Kunstausstellungsversicherung: Kein Nachweis des äußeren Bildes einer Entwendung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einer Kunstausstellungsversicherung Ersatz wegen des behaupteten Diebstahls der Außenskulptur „Samson“. Streitpunkt war, ob das versicherte Objekt im maßgeblichen Zeitraum noch am Versicherungsort stand und später fehlte (äußeres Bild der Entwendung). Das LG Köln wies die Klage ab, weil der Kläger nicht beweisen konnte, dass die Skulptur Ende 2000 noch vorhanden war und er ihr Fehlen erst am 24.02.2001 bemerkte. Auf weitere Einwendungen der Beklagten (u.a. Vortäuschung, Obliegenheiten, Arglist) kam es daher nicht an.
Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung abgewiesen, da das äußere Bild einer Entwendung nicht bewiesen wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Diebstahlversicherung muss der Versicherungsnehmer nicht den Diebstahl als solchen beweisen, sondern das äußere Bild der Entwendung darlegen und beweisen.
Zum äußeren Bild der Entwendung gehört der Nachweis, dass sich die versicherte Sache innerhalb des vom Versicherungsnehmer eingegrenzten Zeitrahmens am Versicherungsort befand und zu einem späteren Zeitpunkt dort nicht mehr aufgefunden wurde.
Der bloße Nachweis, dass die versicherte Sache irgendwann einmal am Versicherungsort vorhanden war, genügt für das äußere Bild der Entwendung nicht.
Kann das äußere Bild der Entwendung nicht festgestellt werden, geht dies aufgrund der Beweislastverteilung zu Lasten des Versicherungsnehmers; auf Einwendungen des Versicherers zur Vortäuschung kommt es dann nicht entscheidungserheblich an.
Der Nachweis des äußeren Bildes kann ausnahmsweise auch auf eigenen Angaben des Versicherungsnehmers beruhen, setzt dann aber uneingeschränkte Glaubwürdigkeit voraus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Seit August 2000 unterhielt der Kläger, der Kunstprofessor an der Universität Z ist, bei der Beklagten einen Kunstausstellungs-Versicherungvertrag für diverse Kunstwerke, die der Kläger auf seinem Ausstellungsgelände in Y in Österreich ausgestellt hatte. Zum Inhalt des Vertrages wird auf die Anlage K 1 (Bl. 13 ff. d. A.) Bezug genommen. U.a. umfasst der Vertrag drei Außenskulpturen "Samson und Dalila" im versicherten Gesamtwert von 1.100.000,- DM, die nach Maßgabe der Zusatzbedingungen zur Versicherung von Außenskulpturen (Bl. 23 GA) u.a. gegen das Diebstahlrisiko versichert waren. Vor Abschluss des Vertrages waren diese Skulpturen, die 1979 bis 1981 entstanden waren, vom Kläger mit Einzelwerten von 600.000,- DM, 400.000,- DM und 300.000,- DM gegenüber der Beklagten beziffert worden, darunter die Skulptur "Samson" (Foto Anl. zum Ss v. 25.11.2002, Bl. 124 d. A.) aus einer Eisenlegierung mit einem Wert von 400.000,- DM und einer Größe von 2,5 m und einem Gewicht von 1800 kg (Anlage B 2, Bl. 97 f.). Zum Abschluss des Versicherungsvertrages kam es, ohne dass die Beklagte das Außengelände, auf dem die Figuren nach den Angaben des Klägers gestanden haben sollen, besichtigte. Dieses Ausstellungsgelände hatte der Kläger 1985 erworben und darauf eine Baracke errichtet. Nachdem das Grundstück zunehmend verwildert war und die Gemeinde Z2 es vom Kläger zurückzukaufen versucht hatte, ließ der Kläger das Grundstück Anfang 2000 säubern und neu einzäunen.
Am 26.2.2001 zeigte der Kläger der örtlichen Polizei die Entwendung der Skulptur "Samson" an. Am 14.3.2001 meldete er dies der Beklagten, die in der Folgezeit die Regulierung verweigerte. Einbruchspuren waren auf dem Gelände nicht zu erkennen. Von der Polizei vernommene Zeugen konnten sich an die Skulptur "Samson" nicht erinnern.
Der Kläger behauptet, er habe am 24.2.2001 nach Rückkehr auf sein Ausstellungsgelände in Y festgestellt, dass sich die Skulptur "Samson" wie auch Alabastersteine nicht mehr auf dem Gelände befanden. Die Skulptur habe sich zuvor auf dem straßenseits gelegenen Teil des Grundstücks in ca. 2,5 m Entfernung zur Grundstücksgrenze befunden (Lageplan, Anl. z. Ss v. 25.11.2002, Bl. 121 GA). Seit Rückkehr von einer Ausstellung im Jahr 1983 habe sich die Skulptur immer auf dem Gelände befunden. Zuletzt habe er selbst im Dezember 2000 die Skulptur gesehen, als er sich auf dem Gelände, auf das er seit Anfang 2000 diverse Werke aus einem Atelier in Stuttgart verbracht habe, weshalb er das Grundstück habe säubern und neu einzäunen lassen, befunden habe. Im Oktober 2001 habe er zufällig den Künstler H2 kennen gelernt, der ihm dann erzählt habe, er habe noch am 1.11.2000 vor dem Gelände angehalten und sich die Skulptur "Samson" angeschaut (Schreiben des Zeugen v. 12.11.2002 Bl. 137 GA). Der "Samson" sei Teil der gesamten Skulpturengruppe "Samson und Dalila", das eine Vorarbeit für sein, des Klägers, späteres Kunstwerk "Die Passanten" gewesen sei, das er –unstreitig- an die Stadt Wien verkauft habe. Die Stadt Wien habe dafür 11 Mio. ÖS ausgegeben. Dieses Werk habe ihm zu internationalem Ansehen verholfen. Ohne den "Samson" sei die Skulpturengruppe zerstört. Daher, so meint der Kläger, sei der Verlust des "Samson" mit der gesamten Versicherungssumme für die Skulpturengruppe zu entschädigen. Der Diebstahl habe etwa mit einem Kranwagen von außen durchgeführt worden sein können, behauptet der Kläger weiter. Soweit sich von der Polizei vernommene Zeugen an den "Samson" nicht erinnert hätten, liege das an fehlendem künstlerischen Interesse wie auch an dem Umstand, dass die schlanke Skulptur bis zur Rodung des Geländes hinter Büschen verschwunden gewesen sein könne. Um eine Versicherung der auf dem Außengelände stehenden Werke habe er sich schon seit langem bemüht, aber erst in der Beklagten durch den Zeugen S2 eine Versicherung befunden. Es sei nicht auszuschließen, dass der Täter es auf das Material und nicht auf das Kunstwerk abgesehen gehabt hätte.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 562.421,06 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 2.11.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet im Hinblick auf von der Polizei vernommene Zeugen, dass sich die Skulptur "Samson" in versicherter Zeit auf dem Gelände des Klägers in Y befunden habe. Soweit der Kläger im Oktober 2001 den Künstler H2 kennen gelernt haben wolle, verweist die Beklagte auf ein Schreiben der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11.4.2002, in dem diese für den Kläger nur angegeben habe, der Zeuge habe zwischen Mai und Dezember 2000 den "Samson" gesehen (B 7, Bl. 104 GA). Die Beklagte wendet weiter ein, es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung und verweist u.a. auf den Abschluss des Versicherungsvertrages kurz vor der behaupteten Entwendung, hält den Tathergang für lebensfremd und behauptet, die Skulptur habe keinen Marktwert gehabt, was sich daraus ergebe, dass sie –unstreitig- nur einmal ausgestellt gewesen sei. Des weiteren beruft sie sich auf Leistungsfreiheit wegen verspäteter Schadensanzeige und beruft sich auf arglistige Täuschung. Hierzu trägt die Beklagte vor, der Kläger habe wahrheitswidrig angegeben, sein Kunstwerk "Die Passanten" für 11 Mio. ÖS an die Stadt Wien verkauft zu haben. Tatsächlich habe er es nur für 4 Mio. ÖS verkauft (Bestätigung der Stadt Wien, Bl. 144 GA). Darüber hinaus könne der Kläger keinesfalls 1,1 Mio. DM verlangen, nachdem er selbst den Wert des "Samson" nur mit 400.000,- DM angegeben habe. Im Übrigen habe der "Samson" nur einen Liebhaberwert von maximal 20.000,- DM gehabt. Daher, meint die Beklagte, liege eine erhebliche Abweichung zum versicherten Wert vor. Schließlich sei es grob fahrlässig, Skulpturen, die einen Wert hätten, wie der Kläger ihnen bemesse, außen zu lagern.
Die Kammer hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 26.6.2003 (Bl. 163 GA) durch Vernehmung von Zeugen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften der Bezirksgerichte Neudsiedl am See vom 8.1.2004 (Bl. 209 ff. GA), Bruck a. d. Leitha vom 9.1.2004 (Bl. 258 ff. GA) und vom 22.1.2004 (Bl. 302 f. GA), Innere Stadt Wien vom 29.3.2004 (Bl. 287 ff. GA), vom 1.3.2004 (Bl. 291 ff. GA), vom 26.1.2004 (Bl. 299 ff. GA) und vom 15.3.2005 (Bl. 340 ff. GA) sowie des Amtsgerichts Stuttgart vom 11.10.2005 (Bl. 365 ff. GA) sowie die übrigen Mitteilungen der Rechtshilfegerichte in dieser Sache an die Kammer. Auf die Sitzungsniederschrift vom 9.2.2006 wird Bezug genommen. Farblichtbilder zu den Fotos in der Anlage K 9 (insb. Bl. 49 f. GA) haben in der mündlichen Verhandlung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat nicht beweisen können, dass sich die versicherte Skulptur "Samson" zu der von ihm benannten Zeit Dezember 2000 noch auf dem Ausstellungsgelände befand und von ihm am 24.2.2001 dort nicht mehr vorgefunden wurde.
Grundsätzlich obliegt dem Versicherungsnehmer, der den Diebstahl eines versicherten Objekts anzeigt nicht, den Diebstahl als solchen zu beweisen, da ihm dies regelmäßig nicht möglich ist. Dem Versicherungsvertrag, der das Diebstahlsrisiko erfasst, ist es immanent, dass der Versicherungsnehmer lediglich dartun und beweisen muss, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Entwendung der versicherten Sache besteht. Er muss hierzu nur das sogenannte äußere Bild der Entwendung beweisen, mithin, dass sich die versicherte Sache zu einem bestimmten Zeitpunkt am Versicherungsort befand und von ihm zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr aufgefunden werden konnte (s. BGH, VersR 1984, 29, std. Rspr., siehe die Nachweise bei Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 49 Rdnr. 43 ff.). Ist wie hier der einfache Diebstahl versichert, reicht die Führung dieses Mindestbeweises aus (Prölss/Martin, a.a.O., Rdnr. 48). Dabei reicht es indes nicht aus, dass sich die versicherte Sache irgendwann einmal an versicherter Stelle befand. Entscheidend ist der vom Versicherungsnehmer eingegrenzte Zeitrahmen, mithin also wann er die Sache zuletzt gesehen haben will und dann zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr aufgefunden hat (Prölss/Martin, a.a.O., siehe etwa auch OLG Celle, r+s 1999, 333). Am Versicherer ist es dann ggf. zu beweisen, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung besteht. Auf diesen Umstand kommt es hier indes nicht an. Der Kläger hat nämlich nicht bewiesen, dass sich der "Samson" zum von ihm genannten Zeitpunkt noch in Y befand und er erstmals am 24.2.2001 sein Verschwinden bemerkte.
Schon die Bekundungen der vom Kläger benannten Zeugen ergeben hierfür keinen sicheren Beweis dergestalt, dass vernünftige Zweifel schweigen: So hat die Tochter des Klägers, die Zeugin Dr. U, bei ihrer Vernehmung vom 1.3.2004 ausgesagt, ihr Vater habe das Verschwinden des "Samson" bereits Ende 2000 festgestellt. Davor sei sie etwa ½ oder ein ¾ Jahr zuvor auf dem Grundstück gewesen, da habe sie die Figur noch wahrgenommen.
Dies deckt sich schon nicht mit dem Vortrag des Klägers, er habe im Dezember 2000 die Figur letztmalig auf dem Grundstück gesehen und erst am 24.2.2001 den Verlust festgestellt. Auf die Divergenz der zeitlichen Angaben angesprochen hat die Zeugin diesen Besuch auf dem Ausstellungsgrundstück ausdrücklich auf "ca. Ende 2000" datiert, nicht hingegen auf Februar 2001. Es ist nicht zu verkennen, dass sie zunächst von Ende 2002 sprach und meinte, der letzte Besuch sei vor ca. einem Jahr, mithin zu Beginn des Jahres 2003 gewesen. Indes hat sie den Zeitpunkt dann auf Vorhalt auf das Jahresende 2000 datiert. Ein Besuch am Jahresende ist durch die am Jahresende liegenden Feiertage einprägsam, so dass man aus der Aussage der Zeugin nicht entnehmen kann, dass sie sich schlicht geirrt haben mag und dieser Besuch auch am 24.2.2001 gewesen sein kann. Hinzu kommt, dass der Kläger schon in der Klageschrift vorgetragen hatte, Ende 2000 in Y gewesen zu sein, als sich die Figur dort noch befunden habe, und dies unter Beweis durch das Zeugnis seiner Tochter gestellt hat. Mithin war auch nach seiner Erinnerung die Tochter Ende 2000 mit auf dem Ausstellungsgelände. Dann indes müsste der Verlust der Figur auch schon in 2000 festgestellt worden sein, was im Übrigen die Leistungsfreiheit der Beklagten wegen deutlich verspäteter Anzeige des Schadensfalls begründen könnte, wird man bei einem Entwendungsfall doch nicht per se die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG als widerlegt ansehen können (s. OLG Hamm, VersR 2005, 974). Jedenfalls lässt die Zeugenaussage nicht erkennen, dass die Figur Ende 2000 noch vorhanden war, wie der Kläger vorgetragen hat.
Die Aussage des Zeugen H2 belegt den Klägervortrag ebenfalls nicht zweifelsfrei: Zum einen will der Kläger selbst die Figur noch nach dem 1.11.2000 gesehen haben, als der Zeuge bekundete den "Samson" noch gesehen zu haben. Damit erfasst die Aussage des Zeugen gerade nicht den entscheidenden Zeitraum, denn sie belegt nicht, dass sich die Figur unmittelbar vor der Abreise des Klägers Ende 2000 an Ort und Stelle befand. Hinzu kommt, dass der Aussage des Zeugen H2 die Aussage des Zeugen Dr. H entgegen steht, der den Zeugen dem Kläger vermittelt haben soll. Der Zeuge H2 bekundete am 8.1.2004, den "Samson" am 1.11.2000 noch in Y gesehen zu haben. Bei seinem ersten Zusammentreffen habe der Kläger ihn gefragt, ob er in 2000 den "Samson" gesehen habe. Erst im Zuge des Gesprächs habe er ihm mitgeteilt, dass die Figur verschwunden sei. Er selbst sei seit 2000 nicht mehr die Straße C-Straße gefahren. Das erschließt, dass der Zeuge aus eigener Anschauung nicht wusste, dass der "Samson" verschwunden war. Dem gegenüber bekundete der Zeuge Dr. H, dass der Zeuge H2 ihm erzählt habe, er habe im Winter 2001 festgestellt, dass der "Samson" nicht mehr in Y sei. Der Zeuge H2 habe ihm gerade berichtet, dass er zufällig vorbeigefahren sei am Ausstellungsgelände und gesehen habe, dass die mittlere Figur des Ensembles –dem "Samson" zugeordnet- nicht mehr da gewesen sei. Er habe ihm gesagt, dass die Figur vorher da gewesen sei und dann nicht mehr. Das Treffen mit dem Kläger sei dann gerade arrangiert worden, weil Dr. H meinte, der Zeuge H2 wisse etwas darüber, dass die Figur nicht mehr da sei.
Diese Aussage passt nicht zu der des Zeugen H2: Davon dass dieser selbst das Verschwinden des "Samson" schon vor der Begegnung mit Dr. H oder gar dem Kläger festgestellt haben will, hat er überhaupt nichts bekundet. Von daher erschließt sich aus seiner Aussage nicht einmal mit der notwendigen Überzeugungskraft, dass er sicher am 1.11.2000 den "Samson" noch gesehen hat.
Schließlich lässt sich auch aus der Bekundung von Frau U nicht sicher erkennen, dass der "Samson" noch Ende 2000 in Y stand. Die Zeugin bekundete lediglich, sie meine, die Figur zuletzt Anfang August 2000 gesehen zu haben. Sie musste aber einräumen, nur davon auszugehen, dass die Figur damals noch in Y war, da ein Verlust der Figur wohl aufgefallen wäre. Angeschaut hat sie sich bei diesem letzten Besuch die Figur nicht. Sie bekundete weiter, das Grundstück sei bei ihrem letzten Besuch überwuchert gewesen. Gerade der Bereich um die Figuren sei sehr zugewachsen gewesen. Aus der Aussage der Zeugin erschließt sich damit nur, dass sie davon ausgeht, dass die Figur im August 2000 noch vorhanden war. Das belegt gerade nicht, dass die Figur Ende 2000 im Dezember beim letzten Aufenthalt des Klägers noch vorhanden war. Zudem wird durch diese Aussage besonders auch die Bekundung des Zeugen H2 sehr fraglich. Denn wenn die Figur überwuchert gewesen sein soll, wie die Zeugin aussagte, ist nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge die Figur noch am 1.11.2000 gesehen haben kann.
Dies wäre nur dann nachvollziehbar, wenn die Figur tatsächlich dort gestanden haben sollte, wo sie nach Bezeichnung des Klägers auf den vorgelegten Fotos und dem Lageplan gestanden haben soll. So lässt das Foto in der Anlage K 9, auf dem der Kläger den letzten Standort der Figur bezeichnet (Bl. 49 GA) erkennen, dass im Winter das Gestrüpp verdorrt gewesen sein mag und die Figur in der Tat nahe am Zaun und damit von der Straße einsichtig gestanden haben soll. Indes ist gerade vor diesem Hintergrund kaum nachvollziehbar, dass keiner der übrigen vernommenen Zeugen sich eindeutig an den "Samson" erinnern konnte. So konnte der Zeuge S nur bekunden den "Samson" wesentlich früher als 2000 auf dem Grundstück gesehen zu haben. In 2000 habe man kaum mehr etwas gesehen. Der Zeuge T3, der Anfang 2000 Planierarbeiten auf dem Grundstück durchführte, konnte nicht mit Sicherheit sagen, dass er den "Samson" gesehen habe. Indes war nach seiner Erinnerung keine Figur an der Straßenseite gelegen, wo "Samson" ausweislich des klägerseits vorgelegten Lageplans (Bl. 121 GA) gestanden haben soll. Eine lebensgroße Figur wäre ihm mit Sicherheit aufgefallen. Es spricht daher einiges dafür, dass er nur die andere Figur des Ensembles gesehen hat.
Der Zeuge L, der Anfang 2000 den Zaun errichtete, bekundete, keine Ahnung davon zu haben, dass gerade in der Nähe der Straße eine Skulptur wie die streitige gestanden habe. Er habe eine solche Figur gerade in der Nähe der Straße nicht gesehen. Auch der Zeuge D2, der für die Errichtung des Zaunes verantwortlich war, konnte sich an eine Figur wie den "Samson" nicht erinnern, nur an eine gebückte Dreiergruppe, die hinter der Halle zur Au hin gestanden habe. Er bekundete weiter, dass das Grundstück gerodet gewesen sei, als der Zaun erstellt wurde. Auch der Zeuge M, der als seinerzeitiger Nachbar mit seinem Lkw nach seinen Bekundungen an dem Grundstück des Klägers vorbeikam, gab an, die Figur nicht gesehen zu haben. Für die übrigen vernommenen Zeugen, die nicht nur aufgrund eigener Ermittlungen das klägerische Grundstück kannten, gilt Vergleichbares.
Damit vermag die Kammer nur festzustellen, dass schon die klägerseits benannten Zeugen den Klagevortrag nicht vollständig bestätigen konnten. Es erschließt sich damit nur, dass der "Samson" in Y gewesen sein mag, bis wann indes ist völlig offen. Es lässt sich nicht einmal sicher feststellen, dass er beim letzten Aufenthalt des Klägers dort noch vorhanden war. Dies indes begründet zugleich Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers, denn sein eigener Vortrag konnte nicht als bestätigt erkannt werden. Von daher kam auch eine Anhörung des Klägers selbst zu den Umständen des äußeren Bildes des geltend gemachten Versicherungsfalles nicht in Betracht. Dabei wird nicht verkannt, dass eine solche nicht schon deshalb ausscheidet, weil der Versicherungsnehmer Zeugen zum äußeren Bild benannt hat (s. OLG Hamm, r+s 1997, 491). Soweit grundsätzlich der Nachweis des äußeren Bildes des Versicherungsfalles auch durch die eigenen Angaben des Versicherungsnehmers geführt werden kann, setzt dies jedoch einen uneingeschränkt glaubwürdigen Versicherungsnehmer voraus (s. etwa BGH; VersR 1996, 575; 1997, 733; OLG Köln, r+s 2000, 320). Lassen die klägerseits benannten Zeugen jedoch schon keine Bestätigung des klägerischen Vortrages sogar nur zu dem Punkt, dass er Ende 2000 noch den "Samson" in Y gesehen haben will, finden, steht im Raum, dass der Kläger zumindest falsche Angaben zum Ablauf der Geschehnisse gemacht hat. Insofern ist er nicht zweifelsfrei glaubwürdig. Befand sich der "Samson" nämlich schon Ende 2000 nicht mehr auf dem Ausstellungsgelände, so hat der Kläger dies falsch dargestellt und zudem den Versicherungsfall zu spät angezeigt. Zugleich ergeben sich aus den Aussagen der vernommenen Zeugen erhebliche Zweifel, ob der Kläger den Standort des "Samson" wahrheitsgemäß angegeben hat. Hätte der "Samson" nahe an der Straße gestanden, hätten auch die nicht kunstinteressierten Zeugen –jedenfalls der ein oder andere- Erinnerungen an die Figur haben müssen, zumal sie ein sehr eigenwilliges Aussehen hatte. Das war gerade nicht der Fall. Sofern der Zeuge H2 gleichwohl die Figur am 1.11.2000 gesehen hat, ist fraglich, warum die Figur noch im August nach der Aussage der Zeugin U überwuchert gewesen sein soll.
Damit kann das äußere Bild einer versicherten Entwendungstat gerade nicht festgestellt werden. Da die Beweislast insoweit beim Kläger liegt, war gegen ihn zu entscheiden. Auf die übrigen Einwendungen, die die Beklagte geltend gemacht hat, kommt es nicht weiter an.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 562.421,06 €