Vertragsstrafe wegen Lärmverstößen gegen Vergleich zum Betrieb eines Kulturzentrums
KI-Zusammenfassung
Wohnungseigentümer verlangten aus einem Prozessvergleich eine Vertragsstrafe wegen nächtlicher Lärmimmissionen vom Nachbargrundstück. Streitentscheidend war, ob an konkreten Tagen vergleichswidrige „Veranstaltungen“ mit über Zimmerlautstärke hinausgehendem Lärm nach 22 Uhr stattfanden und dem Beklagten zuzurechnen waren. Das LG Köln bejahte für zwei Samstage Verstöße und nahm schuldhaftes Verhalten an, u.a. wegen unzureichender Vorkehrungen gegen Drittveranstaltungen. Der Beklagte wurde zur Zahlung von 6.000 € (Teilklage: 5.000 € + 1.000 €) nebst Zinsen verurteilt.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 6.000 € Vertragsstrafe wegen zweier Vergleichsverstöße vollständig zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vertragsstrafe nach § 339 BGB setzt voraus, dass der Schuldner gegen eine im Vergleich übernommene Unterlassungs- oder Duldungspflicht schuldhaft verstößt.
Die im Vergleich verwendete Ausnahme „Lärmimmissionen in Zimmerlautstärke“ kann dahin auszulegen sein, dass Geräusche bei geschlossenen Fenstern in den benachbarten Wohnungen nicht wahrnehmbar sein dürfen; eine Dezibelmessung ist zur richterlichen Überzeugungsbildung nicht zwingend erforderlich.
Wird eine Veranstaltung öffentlich beworben und organisatorisch getragen, spricht dies für das Vorliegen einer „Veranstaltung“ im Sinne einer vergleichlichen Nutzungsregelung und für die Zurechnung zum Betreiber, wenn die Bewerbung über dessen Kommunikationskanäle erfolgt.
Der Betreiber eines Geländes kann einen Vergleich auch dann schuldhaft verletzen, wenn Dritte Veranstaltungen durchführen, sofern er mit solchen Verstößen rechnen musste und keine ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen zur Einhaltung der vereinbarten Zeit- und Lärmgrenzen getroffen hat.
Eine Herabsetzung einer verwirkten Vertragsstrafe kommt nur auf Antrag nach § 343 BGB in Betracht.
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 6.000,- € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2020.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger sind Wohnungseigentümer in dem Objekt I straße 00 in 00000 L (L-F).
Der Beklagte betreibt seit vielen Jahren auf dem Grundstück I straße 0 – 00 in 00000 L , dem sog. L1 gelände, auf dem sich eine alte Fabrikhalle mit Nebenräumen und Nebengebäuden befindet, ein alternatives kulturelles Zentrum. Auf dem Gelände wohnen auch zahlreiche Personen.
Das Gebäude I straße 00 grenzt an das L1gelände.
Die Kläger fühlten sich durch Geräusche, die von dem L1 gelände ausgingen, bereits vor Jahren belästigt. Sie klagten deshalb gegen den Beklagten vor dem Landgericht Köln – 5 O 244/15 -. In der Berufungsinstanz – 3 U 96/16 – schlossen die Kläger und der Beklagte einen Vergleich, in dem es u.a. heißt:
Der Beklagte zu 3.) (Anmerkung: hierbei handelt es sich um den Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits) verpflichtet sich, Veranstaltungen auf dem Gelände in I straße 0 – 00 in 0000 L nur durchzuführen und/oder zuzulassen in folgenden Zeiträumen:
montags bis freitags: 8 bis 20 Uhr
samstags: 7 – 22 Uhr
sonntags: keine.
Ausgenommen sind Lärmimmissionen in Zimmerlautstärke.
Weitere Ausnahme:
Sylvester: zwischen 19 Uhr und 5 Uhr
30.04. zwischen 19 Uhr und 5 Uhr
ein Tag im Karneval zwischen 11 Uhr und 24 Uhr
ein Tag vor Ausstellungseröffnung des Kulturfestivals (an einem Freitag oder Samstag) zwischen 19 Uhr und 5 Uhr
ein Tag im Rahmen des Afrikanerfestivals Anfang Oktober 11 Uhr bis 24 Uhr. Bei allen weiteren Ausnahmeveranstaltungen wird Musik ab 22 Uhr nur in geschlossenen Räumen abgespielt.
2.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Beklagte zu 3. pro Veranstaltungsverstoß an die Kläger 5.000,- € zu zahlen.
3.
…
Die Kläger behaupten, es habe zahlreiche weitere Lärmbelästigungen gegeben, die über das laut Vergleich erlaubte Maß deutlich hinausgegangen seien.
In der Zeit zwischen Anfang Juni 2019 und dem 04.08.2019 sei dies an 10 Tagen der Fall gewesen, und zwar am:
01.06.
15.06.
25.06.
30.06.
11.07.
12.07.
25.07.
01.08.
03.08.
04.08.
Die Kläger tragen hierzu im Einzelnen vor. Auf Bl. 5 ff der Klageschrift (Bl. 19 ff GA) und Bl. 4 ff der Replik (Bl. 90 ff GA) wird Bezug genommen. Es habe sich oftmals um Trommelsessions gehandelt, aber auch um Veranstaltungen, bei denen laute elektronische oder elektronisch verstärkte Musik gespielt worden sei.
Die Kläger behaupten, es habe sich jeweils um Veranstaltungen im Sinne des Vergleichs gehandelt.
Sofern der Beklagte nicht selbst Veranstalter gewesen sei, habe er jedenfalls Veranstaltungen Dritter zugelassen.
Die Kläger sind der Ansicht, der Beklagte habe je Verstoß eine Vertragsstrafe von 5.000,- € verwirkt.
Sie stützen sich auf die angeblichen Verstöße, beginnend mit den Verstößen vom 01.06.2019 und 15.06. und sodann hilfsweise auf die folgenden angeblichen Verstöße in chronologischer Reihenfolge.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 6.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet, dass es überhaupt zu Lärmimmissionen mit Überschreitung von Zimmerlautstärke an den fraglichen Tagen zu den von den Klägern angegebenen Uhrzeiten gekommen sei.
Die Beklagten bestreiten, dass es sich um Veranstaltungen im Sinne des Vergleiches gehandelt habe. Selbst wenn Veranstaltungen anzunehmen seien, so habe es sich jedenfalls nicht um Veranstaltungen des Beklagten gehandelt. Veranstaltungen Dritter habe der Beklagte auch nicht schuldhaft zugelassen. Es sei immer wieder auf Personen auf dem L1gelände dahingehend eingewirkt worden, dass diese nicht von den Geräuschen her gegen die Auflagen in dem vorgenannten Vergleich verstoßen sollten. Am 02.10.2020 habe der Beklagte gegen Herrn T (einem ehemaligen Vorstandsmitglied des Beklagten), dem der Beklagte mit einem am 02.05.2020 zugestellten Schriftsatz den Streit verkündet hat, in dem Verfahren 25 O 342/20 eine Einstweilige Verfügung erwirkt (Anlage B 1, Bl. 179 ff GA). Zum Teil sei es auch nur deshalb zuweilen laut geworden, weil Bewohner des L1geländes gegen den erklärten Willen des Beklagten in ihren Wohnungen bei geöffnetem Fenster laute Musik gehört oder gemacht hätten.
Die Kammer hat die Parteien nach § 141 ZPO angehört sowie die Zeugen P , N , C , S und L2 vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.10.2020 Bezug genommen (Bl. 200 ff GA).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Nach dem Ergebnis der eingehenden Beweisaufnahme und der persönlichen Anhörung der Parteien steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte mehrfach gegen den Vergleich vom 23.03.2017 schuldhaft verstoßen und deshalb die Vertragsstrafe von jeweils 5.000,- € verwirkt hat, § 339 S. 2 BGB.
Bereits für die beiden ersten Tage aus der oben wiedergegebenen Liste, d.h. den 01.06. und den 15.06.2019, sind die Verstöße erwiesen.
Am 00.00.0000 fand ein Konzert der „entfernt“ statt. Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung einen Ausdruck aus Facebook-L1 halle vorgelegt, der auch ein Bild zeigt, auf dem ein Musiker zu sehen ist und über dem der Name der Band steht. Weiter heißt es:
Kunst der Künstler der L1 halle Artist Community, Gast: M, T1
Musik mit T2, H, F1,L3 und andere
Philosophie, „entfernt“ mit A
Essen, Köstlichkeiten aus F2 von G.
Auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 29.10.2020 wird Bezug genommen (Bl. 216 GA).
Nichts spricht dafür, die Klägerin könne den von ihr zitierten Facebook-Eintrag etwa manipuliert haben. Die Klägerin hat einen uneingeschränkt glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Sie hat ruhig und besonnen zur Sache bekundet und nichts hat sich dafür ergeben, sie ließe sich von einer Feinschaft oder grundsätzlichen Ablehnung der Aktivitäten des Beklagten leiten, die sie zu unwahren oder unsachlichen Äußerungen verleiten könnten. Sie will schlicht ihre Ruhe haben. Sie räumte auch ein, dass es in den letzten Monaten etwas ruhiger geworden ist. Für die Klägerin spricht auch, dass sie nicht versucht hat, durch Übertreibungen die Verstöße etwa gewichtiger erscheinen zu lassen, etwa was die Dauer des jeweiligen Verstoßes angeht, die zum Teil mit weniger als einer Stunde angegeben worden ist. Dass die Klägerin und ihr Ehemann, der Zeuge N , mit anderen Zeugen Unterlagen, insbesondere Aufzeichnungen zu den einzelnen Verstößen, ausgetauscht hat, ist nicht verwerflich und im Termin vom 29.10.2020 auch offen gelegt worden. Eine Zeugen-Absprache ist hiermit nicht verbunden, was sich auch darin zeigt, dass gerade nicht alle von den Klägern benannten Zeugen ergiebige Aussagen zu allen Tagen bzw. Uhrzeiten gemacht, sondern freimütig eingeräumt haben, an bestimmten Tagen ohnehin nicht vor Ort gewesen zu sein oder bestimmte Daten und Uhrzeiten nicht konkretisieren zu können; so auch der Kläger zu 2.).
Die Dauer der Lärmimmission am 01.06.2019 haben die Klägerin und ihr Ehemann mit einem Ende um 22:20 Uhr angegeben. Da es sich um einen Samstag handelt, hätte die Lärmimmission nur bis 22:00 Uhr dauern dürfen.
Es handelte sich auch um unerlaubte Lärmimmissionen im Sinne des Vergleichs. Dort ist davon die Rede, ausgenommen seien „Lärmimmissionen in Zimmerlautstärke“. Hiermit war beim Vergleichsabschluss – so die Klägerin – gemeint, dass man von der L1halle ausgehende Geräusche bei geschlossenen Fenstern nicht in den angrenzenden Wohnungen der Kläger sollte hören können und es also – diese Auslegungsmöglichkeit wäre für die Klägerseite günstiger gewesen – nicht darum ging, dass in der L1 halle selbst nur mit Zimmerlautstärke Geräusche verursacht werden sollten, so dass ein Verstoß bereits vorliegen würde, wenn man die Geräusche in den Wohnungen der Kläger bei offenen Fenstern oder auf dem Balkon hören würde. Eine weitere Auslegungsmöglichkeit, die dem Beklagten einen noch weitergehenden Spielraum hinsichtlich der Geräuschentwicklung einräumen würde, zeigt auch der Beklagte nicht auf. Auch die vorgenannte Erklärung der Klägerin zum Sinn des Vergleichs zeugt von ihrer Ehrlichkeit, da sie nicht etwa prozesstaktisch dem Vergleich eine andere Bedeutung beigemessen hat, die eher zur Annahme eines Verstoßes führen würde, obwohl eine andere Auslegung auch nicht fernliegend gewesen wäre. Der Lärm war nach den glaubhaften Angaben so, dass er, ohne dass man hätte lauschen müssen, in den Wohnungen zu hören war und als geradezu lästig und aufdringlich empfunden wurde. Eine Dezibel-Messung ist zur Feststellung der Intensität der Geräuschentwicklung nicht erforderlich.
Bestätigt worden ist die Aussage der Klägerin durch die glaubhafte Aussage ihres Ehemannes, des Zeugen N und die glaubhafte Aussage der Zeugin C , auch wenn letztere sich wegen der Dauer der Lärmimmissionen nicht konkret festlegen konnte.
Dass es sich um eine Veranstaltung handelt, liegt auf der Hand, nachdem das Event beworben worden ist und eben keine spontane Einzelaktion einer Person darstellt.
Da der Facebook-Eintrag auf der Facebook-Seite des Beklagten zu finden war, hat die Kammer auch keine Zweifel, dass es sich um eine Veranstaltung des Beklagten selbst handelt.
Dann lag es auch an dem Beklagten, dafür zu sorgen, dass ab 22:00 Uhr keine Lärmimissionen mehr entstehen, die in den Wohnungen der Kläger trotz geschlossener Fenster zu hören sind. Dies ist schuldhaft nicht (ausreichend) geschehen.
Die Erklärungen des persönlich angehörten Vorstandes widerlegen die Angaben der Klägerin nicht. Dier Vorstandsmitglieder pochten eher darauf, es eigentlich nicht genau zu wissen, was den 01.06.2019 angeht, es sei in einem Terminkalender allerdings nichts dergleichen eingetragen (so Herr L4) oder er selbst habe sich nicht um die Technik gekümmert, so dass er davon ausgehe, es habe sich nicht um eine Veranstaltung des Beklagten gehandelt (so Herr T3). Die Vorstandsmitglieder des Beklagten haben allerdings durchgängig der Wahrheit die Ehre gegeben, soweit sie eingeräumt haben, dass es oft sehr, sehr laut gewesen sei und dass sie sich – nicht selten vergeblich – bemüht hätten, eben wegen der im Vergleich genannten Sperrzeiten für Ruhe zu sorgen. Die Darstellung der Klägerseite über vergleichswidrige Lärmimmissionen ist demnach ausdrücklich eingeräumt und es ist im Wesentlichen nur bestritten oder in Zweifel gezogen worden, ob es denn gerade an denjenigen Tagen war, die in der Klageschrift für den o.g. Zeitraum aufgeführt sind, und ob es sich um Veranstaltungen des Beklagten handelte bzw. ob der Beklagte nicht gehörig auf die nötige Mäßigung bei den Lärmimmissionen hingewirkt hat.
Die von dem Beklagten benannte Zeugin L2 hat angegeben, für den 01.06.2019 nicht in ihren Unterlagen geprüft zu haben, ob dort eine Veranstaltung des Beklagten stattgefunden habe. Das Gegenteil hat sie demnach jedenfalls nicht bekundet. Abgesehen davon hat die Zeugin sich nicht bemüht, die Wahrheit zu sagen, indem sie – entgegen den Erklärungen des Vorstandes – etwa bekundet hat, im Zeitraum Anfang Juni bis 04.08.2019 sei „vielleicht auch schon mal getrommelt worden“. Es wurde durchweg sonntags und mittwochs getrommelt, wie die Klägerin glaubhaft ausgesagt hat, ohne dass die Vorstandsmitglieder dem konkret entgegen getreten wären; vielmehr haben sie beklagt, dass ein gewisser K– entgegen ihrem Willen – mit seinen Trommelevents zu laut sei. Für den 12.07.2019 hat die Zeugin L2 erklärt, die Vernissage sei nur bis 21:00 Uhr gegangen und Musik habe es auch keine gegeben. Herr T3 wusste dies, was die Musik angeht, besser, und auf der Internetseite des Beklagten kann man auf dem Flyer sehen, dass es dort heißt: „Vernissage ab 21:00 Uhr“ und eben nicht: bis 21:00. Auf auf dem Flyer ist auch von Musik und Verpflegung die Rede. Es spricht danach viel dafür, dass der maschinenschriftliche Text neben dem Flyer, der jetzt jedenfalls lautet „17- 21 Uhr“ später geändert worden ist, was für das Flyerbild technisch nicht so ohne weiteres möglich war; verantwortlich für die Website war und ist – so die Zeugin – sie selbst. Weshalb der Beklagte schriftsätzlich im Übrigen auch für den 12.07.2019 bestritten hat, dass es um eine vom Beklagten selbst angebotene Veranstaltung ging, ist unerfindlich und eher auf eine überschießende Anwaltsaktivität als auf eine bewusste Falschdarstellung der Vorstandsmitglieder zurückzuführen.
Auch für den 15.06.2019 steht der Verstoß zur Überzeugung der Kammer fest.
Wiederum stützt die Kammer sich auf die glaubhaften Erklärungen der Klägerin sowie der Zeugen N und C .
Diesmal hielt der Lärm – es war wiederum ein Samstag - bis 22:30 Uhr an.
Es handelte sich um ein Konzert, also ein musikalisches Zusammenwirken mehrerer Personen, zu denen wegen des unstreitig offenen Charakters des kulturellen Zentrums auch weitere Personen hinzukommen konnten. Damit lag eine Veranstaltung im Sinne des Vergleichs vor.
Ob der Beklagte selbst diese Veranstaltung initiiert hat, ist unklar geblieben. Er hat sie aber jedenfalls zugelassen, denn sie ging über Stunden, konnte dem Beklagten und insbesondere dem Vorstand, der auf dem Gelände wohnt, also nicht verborgen bleiben. Selbst wenn der Vorstand an diesem Tag nicht anwesend gewesen sein sollte, so liegt gleichwohl ein schuldhafter Verstoß gegen die im Vergleich eingegangene Verpflichtung vor. Denn immer wieder – so die Erklärungen der Vorstandsmitglieder – kam es dazu, dass Dritte, ohne um Erlaubnis zu fragen, Events auf dem Gelände durchführten, und zwar in einer Weise, die – dies glaubt die Kammer den Vorstandsmitgliedern - oft zu einem Einschreiten von Vorstandsmitgliedern geführt hat. Von daher wusste der Beklagte, dass es immer wieder zu ähnlichen Überschreitungen bei von Dritten durchgeführten Veranstaltungen kommen kann. Also hätte der Beklagte auch Vorkehrungen treffen müssen, damit dies jedenfalls nicht in einer Weise geschieht, dass die Grenzen des mit den Klägern geschlossenen Vergleichs übertreten werden. Dies hat der Beklagte versäumt. Soweit die Vorstandsmitglieder in der Sitzung vom 29.10.2010 betont haben, nunmehr einen besonders lauten Zeitgenossen aus dem Verein ausgeschlossen zu haben, sich darum zu bemühen, einer lauten Person das weitere Wohnen auf dem Gelände der L1 halle zu verwehren und 2020 – erstmals – auch eine Einstweilige Verfügung erwirkt zu haben, die Verstößen gegen den Vergleich vorbeugen soll, so zeigt dies umgekehrt auch, dass sie 2019 noch nicht entschieden genug vorgegangen sind sondern sich zu lange auf eine einvernehmliche Lösung des Problems oder jedenfalls ein sanftes Vorgehen verlassen haben. Die Kammer sieht das ehrliche Bemühen des Vorstandes, den Vergleich einzuhalten. Es ist jedoch jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum schuldhaft zu wenig unternommen worden.
Die Höhe der von den Klägern verlangten Vertragsstrafe je Verstoß, 5.000,- €, wovon für den zweiten bewiesenen Verstoß als Teilklage nur 1.000,- € (um die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts zu erreichen) geltend gemacht werden. Ein ausdrücklicher oder sinngemäßer Antrag auf Herabsetzung der Höhe der Vertragsstrafe nach § 343 ZPO ist nicht gestellt worden. Eine Herabsetzung ist jedoch nur auf Antrag zulässig.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 6.000,- €