PSV muss Pensionserhöhung nach Konzern-Pensionsordnung trotz Insolvenz übernehmen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte vom Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) rückständige und künftige Erhöhungsbeträge seiner Betriebsrente nach einer zum 01.12.2009 beschlossenen Anhebung bei der früheren Konzernmutter. Streitpunkt war, ob nach Eintritt des Sicherungsfalls noch Erhöhungen zu berücksichtigen sind oder ob es einer (insolvenzbedingt ausgeschlossenen) eigenen Anpassungsprüfung des Arbeitgebers bedarf. Das LG Köln gab der Klage überwiegend statt, weil die Pensionszusage dynamisch strikt an die Erhöhungsentscheidungen der A GmbH gekoppelt war und dem insolventen Arbeitgeber kein Ermessen zustand. Verzugszinsen wurden nur für bereits fällige Beträge zugesprochen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung rückständiger und künftiger Rentenerhöhungen überwiegend zugesprochen; weitergehend (v.a. zukünftige Verzugszinsen) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 7 Abs. 1 BetrAVG sind nach Eintritt des Sicherungsfalls Rentenerhöhungen nur dann insolvenzgeschützt, wenn sie nicht von einer an der wirtschaftlichen Lage des Pensionsverpflichteten ausgerichteten Ermessens- oder Anpassungsentscheidung abhängen.
Sieht die Versorgungszusage eine Dynamisierung durch zwingende Übernahme künftiger Erhöhungen eines Dritten (z.B. Konzernmutter, Tarif- oder Besoldungsbezug) vor, ist diese Dynamik auch nach Insolvenz des Pensionsverpflichteten zu berücksichtigen.
Für die Insolvenzsicherung ist unerheblich, auf welcher Grundlage der in Bezug genommene Dritte seine Erhöhungen festsetzt; maßgeblich ist allein, ob der Pensionsverpflichtete selbst einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum hat.
Ergibt die Auslegung der Versorgungsabrede eine strikte Anbindung der Versorgung an eine fremde Versorgungsordnung, besteht kein Raum für eine eigenständige Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG durch den (ehemaligen) Pensionsverpflichteten.
Verzugszinsen können nur für bereits fällige Zahlungsansprüche zugesprochen werden; für künftig erst fällig werdende Rentenleistungen sind Verzugszinsen nicht im Voraus zu titulieren.
Tenor
I.
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.357,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus 762,00 € ab dem 09.06.2010 und aus jeweils weiteren 127,- € ab dem 02.07., 02.08., 02.09., 02.10., 02.11. und 02.12.2010 zu zahlen.
2.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.01.2011 zum Ersten eines jeden Monats über einen monatlich zu zahlenden Betrag in Höhe von 4.520,- € hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 127,- €, d.h. einen Gesamtbetrag in Höhe von 4.647,00 € monatlich zu zahlen.
3.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine monatliche Pension in Höhe desjenigen Betrages zu zahlen, der sich aufgrund der jeweiligen Anpassungsentscheidungen der A GmbH oder ihrer Rechtsnachfolger als Gruppenendbetrag für die Pensionsgruppe B1 ergibt.
4.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der am 09.01.1940 geborene Kläger war ab dem 01.12.1971 leitender Mitarbeiter und dann als Geschäftsführer bei der A1 AG (im Folgenden: Fa. A) tätig, und zwar jedenfalls bis Ende Juni 1985. Rechtsnachfolgerin der Fa. A ist die A GmbH (im Folgenden: Fa. ). Die Fa. A ist werbend am Markt tätig. Der Kläger erhielt seitens der Fa. A eine Pensionszusage gemäß deren Pensionsordnung, die auch eine Anpassungsregelung enthält (Anlage K 1, Bl. 11 f GA).
Die Fa. A war die Muttergesellschaft der L GmbH (im Folgenden: Fa. L), der späteren H2 GmbH, die schließlich unter N GmbH firmierte. Ab dem 01.01.2000 war die Fa. A nicht mehr die Gesellschafterin der Fa. L. Am 01.12.2009 wurde über das Vermögen der N GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger hatte am 29.03./01.04.1985 mit der Fa. L einen Geschäftsführervertrag geschlossen (Anlage K 2, Bl. 13 ff GA). Dort heißt es u.a., dass die Fa. L hinsichtlich des Pensionsanspruchs des Klägers gemäß der Pensionsordnung der Fa. A anstelle der Fa. A berechtigt und verpflichtet sei.
Im Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile der Fa. A an der Fa. L wurde das Ausscheiden des Klägers bei der Fa. L zum 31.12.1999 vereinbart.
Ab dem 01.01.2000 zahlte die Fa. L bzw. die H2 GmbH bzw. die N GmbH an den Kläger monatliche Pensionen, zuletzt in Höhe von 4.520,- €.
Der Kläger war mit der Fa. N GmbH in Streit geraten, ob diese verpflichtet ist, die Pension des Klägers entsprechend den bei der Fa. A bzw. zwischenzeitlich vorgenommenen Pensionserhöhungen vorzunehmen. Dies wurde seitens des LG Koblenz im rechtskräftigen Urteil vom 07.04.2008 - 3HK.O 139/08 - bejaht (Anlage K 3, Bl. 21 ff GA).
Die Fa. A hob die Pensionshöhe für ihre Mitarbeiter zum 01.12.2009 an; danach stünden dem Kläger 4.647,- € zu, mithin 127,- € mehr als zuvor.
Der Beklagte zahlt an den Kläger für die Zeit ab Dezember 2009 monatlich 4.520,- €. Mit Schreiben vom 07.06.2010 weigerte sich der Beklagte, die vorgenannte Pensionserhöhung als zugunsten des Klägers insolvenzgeschützt anzuerkennen.
Der Kläger behauptet, er sei auch nach dem Beginn seiner Tätigkeit für die Fa. L bis zu seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst Mitarbeiter der Fa. A geblieben.
Der Kläger ist der Auffassung, die Pensionsverpflichtung der Fa. L bzw. schließlich der Fa. N GmbH beinhalte, dass die seitens der Fa. A bzw. der Fa. A für deren Mitarbeiter vorgenommenen Pensionserhöhungen unmittelbar auch zu seinen Gunsten zu übernehmen seien.
Mit dem Klageantrag zu 1.) wird der rückständige Erhöhungsbetrag für den Zeitraum Dezember 2009 bis einschließlich Juni 2010 geltend gemacht.
Der Kläger beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 889,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus 762,00 € für die Zeit vom 09.06.2010 bis einschließlich 01.07.2010 und aus 889,00 € für die Zeit seit dem 02.07.2010 zu zahlen;
2.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 01.08.2010 zum Ersten eines jeden Monats über einen monatlich zu zahlenden Betrag in Höhe von 4.520,- € hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 127,00 €, d.h. einen Gesamtbetrag in Höhe von 4.647,00 € monatlich, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. ab dem Zweiten des jeweiligen Monats, zu zahlen;
3.
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn eine monatliche Pension in Höhe desjenigen Betrages zu zahlen, der sich aufgrund der jeweiligen Anpassungsentscheidungen der A GmbH oder ihrer Rechtsnachfolger als Gruppenendbetrag für die Pensionsgruppe B1 ergibt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, die Fa. L bzw. zuletzt die Fa. N GmbH seien lediglich verpflichtet gewesen, im Rahmen einer eigenständig vorzunehmenden Anpassungsprüfung, die im Wesentlichen § 16 BetrAVG entspreche, eine Erhöhung der Pensionen vorzunehmen. Nach Insolvenz des Pensionsverpflichteten scheide eine derartige Prüfung jedoch aus, so dass auch keine insolvenzgeschützten Erhöhungen mehr in Betracht kämen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Dem Kläger stehen die Erhöhungsbeträge ab Dezember 2009 bzw. zukünftige Erhöhungen im Falle einer entsprechenden Erhöhung bei der Fa. A nach § 7 Abs. 1 BetrAVG zu.
Der rechtliche Ausgangspunkt ist zwischen den Parteien unstreitig: In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Anpassung der Pensionen durch den Beklagten für Pensionsempfänger, die bei Eintritt des Sicherungsfalles bereits Pensionen bezogen haben, nicht in Betracht kommt, wenn es hierfür einer - in der Regel auch am wirtschaftlichen Wohlergehen des Pensionsverpflichteten - Ermessensentscheidung bedarf oder die Erhöhung jedenfalls von einer Beurteilung der konkreten wirtschaftlichen Entwicklung des Pensionsverpflichteten abhängig sein soll. Denn mit Eintritt des Sicherungsfalles kommt eine derartig ausgerichtete Entscheidung des Pensionsverpflichteten nach Beendigung seiner wirtschaftlichen Existenz nicht mehr in Betracht (vgl. Blomeyer, Rolfs, Otto, BetrAVG, 5. Aufl., § 16 Rdr. 60, § 7 Rdrn. 200 f mit Nachw. aus der Rspr.). Anders liegt es jedoch dann, wenn die Pensionszusage Erhöhungen vorsieht, die gerade nicht an die wirtschaftliche Entwicklung des Pensionsverpflichteten im vorbeschriebenen Sinne gekoppelt sind, sondern vielmehr eine Dynamisierung der Pension durch Festlegung von Erhöhungen nach einem festen Prozentsatz, der sich auch am Lebenshaltungskostenindex orientieren kann, oder durch einen Bezug auf Erhöhungen vorsieht, die ein Dritter für seine Beschäftigten in Zukunft vornimmt, etwa durch Bezugnahmen auf Erhöhungen entsprechend einem Tarifvertrag oder einer öffentlich-rechtlichen Besoldungsregelung. Nicht maßgeblich ist, auf welcher Grundlage wiederum die bei dem Dritten geregelten Erhöhungen erfolgen, also auch, ob der Dritte, auf dessen Regelungen Bezug genommen wird, seinerseits etwa eine Ermessensentscheidung vornimmt, die an seiner eigenen wirtschaftlichen Entwicklung ausgerichtet ist. Vorliegend ist demnach entscheidend, ob die Fa. N GmbH die Erhöhungen, welche die Fa. A für ihre Mitarbeiter beschlossen hat, ungeprüft übernehmen musste oder ob der Fa. A insoweit ein eigener Prüfungsspielraum zugestanden hat.
Eben diese Frage hat das LG Koblenz mit überzeugenden Gründen zu Gunsten des Klägers entschieden. Dem Kläger kam es bei Abschluss des Geschäftsführervertrages mit der Fa. L, die auch die Pensionsverpflichtungen der Fa. A mit seinem Einverständnis übernommen hatte, erkennbar darauf an, dass sich seine Stellung als späterer Pensionär durch die Übernahme der Pensionsverpflichtungen der Fa. A, für die der Kläger langjährig tätig gewesen war, seitens der Fa. L nicht verändern sollte. Dies sollte dadurch gewährleistet sein, dass seine Altersversorgung in allen Punkten so ausgestaltet sein sollte, als sei weiterhin die (frühere) Konzernmutter, die Fa. A, die Pensionsverpflichtete, also auch hinsichtlich etwaiger Erhöhungen. Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Pensionsregelung, welche die Fa. L für ihre Mitarbeiter ansonsten unstreitig hatte, für den Kläger gerade nicht übernommen wurde, und zwar auch im Interesse der Fa. A deshalb nicht, weil sie bei Übernahme der Fa. L eine Pensionsverpflichtung nach Maßgabe der Pensionsregelungen, die bei der Fa. L bestanden, für den neuen Vorstand der Fa. L, zu dem auch der Kläger gehörte, deshalb nicht wollte, weil die entsprechende Pensionsregelung für Vorstände der Fa. L deutlich günstiger für die (früheren) Vorstände ausgestaltet war als die entsprechenden Bestimmungen in der Pensionsordnung der Fa. A. Demnach strebten sowohl die Fa. A wie auch der Kläger - jeder aus seiner eigenen, von der Gegenseite akzeptierten Interessenlage heraus - eine strenge Anbindung der Pensionsregelung für die (neuen) Vorstände der Fa. L an die entsprechenden Regelungen bei der Fa. A an. Auch hat die Fa. L davon abgesehen, etwa eine eigene Kommission ins Leben zu rufen, wie sie § 8 der Pensionsordnung der Fa. A zur Vorbereitung einer Rentenanpassungsentscheidung vorsieht, obgleich doch eben diese Pensionsordnung nach dem Geschäftsführervertrag, den der Kläger mit der Fa. L abgeschlossen hatte, auch in Zukunft maßgeblich sein sollte. Bezeichnenderweise ist im Geschäftsführervertrag, den der Kläger mit der Fa. L geschlossen hat, auch ausdrücklich der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für den Kläger maßgebliche Betrag seiner Pension beziffert, der sich unstreitig nur an der Pensionsordnung der Fa. A ausrichtet. Auch § 8 des zwischen dem Kläger und der Fa. L abgeschlossenen Geschäftsführervertrages zeigt das Bestreben, den Kläger weitestgehend so zu behandeln, als sei er weiterhin gegenüber der Fa. A anspruchsberechtigt, denn auch bzgl. der Zuschüsse zur Lebensversicherung soll die Fa. L Leistungen erbringen gemäß den entsprechenden Richtlinien der Fa. A. Von daher kann es im Ergebnis keinem Zweifel unterliegen, dass der zwischen dem Kläger und der Fa. L abgeschlossene Geschäftsführervertrag hinsichtlich der Pensionsverpflichtungen für Erhöhungen ausschließlich die Entwicklung bei der Fa. A oder ihren Rechtsnachfolgern maßgeblich sein lässt. Ein eigener Beurteilungs- oder Ermessensspielraum stand danach der Fa. L oder zuletzt der Fa. N GmbH nicht zu, mag dies zwischenzeitlich ggf. auch einmal von den Verantwortlichen der Fa. A bzw. der Fa. L oder ihren jeweiligen Rechtsnachfolgern anders gesehen worden sein. Bezeichnend ist auch, dass in der Zeit von 2000 bis 2006 die L bzw. ihre Rechtsnachfolger die Pension des Klägers in betragsmäßiger Übernahme der entsprechenden Erhöhungen bei der Fa. A bzw. der Fa. A vorgenommen hat. Eine Änderung der vertraglichen Grundlage hat hinsichtlich der Erhöhungen der Pension seit März/April 1985 nicht stattgefunden.
Die zuerkannten Zinsen ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Verzugszinsen für zukünftig erst fällig werdende Zahlungen können jedoch nicht zugesprochen werden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 5.461,- € (§ 42 Abs. 3, Abs. 5 GKG analog; 889,- € + 127,- € x 36)