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Landgericht Köln·24 O 197/05·21.06.2006

Wohngebäudeversicherung: Forderung wegen Wasserschäden mangels Nachweis des Versicherungsfalls abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtWohngebäudeversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen Zahlung aus einem nachträglich erweiterten Wohngebäudeversicherungsvertrag für Wasserschäden im April/Mai 2004. Die Beklagte rügt Vorschäden, Obliegenheitsverletzungen und mangelnde Darlegung des Schadenszeitpunkts. Das LG Köln hielt fest, dass die Kläger nicht schlüssig nachgewiesen haben, dass die Rohrbrüche erst nach Vertragsänderung (Nov.2002) eingetreten sind, und wies die Klage ab.

Ausgang: Klage auf Zahlung wegen Wasserschäden als unbegründet abgewiesen, weil der Versicherungsfall in der Versicherungszeit nicht hinreichend dargelegt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch aus einer Gebäudeversicherung setzt voraus, dass der Versicherungsfall nachgewiesen ist und in der versicherten Zeit eingetreten ist; hierfür trägt der Versicherungsnehmer Darlegungs- und Beweislast.

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Dient die behauptete Schadensursache (hier: Rohrbruch) als maßgeblicher Versicherungsfall, reicht die bloße Feststellung von Folgeschäden (Wasserschäden) nicht für den Nachweis des Eintritts in der Versicherungszeit.

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Wenn aus dem Schadensbild und der Lebenserfahrung überwiegend dafür spricht, dass die schädigende Ursache länger zurückliegt, bleibt eine Versicherungspflicht mangels sicherer Feststellungen ausgeschlossen.

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Kann die Partei die für den Leistungsanspruch erforderlichen Feststellungen nicht schlüssig vortragen, ist der Anspruch als unbegründet abzuweisen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 91, 708, 709 ZPO

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages.

Rubrum

1

Zwischen den Parteien bestand bereits ein langjähriger Versicherungsvertrag, der das Wohngebäude T-Weg - 4 in C versicherte. Gegenstand dieses Versicherungsvertrages war lediglich die Grunddeckung, d. h., ohne Elementarrisiko und ohne Versicherungsschutz für Regenableitungsrohre und außerhalb des Gebäudes liegende Ableitungsrohre. Im November 2002 beantragten die Kläger einen umfassenden Versicherungsschutz mit der höchstmöglichen Deckung unter Einbeziehung von Elementargefahren und Ableitungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstückes wie auch mit Versicherung von Bruchschäden an Regenabfallrohren innerhalb des Gebäudes und Schäden durch Rückstau. In den Monaten April/Mai 2004 kam es zu erheblichen Wasserschäden in dem Gebäude aufgrund anstehenden Regenwassers, das durch die Rohrleitungen nicht abfließen konnte.

2

Die Kläger behaupten, auf dem versicherten Grundstück hätten sich die gesamten Zementrohre (Ableitungsrohre) und Bodenentwässerung innerhalb und außerhalb des Gebäudes auf dem Grundstück teilweise durch Unterschwemmung gesenkt und seien auseinandergerissen. Mit der Zeit habe sich durch den Riß Sand in den Zementrohren gesammelt. Aufgrund der Rohrbrüche sei der Regen, der in den Monaten April und Mai 2004 verstärkt niedergegangen sei, durch die Ableitungsrohre nicht abgeflossen. Zur Behebung der Schäden sei die Neuverlegung der Abwasserleitung im gesamten Innen- und Außenbereich einschließlich Bodenabläufe und Fallrohranschlüsse, das Liefern und Neuverlegen der Fußbodenplatten im Atrium, die Instandsetzung der Setzrisse an der Fassade, das Ausräumen sowie Auspumpen des Wassers im gesamten Kellergeschoß, das Aufstellen von 5 Stück Entfeuchtungsgeräten mit Überwachung für etwa 2 - 3 Wochen, das Sanieren der Wandflächen, Erneuern der Holztürblätter und eine Grundreinigung erforderlich gewesen, für die die Klagesumme aufzuwenden gewesen sei.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 42.927,54 € nebst

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Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen

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Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, bereits vor Änderung des Versicherungsvertrages sei es zu einem nicht versicherten erheblichen Stauschaden gekommen. Dieser Vorschaden sei im Antrag zur Vertragsänderung verschwiegen worden. Der hier streitige Schaden sei erst mit schriftlicher Schadensanzeige vom 14.6.2004 bei der Beklagten gemeldet worden. Der Schadenszeitpunkt sei vage mit April/Mai 2004 angegeben worden. Versichert gewesen sei ein bewohntes Gebäude. Das Gebäude habe jedoch leer gestanden. Auf diesen Leerstand ist nicht einmal bei der Vertragsänderung hingewiesen worden. Die Kläger hätten es unterlassen, die Wasserleitungen des Gebäudes in einen ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Darüber hinaus hätten die Kläger ihre Aufklärungspflicht verletzt, da sie dem vom beauftragen Sachverständigen H in Augenschein genommenen Schaden nur im Zusammenhang mit den Regenfällen von April/Mai 2004 dargestellt hätten, ohne darauf hinzuweisen, daß bereits im Juni 2001 ein erheblicher Wassereintritt im Keller des Hauses stattgefunden habe, der nicht ordnungsgemäß saniert gewesen sei. Erst auf ausdrückliche Rückfrage hätten sie eingeräumt, daß es bereits Vorschäden im Juni 2001 gegeben hätte. Neben den Einwand von Obliegenheitsverletzungen und Gefahrerhöhungen bestreitet die Beklagte, daß der Versicherungsfall sich überhaupt in versicherter Zeit ereignet habe. Im Übrigen bestreite die Beklagte die Rechnungshöhe und die Erforderlichkeit der durchgeführten und in Ansatz gebrachten Sanierungsarbeiten.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift sowie den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst überreichter Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Die Kläger haben keinen Anspruch auf Ersatz des von ihnen geltend gemachten Schadens aus dem neu mit der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrag.

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Letztlich kann offen bleiben, ob die Beklagte trotz des Schriftsatzes der Kläger vom 31.5.2006 wegen vorliegender Obliegenheitsverletzungen leistungsfrei sind, weil der Vortrag in diesem Schriftsatz in wesentlichen Teilen nicht zu berücksichtigen ist, da er nicht nachgelassen ist, soweit er sich zu Sachverhalten verhält, die bereits mit der Klageerwiderung seitens der Beklagten vorgetragen waren. Schriftsatznachlaß war gewährt ausschließlich im Hinblick auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28.4.2006.

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Die Beklagte ist schon deshalb zum Ersatz der von den Klägern vorgetragenen Wasserschäden nicht verpflichtet, da die Kläger nicht schlüssig vorgetragen haben, daß der hier streitige Versicherungsfall in versicherter Zeit, d. h., also nach Antrag zur Änderung im November 2002, sich ereignet hat. Dabei ist nicht auf dem Wasserschaden an sich abzustellen, sondern auf die dem zugrundeliegende, von den Klägern behauptete Schädigung der Abwasserleitung. Mit Schriftsatz vom 4.11.2005 haben die Kläger dargelegt, daß der von ihr benannte Sachverständige Architekt F nach den starken Regenfällen im April/Mai 2004 festgestellt habe, daß die gesamten Zementrohre innerhalb und außerhalb des Gebäudes auseinandergerissen waren und dadurch Sand in diese Rohre hineingespült war. Die Folge sei dann ein nicht ordnungsgemäßes Ablaufen der großen Wassermassen durch die Regenfälle im April/Mai 2004 gewesen, was dann schließlich zu den Wasserschäden geführt habe. Noch mit der Klageschrift haben die Kläger vortragen lassen, daß auf dem versicherten Grundstück die gesamten Zementrohre und Bodenabwässerung innerhalb und außerhalb des Gebäudes auf dem Grundstück durch Unterschwemmungen sich teilweise gesenkt hätten und auseinandergerissen seien. Mit der Zeit hätten sich durch den Riß Sand in diesen Zementrohren gesammelt. Nach dieser Darstellung kann nicht davon ausgegangen werden, daß die so von den Klägern behaupteten Schäden an den Abwasserohren in der Zeit seit der Änderung des Versicherungsvertrages im November 2002 sich ereignet haben. Vielmehr spricht die Lebenserfahrung dafür, daß diese Rohre bei einem solchen Schadensbefund bereits längere Zeit und weit vor Änderung des Versicherungsvertrages geschädigt waren. Es ist nicht erkennbar, daß die Kläger überhaupt in der Lage sein könnten zu beweisen, daß zum Zeitpunkt der Änderung des Versicherungsvertrages mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte, daß die Rohre vollständig intakt und funktionsfähig, ohne jeglichem Bruch waren.

16

Mangels sicherer Feststellungen zu den Schäden an den Rohren in versicherter Zeit, kann auch ein Versicherungsfall in versicherter Zeit nicht angenommen werden.

17

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708, 709 ZPO.