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Landgericht Köln·24 O 266/01·09.10.2002

Feuerversicherung: Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Auftragsbrandstiftung (§ 61 VVG)

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte aus einer Betriebs-Vielschutzversicherung Entschädigung für durch Brand zerstörtes eingelagertes Inventar. Die Beklagte verweigerte die Leistung mit der Behauptung, der Brand sei vom Kläger veranlasst worden. Das Landgericht hielt nach Zeugenvernehmung und Auswertung der Strafakte das Ermittlungs-Geständnis des Brandstifters für glaubhaft und war überzeugt, dass der Kläger die Tat beauftragt hatte. Trotz strafrechtlichen Freispruchs nahm das Gericht im Zivilprozess eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls an und wies die Klage wegen Leistungsfreiheit nach § 61 VVG ab.

Ausgang: Klage auf Feststellung der Entschädigungspflicht aus der Feuerversicherung wegen Leistungsfreiheit (§ 61 VVG) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Versicherer ist nach § 61 VVG leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall vom Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführt oder durch ihn veranlasst wurde (Auftragsbrandstiftung).

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Ein strafrechtlicher Freispruch schließt im Zivilprozess eine abweichende Überzeugungsbildung zur Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers nicht aus, da unterschiedliche Beweismaßstäbe gelten.

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Ein im Ermittlungsverfahren abgelegtes Geständnis eines Tatbeteiligten kann im Zivilprozess als tragfähiges Beweismittel verwertet werden, wenn seine Glaubhaftigkeit durch weitere Beweise und Zeugenaussagen bestätigt wird.

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Die Beweiswürdigung zur vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls kann auf ein Gesamtbild aus Geständnis, Tatortbefund und Indiztatsachen (u.a. Zugangsmöglichkeiten, zeitlicher Ablauf) gestützt werden.

Relevante Normen
§ 12 Abs. 3 ZPO§ 1 Abs. 1 VVG§ 61 VVG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in ####1 F, das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist. Der Kläger schloß bei der Beklagten eine "Betriebs-Vielschutzversicherung" ab, aufgrund derer u.a. eingelagertes Inventar gegen Feuer versichert war.

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Im Erdgeschoß des Hauses befand sich eine Bäckerei, die durch den Zeugen B2 betrieben wurde. Im Obergeschoß des Hauses befanden sich mehrere Wohnräume. Darüber befand sich ein Dachboden, auf dem der Kläger diverses Inventar eingelagert hatte.

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Am 30.11.1999 kam es in dem Objekt zu einem Brand, der auf dem Dachboden des Hauses entstand. Der Kläger begehrt von der Beklagten Versicherungsentschädigung mit der Behauptung, er habe auf dem Dachboden umfangreiches Hotel- und Gaststätteninventar eingelagert gehabt, welches bei dem Brand zerstört worden sei.

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Die Beklagte lehnte die Versicherungsentschädigung ab und machte geltend, der Brand sei vom Kläger selbst gelegt worden bzw. in Auftrag gegeben worden. Hintergrund ist insoweit insbesondere folgender Sachverhalt: Der Kläger gewährte ca. 1 Woche vor dem Brand dem Tamilen S in einem der Zimmer im Obergeschoß des Hauses Unterkunft. Der Tamile lebte seit ca. 2 Jahren illegal in Deutschland und war zur Abschiebung ausgeschrieben. Ob der Kläger letzteres wußte, ist zwischen den Parteien streitig. Daneben lebten noch weitere Tamilen zur Miete in dem Brandobjekt. Zugang zu dem Dachboden, wo der Brand entstand, bestand über eine Treppe durch eine Dachluke vom Obergeschoß aus. Eine weitere theoretische Zugangsmöglichkeit gab es von der im Haus befindlichen Bäckerei über den Mehlboden, der Kläger behauptet, dieser Zugang sei begehbar gewesen.

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Die polizeilichen Ermittlungen nach dem Brand ergaben schnell, daß die Ursache Brandstiftung war. Ein technischer Defekt als Brandursache war nach den Feststellungen des im Strafverfahren tätig gewordenen Sachverständigen T auszuschließen. Nach dem Brand fiel der Verdacht der Brandstiftung schnell auf den Tamilen. Dieser wurde daraufhin festgenommen. In einer ersten Vernehmung noch am Brandtag bestritt er, mit der Brandlegung etwas zu tun zu haben. Am Folgetag legte er hingegen bei der Polizei ein Geständnis ab, den Brand gelegt zu haben. Allerdings gab er zunächst an, vom Obergeschoß aus gezündet zu haben, was nach dem Befund vor Ort unmöglich stimmen konnte. Nachdem die Polizei mit ihm zum Tatort gefahren war, gab er zu, den Brand an zwei Stellen auf dem Dachboden mit Kerzen und Papier gelegt zu haben. Hierzu habe ihn am selben Tag der Kläger angestiftet. Der Kläger habe sich davon versprochen, die Versicherungsleistung zu kassieren.

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Diese Angaben wiederholte der Tamile am selben Tag vor dem Haftrichter. Hier wurde der gesamte Sachverhalt nochmals ausführlich protokolliert. Der Tamile wurde daraufhin in Untersuchungshaft genommen. Dasselbe geschah mit dem Kläger, dieser wurde allerdings nach einem Monat vom weiteren Vollzug der Haft verschont.

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In der nachfolgenden Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Lippstadt widerrief der Tamile sein Geständnis. Er behauptete nunmehr, die vernehmenden Polizeibeamten hätten ihn gezwungen, zu gestehen. Anderenfalls bleibe er in Haft und werde nach Sri Lanka zurückgeschickt; wenn er gestehe, werde er hingegen aus der Haft entlassen. Diese Einlassung hat das Amtsgericht Lippstadt ihm nicht geglaubt. In der Hauptverhandlung bestätigen die mit der Vernehmung befassten Polizeibeamten N und G nicht, den Tamilen irgendwelche Versprechungen gemacht zu haben oder Drohungen ausgesprochen zu haben. Das Amtsgericht Lippstadt verurteilte daraufhin den Tamilen zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und den Kläger zu 4 Jahren.

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Beide legten Berufung ein. Im Berufungsverfahren kam es zu einer Vielzahl von Beweisanträgen. Letztlich sprach die kleine Strafkammer des Landgerichts Paderborn beide Angeklagte frei. In dem - wegen Rechtskraft abgekürzten - Urteil heißt es, es stehe zwar fest, daß das Feuer durch Brandstiftung entstand. Aufgrund zahlreicher Widersprüche und ungelöster Fragen stehe jedoch nicht fest, ob das Geständnis des Tamilen der Wahrheit entspreche.

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Der Tamile ist mittlerweile aus Deutschland abgeschoben worden.

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Der Kläger macht geltend, entsprechend dem Ausgang des Strafverfahrens sei der Nachweis einer von ihm begangenen oder initiierten Brandstiftung nicht erbracht. Die Beklagte müsse daher die Versicherungsleistung erbringen.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm den am 30.11.1999 durch Brand eingetretenen Schaden an dem Objekt in F - befindlichen Hotel- und Gaststätteninventar gemäß dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag (VS-Nr.: ####2) zu ersetzen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte wendet ein, die Klage sei nicht innerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 erhoben worden. Die Zustellung der Klage sei nicht "demnächst" erfolgt. Hinsichtlich eines bei Abschluß des Versicherungsvertrages vom Kläger nicht offenbarten Vorschadens wegen Diebstahls beruft die Beklagte sich auf arglistiges Verschweigen, sie hat deshalb den Versicherungsvertrag angefochten.

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Im übrigen behauptet die Beklagte weiterhin, der Kläger habe den Brand vorsätzlich selbst gelegt bzw. in Auftrag gegeben. Hierzu trägt sie eine Vielzahl von Indizien vor. Insbesondere beruft sie sich auf das Geständnis des Tamilen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung Bezug genommen.

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Das Gericht hat die Akte der Staatsanwaltschaft Paderborn - 331 Js 886/99 - beigezogen. Es hat ferner gemäß Beschluß vom 13.12.2001 durch Zeugenvernehmung Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 06.06.2002 sowie vom 19.09.2002 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Ein Anspruch auf Versicherungsentschädigung wegen des Brandes vom 30.11.1999 (§ 1 Abs. 1 VVG) steht dem Kläger nicht zu. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß der Brand unter Mitwirkung des Klägers vorsätzlich gelegt worden ist. Die Beklagte ist daher nach § 61 VVG von der Leistung frei.

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Die Kammer ist überzeugt, daß das im Ermittlungsverfahren abgelegte Geständnis des Tamilen der Wahrheit entspricht. Danach hat dieser auf dem Dachboden mit Kerzen und Papier den Brand entfacht, er wurde vom Kläger dazu angestiftet. Die Polizeibeamten N und G haben den Verlauf der entsprechenden Vernehmung und der sich anschließenden polizeilichen Ermittlungen ausführlich und anschaulich geschildert. Ihre Angaben stehen im Einklang mit den Inhalt der Akte des Strafverfahrens. Danach hat der Tamile unmittelbar am Brandtag eine Beteiligung an der Brandstiftung zunächst bestritten. Am Folgetag habe er jedoch die Brandstiftung von sich aus eingeräumt. Die Zeugen haben geschildert, daß man anschließend mit dem Tamilen an den Brandort gefahren sei. Dort habe er letztlich von sich aus zwei Stellen gezeigt, an denen er den Brand gelegt habe. Diese Bekundungen ließen sich mit den Feststellungen des Brandsachverständigen gut in Einklang bringen. Zumindest von einer der fraglichen Stellen hat sich der Brand umfangreich weiterentwickelt. Von der zweiten Stelle mag eine Weiterentwicklung des Brandes schwieriger gewesen sein, weil sich dort gestapeltes Computerpapier befand, welches in der gestapelten Form schwer entflammbar ist. Beide Polizeibeamten haben übereinstimmend bekundet, daß dem Tamilen für den Fall der Ablegung eines Geständnisses keine unzulässigen Versprechungen gemacht wurden und ihm gegenüber auch keine Drohungen ausgesprochen wurden.

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Das Geständnis des Tamilen erscheint um so mehr glaubhaft durch die Bekundungen des zuständigen Haftrichters B. Er hat den Tamilen zum Tathergang nochmals ausführlich vernommen. Der Tamile wiederholte dort seine Angabe, er habe den Brand im Auftrag des Klägers gelegt. Er habe den Brand auf den Dachboden gelegt, dorthin sei er durch eine Luke gelangt, das Vorhängeschloß der Luke habe er anschließend auftragsgemäß wieder eingehängt (letzteres steht mit den Feststellungen des Brandsachverständigen in Einklang, welcher das Vorhängeschloß nach dem Brand in geschlossenem Zustand vorgefunden hatte). Der Haftrichter konnte sich bei seiner Vernehmung vor der Kammer noch gut an den Sachverhalt erinnern. Er hat definitiv bekundet, er habe keinen Eindruck gewonnen, daß der Tamile bei seiner Vernehmung Angst vor Abschiebung gehabt habe oder daß er sich durch ein Geständnis die Freilassung erhofft habe. Er habe den Sachverhalt folgerichtig und im Einklang mit dem Akteninhalt bekundet. Die Kammer hat keine Veranlassung, die Aussagen des Zeugen B und der Polizeibeamten in Zweifel zu ziehen. Für eine Manipulation der Aussage gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Diese ergeben sich insbesondere nicht daraus, daß der Polizeibeamte N mit dem Tamilen vor seiner zweiten Vernehmung einige Vorgespräche ohne Dolmetscher geführt hat. Es ist keine Motivation der Polizeibeamten ersichtlich, dem Tamilen ein falsches Geständnis zu entlocken.

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Das Geständnis des Tamilen hat in der Folgezeit auch zu seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Lippstadt geführt. Das Amtsgericht Lippstadt war übereinstimmend mit der hier entscheidenden Kammer nach umfangreicher Beweisaufnahme der Überzeugung, daß das Geständnis der Wahrheit entsprach. Sofern der Tamile und der Kläger zweitinstanzlich im Strafverfahren freigesprochen worden sind, mag dies aus dem im Strafverfahren geltenden strengen Grundsatz "in dubio pro reo" folgen. In Zivilverfahren gelten jedoch andere Beweisgrundsätze. Die Kammer hat nach Vernehmung aller relevanten Zeugen die sichere Überzeugung, daß eine Auftragsbrandstiftung vorliegt.

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Es besteht keine Veranlassung, den zuletzt mit Schriftsatz vom 22.07.2002 (Blatt 275 d.A.) angeführten Beweisanträgen des Klägers nachzugehen. Der Kläger hat diese Beweisantritte im Termin am 19.09.2002 näher erläutert, wie auf Blatt 287 d.A. im Protokoll niedergelegt. Eine Vernehmung des bei der polizeilichen Aussage hinzugezogenen Dolmetschers ist nicht erforderlich, weil die vom Kläger unter Beweis gestellte Tatsache, daß es ein Vorgespräch ohne Dolmetscher gegeben hat, durch die Aussage des Polizeibeamten N bereits erwiesen ist. Hieraus haben sich jedoch keine Anhaltspunkte ergeben, daß der Vernehmungsbeamte verbotene Methoden benutzt habe. Derartiges könnte auch der Dolmetscher ersichtlich nicht bekunden, da er bei dem Vorgespräch entsprechend dem Beweisantrag nicht zugegen war. Es besteht ferner keine Veranlassung zur Vernehmung des Vorsitzenden Richters der kleinen Strafkammer beim Landgericht Paderborn sowie des in der dortigen Verhandlung aufgetretenen Verteidigers. E die kleine Strafkammer aufgrund des sich hier präsentierenden Gesamtbildes Zweifel an der Täterschaft des Klägers und des Tamilen hatte, steht bereits fest und ergibt sich auch aus dem dortigen Urteil. Dafür waren die Gesichtspunkte maßgeblich, die der Kläger unter den Ziffern 1 - 3 seines Schriftsatzes auf Blatt 274 d.A. zusammengefaßt hat. Die Kammer geht mit dem Kläger davon aus, daß das zweitinstanzliche Strafurteil so zu Stande gekommen ist. Sie ist jedoch nicht gehalten, hieraus die selben Schlüsse zu ziehen, wie die kleine Strafkammer des Landgerichts Paderborn.

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Die weiteren Umstände im Umfeld des Brandes, die Gegenstand der Beweisaufnahme waren, ergeben keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Geständnisses des Tamilen. Vielmehr hat der Zeuge B2, welcher Inhaber der Bäckerei im Erdgeschoß war, nachvollziehbar und glaubhaft bekundet, daß der Tamile unmittelbar vor Ausbruch des Brandes mit einem Schlüssel das Haus betreten habe, dies habe er selbst beobachtet. Der Tamile sei dann etwa 10 Minuten im Haus gewesen und habe dieses anschließend wieder verlassen. Weitere 10 Minuten später sei der Brand entdeckt worden.

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Soweit Zweifel aufgekommen waren, ob der Kläger dem Tamilen einen Auftrag zur Brandstiftung erteilt haben kann, weil dieser wenig Deutsch spreche, eine Verständigung mit ihm deshalb schwierig sei, sind diese durch die Zeugenvernehmungen zerstreut worden. Der Hausmeister F hat bekundet, mit dem Tamilen habe man sich einigermaßen auf Deutsch verständigen können. Von allem im Haus wohnenden Tamilen habe er am besten Deutsch gekonnt, für diese sogar gedolmetscht. Entsprechendes hat der Polizeibeamte N bestätigt.

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Die Beweisaufnahme hat ferner ergeben, daß eine Brandlegung durch den vorhandenen zweiten Zugang zum Dachboden über den zur Bäckerei gehörenden Mehlboden nicht stattgefunden hat (wäre dies der Fall, wäre der vom Tamilen geschilderte Sachverhalt unzutreffend). Der Inhaber der Bäckerei sowie die dort tätige Verkäuferin F2 haben übereinstimmend bekundet, daß der Zugang über den Mehlboden mit einem Brett versperrt war, dieses Brett ist auf Blatt 222 der Strafakte zu sehen. Auch der am Brandort tätige Polizeibeamte G hat bekundet, daß das Gesamtbild am Brandort gegen eine Brandlegung von der Mehlbodenluke aus spreche. Diese Angaben sind schlüssig und überzeugend.

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Somit ist aufgrund des Gesamtbildes von einer vorsätzlichen Auftragbrandstiftung auszugehen. Die Beklagte ist daher leistungsfrei.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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Streitwert: 252.373,67 € (wie Kammerbeschluß vom 05.02.2002, Bl. 221 d.A.).