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Landgericht Köln·24 O 223/17·29.11.2017

Rechtsschutzversicherung: Deckungsschutz für Darlehenswiderruf und Ombudsmannkosten

ZivilrechtVersicherungsrechtBankrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte von seiner Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für die Durchsetzung von Widerrufen mehrerer Darlehensverträge gegen eine Sparkasse sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Beklagte erkannte den Deckungsschutzanspruch im Prozess an. Das LG Köln sprach dem Kläger nur diejenigen vorgerichtlichen Kosten zu, die nach Verzug für das Ombudsmannverfahren angefallen waren, und lehnte Kosten für die bloße Deckungsanfrage ab. Im Übrigen wies es die Zahlungsklage teilweise ab und legte der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf.

Ausgang: Deckungsschutz (anerkannt) zugesprochen; vorgerichtliche Kosten nur für Ombudsmannverfahren teilweise zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Anerkennt der beklagte Versicherer den geltend gemachten Deckungsschutzanspruch, ist insoweit auf Anerkenntnis zu entscheiden.

2

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden nur ersatzfähig, soweit sie nach Eintritt des Verzugs kausal durch die Verzögerung der Leistungserbringung entstanden sind.

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Die Geschäftsgebühr für die Deckungsanfrage entsteht mit der erstmaligen Deckungsanfrage; ein nachfolgender Schriftwechsel rechtfertigt eine Gebührenerhöhung nur bei besonderem Umfang oder besonderer Schwierigkeit der Tätigkeit.

4

Der Versicherungsombudsmann ist als gesetzlich anerkannte Schlichtungsstelle eine „sonstige gesetzlich eingerichtete Einigungs-, Güte- oder Schlichtungsstelle“ i.S.d. Nr. 2303 VV RVG; die Gebühr entsteht mit Auftrag zur Vertretung in diesem Verfahren.

5

Für dieselbe Angelegenheit ist eine vorangegangene Geschäftsgebühr nach Vorbem. 2.3 Abs. 6 VV RVG teilweise auf die Gebühr nach Nr. 2303 VV RVG anzurechnen.

Relevante Normen
§ Nr. 2303 VV RVG§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB§ 291, 288 Abs. 1 BGB§ VV RVG Vorbem. 2.3 Abs. 6§ Nr. 2300 VV RVG§ 15 RVG

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bedingungsgemäß Deckungsschutz für das außergerichtliche und gerichtliche Vorgehen in erster Instanz gegen die Sparkasse G betreffen die Darlehen mit den Nummern ####11, ####20, ####26,  ####89 und ####62 zu gewähren.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 392,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2017 zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger schloss bei der Sparkasse G folgende Darlehensverträge ab:

3

       Nr. ####11 vom 28.07.2009,

4

       Nr. ####20 vom 28.07.2009,

5

       Nr. ####26 vom 11.11.2009,

6

       Nr. ####89 vom 06.06.2013 und

7

       Nr. ####62 vom 06.06.2013.

8

Seit dem 03.03.2016 besteht zwischen den Parteien ein Rechtsschutzversicherungsvertrag (vgl. Versicherungsschein, Anlage KE 1, Bl. 55 ff). Auf den Versicherungsschein und die zugehörigen Y-ARB 2014, Stand 01.01.2016 wird Bezug genommen (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 08.09.2017, AnlH)

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Auszugsweise heißt es in den ARB 2014 unter Ziffer 2.9 unter der Überschrift „Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz“ betreffend den Vertragsrechtsschutz:

10

„Der Versicherungsfall ist: […] in allen übrigen Fällen der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (d.h. der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen (d.h. sich anders verhalten, als es nach der Rechtsauffassung eines der Beteiligten korrekt gewesen wäre). Ohne Bedeutung ist dabei, welcher der Beteiligten einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften behauptet.“

11

Weiter heißt es unter Ziffer 2.10 unter der Überschrift „Mehrere Versicherungsfälle“:

12

„Wenn kein Dauerverstoß vorliegt, sondern mehrere Rechtsverstöße (d.h. Versicherungsfälle) vorgeworfen werden, dann ist der Erste entscheidend. Wenn dieser erste Rechtsverstoß in die Vertragslaufzeit fällt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Versicherungsfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist, haben Sie keinen Anspruch auf Versicherungsschutz (wenn Sie z.B. ein Jahr vor Begin Ihrer Versicherung einen Vertrag abgeschlossen haben, bei dem Ihr Vertragspartner Sie bereits auf ein Widerrufsrecht hätte hinweisen müssen und er außerdem jetzt, nachdem Sie den Widerruf erklärt haben, die Rückabwicklung verweigert, haben Sie keinen Versicherungsschutz).“

13

Mit Schreiben vom 07.04.2016 (Anlage K 1, AH) erklärte der anwaltlich vertretene Kläger gegenüber der Sparkasse G den Widerruf hinsichtlich der vorgenannten Darlehensverträge, auf welche der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt 137.121,24 € gezahlt hatte und verlangte die Anerkennung des Widerrufs durch die Sparkasse G. In dem Schreiben wurde ausgeführt, die Widerrufserklärungen seien nicht verfristet, da die Widerrufsbelehrungen nicht ordnungsgemäß gewesen seien.

14

Mit Schreiben vom 10.05.2016 (Anlage K 2, AnlH) erfragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers für diesen bei der Beklagten Deckungsschutz zur außergerichtlichen und gerichtlichen Tätigkeit in erster Instanz gegen die Sparkasse G.

15

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 20.05.2016 (Anlage K 3, AnlH) die Deckung mit der Begründung ab, dass der Versicherungsfall vor Vertragsbeginn eingetreten sei.

16

Trotz erneuter Aufforderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Fristsetzung jeweils mit Anwaltsschreiben vom 24.05.2016 (Anlage K 4, AnlH), 10.06.2016 (Anlage K 6, AnlH), 05.07.2016 (Anlage K 7, AnlH) und 11.08.2016 (Anlage K 9, AnlH) verblieb die Beklagte auch in der Folgezeit bei der Deckungsablehnung.

17

Der Kläger legte sodann vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten gegen die Entscheidung der Beklagten mit Schreiben vom 15.09.2016 (Anlage K 10, AnlH) Beschwerde beim Versicherungsombudsmann ein, welche dieser mit Schreiben vom 13.12.2016 (Anlage K 11, AnlH) wegen offener Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung, die gerichtlich zu klären seien, zurückwies.

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Der Kläger ist der Ansicht, der vorgeworfene Rechtsverstoß im Sinne der ARB 2014 sei die Weigerung der Bank, sich auf die Rückabwicklung einzulassen, sodass Ziffer 2.10 ARB 2014 nicht zur Anwendung komme. Überdies sei Ziffer 2.10 ARB 2014 unwirksam, da die Vorschrift einer Inhaltskontrolle standhalte und für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer intransparent und überraschend sei.

19

Hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten behauptet der Kläger, dass er nach Ablehnung der Deckung durch die Beklagte seinen Prozessbevollmächtigten einen neuen Auftrag erteilt habe, Deckungsansprüche gegen die Beklagte bei dem Versicherungsombudsmann durchzusetzen und gegebenenfalls gerichtlich geltend zu machen. Dazu habe der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten auch eine separate Vollmacht vom 28.08.2016 (Anlage K 12, Bl. 19 GA) erteilt. Im Zusammenhang mit der ursprünglichen Mandatierung sei lediglich besprochen worden, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers für diesen eine Deckungsanfrage stellen sollten. Jedenfalls das Verfahren vor dem Ombudsmann löse eine weitere Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 VV RVG aus, sodass deutlich werde, dass es sich um unterschiedliche Angelegenheiten handle.

20

Der Kläger beantragt,

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1.       festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bedingungsgemäß Deckungsschutz für das außergerichtliche und gerichtliche Vorgehen in erster Instanz gegen die Sparkasse G betreffen die Darlehen mit den Nummern ####11, ####20, ####26,  ####89 und ####62 zu gewähren,

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2.       die Beklagte zu verurteilen, an ihn 563,87 € (nicht festsetzungsfähige außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

23

Die Beklagte hat den Klageantrag zu 1. mit Schriftsatz vom 20.11.2017 (Bl. 121 GA) anerkannt und beantragt im Übrigen,

24

              die Klage abzuweisen.

25

Hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten scheide eine Ersatzpflicht aus, weil diese nicht durch einen etwaigen Verzug der Beklagten kausal begründet worden seien.

26

Die Klage ist der Beklagten am 23.08.2017 zugestellt worden.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29

Die Klage ist ganz überwiegend begründet und war lediglich hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilweise abzuweisen.

30

1.

31

Aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten war die Hauptforderung zuzusprechen. Deren Begründetheit stand zwischen den Parteien zuletzt nicht mehr im Streit.

32

2.

33

Hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sind lediglich die Kosten für die Betreibung des Ombudsmann-Verfahrens verzugsbedingt angefallenen und deswegen - abzüglich des anrechenbaren Teils gemäß Vorbem. 2.3 Abs. 6 VV RVG - nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB in Höhe von 392,60 € nebst geltend gemachter Zinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ersatzfähig.

34

a)

35

Die geltend gemachten Kosten für die Einholung der Deckungszusage sind nicht ersatzfähig, da sie nicht verzugsbedingt entstanden sind.

36

Der Kläger räumt ein, dass er seinen Verfahrensbevollmächtigten jedenfalls bereits im Rahmen der ursprünglichen Mandatierung auch ein Mandat zur Anfrage einer Deckungszusage erteilt hat. Die hierfür anfallende einheitliche Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG ist vor Verzugsbeginn, nämlich mit der verzugsauslösenden Deckungsanfrage vom 10.05.2016 (Anlage K 2, AnlH) vollständig entstanden.

37

Inwieweit die Einholung einer Deckungsanfrage überhaupt eine selbständige Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG darstellt (offengelassen von BGH, Urteil v. 09.03.2011 – VIII ZR 132/10, Rn. 21 ff.; auf den Umfang der Tätigkeit abstellend BGH, Urteil v. 13.12.2011 – VI ZR 274/10, ZfSch 2012, 223), ist höchstrichterlich nicht geklärt. Diese Frage kann vorliegend jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass eine selbständige Angelegenheit vorliegt, so sind die dafür angefallenen Gebühren bereits vollständig vor Verzugsbeginn entstanden.

38

Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung bei der Rahmengebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG diese durch jede weitere Erfüllung des Gebührentatbestands jeweils nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 RVG erneut entstehen, der Rechtsanwalt sie gemäß § 15 Abs. 1, 2 RVG aber nur einmal höchstens bis zur Höchstgebühr fordern kann (BGH, Urteil v. 11.07.2017 – VI ZR 90/17, Rn. 16, zitiert nach juris).

39

Die mit der Deckungsaufforderung bereits angefallene 1,3 Regelgebühr erhöht sich trotz des danach erfolgten Schriftwechsels zwischen den Parteien nicht. Die Tätigkeit wurde dadurch nicht so umfangreich oder schwierig, dass ein höherer als der bereits angefallene Regelsatz gefordert werden könnte. Die Auseinandersetzung der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers insbesondere mit Schreiben vom 24.05.2016 (Anlage K 4, AnlH) und 10.06.2016 (Anlage K 6, AnlH) von jeweils ca. einer Seite rechtfertigt keine die Regelgebühr übersteigende Vergütung.

40

b)

41

Nach Verzugseintritt sind jedoch die Kosten für das Ombudsmann-Verfahren gemäß Nr. 2303 VV RVG entstanden. Daraus ergibt sich eine erstattungsfähige Gebühr in Höhe von 392,60 €.

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Der Versicherungsombudsmann wurde durch den Gesetzgeber als Schlichtungsstelle anerkannt (vgl. Prölss/Martin-Klimke, 28. Aufl. 2010, § 214 VVG, Rn. 2) und ist damit sonstige gesetzlich eingerichtete Einigungs-, Güte- oder Schlichtungsstelle im Sinne von Nr. 2303 Ziff. 4 VV RVG. Der Anspruch auf Gebühr für dieses Verfahren entsteht, sobald der Rechtsanwalt einen Auftrag zur Vertretung vor der entsprechenden Stelle erhält (Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 21. Aufl. 2013, 2303 VV Rn. 13). Hierzu wurden die Prozessbevollmächtigten des Klägers erst am 28.08.2016, also nach der Deckungsablehnung durch die Beklagte vom 20.05.2016 beauftragt.

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Der Kläger muss sich jedoch gemäß Vorbem. 2.3 Abs. 6 VV RVG die wegen desselben Gegenstands – dem Deckungsstreit mit der Beklagten –  die vor Verzugseintritt angefallene Geschäftsgebühr zur Hälfte, maximal jedoch zu 0,75 auf die 1,5 Gebühr Nr. 2303 VV RVG anrechnen lassen. Es ergibt sich deswegen ein Erstattungsanspruch in Höhe der halben Regelgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, also in Höhe von 0,65.

44

Der Streitwert für die Durchsetzung der Ansprüche gegen die Beklagte beträgt 12.094,26 € und errechnet sich wie folgt:

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Der Kläger will die Sparkasse G auf Rückzahlung getätigter Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 137.121,24 € in Anspruch nehmen. Dies bleibt dann auch in Ansehung der Entscheidung des BGH vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15 -, zu recherchieren über juris, streitwertbestimmend. Alsdann sind nach einem Streitwert von 137.121,24 € fünf Rechtsanwaltsgebühren sowie drei Gerichtsgebühren streitwertbestimmend unter Hinzurechnung einer nicht anrechenbaren 0,65-fachen Geschäftsgebühr und einer Auslagenpauschale für die vorgerichtliche Tätigkeit. Hinzuzurechnen ist gemäß Nr. 7008 VV RVG zudem die Umsatzzsteuer auf die Anwaltsgebühren. Von dem Gesamtbetrag in Höhe von 15.117,82 € ist im Hinblick darauf, dass vorliegend eine positive Feststellungsklage erhoben worden ist, ein Abschlag in Höhe von 20 % zu machen.

46

3.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Da die Beklagte dem Anspruch des Klägers zunächst entgegengetreten ist, liegt kein „sofortiges“ Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO vor.

48

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 12.094,26 €.