfahren hatte, und zeigte am 28.4.2003 der Beklagten den Einbruch an. Am 29.4.2003 führte der Regulierer der Beklagten einen Ortstermin durch, bei dem er die Klägerin u.a. darauf hinwies, dass eine Stehlgutliste unverzüglich bei der Polizei einzureichen sei. Hierüber verhält sich die Anlage B 1, Bl. 28 d. A., auf die Bezug genommen wird. Am 3.5.2003 flog die Klägerin nach Sarajewo zurück. Am 13.5.2003 traten sie und ihr Mann die Rückreise mit dem Wohnmobil an. Am 19.5.2003 traf die Stehlgutliste bei der Polizei ein. Zum Inhalt wird auf die Anlage K 3 (Bl. 10.d. A.) Bezug genommen.
Die Kläger tragen vor, die Klägerin habe ihren Ehemann bei der Rückreise mit dem Wohnmobil unterstützen müssen. Sie habe dem Regulierer der Beklagten zu verstehen gegeben, dass die Stehlgutliste erst nach gemeinsamer Rückkehr erstellt werden könne. Sie selbst sei zur Erstellung der Liste nicht in der Lage gewesen. Es sei durch den Einbruch ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden. Die in der Liste aufgezeigten Gegenstände seien beim Einbruch entwendet worden.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.842,70 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 7.7.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich auf Obliegenheitsverletzung wegen verspäteter Abgabe der Stehlgutliste. Es sei nicht verständlich, dass die Kläger nach Rückkehr der Klägerin an den Urlaubsort dort ihren Urlaub erst noch fortgesetzt hätten.
In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer darauf hingewiesen, dass dem Klägervortrag nichts zu entnehmen ist, das die Kläger wegen der späten Einreichung der Stehlgutliste bei der Polizei entlasten könnte.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist von ihrer Leistungspflicht befreit, da die Kläger die Stehlgutliste nicht im Sinne von § 21 Nr. 1c) VHB unverzüglich nach dem Einbruch bei der Polizei eingereicht haben. Dies hat nach Maßgabe der §§ 21 Nr. 3 VHB, 6 Abs. 3 VVG die Leistungsfreiheit der Beklagte zur Folge.
Die Vorlage der Stehlgutliste mehr als drei Wochen nach dem Einbruch ist nicht mehr unverzüglich im Sinne von § 21 Nr. 1c) VHB. Unverzüglich heißt "ohne schuldhaftes Zögern" (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB). Regelmäßig folgt daraus, dass die Stehlgutliste der Polizei binnen einer Frist von nur wenigen Tagen vorgelegt werden muss. Die dem Geschädigten einzuräumende Frist ist dabei zwar schon daran zu bemessen, wieviel Zeit er benötigt, um die Stehlgutliste zu erstellen. Dabei ist jedoch auf den Standpunkt eines objektiven Dritten abzustellen. Bei durchaus alltäglichen Gegenständen, die gestohlen worden sein sollen, wozu man auch Schmucksachen zählen kann, ist ein Zeitraum von mehr als drei Wochen regelmäßig zu spät (so ausdrücklich OLG Köln, NVersZ 2000, 287). Nur so kann nämlich der doppelte Zweck des § 21 Nr. 1c) VHB sichergestellt werden, einerseits der Polizei überhaupt die Möglichkeit zu eröffnen, zeitnah erfolgversprechend nach dem Stehlgut zu fahnden, und andererseits den Versicherungsnehmer frühzeitig zu veranlassen, den eingetretenen Schaden so schnell wie möglich zu ermitteln und sich festzulegen, um die Hemmschwelle für vorgetäuschte oder aufgebauschte Schäden zu erhöhen (OLG Köln, a.a.O.). In diesem Sinne ist an § 21 Nr. 1c) VHB notwendiger Weise auch ein typisierender Maßstab, jedenfalls in objektiver Hinsicht, anzulegen. Danach liegt hier eine objektive Verletzung der Obliegenheit vor.
Nach § 6 Abs. 3 VVG, auf den § 21 Nr. 3 VHB verweist, tritt die Leistungsfreiheit des Versicherer nur dann nicht ein, wenn die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Diese Umstände hat der Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen.
Der Vortrag der Kläger lässt nichts erkennen, was geeignet wäre, den Entlastungsbeweis zu führen. Die Klägerin war vom Regulierer der Beklagten ausdrücklich auf ihre Obliegenheit hingewiesen worden, was der Vereinbarung vom 29.4.2003 zu entnehmen ist (B1, Bl. 28 d. A.). Mag es noch nachvollziehbar sein, dass sie erst zurück an den Urlaubsort reisen musste, um ihren Mann zurückzuholen, etwa auch, um mit ihm gemeinsam die Stehlgutliste zu erstellen, so ist nicht mehr nachvollziehbar, dass man sich mit der Rückreise 10 Tage Zeit gelassen hat und auch nach Rückkehr am 13.5.2003 noch einige Tage zuwartete, um die Liste zu erstellen und an die Polizei zu geben. Wann genau die Liste erstellt wurde, tragen die Kläger zudem nicht einmal vor. Die Klägerin wäre zudem gehalten gewesen, zumindest mit der Erstellung der Liste zu beginnen. Die Liste enthält vornehmlich Schmucksachen. Selbst wenn der Schmuck aus der Familie des Ehemannes stammen sollte, wie die Klägerin im Termin einwandte – sicherlich jedoch nicht der gesamte Schmuck -, dürfte die Klägerin in der Lage gewesen sein, jedenfalls überwiegend anzugeben, was nach dem Einbruch fehlte. Sie hätte mit der Erstellung der Liste zumindest beginnen können. Jedenfalls waren die Kläger aufgerufen, alsbald nach Hause zurückzukehren, um sich um die Abwicklung des Schadensfalls zu kümmern. Nach Aktenlage haben sie jedoch in Sarajewo ihren Urlaub fortgesetzt. Dies entlastet nicht. Soweit sie im Termin ohne jede nähere Konkretisierung eingeworfen haben, sie wären in Sarajewo mit der Errichtung / dem Erwerb eines Hauses befasst gewesen, haben sie dies bis zum Termin weder vorgetragen, noch lässt sich ihren Angaben im Termin entnehmen, welche wichtigen Dinge vor Ort in Sarajewo keinen Aufschub duldeten, so dass man die Rückreise nach Deutschland nicht alsbald antreten konnte. Im Übrigen lässt sich dem Klägervortrag nicht entnehmen, dass sie etwa mit dem Regulierer der Beklagten übereingekommen seien, dass die Stehlgutliste erst mehr als drei Wochen nach der Tat an die Polizei geleitet werden konnte. Eine solche Behauptung würde zudem dem von der Klägerin unterzeichneten Hinweis des Regulierers in der Vereinbarung vom 29.4.2003 geradezu widersprechen.
Schon die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG haben die Kläger damit nicht widerlegt. Im Gegenteil, sie haben sich in Kenntnis ihrer Verpflichtung bewusst Zeit gelassen mit der Erstellung der Liste.
Die vorsätzliche, jedoch folgenlose Obliegenheitsverletzung ist generell geeignet, die Interessen der Beklagten zu gefährden. Ohne zeitnahe Vorlage der Stehlgutliste hat die Polizei überhaupt keine Gelegenheit, nach dem Stehlgut zu fahnden und damit den entstandenen Schaden einzudämmen. Zudem ist die Gefahr vergrößert, dass der Versicherungsnehmer den Schaden aufbauscht (vgl. OLG Köln, NVersZ 2000, 531).
Selbst wenn man das Verschulden der Kläger nur als grob fahrlässig ansähe, wofür kein Anlass besteht, haben die Kläger den von ihnen zu führenden Kausalitätsgegenbeweis (§ 6 Abs. 3 Satz 2 VVG) nicht geführt. Sie müssten nachweisen, dass es auszuschließen ist, dass die Polizei bei zeitnaher Vorlage der Stehlgutliste ebenfalls keinen Fahndungserfolg erzielt hätte oder auch nur bezüglich einiger gestohlener Sachen hätte erzielen können. Zudem ist nicht auszuschließen, dass die verspätete Einreichung der Liste zur Aufbauschung des Schadens geführt haben mag. Die Beklagte bestreitet den Umfang des Stehlgutes. Ist der Schadensumfang – wie hier – jedoch streitig, so lässt sich gerade nicht feststellen, dass die verspätete Vorlage der Stehlgutliste keinen Einfluss auf den geltend gemachten Schaden hat (vgl. OLG Köln, NVersZ 2000, 287 [288]; LG Wiesbaden, r+s 1997, 299).
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 100 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 18.842,70 €