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Landgericht Köln·24 O 279/13·13.11.2013

Warenkreditversicherung: Kein Deckungsschutz bei Zahlungsziel über 30 Tage

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte aus einer Warenkreditversicherung Entschädigung wegen Insolvenz ihres Abnehmers, obwohl sie diesem ein Zahlungsziel von 63 Tagen eingeräumt hatte. Streitentscheidend war, ob die Deckungsvoraussetzung eines maximalen Zahlungsziels von 30 Tagen (ab Fakturierung) wirksam ist bzw. individualvertraglich abgeändert wurde. Das LG Köln wies die Klage ab, weil Forderungen mit längerem Zahlungsziel nach Modul 01700.00 nicht versichert seien. Die Klausel sei klar und benachteilige nicht unangemessen; eine mündliche Vertragsänderung und ein Beratungsverschulden seien nicht hinreichend dargetan.

Ausgang: Klage auf Entschädigungsleistung aus Warenkreditversicherung wegen Überschreitens des maximalen Zahlungsziels abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Forderungen aus einer Warenkreditversicherung sind nicht gedeckt, wenn das in den Versicherungsbedingungen festgelegte maximale Zahlungsziel ab Fakturierung überschritten wird.

2

Eine AGB-Klausel, die den Versicherungsschutz an ein in der Vertragsübersicht definiertes maximales Zahlungsziel „ab dem Tag der Fakturierung“ knüpft, ist nicht schon wegen Intransparenz i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, wenn sie sprachlich eindeutig gefasst ist.

3

Die Begrenzung des Versicherungsschutzes auf Forderungen mit einem kurzen maximalen Zahlungsziel stellt grundsätzlich keine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar, wenn sie dem erkennbaren Risikokonzept des Versicherers entspricht.

4

Aus einer Klausel, die eine nachträgliche Verlängerung der Fälligkeit innerhalb bestimmter Grenzen zulässt, folgt nicht, dass der Versicherungsnehmer von vornherein ein entsprechend längeres ursprüngliches Zahlungsziel setzen darf, ohne den Deckungsschutz zu verlieren.

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Eine behauptete mündliche Individualabrede zur Änderung von Deckungsvoraussetzungen ist substantiiert darzulegen; verbleibende Unklarheiten über eine Vertragsänderung hat ein kaufmännischer Versicherungsnehmer durch schriftliche Bestätigung zu klären.

Relevante Normen
§ 307 BGB§ 305c Abs. 2 BGB§ 156 ZPO§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages.

Tatbestand

2

Zwischen den Parteien besteht auf Grundlage der Vertragsübersicht (Anlage K 1, AH), der Länderliste (Anlage K 2, AH), der Übersicht über die Bedingungen des Versicherungsvertrages (Anlage K 3, AH) und den Vertragsbedingungen (Anlage K 4, AH) eine Warenkreditversicherung. Insoweit wird insbesondere auf die Module 01700.00 lit. e) und 16900.00 der Vertragsbedingungen (S. 4 und S. 12 der Vertragsbedingungen, Anlage K 4, AH). Inwieweit eine spätere mündliche Abänderung von Modulen vereinbart worden ist, ist streitig.

3

Modul 01700.00 lautet:

4

Versicherte Forderungen

5

Versichert sind Forderungen, die dem Versicherungsnehmer zustehen:

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e) für die das mit dem Abnehmer vereinbarte Zahlungsziel nicht das in der Vertragsübersicht festgelegte maximale Zahlungsziel, ermittelt ab dem Tag der Fakturierung, überschreitet, und

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f) …

9

Im Versicherungsschein ist ein Fakturierungszeitraum von 30 Tagen und ein maximales Zahlungsziel von 30 Tagen festgelegt worden.

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In Modul 16900.00 heißt es:

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Maximaler Verlängerungszeitraum

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Sofern im Einzelfall erforderlich, kann der Versicherungsnehmer einer Verlängerung des ursprünglichen Fälligkeitsdatums einer Forderung zustimmen, vorausgesetzt, diese Verlängerung liegt innerhalb des maximalen Verlängerungszeitraums, der in der Vertragsübersicht festgelegt ist.

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Stimmt der Versicherungsnehmer einer Verlängerung der Fälligkeit über den maximalen Verlängerungszeitraum hinaus zu oder erlaubt er eine solche Verlängerung, besteht kein Recht auf Entschädigung für diese Forderung, es sei denn, der Versicherer hat einer solchen Verlängerung vorab schriftlich zugestimmt.

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15

Die Klägerin vereinbarte mit ihrem Kunden Fa. G Mineralöle Deutschland e.K. (im Folgenden: Fa. G) jedenfalls ab Anfang September 2011 ein Zahlungsziel von 63 Tagen.

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Bis zum 01.06.2012 beliefen sich die offenen Forderungen der Klägerin gegen die Fa. G auf Grundlage der als Anlagenkonvolut 8 (AH) eingereichten Rechnungen auf insgesamt 209.525,68 € netto. Mit Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13.09.2013, 33 O 87/12, wurde die Fa. G zur Zahlung in Höhe von 249.982,04 € nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.343,80 € verurteilt (Anlage K 9, AH).

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Die Fa. G befindet sich in der Insolvenz.

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Mit Schreiben vom 30.10.2012 (Anlage K 12, AH) meldete die Klägerin den Eintritt des Versicherungsfalles über das Maklerbüro M & T GmbH.

19

Mit Schreiben vom 20.11.2012 (Anlage K 13, AH) lehnte die Beklagte ihre Eintrittspflicht im Hinblick auf das Modul 01700.00 der Vertragsbedingungen ab.

20

Mit der Klage verlangt die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 173.932,45 €, resultierend aus 127.500,00 € (85% von 150.000,00 €) betreffend die Abnehmer-Niederlassung in N und 46.432,46 € (85% von 54.626,42 €) betreffend die Abnehmer-Niederlassung in L.

21

Die Klägerin ist der Ansicht, das Modul 01700.00 lit e) der Vertragsbedingungen verstoße gegen § 307 BGB, da die Klausel intransparent sei und die Klägerin als Vertragspartnerin unangemessen benachteilige. Sie führt dies im Einzelnen aus (vgl. S. 8 ff. der Klageschrift, Bl. 9 ff. GA; Replik, Bl. 38 ff. GA, Schriftsatz vom 04.11.2013, Bl. 94 ff GA).

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Die Klägerin behauptet, im August 2011 sei die Fa. G an die Klägerin herangetreten mit der Bitte um Verdoppelung des Zahlungsziels auf 60 bzw. 63 Tage. Diesbezüglich habe es Gespräche zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits gegeben. Am 06.09.2011 habe der Zeuge C sich telefonisch an den Zeugen U auf Beklagtenseite gewandt, um sich nochmals mit ihm abzustimmen, ob ein längeres Zahlungsziel als 30 Tage gewährt werden könne, worauf der Zeuge U geantwortet habe, dass dies möglich sei. Fristen wie Ablauf des maximalen Verlängerungszeitraumes und Ablauf der Meldefrist ab Datum Fälligkeit einer Rechnung seien jedoch nicht änderbar. Insoweit sei individualvertraglich von den Vertragsbedingungen abgewichen worden. Der Zeuge U habe u.a. auf den fehlenden Deckungsschutz für Folgerechnungen hingewiesen, wenn der maximale Verlängerungszeitraum für eine Rechnung abgelaufen sei, ohne dass Zahlung erfolgt sei. Mit keinem Wort habe der Zeuge U erwähnt, dass die Klägerin ein Zahlungsziel größer als 30 Tage an die Beklagte melden müsse.

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Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

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1.

25

an sie 173.932,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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2.

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an sie ihre vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.127,92 € (1,5 Gebühr auf den Gegenstandswert 173.932,45 €, zuzüglich Auslagen und MWSt) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

30

Die Beklagte geht von der Wirksamkeit ihrer Vertragsbedingungen aus und hält die Klage daher im Hinblick auf die Gewährung eines Zahlungsziels von mehr als 30 Tage betreffend die streitgegenständlichen Rechnungen für unschlüssig.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die streitgegenständlichen Forderungen sind nicht in der Deckung, denn der Fa. G ist entgegen Modul 01700.00 ein Zahlungsziel von über 30 Tagen in den Rechnungen gestellt worden.

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Modul 01700.00 ist wirksam. Ein Verstoß gegen § 307 BGB liegt weder unter dem Blickwinkel einer etwaigen Intransparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) noch unter dem Gesichtspunkt einer materiellen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners der Beklagten i.S. des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vor.

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Die Klausel ist sprachlich klar gefasst. Gerade die Aufgliederung der Voraussetzungen, unter denen eine versicherte Forderung anzunehmen ist, in alphabetisch unter a) bis f) aufgelistete Einzelpunkte erleichtert die Übersichtlichkeit. Die Regelung unter e) ist weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig; der Verweis auf das im Vertrag definierte maximale Zahlungsziel ist eindeutig, ebenso die Anknüpfung an den Tag der Fakturierung, denn letzterer bezieht sich, wie für einen Kaufmann selbstverständlich, weder auf den hypothetischen Zeitpunkt, zudem nach den Vertragsbedingungen spätestens eine Rechnungsstellung hätte erfolgen müssen, noch auf den Zeitpunkt des Zugangs einer Rechnung beim Kunden, sondern schlicht auf den Tag der Rechnungserstellung. Insoweit kann auch die AGB-rechtliche Unklarheitenregel, § 305c Abs. 2 BGB der Klägerin nicht weiterhelfen. Im Übrigen hat die Klägerin das Modul 01700.00 lit. e) selbst auch richtig verstanden, was sich bereits daraus ergibt, dass sie die sich an das maximale Zahlungsziel anschließenden Fristen, insbesondere die Meldefrist, nach den Ausführungen in ihrem Schreiben vom 30.10.2012 (Anlage K 12, AH) pünktlich eingehalten hat.  

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Auch für eine materielle unangemessene Benachteiligung infolge der 30-Tage Regelung ist nichts ersichtlich. Sinn der Klausel ist es gerade, dass die Beklagte nur in solchen Fällen Risiken übernehmen will, in denen Kunden ihrer Vertragspartner voraussichtlich innerhalb von 30 Tagen nach Fakturierung die Forderungen erfüllen. Wenn bereits bei Rechnungserstellung ein längeres Zahlungsziel gewährt wird, spricht dies aus der nachvollziehbaren Sicht der Beklagten dafür, dass eher Bedenken wegen der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen können als bei Einräumung eines Zahlungsziels von 30 Tagen. Ob – so die Behauptung der Klägerin – im Mineralölhandel ein längeres Zahlungsziel von ca. 60 Tagen branchenüblich ist, ist unerheblich. Denn dies hätte allenfalls dazu Veranlassung geben können, mit der Beklagten ein längeres Zahlungsziel für gedeckte Forderungen auszuhandeln, was jedoch – wie noch darzulegen ist – nicht geschehen ist. Eine unangemessene Benachteiligung kann in dem Zahlungsziel von 30 Tagen im Übrigen schon deshalb nicht gesehen werden, weil es der Klägerin ja nach ihrem eigenen Vortrag seit Beginn des Versicherungsverhältnisses, d.h. seit dem 01.07.2008 möglich war, Zahlungsziele von 30 Tagen mit ihren Kunden zu vereinbaren, ohne dass dies zu nachhaltigem Befremden auf Kundenseite und damit zu der Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeit der Klägerin geführt hätte. Eine unangemessene Benachteiligung kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Versicherungsbedingungen auf den Tag der tatsächlichen Fakturierung und nicht auf den Tag abstellen, zu dem nach den Versicherungsbedingungen spätestens die Fakturierung hätte erfolgen müssen. Die Klägerin hätte den zulässigen Fakturierungszeitpunkt ohne weiteres nutzen können, wenn sie dies – so ihre Behauptung – nicht getan hat, so kann sie dies der Beklagten nicht entgegenhalten. Auch ist von daher nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte sich treuwidrig verhalten sollte, wenn sie auf die Nichteinhaltung der 30-Tage-Zahlungszielfrist beruft, zumal die Beklagte mit Recht davon ausgeht, dass ihre Versicherungsnehmer in der Regel unverzüglich fakturieren, um eine zügige Bezahlung von Rechnungen durch ihre Kunden zu erreichen. Ebenso wenig folgt eine unangemessene Benachteiligung durch das Zusammenspiel der Klauseln 01700.00 und 16900.00. Aus Klausel 16900.00 kann gerade nicht hergeleitet werden, dass es letztlich unerheblich ist, wenn bereits das ursprüngliche Zahlungsziel unter Hinzurechnung des maximalen Verlängerungszeitraums gesetzt wird. Denn es ist ein Unterschied, ob der Versicherungsnehmer einer Warenkreditversicherung von vornherein seinen Kunden ein längeres Zahlungsziel gewährt oder ob er im Einzelfall später das Zahlungsziel innerhalb der im Versicherungsschein genannten Grenzen verlängert: Sieht der Versicherungsnehmer sich veranlasst, von vornherein ein längeres Zahlungsziel zu gewähren, so kommt hiermit  nach der Systematik der Versicherungsbedingungen zum Ausdruck, dass in diesen Fällen von Anfang an eher Bedenken hinsichtlich der Zahlungsmoral oder Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen; für diese Fälle ist die Beklagte jedoch nach dem Regelwerk nicht bereit, Deckung zuzusagen.

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Für die von Klägerseite angeregte Aussetzung des Verfahrens mit Rücksicht auf das beim BGH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde schwebende Verfahren IV ZR 325/13 bestand keine Veranlassung. Die sich zur streitgegenständlichen Klausel stellenden Rechtsfragen lassen sich unschwer klar beantworten, so dass keine Veranlassung besteht, etwaige Äußerungen des BGH zu einer identischen oder vergleichbaren Klausel abzuwarten.  

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Die Klägerin hat auch nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass das Modul 01700.00 am 06.09.2011 einvernehmlich abgeändert worden wäre. Auch wenn der Zeuge U sich telefonisch so erklärt haben sollte wie vorgetragen, so konnte die Klägerin hieraus nicht schließen, dass das ursprüngliche Zahlungsziel für gedeckte Forderungen von 30 Tagen auf 60 bzw. 63 Tage in Absprache mit der Beklagten verlängert werden könne. Wenn an den Zeugen U die Frage gestellt worden ist, ob ein längeres Zahlungsziel als 30 Tage gewährt werden könne und der Zeuge U dann erklärt hat, dass dies möglich sei, so konnte die Klägerin dies nur dahingehend verstehen, dass der Zeuge U damit verdeutlichen wollte, dass eine entsprechende Abrede konkret mit der Beklagten erfolgen könne, nicht jedoch, dass eine solche nunmehr telefonisch bereits zustande gekommen wäre. Denn nichts sprach für die Klägerin dafür, dass die Beklagte telefonisch jedweder Verlängerung des ursprünglichen Zahlungszieles zugestimmt hätte („länger als 30 Tage“), vor allem, wenn man sieht, dass nach dem Vortrag der Klägerin bereits zuvor über das Thema der Verlängerung des Zahlungsziels Gespräche geführt worden sein sollen, die jedoch zunächst gerade nicht zu einem verbindlichen Einlenken der Beklagten geführt hatten. Die Klägerin setzt sich auch nicht mit ihrem eigenen Schreiben vom 30.10.2012 (Anlage K 12, AH), gerichtet an den Makler, auseinander, in dem sie zum einen schreibt, es sei in Gesprächen mit B -Mitarbeitern seitens der Beklagten eingeräumt worden, dass Kunden ein längeres Zahlungsziel als 30 Tage eingeräumt werden könne; demnach soll sich die Erklärung des Zeugen U entgegen dem Vortrag in der Replik, nicht auf die Fa. G sondern auf alle Kunden der Klägerin bezogen haben. Zum anderen heißt es dort, intern sei jedoch das maximale Zahlungsziel von 30 Tagen laut Vertrag sowie der Zeitstrahl für Meldefristen ständig und zwingend berücksichtigt worden. Letzteres macht jedoch keinen Sinn, wenn denn eine Verlängerung des ursprünglichen Zahlungsziels mit der Beklagten vereinbart worden wäre. Auch wenn es zutreffen sollte, dass Zahlungsziele von länger als 30 Tagen erst ab September 2012 eingeräumt worden sein sollten, so wäre dies kein tragfähiges Indiz dafür, dass dieser Änderung eine entsprechende Abrede zwischen den Parteien vorausgegangen wäre, denn es ist konkret denkbar, dass nur das Drängen der Fa. G hierfür ausschlaggebend war, so wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist, dass Versicherungsnehmer die Zahlungsziele über die denkungsrechtlich eingeräumten Zeiträume aus Gründen, die mit der Pflege der Beziehungen zu ihren Kunden zusammen hängen, hinaus erweitert haben und so mehr oder weniger sehenden Auges ihren warenkreditversicherungsrechtlichen Schutz eingebüßt haben. 

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Es liegt auch kein Beratungsverschulden der Beklagten vor. Falls bei dem Telefonat vom 06.09.2013 Unklarheiten bestanden haben sollten, so wäre es Sache der Klägerin als Kaufmann gewesen – gerade angesichts der Bedeutung der Angelegenheit - , die angebliche Vertragsänderung durch ein Bestätigungsschreiben gegenüber der Beklagten zu fixieren.   

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Soweit die Klägerin in dem nach der Sitzung vom 07.11.2013 verfassten Schriftsatz vom 07.11.2013 abweichend vom Vortrag in der Replik – dort war uneingeschränkt die Rede von einem „längeren Zahlungsziel als 30 Tage“ – zu der angeblichen Individualabrede nunmehr vorträgt, man habe sich konkret auf das „beabsichtigte längere Zahlungsziel“ (60 oder 63 Tage?) geeinigt, so gibt dies keine Veranlassung die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wiederzueröffnen. Die Frage des hinreichenden Vortrages ist im Termin erörtert worden, ohne dass sich die Klägerin einen Schriftsatznachlass hierzu ausbedungen hätte.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: 173.932,45 €