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Landgericht Köln·24 O 250/04·23.03.2005

Klage wegen Hausratdiebstahl: Leistungsfreiheit wegen unzureichender Stehlgutliste

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSachversicherung (Hausrat)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von seiner Hausratversicherung die Differenz zwischen aufgeführtem Schaden und bereits gezahlten 5.000 €. Die Beklagte berief sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit, eine Stehlgutliste unverzüglich bei der Polizei vorzulegen. Das Gericht hielt die Angaben des Klägers für nicht hinreichend individualisierend und verneinte die Haftung. Eine Kulanzzahlung begründe keine Anerkennungspflicht.

Ausgang: Klage auf weitere Zahlung wegen mangelhafter Stehlgutliste abgewiesen; Versicherer wegen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach Eintritt eines Diebstahls ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten und eine Stehlgutliste vorzulegen; eine relevante Verletzung dieser Obliegenheit kann den Versicherer leistungsfrei stellen.

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Eine Stehlgutliste erfüllt ihren Zweck nur, wenn die entwendeten Gegenstände so beschrieben sind, dass sie hinreichend individualisierbar und damit für Fahndung/Identifizierung geeignet sind.

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Vorsatz bei der Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit wird gesetzlich vermutet; der Versicherungsnehmer hat darzulegen, welche Umstände diese Vermutung entkräften.

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Eine aus Kulanz erfolgte Leistung des Versicherers gilt nicht als Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung zur Zahlung weiterer Beträge.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 3 VVG§ 91, 708, 709 ZPO

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 850 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist bei der Beklagten hausratversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die VHB 84 zu Grunde. Der Kläger meldete mit Schadensanzeige vom 4.11.2003 bei der Beklagten einen Einbruchsdiebstahl, der am 2.11.2003 sich ereignet haben soll. In der Schadensanzeige listete er die entwendeten Gegenstände auf, schließend mit 10.095 €. Die Beklagte zahlte auf den Schaden 5.000 €.

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Der Kläger behauptet, daß am 2.11.2003 unbekannt gebliebene Täter in sein Einfamilienhaus eingebrochen seien und die aufgelisteten Gegenstände plus Bargeld entwendet hätten.

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Mit der Klage begehrt der Kläger die Differenz des von ihm ermittelten Schadensbetrages gemäß seiner Aufstellung abzüglich der von der Beklagten geleisteten Zahlung von 5.000 €.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.095 € nebst

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Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

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seit dem 29.1.2004 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet den Versicherungsfall. Die Zahlung von 5.000 € seien ausschließlich aus Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung erfolgt. Der Kläger sei gegenüber ihrem Regulierer nicht in der Lage gewesen, einen einzigen Anschaffungsbeleg über die angeblich entwendeten Gegenstände vorzulegen und diese Gegenstände zu beschreiben. Im Übrigen hält sich die Beklagte leistungsfrei wegen der nicht unverzüglichen Vorlage einer Stehlgutliste.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll und den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst überreichter Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Beklagte ist nach §§ 21 Ziff. 1 b) VHB 84, 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei, weil der Kläger die vertragliche Obliegenheit der unverzüglichen Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei verletzt hat.

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Nach Eintritt des Versicherungsfalles muß der Versicherungsnehmer unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle die Diebstahlsschäden anzeigen und über die abhanden gekommenen Gegenstände eine Aufstellung einreichen. Die Obliegenheit auf unverzügliche schriftliche Anzeige des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer und Übermittlung einer Aufstellung bleibt davon unberührt. Diese Stehlgutliste hat den Zweck, der Polizei eine gezielte Sachverhandlung zu ermöglichen und bei entsprechendem Fahndungserfolg den vom Versicherer zu ersetzenden Schaden möglichst gering zu halten. Außerdem dient die Liste dazu, den Versicherer vor einer unberechtigten Inanspruchnahme zu schützen. Durch die Obliegenheit der unverzüglichen Vorlage der Stehlgutliste bei der Ermittlungsbehörde soll die Hemmschwelle für Vortäuschungen bei dem Versicherungsnehmer heraufgesetzt werden. Er soll sich zum Schadensumfang frühzeitig festlegen müssen um zu verhindern, daß er den Schaden nachträglich zu Unrecht aufbauscht (OLG Köln, NVVersZ 2001, 29; NVersZ. 2000, 287; OLG R, 2000, 249; R + S 1995, 147). Von einer Stehlgutliste, die den vorgenannten Zwecken dient, kann aber nur gesprochen werden, wenn der entwendete Gegenstand so beschrieben wird, daß er hinreichend individualisierbar ist. Dies ist weder bei der Bezeichnung Laptop Siemens/Fujitsu, noch bei Digital-Kamera Olympus, noch bei JVC-Camcorder, noch bei den beiden angegebenen Herrenarmbanduhren erkennbar. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, daß die Anforderungen an eine genaue Beschreibung nicht überspannt werden dürfen, weil sie im Normalfall das Vermögen des Versicherungsnehmers übersteigt. Dies kann im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht angenommen werden, da der Kläger in seiner Klageschrift zu den angegebenen Gegenständen ausdrücklich ausführt, daß die gestohlenen Gegenstände heute noch und zu dem von ihm angegebenen exakten Anschaffungspreis zu erwerben sind. Daraus ergibt sich zwangsläufig, daß diese Geräte auch nach Typ und Bauart durch den Kläger weiter beschreibbar waren. Eine ordnungsgemäße, hinreichend individualisierte Stehlgutliste liegt mithin nicht vor.

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Der Vorsatz bei der Obliegenheitsverletzung wird gesetzlich vermutet. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die diese Vermutung auch nur ansatzweise in Frage stellen könnte. Die Obliegenheitsverletzung war auch relevant im Sinne der Rechtsprechung. Denn mit der unzureichenden Liste sind zum einen etwaige Sachfahndungsmöglichkeiten der Polizei zu Nichte gemacht worden. Auch ist der Zweck der Obliegenheit, den Versicherungsnehmer zu zwingen, hinsichtlich des Schadens aus dem Versicherungsfall frühzeitig und eindeutig festzulegen, nicht erfüllt. Dem Kläger ist auch ein erhebliches Schulden vorzuwerfen. Es liegt kein Verhalten vor, daß nach den Umständen auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann, für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (vgl. BGH, R + S, 1989, 5 f.).

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Eine zusätzliche Belehrung war hinsichtlich der sich aus der Versicherungsbedingung ergebende Pflichten nicht erforderlich. Die Pflicht zur Abgabe einer Stehlgutliste bei der Polizei ist eine sogenannte Spontanpflicht.

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Mithin ist die Beklagte hinsichtlich der oben genannten Gegenstände leistungsfrei. Ob die übrigen in der Liste genannten Gegenstände ausreichend individualisiert sind (Schmuck, Telefonkarten und Bargeld) bedarf nicht der Entscheidung. Diese Gegenstände zusammen erreichen nach dem vom Kläger angegebenen Wert keine 5.000 €. Die Beklagte hat 5.000 € gezahlt, so daß weitergehende Ansprüche nicht bestehen können.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708, 709 ZPO.