Steuerberater-Vermögensschadenhaftpflicht: Ausschluss bei geschäftsführender Treuhändertätigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger (Steuerberater) verlangte aus seiner Vermögensschadenhaftpflicht Deckung für eine Verurteilung wegen pflichtwidriger Überweisungen aus Bauherrengeldern an eine Obergesellschaft. Das LG Köln wies die Klage ab, weil Versicherungsschutz nach den Bedingungen bei Verstößen als geschäftsführender Treuhänder im unternehmerischen Risiko ausgeschlossen sei. Zudem liege ein Ausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung vor. Feststellungen des OLG im Haftpflichtprozess zur Tätigkeit/Eigenschaft binden im Deckungsprozess.
Ausgang: Deckungsklage gegen den Haftpflichtversicherer wegen Risikoausschluss und wissentlicher Pflichtverletzung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Feststellungen im Haftpflichtprozess zur Eigenschaft oder Tätigkeit des Versicherungsnehmers entfalten im nachfolgenden Deckungsprozess Bindungswirkung, soweit sie für den Risikoausschluss erheblich sind.
Ein Risikoausschluss für Pflichtverstöße „als geschäftsführender Treuhänder“ greift, wenn der Versicherungsnehmer bei der Verfügung über fremde Vermögenswerte Aufgaben der Geschäftsführung im Rahmen eines unternehmerischen Risikos wahrnimmt, auch wenn die Tätigkeit zugleich berufsbezogene Elemente enthält.
Der Ausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer die Pflicht inhaltlich kennt und bewusst (dolus directus) gegen sie verstößt; bedingter Vorsatz genügt nicht.
Die wissentliche Pflichtverletzung kann aus objektiver Pflichtwidrigkeit und belastbaren Indizien zur Kenntnis der Pflichten und zur bewussten Missachtung abgeleitet werden, insbesondere bei Zahlungen ohne Plausibilitätsprüfung und ohne erforderliche Nachweise.
Wer als Treuhänder/Mittelverwendungskontrolleur zur zweckgebundenen Kontomitverwaltung verpflichtet ist, darf Zahlungen ohne hinreichende Beleg- und Anspruchsgrundlage sowie ohne erforderliche Information/Einbindung der Berechtigten nicht anweisen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagte vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- DM.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch Beibringung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines deutschen als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts geleistet werden
Tatbestand
Der Kläger ist von Beruf Steuerberater und unterhält bei der Beklagten seit 1979 eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden. Vertragsbestandteil waren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Vermögenshaftpflichtversicherungen von Angehörigen der wirtschafts- und steuerberatenden Berufe (AVB-WB). Auf die Anlage K 14 (B1. 91 f. Sonderheft 1) wird verwiesen.
Der Versicherungsvertrag wurde unter anderem durch Nachtrag Nr. 3 dahingehend modifiziert, daß die Deckungssumme auf 500.000,-- DM aufgestockt wurde. Darüber hinaus war über die Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Steuerberater/Steuerbevollmäch-tigte und Steuerberatungsgesellschaften gemäß Ziffer 2.1.8 die Tätigkeit "als gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher, nur aufsichtsführender Treuhänder" mitversichert.
Gemäß Ziffer 5 III sollte der Versicherungsschutz nicht für Ansprüche gelten, die dadurch entstehen, daß "der Versicherungsnehmer im Bereich eines unternehmerischen Risikos, daß sich im Rahmen der Ausübung einer versicherten Tätigkeit er-
gibt, einen Verstoß begeht, z.B. ... als geschäftsführender Treuhänder".
Auf die Anlage K 15 und 16 (B1. 92, 94 f. Sonderheft 1) wird Bezug genommen.
Seit Mitte des Jahres 1982 war der Kläger für eine Bauherrengemeinschaft Lstraße 103-105 tätig.
Diese Bauherrengemeinschaft gehörte zu einer aus insgesamt 11 Bauherrengemeinschaften bestehenden Gruppe, im folgenden Obergesellschaft genannt, die als Bauvorhaben Lstraße/Xstraße Düsseldorf bezeichnet wurde.
Diese Gruppe war zunächst von der Firma S Immobilien GmbH & Co. KG als Baubetreuerin betreut worden. Diese Gesellschaft fiel jedoch in Konkurs. Die Baumaßnahmen wurden anschließend von der Firma P Kommanditgesellschaft als Baubetreuerin fertiggestellt. Wegen des Konkurses der S Immobilien GmbH & Co. KG war es zu erheblichen finanziellen Ausfällen bei den bereits zusammengeschlossenen Bauherrengemeinschaften gekommen. Von diesen Verlusten war jedoch die Bauherrengemeinschaft Lstraße 103-105 verschont geblieben, weil sie der Obergesellschaft erst beitrat, nachdem die S Immobilien GmbH & Co. KG bereits in Konkurs gefallen war.
Die Obergesellschaft trat wegen der bereits eingetretenenVerluste mehrfach an die Bauherrengemeinschaft Lstraße 103-105 mit der Bitte heran, sich an den Verlusten zu beteiligen.
Als Treuhänderin der Bauherrengemeinschaft Lastraße 103-105 und der Obergesellschaft fungierte zunächst die U Treuhand GmbH in Düsseldorf.
Diese Aufgabe übernahm Mitte 1982 der Kläger zunächst gemeinsam mit der Firma U Treuhand GmbH. Nach der Bauherrenversammlung vom 6.10.1982 wurde der U GmbH gekündigt und die Treuhandaufgaben allein dem Kläger übertragen (vgl. Protokoll der Gesllschaftsversammlung K 1, Sonderheft 1).
Zu den mit dieser Aufgabe verbundenen Belangen gehörte die steuerliche Beratung der Bauherrengemeinschaft, die Erstellung der Buchführung und die Zuweisung von Verlusten. Gleichzeitig erhielt der Kläger die Vollmacht für die Bauherrenkonten. In dem zwischen den Bauherren der Lastraße/Xstraße (Auftraggeber) und dem Kläger (Auftragnehmer) vom 19.4.1983 diesbezüglich geschlossenen Vertrag (Anlage K 3, Sonderheft 1, Seite 10 f.) heißt es unter anderem:
Der Auftragnehmer hat die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes der Auftraggeber aus den Gemeinschaftskonten zu überwachen. Die Verfügung ist nur zulässig, soweit die Bezahlung von Kosten erfolgt, welche ausschließlich für die Bauvorhaben Düsseldorf Lastraße/Xstraße der in der Anlage zu diesem Vertrag bezeichneten Bauherrengemeinschaften erfolgt.
2.3.1
Bei der Bezahlung von Kosten gemäß 2.3 erbringt die O KG (Baubetreuerin) einen Nachweis dergestalt, daß den vorgefertigten Überweisungsträgern das entsprechende Schriftstück (Rechnung, Bescheid,Vertrag etc.) anhängt.
2.3.1.1
Bei Zahlungen auf die Herstellungskosten und sonstigen einer technischen Würdigung bedürfenden Kosten läßt die Baubetreuerin vor Mitverfügung die sachliche Prüfung des Architekten durchführen.
2.3.1.2
Bei Zahlung auf andere als die in 2.3.1.1 genannten Kosten hat die Baubetreuerin die sachliche Richtigkeit anhand der ihr vorliegenden Vereinbarungen auf den Schriftstücken zu vermerken.
2.3.2
Sind die dem Auftragnehmer vorgelegten Zahlungsanweisungen entsprechend den Erfordernissen nach 2.3.1.1 und 2.3.1.2 als unvollständig anzusehen, so ist er berechtigt, seine Mitverfügung für die betreffenden Zahlungsanweisungen nicht auszuüben, bis die Nachweise erbracht sind. In einem solchen Fall hat der Auftragnehmer die P KG umgehend zu unterrichten. Unabhängig von den vorgenannten Nachweisen bei vorgelegten Zahlungsanweisungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die sachliche Richtigkeit der betreffenden Schriftstücke zu prüfen."
Um die Zahlungsabgänge zu gewährleisten, wurde vereinbart, daß für die Lastraße 103-105 der Bauherr U1 ab dem 17.1.1983 die jeweiligen Kontenverfügungen mit unterschreiben mußte. Diese vertraglich zugesicherten Dienste ließ sich der Kläger mit einem Pauschalhonorar von 100.000,-- DM vergüten. Auch der Kläger als Treuhänder der Bauherrengesellschaft Lstraße 103-105 wurde von der Baubetreuerin, der Firma P KG mit der Bitte angesprochen, sich an den durch den Konkurs der Firma S Immobilien GmbH & Co. KG entstandenen Verlusten der Obergesellschaft zu beteiligen. Dieses Ansinnen lehnte der Kläger unter anderem durch Schreiben vom Y; 8.8.1983 (Seite 73 des Anlagenheftes zu der Akte 9 0 693/88 LG Düsseldorf) mit dem Hinweis ab, es sei unzulässig Gelder der von ihr vertretenen Bauherrengemeinschaft zum Ausgleich dafür zu verwenden, daß die von Mitgliedern anderer Untergesellschaften geschuldeten Leistungen ausgeblieben sind. Eine entsprechende Zahlung erfolgte zunächst nicht.
Mit Schreiben vom 25.11.1983 trat die P Kommanditgesellschaft an den in den Beirat der Lastraße berufenen Kläger heran und schlug vor, eine Unterdeckung von 225.000,-DM durch einen Beitrag der Bauherrengemeinschaft 103-105 auszugleichen (vgl. II.3 des Schreibens vom 25.11.1983, Seite 15 des Anlagenheftes zu der Akte 9 0 693/88 LG Düsseldorf). Unter III. dieses Schreibens wurden weitere Rückstellungen vorgeschlagen, unter anderem unter III. 2:
" Sondervergütung U2 für die Einzelabrechnung aller Bauvorhaben: 175.000,-- DM."
Aufgrund dieses Schreibens veranlaßte der Kläger am 14.12. und am 16.12.1983 zwei Überweisungen der Bauherrengemeinschaft Lastraße 103-105 über 350.000,-- DM (14.12.) und 100.000,-- DM (16.12.) von dem Konto dieser Bauherren auf das Gemeinschaftskonto der Obergesellschaft. Eine Zustimmung der Bauherrengemeinschaft Lastraße 103-105 hatte er sich hierfür nicht eingeholt.
Beide Überweisungsaufträge, die am 20.12. bzw. 27.12.1983 gutgeschrieben wurden, hatte der Bauherr U1 mit unterschrieben. Auf die Zahlungsbelege K 5 bis K 7 (Sonderheft 1, Bl. 54-56) wird verwiesen.
Den Überweisungsträger über 100.000,-- DM hatte sich der Kläger bereits am 3.5.1983 von dem mitzeichnungsberechtigten U1 unterschreiben lassen. Zu der Unterschrift war es seinerzeit gekommen, weil die P KG unter dem 12.4.1983 um die Deckung für den Finanzbedarf der nächsten drei Monate bat. Diese Überweisung war dem Bauherren U1 mit Schreiben vom 14.12.1983 erneut zur Kenntnisnahme als Kopie zugesendet worden. Auf Bl. 37-43 des Anlagenheftes zu der Akte 9 O 693/88 LG Düsseldorf wird verwiesen.
Vor der Einreichung der Überweisungsaufträge durch den Kläger hatte am 13.12.1983 eine Gesellschafterversammlung der Bauherrengemeinschaft Lastraße 103-105 stattgefunden, in der der Gesellschafter U3 mit der Geschäftsführung der Gesellschaft betraut worden war. Auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 13.12.1983 (K 28, Bl. 130-132, Sonderheft 1, sowie K 28, Bl. 158 GA) wird verwiesen. Aufgrund der Überweisungen in Höhe von insgesamt 450.000,-DM an die Obergesellschaft kam es zwischen den Bauherren der Bauherrengemeinschaft Lastraße 103-105 und dem Kläger zu zivilrechtlichen Streitigkeiten. Die Bauherren forderten durch Klageschrift vom 30.11.1988 vor dem Landgericht Düsseldorf vom Kläger 388.291,12 DM. Als Begründung führten sie an, der Kläger habe gegen seine Pflichten aus dem Dienstvertrag verstoßen und die Überweisungen an die Obergesellschaft ohne Rechtsgrund geleistet. Auf die Klageschrift (K 4, Sonderheft 1, Bl. 18 f.) wird verwiesen.
Nachdem die Klage in erster Instanz zunächst abgewiesen worden war, verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Urteil vom 7.7.1992 den Kläger antragsgemäß. Das Oberlandesgericht Düsseldorf schloß sich dabei der Argumentation der Kläger im vollen Umfang an. Auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7.7.1992, Aktenzeichen 20 U 20/92 = 9 O 693/88 LG Düsseldorf (K 8, Bl. 58 f., Sonderheft 1) wird verwiesen. Die gegen das Urteil vom Kläger eingelegte Revision blieb erfolglos. Sie wurde durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 29.9.1993 nicht zur Revision angenommen (K 9, Bl. 84, Sonderheft 1).
Der Kläger verlangt von der Beklagten im Rahmen des Haftpflichtversicherungsschutzes Erstattung der Urteilssumme von 388.291,12 DM, der angefallenen Zinsen in Höhe von 106.780,06 DM sowie der Kosten für die Zwangsvollstreckung in Höhe von 19.882,01 DM. Darüber hinaus macht der Kläger die eigenen Rechtsanwaltskosten (53.589,58 DM) und die Kosten der damaligen Prozeßgegner (72.341,60 DM) geltend. Die Gesamtsumme dieser Beträge beläuft sich auf 640.884,35 DM. Auf die Aufstellung Bl. 8 f. der Klageschrift wird verwiesen.
Von diesen Kosten rechnet der Kläger Beträge in Höhe von 189.635,80 DM ab. Dabei handelt es sich um Gelder, die er von den einzelnen Bauherren der Bauherrenobergemeinschaft zurückerhalten hat. Des weiteren bringt er einen Betrag von 10.839,-- DM in Abzug, den die Beklagte an ihn gezahlt hat, nachdem er diese von dem drohenden Rechtsstreit und dem Eingang des Mahnbescheids in dem Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf (9 0 693/88) informierte. Insgesamt beläuft sich die geltend gemachte Klageforderung 440.409,57 DM (vgl. Bl. 143 f. GA). Diese hat der Kläger an die Stadtsparkasse Düsseldorf abgetreten.
Die Beklagte hat die Regulierung des Schadens mit Schreiben vom 23.11.1993 abgelehnt.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei zur Erstattung der geltend gemachten Beträge verpflichtet. Sie verweigere die Regulierung zu Unrecht.
Insbesondere könne sich die Beklagte nicht auf die zitierte Sonderbestimmung Ziffer 5 III berufen, da er für die Bauherrengemeinschaft Lastraße 103-105 nicht als geschäftsführender Treuhänder tätig gewesen sei. Es habe sich vielmehr um eine Steuerberatertätigkeit gehandelt, bei der er zusätzlich noch als Mittelverwendungskontrolleur aufgetreten sei. Soweit das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7.7.1992 anderslautende Ausführungen zu seiner Geschäftsführertätigkeit beinhalte, seien diese falsch und für den Deckungsprozeß nicht bindend. Dieser Problemkreis würde von dem Urteil nur am Rande behandelt und lasse im übrigen außer Acht, daß seine Bestellung zum Geschäftsführer durch die Ge-sellschafterversammlungen vom 28.4.1982 Bl.94 ff. BA sowie vom 23.6.1982 SH I Bl. 121 ff. deshalb unwirksam gewesen sei, weil er seinerzeit nicht einstimmig zum Geschäftsführer gewählt wurde. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Überweisungen sei er nicht mehr Geschäftsführer gewesen, da die Gesellschafterversammlung der Bauherrengemeinschaft der Lastraße 103-105 am 13.12.1983 Shi Bl. 130 – 132 und GA Bl. 158 Gesellschafter U3 zum neuen Geschäftsführer bestellt habe.
Die Beklagte sei auch nicht gemäß § 4 Ziffer 6 AVB-WB von ihrer Leistungspflicht frei geworden, weil er angeblich wissentlich gegen seine Pflichten als Steuerberater verstoßen habe. Aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7.7.1992 ergebe sich ein solcher Pflichtenverstoß nicht. Er habe seinerzeit auch nicht wissentlich gegen seine Pflichten zur Überwachung und Kontrolle der Zahlungen verstoßen, weil es sinnvoll gewesen sei, die von der Baubetreuungsge-sellschaft P KG geforderten Beträge zu zahlen, um so die Fertigstellung des Objektes Lastraße 103-105 sicherzustellen. Es sei insbesondere nicht seine Aufgabe gewesen, sicherzustellen, daß die Baumaßnahmen im Ergebnis billiger als prospektiert werden würden. Möglicherweise habe er sich seinerzeit geirrt, als er davon ausging, er handele so lange rechtmäßig, solange der prospektierte Gesamtaufwand nicht überschritten werde. Im übrigen sei er seinerzeit möglicherweise auch von einem Einverständnis der Bauherren mit der Zahlung ausgegangen. Den Bauherren sei nämlich seinerzeit in der Gesellschafterversammlung vom 13.12.1983 erläutert worden, wofür die Gelder benötigt werden. Von einer wissentlichen Pflichtverletzung könne daher keine Rede sein.
Der Kläger verlangte zunächst,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 489.161,-- DM nebst 8,96 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Er beantragt nunmehr,
festzustellen, daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 48.751,43 DM erledigt hat und die Kosten insoweit die Beklagte trägt, sowie
die Beklagte zu verurteilen, an die Stadtsparkasse Düsseldorf, Berliner Allee 30, 440.409,57 DM nebst 8,96 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, Versicherungsschutz für die beiden Überweisungen bestehe gemäß Ziffer 5 III. der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Vermögenshaftpflichtversicherung für Steuerberater nicht, weil der Kläger seinerzeit als geschäftsführender Treuhänder gehandelt habe. Die Geschäftsführereigenschaft des Klägers ergebe sich bereits für den vorliegenden Prozeß bindend aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7.7.1992, in dem auch zu diesem Problem Stellung bezogen worden sei. Im übrigen sei die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit für einen Geschäftsführer typisch gewesen, da er selbständig auch die Verfügung von Geldmitteln der Bauherren der Lastraße 103-105 veranlaßt habe.
Im übrigen habe der Kläger wissentlich gegen seine Pflichten aus dem mit den Gesellschaftern der Bauherrengemeinschaft Lastraße 103-105 geschlossenen Vertrag verstoßen, als er die Überweisungen verfügte. Das Verhalten des Klägers erfülle den Straftatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB. Vom Oberlandesgericht Düsseldorf habe keine Rechtsgrundlage für die Überweisungen festgestellt werden können, da es einen solchen Rechtsgrund nicht gegeben habe. Die Gesellschafter der Bauherrengemeinschaft Lastraße 103-105 seien in der Gesellschafterversammlung vom 13.12.1983 nicht über die Hintergründe der anstehenden Überweisungen informiert worden. Wegen des weiteren Sach- und Rechtsstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Soweit der Kläger Feststellung begehrt, daß sich die Hauptsache erledigt hat, war der Antrag zurückzuweisen, da die Klage von Anfang an unbegründet war, weil der Kläger zu keiner Zeit einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte hatte.
Ein solcher Anspruch auf Schadensregulierung gegen die Beklagte besteht nach dem abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag für Steuerberater nicht.
1.
Zu Recht beruft sich die Beklagte auf den Ausschluß des Versicherungsschutzes gemäß § 5 Ziffer III. der Besonderen Bedingungen zur Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Steuerberater.
a) Nach dieser Bestimmung ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen in Fällen, in denen die Haftpflichtansprüche dadurch entstehen, daß der Versicherungsnehmer im Bereich eines unternehmerischen Risikos, das sich im Rahmen der Ausübung einer versicherten Tätigkeit ergibt, einen Verstoß begeht, z.B. als geschäftsführender Treuhänder (vgl. K 16, Bl. 96, Sondernheft 1).
b) Daß der Kläger die Überweisungsaufträge vom 14.12. und 16.12.1983, um die es hier geht, als Geschäftsführer veranlaßte, steht nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Düs-seldorf vom 7.7.1992 bindend fest.
So führte das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem zitierten Urteil an mehreren Stellen eindeutig aus, daß der Kläger Geschäftsführer der BGB-Gesellschaft war. So heißt es etwa auf Seite 4 des Urteils, der Kläger sei in der Gesellschafterversammlung vom 28.4.1982 in die Geschäftsführung berufen worden und ihm sei die alleinige Verfügungsmacht erteilt worden. Diese Ausführungen wiederholen sich auf Seite 12 des Urteils.
Die zitierten Quellen befinden sich an zentralen Stellen des Urteils, zu Beginn des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Es kann daher von einer nur beiläufigen Erörterung, wie der Kläger meint, keine Rede sein, weil die gesamte Argumentation des OLG Düsseldorf auf diesen Feststellungen beruht.
Diese Feststellungen sind für den nunmehr geführten Deckungsprozeß bindend (vgl. Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., § 149, Anm. 5 C b).
Dabei bezieht sich die Bindungswirkung auch auf Einzelfeststellungen. Ist etwa im Haftpflichtprozeß festgestellt, daß der Versicherungsnehmer den Schaden in einer bestimmten Eigenschaft oder einer bestimmten Tätigkeit ausgeübt hat, so kann diese Feststellung im Deckungsprozeß nicht mehr nachgeholt werden. Stellt das Gericht im Haft-pflichtprozeß etwa einen Tatbestand fest, der einen Risi-koausschluß bedeutet, so muß der Versicherungsnehmer diese Feststellungen auch im Deckungsprozeß gegen sich gelten lassen (Prölss/Martin, a.a.O.).
Die Kammer brauchte daher der Frage, ob die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer in den Bauherrenversammlungen vom 28.4. und 23.6.1982 wegen fehlender Einstimmigkeit unwirksam war, nicht nachzugehen.
Im übrigen liegen die entsprechenden Ausführungen des Klägers insoweit neben der Sache, als er selbst, wenn seine Bestellung zum Geschäftsführer formell unwirksam war, jedenfalls faktisch eine Geschäftsführertätigkeit ausübte. Hierfür spricht auch die Vereinbarung in der Bauherrenversammlung vom 23.6.1982. Dort heißt es unter dem Tagesordnungspunkt 10 (B1. 144 d.A. 9 0 693/88 LG Düsseldorf).
Es wurde des weiteren beschlossen, jeglichen Schriftverkehr über Herrn U2 zu leiten, damit er als Geschäftsführer über alle Dinge und Maßnahmen informiert ist. Dies gilt auch für Schriftverkehr zwischen den Banken und Herrn P . Jeweils ist Herrn U2 eine Kopie von jeglichem Schriftverkehr zu übersenden, auch wenn es sich nicht um ausschließliche Belange der Bauherrengemeinschaft 103-105 handelt, also Schriftverkehr zwischen der U und Herrn P und dergleichen mehr.
Vor dem Hintergrund der Bindungswirkung des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7.7.1992 brauchte die Kammer auch nicht zu klären, ob der Kläger als Geschäfts-führer auf der Bauherrenversammlung vom 13.12.1983 abberufen und durch den Bauherrn U3 ersetzt wurde. Aus dem Protokoll der Bauherrenversammlung vom 13.12.1983 (Sonderheft 1, Bl. 130-131, Bl. 158 GA) ergibt sich die Ablösung des Klägers als Geschäftsführer nicht, sondern nur die Benennung des Bauherrn U3 zum Geschäftsführer. Im übrigen, selbst wenn man die Ablösung des Klägers als Geschäftsführer unterstellt, waren die beiden streitgegenständlichen Überweisungen auf das Gemeinschaftskonto der Obergesellschaft faktisch Tätigkeiten, die typischer-weise von einem Geschäftsführer wahrgenommen werden.
Es kann nach Überzeugung der Kammer für die Anwendbarkeit von Ziffer 5 III der Besonderen Bedingungen in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen, daß der Kläger zwar möglicherweise formal seit wenigen Tagen als Geschäftsführer ausgeschieden war, wenn er faktisch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit seiner ehemaligen Geschäftsführertätigkeit, weitere für die Geschäftsführung typische Handlungen vornimmt. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung muß diese auch in diesem Fall anwendbar sein.
c) Mit seinen Geschäftsführeraufgaben war der Kläger auch im Bereich des unternehmerischen Risikos tätig. Als Geschäftsführer der Bauherrengemeinschaft Lastraße 103-105 sollte er die Erstellung des geplanten Bauvorhabens vorantreiben und sicherstellen. Zu diesem Zweck unterzog er die ihm von der Baubetreuerin vorgelegten Rechnungen einer Prüfung und wies die Beträge selbständig an.
2.
Selbst wenn man die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses gemäß Ziffer 5 III der Besonderen Bedingungen als nicht gegeben ansieht, war die Klage gemäß § 4 Ziffer 6 AVB-WB zum Scheitern verurteilt, weil der Kläger bei der Überweisung wissentlich gegen seine Pflichten verstieß und auch insoweit ein Haftungsausschluß besteht.
§ 4 Nr. 6 AVB-WB lautet: "Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche ...
6. Wegen Schadensverursachung durch wissentliche Abweichung von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung." Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung wird von einer wissentlichen Pflichtverletzung dann ausgegangen, wenn der Versicherungsnehmer gegen Pflichten, die er inhaltlich gekannt und inhaltlich zutreffend beurteilt hat, mit Wissen und Wollen verstoßen hat (BGH VersR 91, 176, 178). Dabei reicht bei diesem Verstoß nicht schon der bedingte Vorsatz als Verschuldensform aus, sondern es erfordert den dolus direktus (bewußtem Vorsatz). Andererseits gehört es nicht zu den Tatbestandsmerkmalen, daß der Versicherungsnehmer den Erfolg des Pflichtverstoßes als mögliche Folge zumindest billigend in Kauf genommen hat (BGH a.a.O.; Prölss/Martin, VVG, § 4 AVB Vermögen Anm. 13).
Ein derartiger Pflichtverstoß läßt sich nur dann bejahen, wenn aufgezeigt wird, wie sich der Versicherungsnehmer hätte verhalten müssen und daß der Versicherungsnehmer wußte, wie er sich hätte verhalten müssen.
Die Kammer hat nach dem gesamten Sach- und Streitstand sowie insbesondere nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7.7.1992, das insoweit zumindest mittelbar Bindungswirkung erzeugt, keinen Zweifel daran, daß der Kläger bei den in Rede stehenden Überweisungen wissentlich gegen seine Berufspflichten und die Pflichten aus dem Vertrag über die Mitverwaltung der Gemeinschaftskonten (vgl. Anlage K 3, Sonderheft 1) verstoßen hat.
Zwar war dem Kläger insoweit Recht zu geben, als das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7.7.1992 ausdrücklich zur Verschuldensform der Dienstvertragsverletzungen keine Stellung bezog (vgl. Seite 21 des Urteils unter Punkt 5). Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe wird trotz der zurückhaltenden Formulierung in dem Urteil jedoch deutlich, daß das Oberlandesgericht Düsseldorf eine wissentliche Pflichtverletzung angenommen hat. Jedenfalls werden insoweit zu viele Indizien und Tatsachen für die Kammer bindend festgestellt, daß bei Beachtung des Sach- und Streitstandes in dem vorliegenden Verfahren von einer wissentlichen Pflichtverletzung des Klägers zwingend ausgegangen werden muß und eine nur fahrlässige oder bedingt vorsätzliche Verletzung der Berufspflichten auszuschließen ist.
a) Wegen der Pflichten des Klägers aus dem Dienstvertrag mit der Bauherrengemeinschaft Lastraße 103-105 kann auf die für die Kammer bindenden Ausführungen des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7.7.1992 (Seite 13-15 des Urteils) Bezug genommen werden. Der Kläger hatte als Interessenwahrer und Sonderkontenverwalter die Aufgabe, die bestimmungsgemäße Verwendung der Gelder der Auftraggeber (Bauherren) zu überwachen. Dabei mußte er dafür Sorge tragen, daß nur Kosten für die jeweiligen Bauvorhaben von den Konten der jeweiligen Gemeinschaft bezahlt wurden. Diese Pflicht manifestiert sich auch in den zwischen den Bauherren und dem Kläger geschlossenen Kontomitverwaltungs- und Steuerberatungsvertrag (K 3, Sonderheft 1). Die entsprechenden Pflichten sind unter Ziffer 2.3 fixiert. Danach mußte der Kläger die Zahlungsanforderungen der Bau-betreuungsgesellschaft P KG anhand der jeweils beigefügten Rechnungen, Bescheide und Verträge auf ihre sachliche Richtigkeit und Plausibilität prüfen. Er war bei Unvollständigkeit berechtigt, die betreffende Zahlungsanweisung nicht auszuführen. Zu den Pflichten gehört es insbesondere, unberechtigte Forderungen der P KG, unter anderem auch die von dieser geltend gemachten unberechtigten Ausgleichsforderungen aller Bauherren wegen des Konkurses der S Immobilien GmbH, abzuwehren.
b) Der Kläger hat, dies wurde ebenfalls vom Oberlandesgericht Düsseldorf in dem zitierten Urteil vom 7.7.1992 bindend festgestellt, objektiv gegen diese Pflichten verstoßen, in dem er 100.000,-- DM bzw. 350.000,-- DM ohne Prüfung der Plausibilität der Forderung an die Obergemeinschaft zahlte. Das Anforderungsschreiben der P KG vom 25.11.1983 (B1. 15 f. des Anlagenheftes der Akte 9 O 693/88) weist unter Ziffer II. als Grund für die Zahlung lediglich aus: "3. Beitrag der Bauherrengemeinschaft 103-105: 225.000,-- DM".
Ein Schuldgrund ist nicht dargetan. Die Forderung war unschlüssig, da weder eine Rechnung noch ein sonstiger Beleg (vgl. Ziffer 2.3 des abgeschlossenen Vertrages) beigefügt war.
Die vorgeschlagene Zahlungsaufforderung beinhaltete nichts
anderes als den Vorschlag, der Obergemeinschaft ohne Rechtsgrund ein Überbrückungsdarlehen zu gewähren.
Auch im Hinblick auf die unter III des Anforderungsschreibens vom 25.11.1983 (vgl. Bl. 15 f. des Anlagenheftes 9 0 693/88 LG Düsseldorf) aufgeführten Rückstellungen für die Sondervergütung U2 für die Abrechnung aller Bauvorhaben in Höhe von 175.000,-- DM sowie für die Zusatzforderung Baubetreuung in Höhe von 50.000,-- DM hätte der Kläger keine Zahlungen leisten dürfen. Für beide Rechnungspositionen gab es keine Anspruchsgrundlage, da sich die P KG vertraglich zur Abrechnung und zur Baubetreuung verpflichtet hatte und dafür mit einem Betrag von 300.000,-- DM bezahlt wurde. Von dieser den Bauherren vertraglich zugesicherten Aufgabe konnte sich die P KG nicht zu Lasten der Bauherren der Lastraße 103-105 entpflichten (vgl. Seite 12 f. des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf).
Diese Zahlungen geschahen auch ohne die Bewilligung durch die Bauherren, die in der Bauherrenversammlung vom 13.12.1983 (vgl. Bl. 19 des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf; sowie Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 13.12.1983 = Bl. 25 f. des Anlagenheftes der Akte 9 0 693/88) über die beabsichtigten Zahlungen nicht ausreichend informiert wurden. Nach alledem steht fest, daß der Kläger auch objektiv mit seiner Zahlungsanweisung in Höhe von 100.000,-- DM bzw. 350.000,-- DM gegen seine Pflichten verstieß und die Zahlung keinesfalls auf der damals ersichtlichen Grundlage hätte anweisen dürfen.
c) Gegen diese Pflichten hat der Kläger nach Überzeugung der Kammer auch mit Wissen und Wollen verstoßen. Eine andere Sicht ist nach Überzeugung der Kammer nicht möglich. Der Kläger kannte seine Pflichten zur Kontrolle und zur Überprüfung der Schlüssigkeit von Zahlungen an die Obergemeinschaft. Hiervon ist nicht nur nach dem Wortlaut des Vertrages über die Mitverwaltung von Gemeinschaftskonten (K 3, Sonderheft 1) auszugehen, wo diese Pflichten ausdrücklich unter der Ziffer 2.3 thematisiert sind. Der Kläger war vielmehr gerade auch von Seiten der Bauherren der Bauherrengemeinschaft der Lastraße 103-105 ausdrücklich auf seine Pflicht hingewiesen worden, daß die Gelder der Bauherrengemeinschaft Lastraße 103-105 nicht zum Ausgleich von Fehlbeträgen bei der Obergesellschaft benutzt werden dürften. So hatte der Bauherr U3 in seinem Schreiben vom 19.7.1982 (B1. 65 des Anlagenheftes zu der Akte 9 0 693/88 des LG Düsseldorf) ausdrücklich auf diesen Punkt hingewiesen und ausgeführt, es gehe nicht an, daß die Bauherrengemeinschaft Lstraße 103-105 in einen "Finanztopf" mit der anderen Bauherrengemeinschaft geworfen würde (und daß die Bauherrengemeinschaft finanziell von den anderen abgekoppelt bleiben müsse). Der Bauherr U3 hat den Kläger in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, "daß Herr P nicht vorschreiben kann, daß die prospektierten Zahlungen auf jeden Fall gezahlt werden müssen, auch wenn die Bauherrengemeinschaft Lastraße 103-105 real günstiger abschnitt."
Diesem Standpunkt hatte sich der Kläger auch zunächst bezeichnenderweise angeschlossen, wie sich aus dem Schreiben an die P KG vom 8.8.1983 (vgl. B. 73 des Anlagenheftes zu der Akte 9 O 693/88 LG Düsseldorf) ergibt. Dort bringt der Kläger zum Ausdruck, daß es nicht zulässig ist, Gelder von ihm vertretenen Bauherrengemeinschaft zum Ausgleich dafür zu verwenden, daß von Mitgliedern anderer Untergemeinschaften geschuldete Leistungen ausgeblieben waren.
Dem Kläger war mithin klar, daß die Gelder der Bauherrengemeinschaft Lastraße 103-105 nicht zum Ausgleich von finanziellen Defiziten bei der Obergesellschaft benutzt werden durften.
Die Pflichtverletzung geschah auch mit dem Willen des Klägers.
Bereits das zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7.7.1992 enthält entsprechende Ausführungen. So heißt es auf Seite 15, die erfüllten Anforderungen der Obergemeinschaft seien nicht nur nicht plausibel, sondern sogar offenbar unbegründet gewesen. Die Zahlung der Beträge habe im Ergebnis nichts anderes bedeutet, als daß der Kläger unter Ausnutzung seiner Kontrollmacht aus Mitteln der Kläger der Obergemeinschaft ein Überbrückungsdarlehen gewährt hat, für das kein Anspruch bestand (Seite 16 des Urteils). Der Kläger habe, obwohl er mit den Einzelheiten des Bauberichts bestens vertraut gewesen sei, keine einzige Verbindlichkeit für die Zahlung angeben können (Seite 16 des Urteils). Er habe mit der Zahlung selber erst einen Schuldgrund geschaffen, ohne dazu von den Bauherren berechtigt gewesen zu sein (Seite 17 des Urteils). Eine Anspruchsgrundlage für die Sondervergütung U2 sei nicht ersichtlich (Seite 17 des Urteils).
Neben diesen Ausführungen, die einen vorsätzlichen Pflichtverstoß durch den Kläger belegen, existieren weitere unstreitige Indizien, die den Schluß auf eine willentliche Pflichtverletzung zwingend machen.
So konnte der Kläger auch im vorliegenden Verfahren keinen Grund für die Zahlungen angeben. Soweit er vortrug, er sei möglicherweise irrtümlich davon ausgegangen, er handele bei Ausführung der Zahlung so lange rechtmäßig, wie der Gesamtaufwand nicht überschritten würde, kann der Kammer dieser Überlegung, soweit sie ernst gemeint ist, auch nicht ansatzweise folgen. Der Kläger wußte als erfahrener Steuerberater selbstverständlich, daß er die finanziellen Mittel der Bauherren nicht "blind" und ohne Kontrolle bis zur Erreichung der prospektierten Gesamtbausumme ausgeben durfte.
Auch soweit er die Zahlungen als sinnvoll hinstellt, weil nur dadurch sichergestellt werden konnte, daß das Objekt Lastraße 103-105 fertiggestellt wurde, ist dies ersichtlich falsch, weil das Objekt zum Zeitpunkt der Zahlungen bereits seit dem 3.11.1983 fertiggestellt war. Darauf hat die Beklagte unter Bezugnahme auf das Schreiben des Klägers vom 24.11.1983 (B1. 87 des Anlagenheftes der Akte 9 0 693/88 LG Düsseldorf) zu Recht hingewiesen. Soweit der Kläger ausführt, er sei möglicherweise (?) irrtümlich davon ausgegangen, die Zahlungen seien im Einverständnis mit den Bauherren ausgeführt worden, weil diese auf der Gesellschafterversammlung vom 13.12.1983 entsprechend informiert worden seien und zugestimmt hätten, ist dies nicht nachvollziehbar. Darauf, daß die Bauherren einer entsprechenden Zahlung nicht zugestimmt haben und daß das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 13.12.1983 keinerlei Anhaltspunkte für ein solches - eminent wichtiges - Einverständnis aufweist, wurde bereits hingewiesen. Es fehlt im übrigen jeder Anhaltspunkt dafür, wie es zu dem vom Kläger in den Raum gestellten Irrtum kommen konnte.
Auch weitere Indizien sprechen für ein wissentliches Verhalten des Klägers.
Der Kläger benutzte für die Überweisung der 100.000,-- DM an die Obergemeinschaft einen bereits am 3.5.1983 von dem mitunterzeichnungsberechtigten U1 unterschriebenes Überweisungsformular (B1. 54 des Sonderheftes 1). Die seinerzeit dem mitunterzeichneten U1 gegebene Erklärung für die Anweisung konnte keine Gültigkeit mehr haben, weil das als Begründung dienende Schreiben der Firma P vom 12.4.1983 sich nur auf einen Geldbedarf für die nächsten drei Monate (ab dem 12.4.1983) bezog (vgl. Bl. 37, 39 des Anlagenheftes 9 0 693/88 LG Düsseldorf). Für die Überweisung vom 14.12.1983 über 350.000,-- DM wurde, wie sich aus dem entsprechenden Anschreiben an den Mitunterzeich-nungsberechtigten U1 ergibt, überhaupt keine Erklärung abgegeben (vgl. Bl. 41 f. des Anlagenheftes 9 0 693/88) Dies alles spricht dafür, daß es für die Anweisung überhaupt keinen schuldrechtlichen Grund gab und der Kläger dies wußte.
Auch der Zeitpunkt, zu dem die Überweisungen vom Kläger getätigt wurden, sind ein starkes Indiz dafür, daß sich der Kläger über die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens im Klaren war. So wurden die Überweisungen einen Tag nach der Bestellung des Bauherrn U3 zum Geschäftsführer der Bauherrengesellschaft der Lastraße 103-105 (Gesellschafterversammlung vom 13.12.1983) veranlaßt, ohne daß Rücksprache mit diesem gehalten wurde. Dies legt den Schluß nahe, daß der Kläger seine noch bestehende Position als faktischer Geschäftsführer ausnutzen wollte, die Überweisungen zu tätigen, bevor der neue Geschäftsführer U3 sich in die finanziellen Geschehnisse eingearbeitet und die wirtschaftliche Leitung der Bauherrengesellschaft übernommen hatte.
Darüber hinaus war auch zu berücksichtigen, daß der Kläger bei den veruntreuenden Überweisungen nicht uneigennützig handelte und seinen eigenen Vorteil mitverfolgte. Dies ergibt sich daraus, daß ein Teil der Zahlungen in Höhe von 175.000,-- DM für Rückstellungen für angebliche Abrechnungsarbeiten vorgenommen wurde, wie sich aus dem entsprechenden Anschreiben der Firma P KG vom 24.11.1983 ergibt. Dieser Sachverhalt läßt das Verhalten des Klägers in einem besonders düsteren Licht erscheinen und macht zugleich deutlich, warum der Kläger seinen zunächst mit Schreiben vom 8.8.1993 eingenommenen Standpunkt aufgab, wonach er dafür eingetreten war, daß die Bauherrengesellschaft der Lastraße 103-105 nicht für Schulden und Fehlbeträge der Obergemeinschaft herhalten dürfe.
Nach alledem hat die Kammer an einer wissentlichen Pflichtverletzung durch den Kläger keinen Zweifel. Die Klage war daher auch aus diesem Grunde abzuweisen.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert:
| Bis zum | 12.12.1995: | 489.161,-- | DM |
| danach: | 440.409,57 | DM. |