LG Köln: Schadensersatzklage wegen fingiertem Verkehrsunfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Fahrzeughalter verlangte von Fahrer und Haftpflichtversicherer Ersatz von Reparatur-, Wertminderungs-, Gutachter- und Nutzungsausfallschäden aus einem behaupteten Spurwechselunfall. Die Beklagten bestritten das Unfallgeschehen bzw. beriefen sich auf eine Unfallmanipulation. Das Gericht hielt die Schilderungen der Beteiligten für widersprüchlich und unergiebig und sah in der Gesamtschau gewichtige Indizien für einen abgesprochenen Unfall (u.a. Unfallzeit/-ort, Fahrzeugkonstellation, Vorbelastung). Die Klage wurde mangels haftungsbegründenden Unfallereignisses bzw. wegen nachgewiesener Manipulation abgewiesen.
Ausgang: Schadensersatzklage gegen Fahrer und Haftpflichtversicherer wegen nachgewiesener Unfallmanipulation abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatzansprüche aus §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG setzen voraus, dass ein reales, haftungsbegründendes Unfallereignis hinreichend plausibel dargelegt und bewiesen wird.
Widersprüchliche, vage und zum Kerngeschehen nicht belastbare Angaben der Unfallbeteiligten können die Überzeugungsbildung des Gerichts dahin begründen, dass sich das behauptete Unfallgeschehen nicht wie dargestellt ereignet hat.
Ein Haftpflichtversicherer kann den Nachweis einer Unfallmanipulation durch Indizien führen; maßgeblich ist die Gesamtwürdigung aller festgestellten Umstände.
Als Indizien für einen fingierten Verkehrsunfall können insbesondere späte Unfallzeit, abgelegener Unfallort ohne Zeugen, eine für den Anspruchsteller günstige eindeutige Haftungskonstellation mit sofortigem Schuldeingeständnis sowie eine typische Fahrzeugkonstellation (werthaltiges vs. nahezu wertloses Fahrzeug) herangezogen werden.
Eine frühere Beteiligung des Anspruchstellers an manipulierten Unfällen kann als weiteres Indiz in die Gesamtwürdigung einbezogen werden.
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages.
Tatbestand
Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs der Marke Hyundai, amtliches Kennzeichen ######, das über die C-Bank GmbH finanziert wird und dieser sicherungsübereignet ist.
Der Beklagte zu 1.) war Halter des bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten Fahrzeugs Renault Twingo, amtliches Kennzeichen ######1.
Der Kläger behauptet, er und sein Schwiegersohn, der Zeuge L, seien am 06.01.2010 auf der linken Fahrspur des Zubringers von der BAB 57 – Ausfahrt A – in Fahrtrichtung A unterwegs gewesen. Während es in der Klageschrift heißt, der Beklagte zu 1.) habe das klägerisches Fahrzeug etwa 300 m vor der Ausfahrt Volkhoven rechts überholt (vgl. Klageschrift, Bl. 2 GA), behauptet der Kläger nunmehr, es sei zwischen seinem Sohn, dem Herrn E, und dem Prozessbevollmächtigten zu einem Missverständnis gekommen, da der Zeuge L mit dem Fahrzeug des Klägers den Beklagten zu 1.) habe überholen wollen. Obwohl das Fahrzeug des Klägers den Beklagten zu 1.) noch nicht vollständig passiert gehabt habe, sei dieser auf die linke Fahrspur rübergezogen, um ein vor ihm fahrendes Fahrzeug zu überholen (vgl. Anlage K 2, Bl. 6 GA). Hierbei sei es dann zur Kollision gekommen, die der Zeuge L nicht habe vermeiden können. Infolge der Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1.) habe der Zeuge L das Fahrzeug des Klägers nach links in die Leitplanke gelenkt.
Aufgrund des Unfallgeschehens seien dem Kläger netto Reparaturkosten in Höhe von 9.018,07 €, eine merkantile Wertminderung in Höhe von 740,00 € (vgl. Anlage K 3, Bl. 7 ff. GA), Sachverständigenkosten in Höhe von 935,58 € (vgl. Anlage K 4, Bl. 26 GA), ein Nutzungsausfall in Höhe von 649,00 € sowie die allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € entstanden.
Die beklagtenseits behaupteten Indizientatsachen seien nicht geeignet, ein fingiertes Unfallgeschehen zu begründen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Replik vom 08.09.2011 (Bl. 85 ff. GA) verwiesen.
Die Beklagte zu 2.) ist mit Schriftsatz vom 06.06.2011 dem Beklagten zu 1.) als Streithelferin beigetreten (Bl. 34 GA).
Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1.
zugunsten des Klägers auf das bei der C-Bank GmbH, O-Straße, ## Stuttgart, geführte Konto Nr. #### (BLZ #####) 9.758,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 06.01.2010 zu zahlen;
2.
an ihn 1.609,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3.
ihn von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 837,52 € freizustellen.
Die Beklagte zu 2.) beantragt auch als Streithelferin für den Beklagten zu 1.),
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2.) bestreitet, dass es am 06.01.2010 auf dem Zubringer der A 57 Ausfahrt Köln-A zu einem Unfall zwischen dem Anspruchstellerfahrzeug Hyundai, amtliches Kennzeichen ###### und dem bei der Beklagten zu 2.) versicherten Fahrzeug Renault Twingo, amtliches Kennzeichen ######1, gekommen sei. Die Unfallschilderungen der Beteiligten seien widersprüchlich und unplausibel.
Selbst wenn es zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen gekommen sein sollte, sei das Unfallgeschehen zu betrügerischen Zwecken inszeniert worden. Hierfür spreche bereits der dürftige und beliebige Vortrag zum angeblichen Unfallhergang. Auch die behauptete Unfallkonstellation mit eindeutiger Haftungslage sei ein Indiz für einen fingierten Verkehrsunfall. Hierfür spreche auch die späte Uhrzeit und der abgelegene Ort des Unfalls. Der Beklagte zu 1.) habe seine Alleinschuld noch am Unfallort eingestanden. Weiterhin sei die Fahrzeugkombination bestehend aus einem nicht mehr ganz neuen Hyundai Santa Fe mit gehobener Ausstattung und einem alten Renault Twingo, der bereits 5 Vorhalter gehabt habe und zum Unfallzeitpunkt bereits 11 Jahre alt gewesen sei, typisch für fingierte Verkehrsunfälle. Der Beklagte zu 1.) haben den Renault Twingo auch erst am 03.11.2009 auf sich zugelassen und bereits am 19.02.2010 wieder abgemeldet. Die Schadensberechnung des Klägers auf Gutachterbasis sei als klassisches Indiz für einen Manipulationsversuch anerkannt. Schließlich sei der Kläger bereits früher bei manipulierten Verkehrsunfällen in Erscheinung getreten (vgl. AG Neuss, Urteil vom 11.04.2003, 75/30 C 3643/02, Anlage B 5 ff., Bl. 69 ff. GA).
Die Schadenshöhe wird im Einzelnen bestritten.
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 12.09.2011 (Bl. 89 f. GA) Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L. Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1.) gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2012 (Bl. 132 ff. GA) wird Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 11.367,65 € gemäß §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG.
Die widersprüchliche und insgesamt dürftige Unfallschilderung der Unfallbeteiligten lässt den Schluss darauf zu, dass der Unfall nicht wie behauptet stattgefunden hat, vielmehr ist der Beklagten zu 2.) der Nachweis gelungen, dass das Unfallereignis zu Betrugszwecken inszeniert wurde.
Abgesehen von den unsicheren Aussagen zur Unfallzeit, aus dem Polizeibericht ergibt sich, dass der Unfall sich gegen 23:35 Uhr ereignet haben soll, während der Zeuge L von 21:00 Uhr ausgeht, sowie zum Unfallort, lassen insbesondere die dürftigen und beliebigen Angaben der Unfallbeteiligten nur den Schluss zu, dass sich der „Unfall“ nicht wie von den Beteiligten behauptet ereignet hat. Bereits das schriftsätzliche Vorbringen der Kläger beschreibt das Unfallgeschehen widersprüchlich. So heißt es in der Klageschrift, der Beklagte zu 1.) habe das klägerische Fahrzeug rechts überholt und linksseitig übersehen. In der Replik wird dann behauptet, der Zeuge L habe mit dem Fahrzeug des Klägers den Beklagten zu 1.) in seinem Fahrzeug überholt. Insoweit handelt es sich um einen völlig anderen Geschehensablauf. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers diesen Umstand als Missverständnis zwischen ihm und dem Sohn des Klägers, Herrn E, entschuldigt, so kann das Missverständnis nicht nachvollzogen werden. Zu einen lag bereits vor Einreichung der Klageschrift die Unfallaufnahme durch die Polizei (Anlage K 2, Bl. 6 GA) vor, aus der sich das Unfallgeschehen ersehen lässt. Zum anderen ist nicht recht nachvollziehbar, weshalb es überhaupt zu einem Missverständnis mit dem Sohn des Klägers gekommen sein soll, der aus eigener Wahrnehmung zu dem Unfallgeschehen nichts beitragen kann, weil er in das Unfallgeschehen gar nicht involviert war. Auch die persönliche Anhörung der Parteien nach § 141 ZPO sowie die Vernehmung des Zeugen L konnten das Unfallgeschehen nicht erhellen. Bis auf das Grundgerüst der Unfallschilderung, wonach der Beklagte zu 1.) das klägerische Fahrzeug beim Überholen übersehen haben will, divergieren die Aussagen insbesondere hinsichtlich des Randgeschehens des angeblichen Unfallereignisses erheblich. Der Beklagte zu 1.) konnte nichtmals sagen, ob das Fahrzeug des Klägers ihn bereits passiert hatte und an welcher Stelle es zur Berührung an den beiden Fahrzeugen gekommen ist. Es macht jedoch einen erheblichen Unterschied aus, ob ein Fahrzeug versetzt hinter dem eigenem Fahrzeug „im toten Winkel“ fährt oder auf gleicher Höhe neben dem eigenen Fahrzeug fährt, so dass es leicht sichtbar ist. Soweit der Beklagte zu 1.) angibt, er könne sich an die Details nicht mehr erinnern, so ist dies nicht glaubhaft, da der Beklagte zu 1.) sich einerseits an die Witterungsverhältnisse, das Gespräch zwischen den „Unfallbeteiligten“ und daran erinnern will, dass er eine Warnweste angezogen hat, andererseits kann er jedoch nicht mehr sagen, wie sich der Unfall im Wesentlichen ereignet hat. Ebenso unergiebig im Hinblick auf das eigentliche Unfallereignis sind die Angaben des Klägers selbst, der als Beifahrer in seinem Fahrzeug saß. Dieser hat lediglich angeben können, dass es auf einmal geknallt habe. Ob das Fahrzeug des Beklagten zu 1.) auf der rechten oder der linken Spur fuhr und wie es zu der Kollision gekommen ist, hat der Kläger nicht mitbekommen. Auch der Zeuge L konnte keine Angaben dazu machen, ob er den Beklagten zu 1.) überholen wollte oder umgekehrt, und auf welcher Höhe die Fahrzeuge zueinander fuhren, als es zur Kollision kam. Die vagen und beliebigen Angaben der Beteiligten im Hinblick auf das Kerngeschehen des angeblichen „Unfalls“ hätten auch von Personen gemacht werden können, die gar nicht an dem Unfallgeschehen beteiligt gewesen sind, sondern einfach eine Kollision bei einem Spurwechsel beschreiben. Obwohl die Beteiligten zum Kerngeschehen des vermeintlichen Unfallereignisses kaum valide Angaben machen konnten, haben sie sich hinsichtlich des Randgeschehens in Widersprüche verstrickt. Während der Beklagte zu 1.) angegeben hat, es sei von der Witterung her nass gewesen, haben der Kläger und der Zeuge L ausgesagt, es habe Schnee gelegen und die Fahrbahn sei mit Schnee bedeckt gewesen. Diese unterschiedliche Beschreibung der Witterungs- und Straßenverhältnis ist nicht nachvollziehbar, weil es sich um einen Umstand gehandelt hat, der sich doch auf das Unfallgeschehen unmittelbar ausgewirkt haben muss. Denn es macht für das Fahr- und Bremsverhalten insbesondere in einer Unfallsituation einen erheblichen Unterschied, ob die Straße nur nass ist oder aber eine geschlossene, möglicherweise festgefahrene Schneedecke liegt. Insbesondere wenn man das Unfallgeschehen der Beteiligten als wahr unterstellt, wonach diese mit ca. 70-80 km/h unterwegs gewesen sein wollen, so ist kaum nachvollziehbar, dass der Unfall noch so glimpflich ausgegangen ist und trotz der Geschwindigkeit einerseits und der schwierigen Fahrbahnverhältnisse anderseits die beiden Fahrer nicht die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren haben wollen. Allein dieser Umstand spricht schon dafür, dass sich der Unfall nicht wie behauptet stattgefunden hat. Weiterhin hat der Beklagte zu 1.) ausgesagt, der Kläger und der Zeuge L seien gar nicht erst ausgestiegen, und er habe lediglich nachgefragt, ob alles in Ordnung sei. Dagegen haben der Kläger und der Zeuge L ausgesagt, sie seien beide ausgestiegen und der Zeuge L habe seinem Ärger über den „Unfall“ Luft gemacht und habe vom Kläger zurückgehalten werden müssen. Dass der Beklagte zu 1.) sich hieran wiederum nicht erinnern will, kann nicht nachvollzogen werden, da dies doch durchaus ein zusätzlicher, aus Sicht des Beklagten zu 1.) unangenehmer Umstand sein müsste, der zu dem bereits angeblich (allein-) verschuldeten, unangenehmen Unfallereignis hinzukommt. Schließlich haben die Beteiligten völlig unterschiedliche Zeitangaben zur Wartezeit im Hinblick auf das Eintreffen der Polizei gemacht. Während der Beklagte zu 1.) angegeben hat, man habe 10-20 Minuten gewartet, hat der Kläger von einer „guten halben Stunde“ und der Zeuge L von ungefähr einer Stunde gesprochen. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass das Zeitempfinden sehr subjektiv ist, so sind die unterschiedlichen Zeitangaben derart abweichend, dass sie mit unterschiedlichem Zeitempfinden nicht mehr erklärbar sind. Diese Widersprüche, die schlicht nicht nachvollziehbar sind, lassen nur den Schluss zu, dass sich das angebliche Unfallgeschehen nicht wie behauptet ereignet hat.
Zudem ist der Beklagten zu 1.) der Nachweis von Indizientatsachen gelungen, deren Gesamtschau unter Berücksichtigung der widersprüchlichen Angaben der „Unfallbeteiligten“ nur den Schluss zulassen, dass vorliegend von einem zu Betrugszwecken fingierten Unfallereignis auszugehen ist.
Der Unfall soll sich laut Polizeibericht um 23:35 Uhr auf dem Zubringer zur BAB 57 ereignet haben. Insoweit ist anerkannt, dass späte Unfallzeit und abgelegener Unfallort Indizientatsachen im Hinblick auf die Annahme eines fingierten Verkehrsunfalls sein können, da kaum Verkehr herrscht und mit unbeteiligten Zeugen nicht zu rechnen ist, wie auch der vorliegende Fall zeigt.
Das Fahrzeug des Klägers ist einerseits noch recht werthaltig, immerhin geht das klägerseits vorgelegt Gutachten vom 11.01.2010 von einem Wieerbschaffungswert in Höhe von 18.800,00 € aus (vgl. Anlage K 3, Bl. 7 ff. GA), während das Fahrzeug des Beklagten zu 1.) mit ca. 5 Vorbesitzern und 11 Gebrauchsjahren nahezu wertlos war, wie der Beklagte zu 1.) selbst eingeräumt hat. Als weiterer Umstand in diesem Zusammenhang kommt hinzu, dass der Beklagte zu 1.) das Fahrzeug erst im November 2009 erworben hat, und es im Februar/März 2010 wieder veräußert hat. Insoweit erscheint die Annahme nicht fernliegend, dass das Fahrzeug gerade im Hinblick auf das Unfallereignis angeschafft worden ist.
Für die Annahme eines abgesprochenen Verkehrsunfalls spricht auch der Umstand, dass der Kläger bereits früher an einem fingierten Verkehrsunfall beteiligt war, wie das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 11.03.2003, 75/30 C 3643/02, zeigt. Stichhaltige Gesichtspunkte, die gegen die Heranziehung dieses Umstandes sprechen, werden nicht vorgetragen.
Auch die Unfallkonstellation dahingehend, dass sich die Kollision bei einem Spurwechsel von rechts nach links ereignet hat, so dass die Alleinschuld des Beklagten feststeht, die dieser am Unfallort noch umgehend eingestanden haben soll, wie der Kläger und der Zeuge L ausgesagt haben, stellen berücksichtigungsfähige Indizientatsachen dar.
Die Gesamtschau der bewiesenen Indizientatsachen lassen nur den Schluss zu, dass der „Unfall“ nicht wie behauptet und wenn überhaupt nur zu Betrugszwecken abgesprochen worden ist, so dass die Klage ohne weitere Beweisaufnahme abzuweisen war.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 11.367,15 €