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Landgericht Köln·24 O 273/01·13.02.2002

Kaskoschadenklage abgewiesen – Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Ersatz für einen Einbruch- und Beschädigungsschaden am versicherten Fahrzeug. Die Beklagte lehnte die Leistung wegen unvollständiger und nicht ergänzter Schadenanzeige ab. Das Landgericht hält die Obliegenheitsverletzung für vorsätzlich und gewährt der Beklagten Leistungsfreiheit gemäß VVG/AKB. Die vorformulierte Belehrung war wirksam.

Ausgang: Klage auf Kaskoleistung abgewiesen; Versicherer leistungsfrei wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht

Abstrakte Rechtssätze

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Der Versicherungsnehmer ist nach Eintritt des Versicherungsfalls verpflichtet, alle sachdienlichen Fragen des Versicherers wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten; gestellte Fragen sind im Zweifel sachdienlich.

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Bei vorsätzlicher Verletzung der nach Eintritt des Versicherungsfalls obliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 7 AKB kann der Versicherer nach § 6 Abs. 3 VVG von seiner Leistungspflicht frei werden, wenn die Vorsatzvermutung nicht widerlegt wird.

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Eine nachträgliche Schilderung des Schadenhergangs ersetzt nicht die ursprünglich unvollständige Schadenanzeige, wenn der Versicherte trotz Aufforderung das Formular nicht hinreichend ausgefüllt hat.

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Nach der vom BGH entwickelten Relevanztheorie führt eine vorsätzliche, auch konkret folgenlose Obliegenheitsverletzung zur Leistungsfreiheit, wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, dem Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur Last fällt und eine zutreffende Belehrung erfolgt ist.

Relevante Normen
§ 1 VVG§ 49 VVG§ 6 Abs. 3 VVG§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 708 Ziffer 11 ZPO§ 711 Satz 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten in Höhe von EUR 920,33 (DM 1.800), die auch in Form einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bankbürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden kann, abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in gleicher Höhe und Art leistet.

Tatbestand

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Der Kläger schloß bei der Beklagten eine Fahrzeugvollversicherung für seinen Ford Galaxy mit dem amtlichen Kennzeichen #-## ### mit einer Selbstbeteiligung von DM 1.000,00 (EUR 511,29) ab. Ursprünglich war das Fahrzeug als Taxi, später als Privatfahrzeug versichert worden.

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Der Kläger teilte der Beklagten am 19.11.2000 gegen 22.50 Uhr mit, daß das streitgegenständliche Fahrzeug aufgebrochen und beschädigt wurde. Am 20.11.2000 übermittelte die Beklagte dem Kläger ein Schadenanzeigeformular. Dieses reichte der Kläger unterschrieben am 06.12.2000 mit Schreiben vom 04.01.2001 der Beklagten ein. Dabei ließ der Kläger die Fragen zum Schadenort, zur Schadenzeit, zum Schadenhergang sowie zu den Schäden am eigenen Fahrzeug unbeantwortet. Sodann sandte die Beklagte dem Kläger das Schadenanzeigeformular mit der Bitte zurück, die an den rot gekennzeichneten Stellen noch offenstehenden und vom Kläger unbeantwortet gelassenen Fragen auszufüllen. Der Kläger übersandte kurz darauf das Formular an die Beklagte zurück ohne Angaben zum Schadenhergang gemacht zu haben.

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Der Kläger behauptet, Unbekannte hätten sein Fahrzeug sowie das im Fahrzeug befindliche Taxameter und Funkgerät, die nach Ansicht des Klägers von der Vollkaskoversicherung mitumfaßt werden, beschädigt. Er habe den Wagen am 17.11.2000 gegen 17 Uhr auf der C-Allee abgestellt und sei von der Polizei gegen 20 Uhr von den Schäden benachrichtigt worden. Angaben zum Tathergang im Schadenformular habe er nicht angegeben, da er diesen nicht beobachtet habe. Den Schaden berechnet der Kläger auf der Grundlage zweier von ihm und der Beklagten eingeholter Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 5.174,27 (DM 10.120,01) nebst 5% Zinsen über dem Basisdiskontsatz seit dem 03.04.2001 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte beruft sich wegen der fehlenden Angaben zum Schadenhergang im Schadenformular auf Leistungsfreiheit. Ferner ist sie der Auffassung, daß das Taxameter und das Funkgerät nicht versichert seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von EUR 5.174,27 (DM 10.120,01) wegen der Schäden an dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug Ford Galaxy mit dem amtlichen Kennzeichen #-## ### nebst Zubehör nach §§ 1, 49 VVG, § 12 Abs. 1 II f) AKB nicht zu.

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Dabei kann dahinstehen, ob das streitgegenständliche Fahrzeug wie klägerseits behauptet am 17.11.2000 gegen 17 Uhr auf der C-Allee vom Kläger abgestellt und sodann von unbekannten Tätern aufgebrochen und beschädigt wurde. Ferner bedarf es keiner Überprüfung der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob das Taxameter und das Funkgerät unter den Versicherungsschutz fallen. Denn der Ersatzanspruch des Klägers entfällt jedenfalls, weil die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 7 V Abs. 4 AKB, § 6 Abs. 3 VVG von ihrer Leistungspflicht frei geworden ist.

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Der Versicherungsnehmer ist nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehört auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über solche Umstände zu unterrichten, die für die Regulierung des Schadens von Bedeutung sind. Die Auskünfte müssen es dem Versicherer ermöglichen, sachgemäße Feststellungen zu treffen, um den Schaden regulieren zu können. Grundsätzlich sind alle sachdienlichen Fragen des Versicherers zu beantworten, wobei gestellte Fragen im Zweifel als sachdienlich anzusehen sind. Diese Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles hat der Kläger verletzt.

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Der Kläger hat nämlich im Schadenformular der Beklagten die Frage nach dem detaillierten Schadenhergang mit Skizze nicht beantwortet und es demnach unterlassen, wichtige für die Feststellung des Beschädigungshergangs erforderliche Informationen anzugeben. Die streitige Frage, ob eine Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers durch das Offenlassen von Fragen nur dann gegeben ist, wenn die Versicherung den Versicherungsnehmer erneut zur Beantwortung aufgefordert hat, kann hier dahinstehen, denn die Beklagte hat dem Kläger das von diesem nur teilweise ausgefüllte Formular mit der Bitte um ergänzende Angaben an den rot gekennzeichneten Stellen zurückgesandt. Die nachträgliche, erst mit der Klageschrift gegenüber der Beklagten zur Kenntnis gegebene Schilderung des Schadenhergang führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn die Tatsache der unvollständigen Schadenanzeige entfällt damit nämlich nicht.

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Das Unterlassen der Schilderung zum Schadenhergang erfolgte auch vorsätzlich. Die gegen den Kläger sprechende Vorsatzvermutung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG hat der Kläger nicht widerlegt. Auch wenn im allgemeinen nicht angenommen werden kann, daß jemand durch die vorsätzliche Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten seinen Versicherungsschutz in Gefahr bringen will (vgl. dazu OLG Hamm r + s 91, 408 (409)), liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Denn der Kläger hat nach nochmaliger Übersendung des Schadenanzeigeformulars in Kenntnis der ihn treffenden Aufklärungspflicht die Beklagte nicht über den für die Regulierung des Versicherungsfalls bedeutsamen Umstand des Schadenhergangs unterrichtet. Die Einlassung des Klägers, er habe keine Angaben zum Schadenhergang machen können, da er den Vorgang selbst

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nicht beobachtet habe, entlastet ihn nicht. Grundsätzlich ist jeder Eigentümer eines Fahrzeuges, welches von unbekannten Dritten beschädigt wird, nicht in der Lage Angaben zum konkreten Hergang des Beschädigungsvorgang zu machen. Gleichwohl ist von einem Versicherungsnehmer in dieser Situation zu erwarten, daß er genaue und ausführliche Ausführungen zu Ort, Zeit und Abstellort macht. Dies insbesondere dann, wenn, wie hier die Beklagte, den Kläger nochmals durch Zurücksenden der Schadenanzeige und durch Markierung eines roten Kreuzes darauf aufmerksam macht und eine detaillierte Beschreibung und Skizze verlangt. Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe zu einem späteren Zeitpunkt vom Inhalt der Ermittlungsakte und des darin geschilderten Schadenhergangs Kenntnis genommen, ist unerheblich und entschuldigt den Kläger nicht. Die Beklagte als Versicherer muß, um sachgerechte Entschlüsse fassen zu können, sich darauf verlassen können, daß der Kläger als ihr Versicherungsnehmer von sich aus lückenlose Angaben zum Versicherungsfall macht. Enttäuscht der Kläger dieses Vertrauen, indem er vorsätzlich nicht alle Fragen beantwortet, kann er sich hinterher nicht darauf berufen, daß der Versicherer den wahren Sachverhalt von dritter Seite noch zeitig genug erfahren habe oder sich die erforderlichen Informationen anderweitig habe beschaffen können (ständige Rechtsprechung vgl. nur OLG Hamm NJW-RR 90, 1310 r + s 91, 408 (409)).

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Nach den Grundsätzen der sog. Relevanztheorie des Bundesgerichtshofes tritt bei vorsätzlichen, aber für den Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der Aufklärungspflicht Leistungsfreiheit nur dann ein, wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn dem Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur Last fällt. Ferner muß er zutreffend über den Eintritt der Leistungsfreiheit des Versicherers bei derartigen Obliegenheitsverletzungen belehrt worden sein. Dies ist hier der Fall. Die Obliegenheitsverletzung war geeignet, die Interessen der Beklagten als Versicherer ernsthaft zu gefährden. Es liegt auf der Hand, daß bei wie hier vorliegenden Beschädigungen an Fahrzeugen vollständige und ausführliche Angaben zum Schadenhergang im Hinblick auf die Feststellungen der Umstände von Zerstörung bzw. Beschädigung von großer Wichtigkeit sind. Deshalb kann kein Zweifel daran bestehen, daß eine Verletzung der Aufklärungspflicht infolge unvollständiger Angaben zum Schadenhergang "generell" geeignet ist, eine ernsthafte Gefährdung der Interessen des Kaskoversicherers zu begründen. Ob diese Gefährdung auch im vorliegenden konkreten Versicherungsfall bestand, ist nicht entscheidend. Von einem nur geringen Verschulden des Klägers kann nicht ausgegangen werden. Der Kläger trägt keine Umstände vor, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen. Allein die Tatsache, daß er den Hergang als solchen nicht beobachtet hat, entlastet den Kläger nicht. Denn ein ordentlicher Versicherungsnehmer überlegt genau, vor allem wenn er das Formular mit der Bitte um komplettes Ausfüllen der Tragen zurückgesendet bekommt, daß auch genaue Ausführungen neben dem reinen Beschädigungsvorgang zu Ort, Zeit, Abstellvorgang etc. von der Versicherung erbeten sind. Es handelt sich demnach hier nicht um ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen und für das deshalb ein Einsichtiger Verständnis aufzubringen vermag.

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Im Schadensmeldeformular wurde der Kläger unmittelbar vor der Unterschriftenzeile in drucktechnisch hervorgehobener Form eindeutig und korrekt über die mögliche Folge einer Obliegenheitsverletzung belehrt. Es kommt klar und unmißverständlich in der Belehrung zum Ausdruck, daß eine Leistungsfreiheit der Beklagten bei vorsätzlichen (bewußt) und folgenlosen Obliegenheitsverletzungen besteht.

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Die Ausführungen des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 08.02.2002 ändern an der obigen Begründung nichts, denn sie enthalten keinen neuen und erheblichen Vortrag, der eine andere Beurteilung der Sache rechtfertigt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Ziffer 11, 711 Satz 1 ZPO.

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Der Streitwert beträgt: EUR 5.174,27 (DM 10.120,01)