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Landgericht Köln·24 O 26/01·21.12.2005

Brandversicherung: Keine Entschädigung wegen fehlender Aktivlegitimation und Eigenbrandstiftung

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Gebäudebrand Entschädigung aus Gebäude- und Betriebsvielschutzversicherung. Das LG Köln wies die Klage ab: Für den Gebäudeschaden fehlte dem Kläger mangels Eigentums-/Sachinteresses die Aktivlegitimation. Für Betriebseinrichtung/Vorräte sei der Versicherer nach § 61 VVG leistungsfrei, weil das Gericht aufgrund einer Indiziengesamtschau von vorsätzlicher Herbeiführung (Eigenbrandstiftung) überzeugt war; der strafrechtliche Freispruch entfalte keine Bindungswirkung.

Ausgang: Klage auf Versicherungsentschädigung nach Brand vollständig abgewiesen (fehlende Aktivlegitimation/Leistungsfreiheit).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche aus der Sachversicherung stehen bei Versicherung fremder Sachen regelmäßig dem Inhaber des versicherten Sachinteresses, insbesondere dem Eigentümer, zu; der Versicherungsnehmer ist nicht zwingend Anspruchsinhaber.

2

Ein Käufer kann nur solange als Versicherter mit eigenem Substanzinteresse am versicherten Gebäude angesehen werden, wie der Kaufvertrag noch vollzogen werden kann; nach wirksamem Rücktritt des Verkäufers und feststehender Rückabwicklung besteht ein solches Interesse nicht fort.

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Der strafrechtliche Freispruch wegen Brandstiftung entfaltet im Zivilprozess keine Präjudizwirkung; das Zivilgericht kann aufgrund eigener Beweiswürdigung zu einer abweichenden Überzeugung gelangen.

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Für die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls genügt im Zivilprozess eine Überzeugung aus einer Gesamtschau belastender Indizien, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen.

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Widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Angaben zum behaupteten Alibi sowie das Vorliegen von Täterwissen können in Verbindung mit Motiv- und Gelegenheitsindizien die Überzeugung von einer Eigenbrandstiftung tragen.

Relevante Normen
§ 12 Abs. 3 VVG§ 80 VVG§ 61 VVG§ 39 VVG§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Mit der Klage begehrt der Klage Entschädigung nach einem Brandschaden vom 9.9.1997.

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Der Kläger schloss bei der Beklagten eine Betriebsvielschutzversicherung und eine Gebäudevielschutzversicherung für das P-Straße in Saalfeld über seinen Versicherungsmakler, den Zeugen D, ab. Die Gebäudevielschutzversicherung umfasst auch eine Feuerversicherung. Der Versicherungsantrag datiert vom 17.12.1996. In dem Objekt befand sich die Wohnung und die Gastwirtschaft des Klägers.

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Das Objekt war im Jahr 1990 vom Kläger gepachtet worden. Das Objekt stand seinerzeit im Eigentum des Herrn I2. Dieser hatte seinerseits eine Gebäudeversicherung für das Objekt bei der W AG abgeschlossen. Unter dem 19.4.1995 schlossen der Kläger und Herrn I2 einen notariellen Kaufvertrag, nach welchem das Objekt zu einem Kaufpreis von 350.000 DM von Herrn I2 an den Kläger verkauft werden sollte. Zugunsten des Klägers wurde deshalb am 15.5.1995 eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Nachdem der Kaufpreis seitens des Klägers nicht vollständig gezahlt worden war, trat Herr I2 im weiteren Verlauf des Jahres 1995 vom Kaufvertrag zurück. Mit Urteil vom 12.3.1997 wurde der Kläger vom Landgericht Gera zur Erteilung seiner Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung verurteilt. Noch im März 1997 stellte der Kläger den Betrieb der Gaststätte ein.

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Im Sommer 1997 flog der Kläger mehrmals nach Bulgarien. Am 29.8.1997 kehrte er aus Bulgarien nach Deutschland zurück. Seine Ehefrau, die Zeugin C2, verblieb in Bulgarien.

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Am 9.9.1997 brannte das versicherte Objekt nieder. Beim Eintreffen der Feuerwehr, die gegen 3.25 Uhr informiert worden war, waren alle vier Türen des Gebäudes verschlossen. Ein Kellerfenster war geschlossen, aber nicht verriegelt. Eine Fensterscheibe des Kellerfensters war zerbrochen. Die Kellertür zum Wohnungsflur wies Einbruchspuren auf. Der Brand war vorsätzlich gelegt worden. In der Wohnung wurden sieben Benzinkanister sowie Überreste einer Kerze gefunden, die als Zünder benutzt worden war.

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Der Kläger flog am Morgen des 9.9.1997 nach Bulgarien. Der Kläger hatte am 6.9.1997 einen Flug nach Bulgarien für den 9.9.1997, 15.15 Uhr gebucht. Am Morgen des 9.9.1997 buchte der Kläger den Flug am Flughafen Leipzig auf die Abfluguhrzeit 8.15 Uhr um. Der Kläger reiste am 16.9.1997 wieder nach Deutschland ein. Die Zeugin C2 war bereits am 12.9.1997 nach Deutschland geflogen und hatte den Brand am 15.9.1997 dem Versicherungsmakler D gemeldet.

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Der Kläger wurde wegen Brandstiftung und versuchtem Versicherungsbetrug vor dem Amtsgericht Rudolstadt angeklagt. Im November 1999 sprach das Amtsgericht Rudolstadt den Kläger frei.

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Zum Zeitpunkt des Brandes war die wirtschaftliche Situation des Klägers angespannt. Er hatte Schwierigkeiten, die monatliche Pacht von 2.000 DM aufzubringen. Es bestanden entsprechende Schulden in Höhe von 33.600 DM. Weitere 50.000 DM wurden von einer Bank verlangt.

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Mit Schreiben vom 6.3.2001 forderte die Beklagten den Kläger auf, sämtliche Vorschäden im Sachversicherungsbereich im Zeitraum 1985-2000 anzugeben (Bl. 156 d. A.). In seinem Antwortschreiben vom 30.3.2001 gab der Kläger einen Brandschaden aus dem Jahr 1993 nicht an (Bl. 158 d. A.). 1993 war es an dem im Eigentum der Mutter des Klägers stehenden Objekt Am Teich 14 bei V zu einem Brandschaden gekommen.

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Die W2 AG zahlte an den Eigentümer I2 als Entschädigung für den Brandschaden einen Betrag von 288.644,- DM aus.

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Ein vom Kläger eingeholtes Angebot der C GmbH & Co. KG T3 bezifferte den Gebäudeschaden mit 796.154,84 DM (Bl. 31 ff. d. A.). Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige T4 bezifferte den Neuwertschaden an der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung mit 91.330,- DM (Bl. 18 ff. d. A.). Der Vorräteschaden wurde mit 1.000,- DM angegeben.

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Mit Schreiben vom 7.8.2000 lehnte die Beklagte den Versicherungsschutz unter Hinweis auf die Regelung des § 12 Abs. 3 VVG ab.

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Mit der Klage begehrt der Kläger Entschädigung aus der Gebäudevielschutz- sowie aus der Betriebsvielschutzversicherung. Der Entschädigungsanspruch ist von verschiedenen Gläubigern gepfändet worden. Ferner ist ein Teil der Entschädigungsforderung an die Firma B abgetreten worden.

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Der Kläger behauptet, der Brand sei von einem ihm unbekannten Dritten gelegt worden. Vor dem Brand habe es Streit mit Rechtsradikalen gegeben. Diesen hätten ihm gegenüber gedroht, die Gaststätte in Brand setzen zu wollen. Er habe unmittelbar nach dem Brand zunächst geglaubt, nicht versichert gewesen zu sein, weil – unstreitig – eine Versicherungsrate zurückgebucht worden sei. Erst in einem Gespräch mit dem Makler D habe er erfahren, dass Versicherungsschutz bestanden habe.

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Er habe den Vorabend vor dem Brand mit dem Zeugen F verbracht. Es sei vereinbart gewesen, dass dieser ihn am nächsten Tag zum Flughafen bringen solle. Die Umbuchung der Abflugzeit sei erfolgt, weil der Zeuge F ihm mitgeteilt habe, dass er den Kläger aus terminlichen Gründen nur nachts zum Flughafen fahren könne. Der Zeuge F habe ihn gegen 2 Uhr nachts zu Hause abgeholt und ihn zum Flughafen gefahren. Der Kläger selbst besaß zum damaligen Zeitpunkt – unstreitig – keine Fahrerlaubnis.

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Der Kläger hat ursprünglich beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 599.840,84 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.9.1997 zu zahlen.

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Der Kläger beantragt zuletzt,

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die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag von 261.782,94 € (512.002,92 DM) zu zahlen und zwar wie folgt:

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1.) an die Firma C3 & F2 GmbH, T-Weg, 07333 V, einen Betrag von 1.824,67 € (DM 3.568,75 DM), aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 10.4.2001 nebst 8,5 % Zinsen seit 27.2.2001 aus einem Betrag von 1.514,19 € (2.961,50 DM),

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2.) an die Rechtsanwälte G, G-Straße, 07381 Pößneck, einen Betrag von 5.968,65 € (11.673,66 DM), aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nebst 4 % Zinsen seit 8.2.2001 aus einem Betrag von 5.267,55 € (10.302,43 DM),

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3.) an die T5 Brauerei einen Betrag von 16.163,87 € (31.613,79 DM) zuzüglich tägliche Zinsen von 4,49 € (8,78 DM) seit 1.1.1998,

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4.) an Herrn I2, P, 99326 Groß I3, 15.470,25 € (30.257,17 DM) nebst 4 % Zinsen seit 19.12.1998 sowie

25

5.) an die Rechtsanwälte G, G2, 07381 Pößneck, einen Betrag von 1.802,79 € (3.525,95 DM) nebst 8,5 % Zinsen seit dem 27.2.2001 aus einem Betrag von 1.514,19 € (2.961,50 DM)

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6.) an den Kläger, die Diffeenz, die sich aus der Gesamtklageforderung in Höhe von 261.782,94 € (512.002,92 DM) abzüglich der unter Ziffer 1-5 bestehenden Forderungen ergibt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte beruft sich auf eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles und behauptet, der Brand sei vom Kläger selbst gelegt worden, um die Versicherungsentschädigung zu erhalten.

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Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers, weil dieser nie Eigentümer des Gebäudes gewesen sei. Auch im Hinblick auf zwei weitere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 3.1.2005 rügt die Beklagte die Aktivlegitimation, weil der Kläger insoweit nicht Zahlung an sich verlangen könne (Bl. 403 d. A.).

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Sie beruft sich auf eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit sowie auf Leistungsfreiheit wegen Arglist, weil der Kläger falsche Angaben zu Vorschäden gemacht habe, indem er den Vorschaden aus dem Jahr 1993 nicht angegeben habe. Die Mutter des Klägers sei nur "Strohfrau" des Klägers gewesen. Die Beklagte beruft sich ferner auf den Fristablauf nach § 12 Abs. 3 VVG.

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Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 10.1.2002 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I, T, T2 und F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung des AG Saalfeld vom 18.4.2002 (Bl. 246 f. d. A.) sowie auf das Protokoll der Sitzung der Kammer vom 7.11.2005 (Bl. 432 ff. d. A.) Bezug genommen.

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Die Ermittlungsakte der StA Gera, Az. 615 Js 38201/97, und die Akte des Landgerichts Gera, Az. 2 O 1210/96 (7 U 503/97) sind beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

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Wegen der näheren Einzelheiten wird ergänzend auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten aufgrund des Brandschadens vom 9.9.1997 kein Anspruch auf Entschädigung zu.

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Hinsichtlich des am Gebäude eingetretenen Schadens ergab sich zugunsten des Klägers bereits schon deshalb kein Anspruch, weil dem Kläger insoweit die Aktivlegitimation fehlte. Eigentümer des Gebäudes war zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht der Kläger, sondern Herr I2. Zugunsten des Klägers war nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages lediglich eine Vormerkung eingetragen worden. Zur Umschreibung des Eigentums war es – nach Rücktritt des Herrn I2 vom Kaufvertrag – nicht mehr gekommen. Inhaber der Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag ist nicht stets der Versicherungsnehmer, sondern der Versicherte. Bei der Versicherung fremder Sachen ist regelmäßig das Interesse des Eigentümers (Sacherhaltungsinteresse im Sinne des Interesses am "Haben" des Substanzwertes) gedeckt (Prölss/Martin, VVG, § 80 Rdn. 5). Inhaber des Sachinteresses war jedoch der Eigentümer, Herr I2. Der Kläger war auch nicht deshalb Versicherter, weil zu seinen Gunsten eine Vormerkung ins Grundbuch eingetragen worden war und er – nach Maßgabe des notariellen Kaufvertrages – Eigentümer des Grundstücks hatten werden sollen. Zwar wird der Käufer eines versicherten Gebäudes als Versicherter angesehen, wenn er das Gebäude bereits vor vollständiger Kaufpreiszahlung und vor Eigentumsumschreibung übernimmt (Prölss/Martin, VVG, § 80 Rdn. 39). Insoweit wird angenommen, dass der Käufer trotz des (noch bestehenden) Eigentums des Verkäufers ein Interesse am Substanzwert des Gebäudes hat. Dies gilt aber nur, solange der Kaufvertrag noch vollzogen werden kann (BGH VersR 2001, 53; Prölss/Martin, VVG, § 80 Rdn. 39). Diese Voraussetzung war vorliegend nicht gegeben. Als der Kläger den Abschluss der Gebäudevielschutzversicherung am 17.12.1996 beantragte, war Herr I2 bereits vom Kaufvertrag zurückgetreten. Zum Zeitpunkt des Brandes vom 9.9.1997 war der Kläger bereits rechtskräftig zur Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung verurteilt.

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Dem Kläger steht aber auch aus der Betriebsvielschutzversicherung kein Anspruch gegenüber der Beklagten zu. Die Beklagte ist gemäß § 61 VVG leistungsfrei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer überzeugt, dass der Kläger den Brand selbst gelegt oder veranlasst und damit den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

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Der rechtskräftig gewordene Freispruch im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Rudolstadt stand dieser Überzeugung nicht entgegen. Eine Einstellung eines Ermittlungsverfahrens bzw. ein Freispruch im Strafverfahren hat keine Präjudizwirkung für den Zivilrechtsstreit (OLG Düsseldorf, r+s 2002, 379). Im Zivilprozess geht es nicht darum, dem Versicherungsnehmer mit dem für eine strafrechtliche Verurteilung ausreichenden Maß an Gewissheit die Eigenbrandstiftung nachzuweisen. Vielmehr genügt es, dass die vom Versicherer zu beweisenden Indizien in der Gesamtschau für das Gericht ein solch praktisches Maß an Überzeugung an einer Eigenbrandstiftung des Versicherungsnehmers ergeben, das vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (OLG Düsseldorf, r+s 2002, 379). Ein solch ausreichendes Maß an Gewissheit sieht die Kammer für gegeben an.

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Im Hinblick auf die vorgefundenen Benzinkanister und die als Zünder benutzte Kerze steht fest, dass von einer vorsätzlichen Herbeiführung des Brandes auszugehen ist. Unter Würdigung aller Umstände gelangt die Kammer zu der Überzeugung, dass nicht ein unbekannter Dritter, sondern der Kläger selbst derjenige gewesen ist, der am 9.9.1997 den Brand in der Gaststätte gestiftet hat.

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Die Kammer stützt sich dabei zunächst auf die widersprüchlichen Angaben, die der Kläger und der Zeuge F zu dem Verlauf des Vorabends und zu den Einzelheiten des Transports zum Flughafen gemacht haben. So hat der Kläger im Rahmen seiner Vernehmung vom 18.9.1997 gegenüber der Polizei angegeben, dass ihn der Zeuge F nach einem gemeinsam verbrachten Abend gegen 23 Uhr zur Gaststätte gefahren habe und man sich verabredet habe, dass der Zeuge F ihn gegen 10 Uhr abhole und zum Flughafen fahre (Bl. 123 Bd. I EA). Gegen 2 Uhr oder 2.30 Uhr will der Kläger dann ein Pfeifen gehört haben. Der Zeuge F habe mit dem Fahrzeug des Klägers auf dem Hof gestanden und gesagt, dass er den Kläger nicht erst um 10 Uhr nach Leipzig fahren könne, weil er mit seiner Freundin nach Holland fahren wolle. Der Zeuge F habe den Kläger deshalb vor die Wahl gestellt, dass er ihn entweder gleich nach Leipzig fahren könne oder der Kläger mit dem Zug fahren müsse. Der Kläger habe daraufhin seine Sachen genommen und sei ins Fahrzeug gestiegen.

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Diese Darstellung steht bereits im Widerspruch zu der eigenen Darstellung des Klägers auf Seite 3 seines Schriftsatzes vom 5.2.2001. Hier hat der Kläger vortragen lassen, dass es mit dem Zeugen F "verabredet" gewesen sei, dass dieser den Kläger nachts gegen 2 bis 3 Uhr zum Flughafen fahre. Der Aussage des Klägers vom 18.9.1997 ist jedoch in keinster Weise zu entnehmen, dass die Fahrt zum Flughafen für 2 bzw. 3 Uhr "verabredet" gewesen sei. Im Übrigen hatte der Kläger noch bei seiner richterlichen Vernehmung am 18.9.1997 geäußert, dass es für ihn "überraschend" gewesen sei, dass der Zeuge F schon nachts gekommen sei (Bl. 153 Bd. I EA). Ebenso blieb der Kläger bei seiner Aussage im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Rudolstadt bei seiner Darstellung, dass der Zeuge F nachts überraschend gekommen sei (Bl. 45 Bd. III EA).

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Auch der Zeuge F schilderte den Ablauf abweichend. Dieser gab bei seiner polizeilichen Aussage am 16.9.1997 an, dass er dem Kläger bereits am Vorabend, als er ihn zur Gaststätte gefahren habe, gesagt habe, dass er ihn nicht – wie ursprünglich geplant – um 10 Uhr nach Leipzig fahren könne. Man habe sich deshalb bereits zu diesem Zeitpunkt geeinigt, dass er den Kläger gegen 2 – 2.30 Uhr abholen werde. Gegen 2 bzw. 2.15 Uhr habe er lediglich gepfiffen, so dass der Kläger samt Reisegepäck nach ca. drei Minuten am Fahrzeug erschienen wäre. Bei seiner Vernehmung vor der Kammer gab der Zeuge F gar an, dass er bereits um 22 Uhr zum Kläger gefahren habe und ihn abgeholt habe, um ihn zum Flughafen gefahren. Keiner dieser Darstellungen des Geschehens ließ sich entnehmen, dass er den Kläger in der Nacht völlig überraschend abgeholt hat.

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Die sich ergebenden Widersprüche in der Schilderung des Geschehens durch den Kläger einerseits und den Zeugen F andererseits bleiben unerklärlich. Es erschließt sich nicht, dass der Kläger bzw. der Zeuge F sich allein infolge eines schlechten Erinnerungsvermögens, nicht mehr im Einzelnen an den Ablauf der Ereignisse in der Brandnacht zu erinnern vermögen. Dies gilt erst recht, als sich die widersprüchlichen Darstellungen bereits im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen gezeigt haben, die in unmittelbar zeitlichem Zusammenhang zu den Geschehnissen vom 9.9.1997 erfolgt sind. Es vermag nicht nachvollzogen werden, dass sich der Zeuge F an einen solch außergewöhnlichen Umstand, dass er den Kläger überraschend des Nachts durch Pfeifen geweckt hat, um ihn – anders als ursprünglich geplant – bereits in der Nacht zum Flughafen zu fahren, nicht zu erinnern vermag. Ein solcher bereits für sich ungewöhnlicher Vorgang müsste dem Zeugen erst recht im Gedächtnis verhaftet blieben sein, als just kurze Zeit nach dem Abholen das Gebäude des Klägers in Flammen aufgegangen ist. Umgekehrt ist es ebenso wenig nachvollziehbar, dass der Kläger rein irrtümlich annimmt, dass er nachts überraschend vom Zeugen F geweckt worden war, obwohl tatsächlich schon am Vorabend ein Abholen in der Nacht verabredet gewesen war. Es bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Kläger bei der Wiedergabe des Geschehens in einem solch prägnanten und nicht alltäglichen Punkt, geirrt haben sollte.

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Unterschiedliche Angaben machten der Kläger und der Zeuge F überdies zu der Frage, welches Gepäck der Kläger auf dem Weg zum Flughafen bei sich führte und wann er dies in das Fahrzeug verbrachte. Der Zeuge F gab hierzu bei seiner polizeilichen Aussage am 16.9.1997 an, dass der Kläger seine Tasche bereits um 22.30 Uhr ins Auto geladen habe, als er diesen an der Gastsstätte abgesetzt habe. Als der Kläger nachts gegen 2 Uhr, spätestens 2.15 Uhr eingestiegen sei, habe der Kläger einen Koffer und einen Beutel dabei gehabt (Bl. 94 Bd. I EA). Bei seiner Vernehmung vor der Kammer will der Zeuge F sich nicht mehr daran erinnert haben, was der Kläger an Gepäck dabei gehabt hatte. Der Kläger gab dagegen bei seiner richterlichen Vernehmung am 18.9.1997 an, dass er lediglich eine Reisetasche bei dem Flug dabei gehabt habe. Diese Angabe steht im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen F, der Kläger habe einen Koffer, eine Tasche und einen Beutel bei der Reise sich geführt. Dieser Widerspruch lässt sich nicht damit erklären, dass der Zeuge F im Hinblick auf dieses - aus seiner Sicht unerhebliche - Detail schlicht unaufmerksam gewesen ist. Denn dies würde lediglich erklären, dass der Zeuge F lediglich ein Gepäckstück wahrgenommen, während es sich in Wirklichkeit um drei Gepäckstücke gehandelt hatte. Vorliegend war es aber umgekehrt: der Zeuge F behauptete, es seien drei Gepäckstücke – darunter gar ein Koffer - gewesen. Hinzu kam weiter, dass der Kläger gegenüber dem Ermittlungsrichter angegeben hat, dass er seine Reisetasche erst nachts in das Fahrzeug getan hatte (Bl. 153 Bd. I EA). Nach seiner Darstellung, nach der geplant war, dass der Zeuge F ihn erst um 10 Uhr abholen solle, hätte auch keine Veranlassung bestanden, die Reisetasche bereits am Abend in das Fahrzeug zu laden. Deshalb stellt es einen unerklärlichen Widerspruch dar, wenn der Zeuge F behauptet, dass der Kläger bereits am Abend seine Tasche in das Fahrzeug geladen hätte. Auf Vorhalt der Aussage des Zeugen F gab der Kläger bei seiner richterlichen Vernehmung dann zwar an, dass die Darstellung des Zeugen F stimmen könne. Nunmehr vermochte er sich vermeintlich an einen auf der Reise mitgeführten Aktenkoffer und einen Beutel zu erinnern. Die unterschiedlichen Angaben, zu welchem Zeitpunkt beide verabredet hatten, bereits nachts zu fahren und ob bereits bei der Verabschiedung ein Gepäckstück in das Fahrzeug geräumt worden war, konnten hierdurch jedoch nicht ausgeräumt werden.

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Unter Berücksichtigung der verschiedenen Aussagen des Zeugen F im Ermittlungs- und Strafverfahren sowie der Angaben des Zeugen F bei seiner Vernehmung vor der Kammer, ergeben sich überdies erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen F. Die Kammer vermag nicht zu glauben, dass der Zeuge F den Kläger tatsächlich in der Tatnacht zum Flughafen gefahren hat. Sie geht vielmehr davon aus, dass der Zeuge F – ggf. aufgrund der Zusage einer entsprechenden Belohnung - zugunsten des Klägers falsch ausgesagt hat, um diesem ein Alibi für die Tatzeit zu verschaffen. So versuchte der Zeuge F bei seiner Vernehmung vor der Kammer zunächst den Eindruck zu erwecken, im Hinblick auf die Länge des seit des Brandereignisses vergangenen Zeitraums keine Erinnerungen mehr an die Brandnacht und an die Fahrt zum Flughafen zu haben. Seine Angaben blieben farblos und vage. Einzelheiten zu der Fahrt – etwa Fahrstrecke und Wetterverhältnisse - konnte der Zeuge F nicht nennen. Allerdings vermochte der Zeuge F nunmehr anzugeben, dass er mit dem Auto des Klägers nach Leipzig gefahren sei. Bei seiner Vernehmung im Strafverfahren hatte der Zeuge F noch behauptet, dass er nicht mehr wisse, mit welchem Auto sie gefahren seien (Bl. 50 Bd. III EA). Erst auf einen entsprechenden Vorhalt, weshalb der Zeuge F sich nunmehr sicher sei, mit dem Fahrzeug des Klägers gefahren zu sein, räumte der Zeuge F ein, dass er im Hinblick auf ein gegen ihn laufendes Verfahren erst vor einigen Monaten - aber noch in diesem Jahr - Akteneinsicht in die Strafakten erhalten hatte und hierbei auch seine frühere Vernehmung durchgelesen hatte. Die angeblichen Erinnerungsschwierigkeiten des Zeugen F vermögen sich vor diesem Hintergrund erst recht nicht zu erklären. Denn es liegt auf der Hand, dass ein Jahre zurückliegendes Geschehen dann wieder in die Erinnerung gerufen wird, sofern man die Möglichkeit erhält, auf früher gemachte Angaben zu diesem Ereignis zurückzugreifen. Dies gilt erst recht, als es sich bei dem Brandschaden um ein außergewöhnliches und nicht etwa alltägliches Ereignis gehandelt hat. Ein solches bleibt – einschließlich der sich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang ergebenden Ereignisse – für gewöhnlich in besonderem Maße in der Erinnerung verhaftet. Überdies hatte sich der Zeuge F im Hinblick auf das gegen ihn laufende Verfahren gedanklich mit den Ereignissen vom September 1997 auseinandersetzen müssen, so dass auch hierbei seine Erinnerungen hätten aufgefrischt werden müssen. Es erscheint deshalb nicht nachvollziehbar, dass die Angabe des Zeugen F bei seiner Vernehmung vor der Kammer, er habe den Kläger am 8.9.1997 bereits um 22 Uhr abgeholt und zum Flughafen gefahren, lediglich mit Erinnerungslücken zu erklären sein soll. Denn hätte sich der vom Zeugen F behauptete Sachverhalt, dass er den Kläger des Nachts abgeholt und zum Flughafen gefahren habe, tatsächlich zugetragen, hätte auf der Hand gelegen, dass sich der Zeuge F spätestens aufgrund der Durchsicht des Protokolls seiner früheren Vernehmung wieder im Einzelnen an den Vorfall erinnert hätte. Es wäre deshalb zu erwarten gewesen, dass der Zeuge F Einzelheiten des Geschehens zutreffend hätte wiedergeben können. Die farblos bleibenden Schilderungen des Zeugen F lassen so aber nur darauf schließen, dass sich das Geschehen – so, wie es vom Kläger und vom Zeugen F behauptet wird – schlicht nicht zugetragen hat.

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Die Kammer hat auch an der Richtigkeit der Angaben des Klägers erhebliche Zweifel. Diese erwachsen nicht nur aus den vorgenannten Widersprüchen in den Aussagen des Zeugen F und des Klägers. Bei seiner Vernehmung im Strafverfahren gab der Kläger überdies an, dass er – als der Zeuge F ihn nachts überraschend abgeholt habe – sich lediglich habe anziehen müssen (Bl. 153 Bd. III EA). Im Rahmen seiner Aussage vor dem Ermittlungsrichter hatte der Kläger dagegen noch angegeben, dass er bereits angezogen gewesen sei, als der Zeuge F in der Nacht erschienen sei.

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Nicht nachvollziehbar bleibt überdies, dass der Kläger angibt, er habe sich deshalb in der Pension und nicht im Wohnhaus schlafen gelegt, weil es dort "kühler" gewesen sei. Das Wohn- und Gaststättengebäude will der Kläger in der Tatnacht demgemäß nicht betreten haben. Bei seiner richterlichen Vernehmung am 18.9.1997 schilderte der Kläger, dass er ab und zu in der Pension schlafe, weil es sonst so warm sei (Bl. 155 Bd. I EA). Die Zeugin C2 wusste dagegen bei ihrer Vernehmung vor der Kammer nicht zu bestätigen, dass ihr früherer Ehemann regelmäßig im Sommer in der Pension übernachtet hatte. Sie bekundete lediglich ihre Annahme, dass der Kläger auch dann im Wohnhaus übernachtet habe, wenn er sich allein – ohne sie – in Saalfeld aufgehalten habe. Dass aber eine Ehefrau die Übernachtungsgewohnheiten ihres Ehemannes nicht kennt, erscheint lebensfremd und bleibt unerklärlich.

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Auch der Zeuge T2 bestätigte bei seiner Vernehmung, dass er im Rahmen seiner damaligen Ermittlungen den Eindruck gehabt habe, das der Kläger keine Angaben dazu habe machen können, was er denn in der Frühe auf dem Flughafen bis zum Abflug gemacht habe, obwohl solche Angaben zu erwarten gewesen wären. Weiter schilderte er detailliert und anschaulich, dass der Kläger im Rahmen einer mit ihm gemeinsam durchgeführten Ortsbesichtigung außergewöhnlich präzise den Brandablauf geschildert habe und auch mit Benzin und Öl getränkte Toilettenpapierrollen erwähnt habe. Darauf angesprochen, woher er denn das Detailwissen habe, habe der Kläger auf Zeitungsberichte verwiesen. Der Zeuge T2 bekundete indes glaubhaft, dass die Polizei ihm am Folgetag bestätigt habe, dass in den Zeitungen nicht darüber berichtet worden sei, dass Brandbeschleuniger, unter anderem auch Öl, benutzt worden waren. Dies legt nahe, dass der Kläger im Rahmen der Ortsbesichtigung Täterwissen gehabt haben muss.

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Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Brandereignisses massive finanzielle Schwierigkeiten. Es waren Pachtschulden in Höhe von 33.600,- DM aufgelaufen. Von einer Bank wurden weitere 50.000,- DM verlangt. Überdies hatte der Kläger Schwierigkeiten, die monatlich anfallende Pacht in Höhe von 2.000,- DM aufzubringen. Die finanziellen Schwierigkeiten des Klägers wurden um so größer, als die Gaststätte bereits im März 1997 geschlossen worden war und seither keine Einnahmen mehr aus der Gaststätte erzielt wurden.

52

Nachdem der Kläger mit Urteil des Landgerichts Gera vom 12.3.1997 rechtskräftig verurteilt worden war, der Löschung der Auflassungsvormerkung zuzustimmen, stand fest, dass der Kläger nicht das Eigentum an der Gaststätte erlangen würde. Sein ursprüngliches Ziel, eine eigene Gaststätte zu betreiben, war damit unerreichbar geworden. Die Abbezahlung seiner Schulden, ohne Betrieb der Gaststätte, muss dem Kläger aussichtslos erschienen sein. Zwar trägt der Kläger vor, dass die Gaststätte renoviert worden und eine Neueröffnung geplant gewesen sei. Dies hat die Zeugin C2 bei ihrer Vernehmung jedoch nicht bestätigt. Diese bekundete, dass sie zwar sechs Jahre lang das Haus renoviert und umgebaut hätten. Die Arbeiten seien indes bereits sechs Monate vor dem Brand – mithin im März 1997 – abgeschlossen gewesen. Just seit diesem Monat war die Gaststätte aber geschlossen geblieben. Trotz Renovierung war eine Neueröffnung gerade nicht erfolgt. Die finanziellen Schwierigkeiten gaben dem Kläger ein Motiv, sich durch die Inbrandsetzung der Gaststätte, die für ihn nicht mehr von Nutzen war, und die von der Beklagten zu erbringenden Entschädigungsleistung zu sanieren.

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Hinzu kam, dass ein unbekannter Täter allenfalls über das unverriegelte Kellerfenster in das Gebäude hätte gelangt sein können. Die Polizei hatte nämlich festgestellt, dass alle vier Türen des Gebäudes beim Eintreffen der Feuerwehr verschlossen gewesen waren. Die Annahme, dass ein unbekannter Täter durch das unverriegelte Kellerfenster eingedrungen ist, erscheint indes fernliegend. Das Kellerfenster befand sich beim Eintreffen der Polizei im geschlossenen Zustand. Ein Teil der zerbrochenen Fensterscheibe lag innen auf dem Fenstersims. Scherben befanden sich allerdings auch in weitem Raum außerhalb des Fensters. Dies hat der Zeuge T2 bei seiner Vernehmung anschaulich geschildert. Seine Bekundungen waren dabei derart detailliert, dass die Kammer nicht daran zweifelt, dass der Zeuge T2 sich noch im Einzelnen zutreffend an die örtliche Verhältnisse und seine damals gemachten Beobachtungen zu erinnern vermochte.

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Nimmt man aber an, dass es ein unbekannter Täter gewesen war, der das Kellerfenster eingeschlagen hatte, um sich Zutritt zu verschaffen, würde dies nur schwerlich erklären, weshalb die Scherben auch in weitem Raum außerhalb des Gebäudes gelegen haben. Hätte der Täter das Fenster eingeschlagen, wäre nicht zu erwarten gewesen, dass die Scherben auch weiträumig außerhalb des Gebäudes liegen. Auch der Zeuge T2 bekundete glaubhaft, dass er es seinerzeit für unwahrscheinlich gehalten habe, dass das eingeschlagene Kellerfenster eine Einbruchstelle dargestellt habe. Die Scheibe des Kellerfensters kann vielmehr im Laufe des Brandes und der damit einhergehenden Hitzeentwicklung zersprungen sein. Die an der Kellertür zur Wohnung erkennbaren Einbruchspuren stehen der Täterschaft des Klägers ebenfalls nicht entgegen. Die Kammer geht davon aus, dass diese vom Kläger vorgetäuscht worden sind, um den Tatverdacht von sich abzulenken. Hierfür sprach auch, dass die Brandlegung für einen Fremden mit einem hohen Entdeckungsrisiko verbunden gewesen wäre. Gegenüber des Gebäudes befindet sich ein Taxi-Dienst, so dass auch nachts Publikums- und Fahrtverkehr herrscht. Ein Täter, der über das Kellerfenster eingedrungen wäre, wäre damit Gefahr gelaufen, dabei beobachtet zu werden, wie er sich – samt seiner Ausrüstung mit sieben Benzinkanistern – unberechtigt Zutritt durch das Kellerfenster verschafft.

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Die Kammer vermag auch nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass der Brand von einem Täter aus der Rechtsradikalen-Szene gelegt worden ist. Zwar haben der Kläger und die Zeugin T wiederholt geäußert, dass sie von Rechtsradikalen bedroht worden seien. Der Kläger hat gar behauptet, dass Rechtsradikale ihm gegenüber die konkrete Drohung ausgesprochen hätten, die Gaststätte in Brand zu setzen. Die Kammer wertet diese Einlassung jedoch als Schutzbehauptung. Die Zeugin I vermochte im Rahmen ihrer schriftlichen Vernehmung nicht zu bestätigen, dass es zwischen dem Kläger und Rechtsradikalen vor dem Brand zu Streitereien gekommen war. Vielmehr gab die Zeugin an, dass sie den Eindruck gehabt habe, dass der Kläger zu den Rechtsradikalen, mit denen der Kläger Kontakt hatte, ein angenehmes Verhältnis gehabt hatte. Soweit die Zeugin I bekundet hat, dass sie wenige Tage vor dem Brand zwei junge Männer gesehen habe, die in den Heizungskeller gegangen seien, ohne dass die Zeugin den Kläger in Gesellschaft dieser beiden Personen gesehen hätte, lässt dies nicht den Schluss darauf zu, dass der Brand durch Unbekannte gelegt worden ist. Die Zeugin konnte nicht einmal bestätigen, dass die beiden Personen ohne Zustimmung des Klägers das Objekt betreten hatten. Im Übrigen hat die Zeugin selbst bestätigt, dass sich auf dem Gelände häufig fremde Personen aufgehalten haben.

56

Soweit die Zeugin C2 bei ihrer Vernehmung vor der Kammer geäußert hat, dass sie in der Zeit vor dem Brand häufig Anrufe erhalten habe, bei denen sich die Anrufer nicht gemeldet hätten, legt auch dies nicht die Täterschaft eines unbekannten Dritten nahe. Zum einen bedeutet der bloße Umstand, dass eine Person die damalige Ehefrau des Klägers mit anonymen Anrufen belästigt hat, nicht zwangsläufig, dass es sich bei dem Anrufer auch um den Brandstifter gehandelt hat. Zum anderen ist auffällig, dass die Zeugin T bekundet hat, bei den Anrufen durchweg allein in dem Gebäude gewesen zu sein. Dann aber erscheint es ebenfalls vorstellbar, dass der Kläger selbst die Anrufe vorgenommen hat, um seine Frau einzuschüchtern und diese später als Zeugin für die Bedrohungen durch Unbekannte aufweisen zu können. Im Hinblick auf das sonstige Vorgehen des Klägers, Trugspuren zu legen – dies zeigen etwa die Einbruchspuren an der Kellertür zur Wohnung – erscheint eine entsprechende Annahme nicht fernliegend.

57

Im Übrigen sind die Behauptungen des Klägers zu den Bedrohungen durch unbekannte Täter überaus vage geblieben. Insbesondere konnte der Kläger seine im Prozess aufgestellte Behauptung, dass er vor dem Brand damit bedroht worden sei, dass die Gaststätte in Brand gesetzt würde, nicht mit substanziiertem Vortrag untermauern. Ein konkretes Ereignis, welches einen unbekannten Täter aus der Rechtsradikalen-Szene hätte veranlassen sollen, die Gaststätte des Klägers niederzubrennen, konnte vom Kläger nicht geschildert werden. Im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter hatte der Kläger angegeben, dass er die Versicherung abgeschlossen habe, damit die Rechtsradikalen ihm das Gebäude nicht "abfackeln" würden. Der Versicherungsantrag datiert aber bereits vom 17.12.1996, also aus einer Zeit viele Monate vor dem Brand. Streitigkeiten mit Rechtsradikalen müssen dementsprechend schon lange zurückgelegen haben. Auch der Zeuge T2 schilderte glaubhaft seinen Eindruck, dass der Kläger ihm gegenüber lediglich ganz "lapidar" davon gesprochen habe, dass es sich um Rechtsradikale handeln könne, die den Brand gelegt hätten. Nähere Angaben hatte der Kläger aber auch ihm gegenüber nicht machen können. Der Kläger verfügte über keinerlei nähere Informationen. Nähere Ermittlungen wurden seitens des Klägers auch nicht gefördert. Der Zeuge T2 schilderte, dass der Kläger seinen Vorschlag, eine Auslobung zu machen, die nach seinen Erfahrungen durchaus zu konkreten Ansätzen hätte führen können, nicht aufgegriffen habe.

58

Die Schilderung der Zeugin C2, dass der Kläger seinerzeit sehr erschrocken gewesen sei, als er von dem Brand erfahren habe, führt nicht zu der Überzeugung, dass der Kläger den Brand nicht selbst gelegt hat. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Kläger gegenüber seiner Familie sein Erschrecken nur gespielt hat, um von dieser nicht als Täter enttarnt zu werden. Der Kläger musste damit rechnen, dass er nach seiner Rückkehr nach Bulgarien im Kreise seiner Familie von dem Brand erfahren würde. Er hatte damit ausreichend Gelegenheit, sich auf ein entsprechendes Szenario vorzubereiten.

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Ebenso vermag der Umstand, dass der Kläger wegen Prämienrückstandes gefürchtet haben soll, nicht versichert gewesen zu sein, nicht die Überzeugung der Kammer daran zu erschüttern, dass der Kläger selbst für den Brand verantwortlich gewesen ist. Es war nämlich ohne Weiteres möglich, über Dritte – etwa über den betreuenden Versicherungsmakler D - im Vorfeld in Erfahrung zu bringen, dass die Versicherung bei Nichtzahlung einer Folgeprämie im Schadensfalle zur Entschädigungsleistung verpflichtet bleibt, solange der Versicherer keine qualifizierte Mahnung nach § 39 VVG ausgesprochen hat.

60

Die Klage war nach alledem abzuweisen.

61

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.

62

Streitwert:

63

Bis zum 5.11.2001: 306.693,75 € (599.840,84 DM)

64

Danach: 261.782,94 € (512.002,92 DM)