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Landgericht Köln·24 O 253/05·27.06.2007

Hausratversicherung: Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Falschangaben zur EMA-Scharfschaltung

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einer Hausratsversicherung Ersatz nach einem behaupteten Einbruchdiebstahl und berief sich auf eine Entschädigungsvereinbarung. Streitpunkt war u.a., ob die vereinbarte Einbruchmeldeanlage (EMA) am Schadenabend scharf gestellt war und ob der Kläger hierzu wahrheitsgemäß aufgeklärt hatte. Das LG Köln wies die Klage ab, weil der Kläger im Schadensprotokoll bewusst falsche Angaben zur Scharfschaltung und zum Wegsperren des Hundes machte. Wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit trat Leistungsfreiheit des Versicherers ein, unabhängig davon, ob der Anspruch dem Grunde nach sonst bestanden hätte.

Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung nach Einbruchdiebstahl wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Leistungsfreiheit des Versicherers tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls seine Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich durch bewusst unwahre Angaben verletzt.

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Für die Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung ist es nicht erforderlich, dass die Falschangabe die Aufklärung des Sachverhalts tatsächlich verhindert oder erschwert hat.

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Die Leistungsfreiheit bleibt auch dann bestehen, wenn bei wahrheitsgemäßer Angabe der Umstände ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach hätte bestehen können.

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Widersprüchliche und nachträglich angepasste Angaben des Versicherungsnehmers zur Einhaltung vereinbarter Sicherungsvorschriften können die Annahme einer vorsätzlichen Täuschungsabsicht im Rahmen der Aufklärungsobliegenheit stützen.

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Eine ordnungsgemäße Belehrung im Schadensprotokoll über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung ist im Rahmen der Relevanzrechtsprechung bei der Beurteilung der Leistungsfreiheit zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 141 ZPO§ 6 Abs. 3 VVG§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Zwischen den Parteien bestand eine Hausratsversicherung, auf die die VHB 2002 Anwendung finden. In diesem Rahmen war das Vorhandensein einer Einbruchmeldeanlage (EMA) vereinbart sowie die Sicherheitsvorschriften gemäß Klausel 7610, die sog. EMA-Klausel. Versicherungsort ist das Anwesen des Klägers unter der Anschrift An der Rosenhecke 17 in 51069 Köln. Die EMA war unstreitig in der Zeit vom 7.11.2004 bis zum 27.12.2004 sowie vom 2.1.2005 bis zum 17.1.2005 nicht scharf gestellt.

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Am Abend des 20.1.2005 gegen 23.00 Uhr meldete der Kläger einen Einbruchdiebstahl in dieses Anwesen. Die Einsatzkräfte der Polizei fanden vor Ort neben dem im rückwärtigen Teil des Grundstücks befindlichen zwei Meter hohen Gartenzaun eine Leiter vor, die nicht dem Kläger gehörte. Am bodentiefen Fenster der Küche wurden sieben Hebelspuren in einer Breite von ein bis zwei Zentimetern aufgefunden. Im inneren Bereich der Hauseingangstür war die dort angebrachte Klingel von der Wand gerissen worden. Im Haus befand sich der zweijährige Hund des Klägers, ein Rhodesian Ridgeback, ein kräftiger afrikanischer Jagdhund, der sowohl im EG als auch im 1. OG in den Flur uriniert hatte. In allen Zimmern im 1. und 2. OG des Hauses waren die Schränke geöffnet und durchwühlt worden. In der Sachverhaltsschilderung zur Strafanzeige, gefertigt von der Zeugin C (Bl. 65 ff. GA = Bl. 3, 3a EA), ist außerdem angegeben, dass wegen der Anwesenheit des Hundes die EMA nicht scharf geschaltet gewesen sei. Auf Anhieb fiel dem Kläger auf, dass drei Armbanduhren und viele Manschettenknöpfe fehlten. Ein Safe im Keller des Hauses war unberührt. Auf Nachfrage der Kripo gab die Polizeikommissarin C in einem Vermerk vom 5.3.2005 (Bl. 22 EA) an, dass der Kläger am Schadenstag ihr gegenüber angegeben habe, dass er die Alarmanlage nicht scharf stellen könne, wenn der Hund im Haus sei, da sie an einen Bewegungsmelder gekoppelt sei. Von einer Delegation der Scharfschaltung an eine dritte Person sei nicht die Rede gewesen. Auch seien keine abgerissenen Teile der Alarmanlage vom Kläger erwähnt worden, die sich im Garten befunden hätten. Der Zeuge H, ein Mitarbeiter des Klägers, erklärte am 25.01.2005 gegenüber einem Mitarbeiter der Beklagten, der Hund sei im Flur gewesen und deshalb sei die Alarmanlage nicht scharf gestellt worden (s. Verhandlungsniederschrift vom 25.01.2005, Bl. 9 EA). Gegenüber der Beklagten gab der Kläger dann im Schadensprotokoll vom 22.3.2005 (Bl. 176 ff GA), das eine Belehrung im Sinne der Relevanzrechtsprechung enthält, an, dass der Hund von dem Zeugen I in einem nicht vom Bewegungsmelder der EMA erfassten Raum im 1. OG eingesperrt gewesen sei und der Zeuge I die EMA dann scharf gestellt habe; die Schilderungen des Zeugen H in der Verhandlungsniederschrift vom 25.01.2005 seien in Unkenntnis über den tatsächlichen Sachverhalt erfolgt.

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Die Beklagte beauftragte das Sachverständigenbüro Buchwald mit der Ermittlung der Schadenshöhe. Der Sachverständige stellte eine Schadenshöhe von € 107.751,-- und einen darauf basierenden Versicherungswert von € 69.524,-- fest (Bl. 15 ff GA). Die Parteien schlossen unter dem 20./22.4.2005 eine Entschädigungsvereinbarung in Höhe von € 71.051,-- (Bl. 22 f GA), die ausweislich ihres Inhalts vorbehaltlich der Entscheidung zur grundsätzlichen Leistungsverpflichtung des Versicherers und der Streitlosstellung des eventuellen Ersatzanspruchs erfolgte.

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Mit Schreiben vom 21.4.2005 (Bl. 24 GA) verweigerte die Beklagte die Regulierung unter Hinweis auf eine Verletzung der EMA-Klausel und kündigte zugleich den Versicherungsvertrag.

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Der Kläger behauptet, dass unbekannte Täter bei einem Einbruchdiebstahl am Tattag zwischen 20.00 und 23.00 Uhr Schmuck, Kunstgegenstände, Accessoires, Kleidung, Bargeld, wertvolle Schreibgeräte, etc. in einem Gesamtwert von mehr als € 100.000,-- erbeutet hätten.

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Soweit die Beklagte geltend mache, ein Teil der Räume sei nicht versichert, da diese Räume - unstreitig - gewerblich genutzt würden, könne sie hiermit nicht gehört werden, denn den Mitarbeitern der Beklagten, die das Objekt vor Abschluss des Versicherungsvertrages besichtigt hätten, seien die näheren Umstände der Nutzung bekannt gewesen. Man sei überein gekommen, dass das gesamte Objekt in die Deckung genommen werde (Bl. 167 GA).

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Er habe bei Verlassen des Hauses am Abend des Schadenstages seinen Assistenten, den Zeugen I, und seine Sekretärin, die Zeugin M, angewiesen, bei Verlassen des Hauses die EMA in Funktion zu setzen. Der Hund habe in einem der beiden Räumlichkeiten untergebracht werden sollen, die nach der Behauptung des Klägers über keinen Bewegungsmelder verfügen sollen. Der Zeuge I, der dem Kläger als in jeder Hinsicht zuverlässig und gewissenhaft bekannt sei, habe das Haus als Letzter verlassen. Der Zeuge hat unstreitig sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber dem Kläger angegeben, die EMA scharf gestellt zu haben. Allerdings sei es dem Zeugen I gar nicht möglich gewesen, die EMA am Tattag scharf zu stellen, da bereits am 17.1.2005 der Außenmelder der Alarmanlage abgerissen worden sei; mutmaßlich durch die Täter in Vorbereitung des Einbruchs. Dies ergebe sich aus dem Ergebnisspeicher der Fa. Z, aus dem hervorgehe, dass die EMA seit dem 17.1.2005 auf Störung geschaltet gewesen sei (Bl. 104 GA). Der Kläger bezieht sich dazu auch auf zwei Bestätigungsschreiben der Wartungsfirma vom 26.01.2005 (Bl. EA, Bestätigung, dass der Außenmelder laut Protokoll am 20.01.2005 gegen 14.30 Uhr abgerissen worden sei) und vom 24.3.2005 (Bl. 25 GA, Bestätigung gegenüber dem Kläger, dass nach seinen Angaben der Außenmelder am 17.01.2005 von der Außenwand des Objektes entfernt worden sei). Der Sabotageakt sei weder dem Kläger noch seinen Mitarbeitern vor dem Einbruch aufgefallen. Erst am Tag nach dem Schadensfall sei die Außensirene in einem Gartenteich gefunden worden. Die EMA sei nach dem Abreißen der Außensirene nicht mehr scharf zu stellen gewesen. In den Zeiten, in denen die EMA vor dem Schadenstag nicht scharf gestellt gewesen sei, habe sich ständig jemand im Haus befunden, entweder der Kläger selbst oder aber die Zeugen I, H oder M. Die Angaben des Klägers zu der von ihm angeordneten Praxis der Scharfstellung der Anlage, wenn sich niemand außer dem Hund in dem Haus aufhalte, seien wahrheitsgemäß. Im Schadensprotokoll habe er zudem bzgl. des Verhaltens des Zeugen I am Tag vor dem Einbruch nur das wiedergegeben, was der Zeuge I dem Kläger erzählt gehabt habe. Hieran zu zweifeln habe er keinen Anlass gesehen.

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Auf eine vor Eintritt des Versicherungsfalles liegende Obliegenheitsverletzung betr. die Art der Alarmanlage könne sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil sie insoweit nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnis gekündigt habe. Insoweit verweist der Kläger auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. P vom 04.02.2005 (Bl. 10 ff der EA), das die Beklagte in Auftrag gegeben hat und das der Beklagten ausweislich der Faxkennung spätestens am 21.02.2005 vorgelegen habe und das die Beklagte wiederum - ebenfalls ausweislich der Faxkennung - am 01.03.2005 an die Polizei weitergefaxt habe. Aus dem eigenen Gutachten des seitens der Beklagten beauftragten Sachverständigen P (Bl. 8, Bl. 17 EA) ergebe sich im Übrigen, dass die Anlage entgegen der Behauptung der Beklagten bei Fehlen des Außenmelders nicht haben scharf gestellt werden können. Soweit die Beklagte geltend macht, die Anlage entspräche nicht den vorgeschriebenen Sicherheitsstandards, könne sie damit nicht gehört werden. Denn vor Abschluss des Versicherungsvertrags hätten Vertreter der Beklagten die EMA geprüft und für ausreichend befunden.

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Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte bzgl. der Schadenshöhe ohnehin mit Einwendungen ausgeschlossen sei, da die Parteien insoweit doch - unstreitig - eine Entschädigungsvereinbarung geschlossen hätten.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 71.051,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet den Schadensfall dem Grunde nach und hinsichtlich des Umfangs mit Nichtwissen. Insbesondere bestreitet sie, dass der Kläger Eigentümer der angeblich entwendeten Gegenstände gewesen sei. Der Schadensort werde von dem Kläger und anderen Personen im Übrigen hinsichtlich bestimmter Räume ausschließlich gewerblich genutzt und sei insoweit daher kein Versicherungsort im Sinne von § 9 VHB. Die Beklagte rügt die Verletzung von Sicherheitsvorschriften nach § 25 VHB 2002. Bei der EMA habe es sich nicht um eine VDS-geprüfte Anlage der Sicherheitsklasse B gehandelt. Die EMA habe auch trotz des vom Kläger behaupteten Abrisses des Außenmelders scharf gestellt werden können, weil die Beseitigung der Außensirene nicht dazu führe, dass der Einbruchalarm im Inneren des Hauses nicht funktioniere, wenn die Anlage scharf gestellt sei. Außerdem beruft sie sich auf Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung, weil der Kläger über längere Zeiträume die EMA nicht scharf geschaltet habe. Darin liege auch eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls.

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Außerdem rügt die Beklagte die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Kläger wegen unzutreffender Angaben im Hinblick auf die EMA; insbesondere habe es entgegen der Darstellung in der Schadensanzeige keine Weisung des Klägers gegeben, die Anlage scharf zu stellen, wenn sich außerdem Hund niemand im Haus aufhalte.

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Die Beklagte hält den Einbruch für vorgetäuscht.

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Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 02.03.2007 (Bl. 219 ff GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.05.2007 (Bl. 252 ff GA) Bezug genommen. Ferner hat die Kammer den Kläger persönlich gemäß § 141 ZPO angehört. Auf die Sitzungsprotokolle vom 07.12.2006 und vom 10.05.2007 (Bl. 148 ff, 252 ff GA) wird Bezug genommen.

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Die Akte 790 UJs 1640/05 StA Köln war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Die Beklagte hat dem Zeugen I mit einem am 13.06.2006 zugestellten Schriftsatz den Streit verkündet (Bl. 106 ff, 119 GA). Der Zeuge I ist nicht als Streithelfer beigetreten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Beklagte ist leistungsfrei geworden aufgrund eines vorsätzlichen Verstoßes des Klägers gegen die Aufklärungsobliegenheit, § 26 VHB in Verb. mit § 6 Abs. 3 VVG. Denn der Kläger hat im Schadensprotokoll vom 22.03.2005 bewusst wahrheitswidrig angegeben, der Zeuge I habe den Hund am 20.01.2005 eingesperrt und sodann die Alarmanlage eingeschaltet. Die Schilderung des Zeugen H in der Verhandlungsniederschrift vom 25.01.2005 sei in Unkenntnis über den tatsächlichen Sachverhalt erfolgt. Da die übrigen Angaben des Zeugen H in der Verhandlungsniederschrift vom 25.01.2005 (Bl. 9 EA) im Wesentlichen den eigenen Angaben des Klägers entsprechen, die dieser im Schadensprotokoll vom 22.03.2005 gemacht hat, kann mit dieser Bemerkung nur der Satz in der Verhandlungsniederschrift vom 25.01.2005 gemeint gewesen sein: "Der Hund war im Flur und deshalb wurde die

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Alarmanlage nicht scharf gestellt." Damit stellte der Kläger in den von ihm unterzeichneten Schadensprotokoll in Abrede, es habe eine Übung gegeben, die Alarmanlage nicht scharf zu stellen, wenn außer dem Hund niemand im Haus ist. Die Beweisaufnahme hat jedoch ergeben, dass eben Letzteres der Fall war, wie auch der Kläger bereits bei Unterzeichnung des Schadensprotokolls wusste. Der Kläger, persönlich gehört, konnte "nicht ausschließen", der Zeugin C im Zusammenhang mit der Aufnahme der Schadensanzeige gegenüber erklärt zu haben: "Die im Haus befindliche Alarmanlage war wegen der Anwesenheit des Hundes nicht scharf geschaltet." - so wie es in der polizeilichen Schadensanzeige festgehalten worden ist. Die Zeugin C hat zudem glaubhaft ausgesagt, der Kläger selbst habe die vorgenannte Äußerung abgegeben. Anhaltspunkte für ein Missverständnis, wie es der Klägervertreter mit einem Vorhalt an die Zeugin konstruieren wollte, in dem Sinne, ob der Kläger vielleicht nur erklärt habe, die Anlage sei nicht scharfgestellt, weil der Hund ihm entgegengekommen sei, haben sich nicht ergeben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Zeugin etwas vom wirklich Erklärten deutlich Abweichendes in ihrer zeitnah schriftlich vorgenommenen Schadensschilderung aufgenommen haben sollte. Anhaltspunkte hierfür haben sich um so weniger ergeben, als der Kläger, wie er im Termin vom 07.12.2006 erklärt hat, nichtmals ausschließen kann, der Polizeibeamtin gegenüber tatsächlich das erklärt zu haben, was dann auch in der Schadensschilderung niedergelegt worden ist. Die Erklärung des Klägers gegenüber der Zeugin PK' in C deckt sich vor allem auch mit der Erklärung des Zeugen H, die Verhandlungsniederschrift vom 25.01.2005 gebe das wieder, was er damals gesagt habe. Klarer als der Kläger und der Zeuge H kann man es nicht sagen: Wenn der Hund im Haus ist, wurde die Alarmanlage nicht scharf gestellt. Demnach hatte der Kläger am 22.03.2005 keinerlei Veranlassung anzunehmen, die Alarmanlage sei seitens des Zeugen I entgegen den üblichen Gepflogenheiten scharf gestellt worden, obgleich der Hund

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- unstreitig - noch im Haus war.

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Dem Kläger war allerdings nach seiner ersten Äußerung gegenüber der Polizei aufgefallen, dass der Versicherungsschutz grundsätzlich nicht besteht, wenn die Alarmanlage nicht eingeschaltet wird. Dementsprechend musste nunmehr in diesem entscheidenden Punkt eine falsche Sachdarstellung gegeben werden.

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Weder dem Kläger selbst noch den Zeugen ist es jedoch gelungen, das als falsch zu widerlegen, was der Kläger selbst und der Zeuge H ursprünglich angegeben hatten.

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Die Zeugen I, H und M haben zwar erklärt, der Kläger habe die klare Anweisung gegeben, die Alarmanlage stets scharf zu schalten, wenn der Letzte das Haus verlässt; der Hund habe dann eben eingesperrt werden müssen in einem Raum ohne Bewegungsmelder. Es haben sich jedoch erhebliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen ergeben:

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Was den Zeugen I angeht, den persönlichen Assistenten des Klägers, so meinte er zwar auch, "relativ sicher" zu sein, am 20.01.2005 die Alarmanlage eingeschaltet zu haben, konnte sich aber so recht weder an einen Bestätigungspiepton noch an eine entsprechende Angabe auf dem Display erinnern, da er damals Magenprobleme gehabt habe. Den Hund will er - so wie sonst auch immer - im Flur des Anbaus zuvor eingesperrt haben. Der Kläger hingegen hatte in seinem Schreiben an die Polizei vom 26.01.2005 (Bl. 5 EA) angegeben, "es habe sich herausgestellt", dass der Zeuge I "wegen dem Bewegungsmelder den Hund in ein Zimmer ohne einen solchen gesperrt habe (1. OG links)". Wenn es dort heißt, "es habe sich herausgestellt", so lässt dies zwanglos auf eine Rückfrage des Klägers bei dem Zeugen I schließen, der dem Kläger allerdings - ausgehend von der Ausage des Zeugen - nicht erklärt haben kann, den Hund in einem Zimmer des 1. OG eingesperrt zu haben, wenn er den Hund dort nie eingesperrt hat. Nicht nachvollziehbar ist die Angabe des Zeugen I, sich nicht konkret daran erinnern zu können, ob der Kläger ihn nach dem Einbruch gefragt habe, ob er die Alarmanlage am Abend vorher scharf geschaltet habe. Da derartige Einbrüche beim Kläger nicht gerade an der Tagesordnung sind und der Zeuge I die Verantwortung für das Wegsperren des Hundes und die Scharfstellung der Alarmanlage gehabt haben soll, kann eine solche Äußerung des Zeugen nicht geglaubt werden. Bezeichnenderweise konnte der Zeuge sich ebensowenig daran erinnern, ob der Zeuge H bei ihm diesbezüglich Erkundigungen eingezogen hat. Die Aussage sollte ersichtlich den Eindruck vermitteln, wenn der Kläger und/oder der Zeuge H früher etwas Abweichendes betr. die Frage der Scharfstellung der Anlage bei Anwesenheit des Hundes erklärt haben, könne dies eigentlich nur auf deren Vermutungen beruhen, nicht aber auf Angaben, die sie ggf. von dem Zeugen I als dem Letzten, der das Haus verlassen hat, erhalten haben. Auffallend war, dass dann auch der Kläger selbst und der Zeuge H darum bemüht waren, unter allen Umständen den Eindruck zu vermeiden, als ob deren zeitnahe Angaben gegenüber Polizei und Beklagtenseite auf einer Information seitens des Zeugen I beruht hätten; statt dessen soll es sich um Vermutungen gehandelt haben, ohne dass allerdings der Kläger oder der Zeuge H ihrem jeweiligen Gegenüber deutlich gemacht hätten, dass es sich bei der Annahme, die Alarmanlage sei wegen des Hundes nicht scharf gestellt worden, lediglich um eine Vermutung handeln würde. Sowohl der Kläger als auch der Zeuge H sind jedoch hinreichend redegewandt und intelligent, um sich klar ausdrücken zu können. Für die "Vermutungstheorie" spricht nach der praktischen Lebenserfahrung nichts, denn nichts ist naherliegender als eine Rücksprache mit dem Zeugen I als dem Letzten, der noch im Haus war, über die Frage, ob die Alarmanlage vor dem Einbruch eingeschaltet war, wenn nicht ohnehin wegen der Anwesenheit des Hundes dem Kläger und dem Zeugen H klar war, dass die Alarmanlage nicht scharf gestellt gewesen sein kann.

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Der Zeuge H, den bezeichnenderweise der Kläger zu benennen sich scheute und der sodann auf Antrag der Beklagten hin vernommen worden ist, hat zwar erklärt, seine Angabe vom 25.01.2005 sei "vehement falsch", die Alarmanlage sei wegen der Anwesenheit des Hundes nicht scharf gestellt worden. Wie es jedoch zu eben dieser Angabe, die er - das musste auch der Zeuge einräumen - so gemacht hat, ohne sie als Vermutung auszuweisen, überhaupt kommen konnte, vermochte er nicht nachvollziehbar zu erklären. Es sei eben eine Vermutung gewesen, da er gehört habe, der Hund sei auf den Kläger zugesprungen, als dieser das Haupthaus betreten habe. Es kann kein Zufall sein, dass der Klägervertreter eben diese "Vermutung" der Zeugin PK' in C vorhielt als möglichen Grund für ein Missverständnis bei der Darstellung in der Schadensanzeige. Der Zeuge H kann nicht Glauben machen, er habe sich nach dem Einbruch nicht kundig gemacht, ob die Alarmanlage eingeschaltet war oder nicht, zumal er, wie er insoweit überzeugend dargestellt hat, sehr am Wohl und Wehe seines Arbeitgebers interessiert ist und sich in der Zeit, als er noch der persönliche Assistent des Klägers war, intensiv um dessen Belange, gerade auch die versicherungsrechtlichen, gekümmert hat. Bezeichnenderweise hatte der Zeuge H es übernommen, gegenüber einem Mitarbeiter der Beklagten am 25.02.2005, dem Zeugen C2, eine Erklärung zum Schadensverlauf abzugeben, wie aus der Verhandlungsniederschrift vom 25.01.2005 ersichtlich. Nachdem der Kläger zwischenzeitlich versucht hatte, die Autorisierung des Zeugen H für diesbezügliche Erklärungen in Frage zu stellen (Bl. 149 GA: "Mir war nicht bekannt, dass Herr H sich mit einem Mitarbeiter der Beklagten treffen sollte. Ich weiß nicht, woher er seine (angeblichen) Informationen hatte."), ist er hierauf angesichts des Umstandes, dass der Zeuge I seine diesbezügliche polizeiliche Aussage über die Funktion des Zeugen H (Bl. 32 EA) bestätigt hat und auch der Zeuge H angab, über den anstehenden Termin mit dem Mitarbeiter der Beklagten zumindest "flüchtig" gesprochen zu haben, nicht mehr zurückgekommen. Auch das Bemühen des Klägers, den in der Verhandlungsniederschrift des Zeugen H niedergelegten Äußerungen ihre Wirkung zu nehmen, indem auch behauptet wird, der Zeuge H sei gar nicht befugt gewesen, Erklärungen für ihn abzugeben, zeigt, wie emsig - und vergeblich - der Kläger bemüht ist, das ursprünglich übereinstimmend von ihm und dem Zeugen H Gesagte aus der Welt zu bringen. Dieses Bild wird durch folgenden Umstand abgerundet: Der Zeuge H bekundete, es habe wohl in seiner Gegenwart nur ein Gespräch mit Vertretern der Beklagten gegeben, um zu verdeutlichen, weshalb er angeblich angenommen habe, am 25.01.2005 hätte es nur um die Schadenshöhe gehen sollen; hiermit wollte er sowohl ein angebliches Überrumpeln verdeutlichen wie auch unterstreichen, nur zu Äußerungen betr. die Schadenshöhe autorisiert gewesen zu sein und sich auch nur insoweit kundig gemacht zu haben. Der Kläger persönlich unterstützte ihn im Termin vom 10.05.2007 mit seiner Erklärung, er könne sich nicht daran erinnern, dass der Zeuge H auch beim einem zweiten Gespräch, an dem u.a. der Sachverständige Buchwald teilgenommen hat, mit anwesend gewesen sei. Als die Kammer dann jedoch auf einen entsprechenden Beweisantritt der Beklagtenvertreterin einging, den zum Termin gestellten Zeugen Y zu vernehmen, der die Anwesenheit des Zeugen H bei einem späteren, zweiten Gespräch, bestätigen könne, wurde dieser Punkt ohne viele Umschweife unstreitig gestellt, nachdem die Zulässigkeit Frage der Beklagtenvertreterin an den Zeugen H über seine Teilnahme an einem zweiten Gespräch zunächst vom Prozessbevollmächtigten des Klägers noch mit der Frage in Zweifel gezogen worden war, wo dies eigentlich vorgetragen worden sei. Auch dies zeigt, wie seht der Kläger auf Vernebelung aus ist.

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Die Zeugin M hat ebenfalls die angeblich klare Anweisung des Klägers wiedergegeben, den Hund wegzusperren und die Anlage scharf zu schließen, wenn keine Person mehr im Hause ist. Die Zeugin ist unglaubwürdig. An irgendwelche Einzelheiten dieser Anweisung - wann ? in Gegenwart anderer ? - konnte sie sich nicht erinnern. Die Zeugin wusste auch nichts davon, dass sie mal Fehlalarme ausgelöst hätte, was nun allerdings der Zeuge I bekundet hatte. Davon, dass sie - wie der Zeuge I erklärte - auch mittags mal die Aufgabe hatte, die Anlage zu bedienen, wusste sie nichts zu berichten, sondern nur von morgendlichen oder abendlichen Betätigungen der Anlage.

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Nach alldem kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der Zeuge I am 20.01.2005 gar nicht erst versucht hat, die Alarmanlage scharf zu stellen und etwas Abweichendes dem Kläger auch nicht erklärt hat; denn es war üblich, die Alarmanlage nicht scharf zu stellen, wenn der Hund im Haus war. Ob dies darauf beruhte, dass es keine Räume ohne Bewegungsmelder gab - so die Beklagte - oder darauf, dass der

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- wie alle Zeugen bestätigt haben - allseits beliebte "Sultan" in seinem Bewegungsdrang nicht so eingeschränkt sein sollte – der Hund durfte sich abgesehen vom Schlafzimmer und Küche überall im Hause frei bewegen - , kann dahinstehen.

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Die anderslautende Erklärung des Klägers im Schadensprotokoll vom 22.03.2005 ist, da der Kläger mittlerweile rechtlich sensibilisiert war, bewusst falsch abgegeben worden, um seinen Entschädigungsanspruch nicht zu gefährden. Er hat versucht, die Beklagte über einen für die Regulierung aus seiner Sicht wesentlichen Umstand zu täuschen. Umstände, die dies in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich, so dass der - ordnungsgemäß belehrte - Kläger auch nach der Relevanzrechtsprechung die Leistungsfreiheit der Beklagten nicht abwenden kann. Unerheblich ist, ob die Anlage - vom Kläger und seinen Mitarbeitern unerkannt - ohnehin nicht hat scharf gestellt werden können, weil der Außenmelder abgerissen worden sei. Denn Leistungsfreiheit wegen eines vorsätzlichen Verstoßes setzt nach ständiger Rechtsprechung gerade nicht voraus, dass die Falschangabe letztlich die Aufklärung des wahren Sachverhaltes verhindert hat. Bei der Leistungsfreiheit bleibt es auch dann, wenn bei Angabe des wahren Sachverhaltes ein Versicherungsanspruch bestanden hätte.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: 71.051,- €