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Landgericht Köln·24 O 288/06·15.11.2006

Vollkasko: Anspruch scheitert am Beweis eines einheitlichen Unfallereignisses

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Versicherungsnehmerin verlangte aus einer Vollkaskoversicherung Ersatz von Reparaturkosten für mehrere am Fahrzeug festgestellte Teilschäden. Streitig war, ob sämtliche Schäden auf einen behaupteten Unfall in Istanbul zurückzuführen sind. Das Landgericht wies die Klage ab, weil der Unfallhergang und die Zuordnung der geltend gemachten Schäden zu einem einzigen äußeren Unfallereignis nicht bewiesen wurden. Die Zeugenaussage blieb in wesentlichen Punkten unplausibel und lückenhaft; auf Obliegenheitsverletzungen kam es daher nicht mehr an.

Ausgang: Klage auf Kaskoleistung abgewiesen, weil Unfall und Schadenszuordnung nicht bewiesen wurden.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Versicherungsnehmer trägt im Vollkaskoprozess die Beweislast dafür, dass ein Unfall im Sinne der AKB stattgefunden hat und die geltend gemachten Schäden auf diesem Ereignis beruhen.

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Kann die Schadensursache ausnahmsweise nicht aufgeklärt werden, genügt es nur dann, wenn feststeht, dass das Schadensbild nach Art und Beschaffenheit ausschließlich auf einen Unfall im Sinne der AKB zurückzuführen ist.

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Macht der Versicherungsnehmer mehrere Schadensbilder geltend und ordnet sie einem einzigen Unfall zu, muss er beweisen, dass sämtliche Schäden auf dasselbe von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkende Ereignis zurückgehen.

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Eine weitere Beweiserhebung zur Kompatibilität der Schäden (z.B. sachverständig) setzt regelmäßig voraus, dass der behauptete Unfallhergang zunächst plausibel und nachvollziehbar geschildert wird.

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Bleibt die Schilderung des Unfallgeschehens trotz Zeugenvernehmung in Ort, Zeit, Ablauf und Schadensentstehung unklar und widersprüchlich, ist der Anspruch aus der Vollkaskoversicherung mangels Nachweises des Versicherungsfalls abzuweisen.

Relevante Normen
§ 61 VVG§ 6 Abs. 3 VVG§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Klägerin unterhält bei der Beklagten einen Kaskoversicherungsvertrag für einen Pkw Chrysler Grand Cherokee, amtliches Kennzeichen ###. Mit ihrer Klage macht sie einen von ihr behaupteten Unfallschaden an dem Fahrzeug geltend. Die Beklagte beauftragte die B GmbH mit der Schadensbegutachtung. Die DEKRA legte unter dem 26.9.2005 ein Gutachten vor, das vier verschiedene Teilschäden am Fahrzeug auswies (K 1, Bl. 8 ff. GA). Zu diesen trägt die Klägerin vor: Sämtliche Schäden beruhten auf einem Unfall vom 10.8.2005, zu dem es gekommen sei, als der Zeuge T in Istanbul im Ortsteil Avcilar (europäischer Teil von Istanbul) mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei. Plötzlich sei ein Lkw auf der dortigen Durchgangs- und Hauptstraße aus der Gegenrichtung kommend auf die Fahrspur des Zeugen T geraten. Der Zeuge sei mit dem Fahrzeug ausgewichen und im Graben am Fahrbahnrand gelandet. An Einzelheiten könne sich der Zeuge nicht mehr erinnern, da er unter Schock gestanden habe. Nach Reparaturfreigabe durch die Beklagte habe man das Auto reparieren lassen mit einem Kostenaufwand von 6805,49 €, der neben anteiligen Rechtsanwaltskosten von der Beklagten zu erstatten sei. Kurz vor dem Unfall sei das Auto in M zur Inspektion gewesen und völlig unbeschädigt gewesen. Am 15.8.2005 habe ihr Geschäftsführer nach entsprechender Mitteilung durch den Zeugen T den Schaden der Beklagten telefonisch angezeigt.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 6805,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.2.2006 zu zahlen, sowie sie freizustellen von Rechtsanwaltskostenansprüchen ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 243,75 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet, dass das Fahrzeug im europäischen Teil von Istanbul unfallgeschädigt worden sei. Sie bestreitet das Unfallgeschehen in allen Einzelheiten mit Nichtwissen, insbesondere die Plausibilität und Kompatibilität der geltend gemachten Schäden zum behaupteten Unfallereignis. Dazu verweist sie auf das DEKRA-Gutachten und eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen, wonach allenfalls die Schäden an den Rädern dem behaupteten Unfall zugeordnet werden könnten (B 4, Bl. 51 GA). Bei ihr sei der Schaden erst am 20.9.2005 telefonisch gemeldet worden. Insoweit beruft sich die Beklagte auf Obliegenheitsverletzung, auch bezüglich der Angaben des Zeugen T zum Unfallhergang und bezüglich verneinter Vorschäden in der Schadensanzeige vom 29.10.2005, auf die Bezug genommen wird (B 5, Bl. 52 f. GA).

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Zu weiteren Einzelheiten des Vortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Die Kammer hat zum Unfallhergang wie zur Schadensmeldung den Zeugen T vernommen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.10.2006 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Die Klägerin hat schon nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass es den streitgegenständlichen Unfall mit den diesem zugeordneten Schadensfolgen gegeben hat.

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Nach § 12 Nr. 1 II e) AKB liegt dann ein im Rahmen der Vollkaskoversicherung versicherter Unfall vor, wenn unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt ein Ereignis auf das versicherte Fahrzeug schädigend einwirkt. Dass es das einwirkende Ereignis mit den geltend gemachten Schadensfolgen gegeben hat, muss der Versicherungsnehmer als Anspruchsteller beweisen. Der Beweis der vorsätzlichen Herbeiführung des Schadens, der hier von der Beklagten nicht behauptet wird, obliegt dem Versicherer (s. BGH, VersR 1981, 450; OLG Köln, r+s 1998,230; Stiefel/Hofmann, AKB, 17. Aufl., § 12 AKB Rn. 64 m. w. N.; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12 AKB Rn. 49). Nur dann, wenn die Schadensursache nicht aufgeklärt werden kann, genügt der Versicherungsnehmer seiner Beweispflicht, wenn er nachweist, dass die vorhandenen Fahrzeugschäden nach ihrer Art und Beschaffenheit nur auf einen Unfall im Sinne des § 12 Nr. 1 II e) AKB zurückzuführen sind (OLG Köln, VersR 1998, 1105; OLG Karlsruhe, VersR 2006, 919). Dabei ist nach Auffassung der Kammer zwingend, dass der Versicherungsnehmer nachweisen muss, dass die geltend gemachten Schäden allesamt auf ein und dasselbe von außen mit mechanischer Gewalt einwirkende Ereignis zurückzuführen sind, wenn sie von ihm auch nur einem Ereignis zugeordnet werden. Stellte man nur darauf ab, dass die Schäden überhaupt auf von außen mit mechanischer Gewalt einwirkende Ereignisse zurückzuführen sind, ohne eine Zuordnung zu einem vom Versicherungsnehmer darzulegendem Schadensereignis zu verlangen, so verschöbe man die Darlegungslast erheblich zu Lasten des Versicherers und damit zu Lasten der Versichertengemeinschaft. Dem Versicherer wäre dann nämlich die vertraglich vereinbarte Möglichkeit abgeschnitten, für jeden Schadensfall seine Einstandspflicht zu prüfen – hier etwa im Hinblick auf § 2a AKB (dazu indes BGH NJW 2005, 2011), aber auch in zeitlicher Hinsicht unter dem Aspekt einer ggf. vorhandenen Vorvertraglichkeit-, die jeweils vereinbarte Selbstbeteiligung in Abzug zu bringen ist sowie zu prüfen, ob der Versicherungsnehmer hinsichtlich des gewährten Schadensfreiheitsrabattes höher zu stufen ist. Auch wird dem Versicherer die Möglichkeit genommen, die Frage eines Regresses gegen Dritte als Schadensverursacher zu prüfen, wenn lediglich das Vorliegen eines unfallbedingten Schadensbildes verlangt würde, nicht indes vom Versicherungsnehmer zu verlangen sein sollte, dass dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten darzulegen habe, wo und wie der Schaden entstanden ist. Nach Auffassung der Kammer gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst im Fahrzeug war, als sich der Schaden ereignet haben soll. Gerade auch in diesem Fall hat der Versicherungsnehmer im Regelfall die Möglichkeit, zum Schadenshergang Angaben zu machen und diese zu beweisen, wenn Dritte im Fahrzeug waren, insbesondere dieses geführt haben. Die Ausnahme, dass die Schadensursache nicht aufzuklären ist, liegt im Regelfall dann nicht vor. Wollte man dies anders sehen, bestünde Vollkaskoversicherungsschutz schon allein aufgrund des Schadensbildes; der Versicherer könnte den Anspruch nur nach § 61 VVG oder aufgrund von ihm im Regelfall zu beweisenden Obliegenheitsverletzungen im Rahmen von § 6 – insbesondere Abs. 3 – VVG abwehren. Eine solche Sichtweise verschöbe die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich. Nur in dem Fall, dass der Versicherungsnehmer die Schadensursache nicht näher aufklären kann – etwa weil der Versicherungsnehmer das Fahrzeug nicht in seiner Sphäre hielt und daher keinen Einfluss und Zugriff etwa auf den Fahrer und Fahrzeuginsassen hatte (dazu etwa OLG Köln, VersR 1998, 1105), hält die Kammer es für gerechtfertigt, die Frage der Beweislast anders zu sehen, wenn denn feststeht, dass der Schaden auf einen Unfall im Sinne des Kaskorechts zurückzuführen ist, wobei auch dabei zu verlangen sein wird, dass –bei mehreren Schadensbildern- diese allesamt auf einen Unfall zurückzuführen sind, wenn denn auch nur ein solcher Unfall behauptet wird.

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Hier hat die Vernehmung des Zeugen T keinerlei Gewissheit ergeben, ob, wo, wie und mit welchen Folgen sich der Unfall ereignet hat: Der trotz seines Einwandes, krank zu sein und unter Medikamenten zu stehen, durchaus orientiert wirkende Zeuge konnte letztlich nicht sagen, wie alles passiert ist, wie er wörtlich aussagte. Abgesehen davon, dass auf den vom Beklagtenvertreter vorgelegten Fotos von der angezeigten Unfallstelle, dort kein Gegenverkehr möglich zu sein scheint, blieb die Darstellung des Geschehens durch den Zeugen auch im Übrigen farblos und nicht nachvollziehbar. Waren seine Angaben, er habe einem entgegenkommenden, schlenkernden Lkw ausweichen müssen, für sich genommen noch ansatzweise nachvollziehbar, wenn auch knapp ausgeführt, so galt das schon nicht für die angegeben Folgen des Ausweichmanövers. Es mag noch nachvollziehbar sein, dass die Felgen einen Schlag erhalten haben sollten, weil der Zeuge das Fahrzeug in eine (oder mehrere) –indes nur der Tiefe nach näher beschriebene- Vertiefung(en) gefahren haben will – später sprach er von mehreren Löchern-, so lässt sich schon nur schwer nachvollziehen, dass Felgen hinten rechts und links (!) sowie vorne rechts beschädigt sein sollen. Der Zeuge konnte nämlich nicht etwa beschreiben, dass das gesamte Auto in eine Vertiefung geraten sei, abgesehen davon, dass man eine solche nicht mehr als "Löcher" bezeichnen würde. Ein vollständiges Verlassen der Straße beschrieb er gerade nicht. Ein beidseitiger Felgenschaden ist von daher schon nicht nachvollziehbar. Wie durch das Hineingeraten in eine (oder mehrere) Vertiefung(en) ein Steinschlagschaden auf der Windschutzscheibe und der Motorhaube entstanden sein soll, vermochte der Zeuge gar nicht näher darzulegen, ebenso wie er auch nicht angeben konnte, wie durch das Ausweichmanöver die übrigen Schäden an der linken Fahrzeugseite entstanden sein sollten (zerkratzter Vorderkotflügel links [also straßenseitig!], loser linker Außenspiegel).

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Dabei wird nicht verkannt, dass klägerseits der Beweis der Kompatibilität der Schäden zum behaupteten Unfallereignis nicht, jedenfalls nicht ausschließlich, durch Zeugenbeweis zu führen ist. Voraussetzung einer weiteren Aufklärung ist jedoch, dass der Zeuge zunächst einen plausiblen Schadenshergang beschreibt, wozu gehört, dass er nicht nur die letztlich geltend gemachten Schäden am Fahrzeug aufzählen kann. Das gelang dem Zeugen auffallend und belegt seine Orientierung bei seiner Aussage, ohne indes anzugeben, wann er das Fahrzeug mit diesen Schäden in Augenschein genommen und die Schäden wahrgenommen habe – vor Ort wollte er unter Schock gestanden haben. Dass er den Ort nicht genau beschreiben konnte – von einer Baustelle sagte er nichts, spielt angesichts dessen keine Rolle. Von daher kommt es auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 07.11.2006 nicht an.

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Auf daraufhin gemachten Vorhalt, ob es weitere Unfälle während der Türkeireise gegeben habe, verneinte der Zeuge dies zwar, musste jedoch einräumen, dass er gar nicht sagen könne, wie alles passiert sei. Er konnte zudem nicht einmal sagen, wann der Schaden entstanden ist, obgleich er dann wiederum angeben können wollte, wann die Schadensmeldung nach Deutschland erfolgt sei. Insoweit offenbarte dieser Aussageabschnitt nach Auffassung der Kammer nicht nur die vorhandene Orientierung des Zeugen, sondern zugleich seine Sensibilität im Hinblick auf prozessual erhebliche Fragen, da er auch dazu benannt war, dass der Schaden zeitnah der Beklagten gemeldet worden sei.

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Mit diesen einerseits detaillierten Angaben zu Schäden und Daten der Schadensmeldung einerseits, andererseits aber auffallend vagen und lückenhaften Angaben zum Hergang konnte die Kammer kein eigenes Bild vom Unfallgeschehen gewinnen. Es war nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar, wie sich die geltend gemachten Schäden durch den behaupteten Unfall ereignet haben sollten, noch wann und wo der Unfall stattfand.

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Die dargestellten Zweifel wurden zudem noch dadurch genährt, dass der Zeuge bekundete, er sei sich sicher, dem Geschäftsführer der Klägerin erzählt zu haben, dass ihm ein Lkw entgegen gekommen sei. Dann indes ist gar nicht nachvollziehbar, wieso die Klägerin in der Schadensanzeige vom 29.10.2005 angeben konnte, "auf dem Weg von Istanbul nach Ankara (europäischer Teil), habe ich in einer Kurve die Kontrolle über das Fzg. verloren und bin aus der Kurve in den Seitengraben geraten."

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Der Klagevortrag wie die Bekundungen des Zeugen finden sich in dieser Darstellung im Kern nicht wieder. Das alles reichte nicht aus, die Überzeugung der gewinnen, dass es den behaupteten Unfall überhaupt gab.

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Ist von der Klägerin schon nicht bewiesen, dass und durch welches von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis die geltend gemachten Schäden entstanden sein sollen, obschon ihr dieser Beweis den eigenen Angaben nach zu führen möglich sein sollte, da sie den Zeugen T zum Hergang benennen konnte, bleibt sie beweisfällig mit der Folge der Klageabweisung. Das Vorbringen im Schriftsatzvom 07.11.2006 gibt daher keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

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Es kann daher dahinstehen, ob nicht auch Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung im Hinblick auf Falschangaben zur Schadensursache in der Schadensanzeige anzunehmen ist.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: 7049,24 €