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Landgericht Köln·24 O 27/02·04.12.2002

Hausratversicherung: Leistung trotz mutmaßlicher Zigarettenglut – Arglist und grobe Fahrlässigkeit nicht nachgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Versicherungsentschädigung nach einem Brandschaden in seiner Wohnung; die Beklagte lehnte mit Verweis auf angebliche Zigarettenglut, grobe Fahrlässigkeit oder arglistige Falschangaben ab. Das Landgericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung, weil ihr der Nachweis für Arglist oder grobe Fahrlässigkeit nicht gelang. Indizien und Eliminationsbeweise genügten nicht, um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu beweisen.

Ausgang: Klage auf Versicherungsentschädigung wegen Brandschaden in Höhe von 53.685,65 EUR vollumfänglich stattgegeben; Beklagte hat Leistungsausschlussgründe nicht nachgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Versicherer trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen Leistungsausschluss wegen grober Fahrlässigkeit oder arglistiger Täuschung; bloße Vermutungen genügen nicht.

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Vermutungen, die auf einem Eliminierungsverfahren beruhen, sind für sich genommen nicht ausreichend, um Arglist oder Vorsatz des Versicherungsnehmers zu begründen.

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Grob fahrlässiges Verhalten liegt nur vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders gesteigertem Maße verletzt wurde; unbeabsichtigtes Fallenlassen von Glut ohne weitere erschwerende Umstände ist hierfür nicht ausreichend.

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Eine in einem Regulierungsprotokoll gemachte Äußerung ist nicht automatisch als vorsätzliche Falschangabe zu werten, wenn die Formulierung Auslegungsspielräume lässt und Erinnerungslücken des Versicherungsnehmers plausibel sind.

Relevante Normen
§ 291 BGB§ 22 Abs. 1 VHB 92§ 1 Abs. 1 VVG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 53.685,65 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 28.1.2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Zwischen den Parteien besteht eine Hausratversicherung betreffend die frühere Wohnung des Klägers P-Straße 0 in M.

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Der Kläger begehrt mit der Klage Versicherungsentschädigung wegen eines Brandschadens, der in der versicherten Wohnung im Zeitraum zwischen dem 21.6. und dem 26.6.2001 ereignet hat. Der Kläger verließ die Wohnung in der Nacht auf den 21.6.2001 gegen 2.30 Uhr, um sich zu einem Jagdausflug in der Nähe von T zu begeben. Er ließ sämtliche Rolläden herunter und verschloß die Wohnung ordnungsgemäß. Die Wohnung liegt im linken Teil eines Doppelhauses einer Wohngegend mit Einfamilienhäusern. Unterhalb der Wohnung liegt die Wohnung des Vermieters M1. Der Kläger bewohnte die Wohnung allein, er lebt von seiner Ehefrau getrennt. Der Kläger kehrte am 26.6.2001 zurück und stellte fest, daß sich in der Wohnung ein Brand ereignet hatte, bei dem insbesondere Teile des Wohnzimmers gänzlich ausgebrannt waren. Das Feuer war durch Sauerstoffmangel von selbst erloschen, niemand hatte es von außen bemerkt. Der Vermieter ist 90 Jahre alt und schwerhörig. Der Brandschutt war beim Eintreffen des Klägers bereits abgekühlt.

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Neben dem Kläger haben seine getrennt lebende Ehefrau und der Vermieter einen Schlüssel für die Wohnung. Beide haben in dem in der hiesigen Sache anhängig gewesenen Strafverfahren angegeben, sie hätten sich zur fraglichen Zeit in der Wohnung nicht aufgehalten. In einem Regulierungsprotokoll vom 27.6.2001, welches mit einem Vertreter der Beklagten aufgenommen wurde, erklärte der Kläger, es sei ihm völlig unklar, wie es zum Brandausbruch gekommen sei. Bei Verlassen der Wohnung habe er nicht zuvor geraucht, weswegen auch keine Zigarettenglut den Schaden verursacht haben könne.

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Die Schadenshöhe ist zwischen den Parteien unstreitig auf 105.000 DM (entspricht 53.685,65 EUR) bestimmt worden.

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Der Kläger ist starker Raucher. Die Beklagte verweigerte die Versicherungsleistung nach Einholung eines Gutachtens mit der Behauptung, der Kläger habe vor Verlassen seiner Wohnung geraucht und dadurch den Brand verursacht. Er habe sich deswegen nicht nur grob fahrlässig verhalten, sondern auch vorsätzlich falsche Angaben im Regulierungsprotokoll gemacht. Der Kläger tritt dem entgegen. Er bestreitet mit Nichtwissen, daß Zigarettenglut überhaupt die Brandursache war. Er bestreitet, daß er unmittelbar vor seiner nächtlichen Abreise geraucht habe. Er behauptet, er habe sich vor der Abreise schlafen gelegt und zwar in seinem Bett. Auf der Couch sei er nicht eingeschlafen. Es treffe zwar zu, daß er Raucher sei, sicher habe er auch am Abend zuvor geraucht, nicht jedoch unmittelbar vor der Abreise. Möglicherweise sei dabei unbeabsichtigt Glut in das Sofa gefallen. Einen derartigen Schadensfall durch Rauchen habe er jedoch noch nie gehabt. Es könne sein, daß sich ein Schwelbrand bereits am Vorabend unbemerkt in dem Sofa entwickelt habe und dann über viele Stunden, bis über den Zeitpunkt seiner Abreise hinaus, weiter geglimmt habe.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 53.685,65 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Klagezustellung zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, dem Kläger falle hinsichtlich seiner Angaben im Regulierungsprotokoll eine arglistige Täuschung zur Last, welche zur Leistungsfreiheit führe (§ 22 Abs. 1 VHB 92). Sie behauptet, der Kläger habe, bevor er die Wohnung verlassen habe, auf dem Sofa geraucht und sei dabei unvorsichtig mit der Glut umgegangen. Es sei zu vermuten, daß er mit der Zigarette in der Hand eingeschlafen sei. Eine andere Brandursache komme nicht in Betracht. Wenn der Kläger mit der Zigarette in der Hand eingeschlafen sei, sei sein Verhalten außerdem als grob fahrlässig einzustufen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Versicherungsleistung aus der Hausratversicherung (§ 1 Abs. 1 VVG) in der begehrten Höhe zu. Die Beklagte hat den ihr obliegenden Nachweis, daß der Kläger entweder grob fahrlässig gehandelt hat oder im Regulierungsprotokoll vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, nicht erbracht.

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Sowohl von der Polizei als auch von der Beklagten wurden Gutachten zur Brandursache in Auftrag gegeben, welche übereinstimmend zu folgenden Ergebnissen kommen:

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Der Brandherd befindet sich im Wohnzimmer. Dort hat es so stark gebrannt, daß der Putz von der Decke gefallen ist und der Laminatfußboden verbrannt ist. Ausgangspunkt ist eines der dort befindlichen Couchteile, welches bis auf unbrennbare Metallteile vollständig verbrannt ist.

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Es gibt keine Anhaltspunkte für vorsätzliche Brandstiftung. Insbesondere fanden sich weder Spuren von Brandbeschleuniger noch ein dafür typisches Abbrandbild.

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Es gibt keine Einbruchsspuren. Türschlösser und Rolläden waren unversehrt. Der Kläger gab selbst an, daß nichts auf einen Einbruch hindeutete.

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Ein Defekt an Elektroleitungen oder elektrischen Geräten scheidet als Ursache ebenfalls aus. Von in der Wohnung befindlichen Lampen und ähnlichem ist der Brand eindeutig nicht ausgegangen.

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Auch eine Kerze auf dem Tisch scheidet als Brandursache aus. Die Kerze war vielmehr durch den Brand geschmolzen, nur der Docht war angebrannt.

20

Da alle anderen denkbaren Ursachen ausscheiden, gehen beide Gutachter davon aus, das Brandursache Zigarettenglut gewesen ist, die in das Sofa gefallen sei. Das Brandbild spreche überdies dafür, daß sich zunächst über längere Zeit ein Schwelbrand entwickelt hat, der sich später zum offenen Feuer ausgedehnt hat.

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Eine arglistige Täuschung ist - auch bei Zugrundelegung der Feststellungen der Brandgutachter - nicht hinreichend dargetan, jedenfalls nicht unter Beweis gestellt. Es spricht zwar vieles dafür, daß der Brand durch Zigarettenglut entstanden ist. Sicher erwiesen ist das allerdings nicht. Die Sachverständigen haben im Wege eines Eliminierungsverfahrens alle anderen in Betracht kommenden Ursachen ausgeschlossen. Als gesichert ist auch anzunehmen, daß der Brand in einem Couchteil entstanden ist. Da der Kläger starker Raucher ist, kam man darauf, er müsse unvorsichtig mit Zigarettenglut hantiert haben. Letztendlich verbleibt dies aber im Bereich der Spekulation.

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Hinzu kommt, daß der Kläger im Regulierungsprotokoll ausgefüllt hat, er habe "bei" Verlassen der Wohnung nicht geraucht. Diese Formulierung schließt nicht aus, daß er noch kurze Zeit früher geraucht hat als im unmittelbaren Zeitpunkt der Abreise. Der Kläger bestreitet, unmittelbar vor seiner Abreise (zwischen seiner Schlafpause und der Abreise) geraucht zu haben. Durch die Gutachten ist nicht erwiesen, daß das Gegenteil richtig ist. Danach kann sich ein Schwelbrand über längere Zeit, sogar über mehrere Stunden hinweg in dem Sofa unbemerkt entwickelt haben. Weitergehenden Beweis für die Unrichtigkeit der Angaben im Regulierungsprotokoll hat die Beklagte nicht angetreten.

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Hinzu kommt, daß zumindest der Vorsatz hinsichtlich einer Falschangabe im Regulierungsprotokoll zweifelhaft ist. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß ein starker Raucher sich im Nachhinein nicht mehr bewußt ist, zu welchen Zeiten genau er geraucht hat. Das Rauchen gehört für diesen Personenkreis zur alltäglichen Handlungsweise, die nicht mehr als etwas Besonders wahrgenommen wird. Es ist durchaus möglich, daß der Kläger zwar vor seiner Abreise geraucht hat, sich daran aber nicht mehr erinnert. Auch Anhaltspunkte für eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles sind nicht gegeben. Das würde voraussetzen, daß der Kläger die erforderliche Sorgfalt im besonders gesteigertem Maße verletzt hätte und außer Acht gelassen hätte, was jedem einleuchten muß. Dies käme allenfalls in Betracht, wenn der Kläger mit der Zigarette in der Hand auf dem Sofa eingeschlafen wäre. Daß dies geschehen ist, dafür gibt es jedoch keinen Beweis. Wenn dem Kläger unbeabsichtigt Zigarettenglut in das Sofa gefallen wäre, wäre dies noch nicht als grob fahrlässig anzusehen, sofern nicht weitere Umstände hinzukommen, die hier nicht ersichtlich sind.

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Der Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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Streitwert: 53.685,65 EUR.