Klage wegen Kaskoschaden abgewiesen wegen Falschangaben zu Vorschäden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Zahlung der Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert nach Diebstahl seines Fahrzeugs. Das Landgericht verneint die Leistungsobliegenheit der Beklagten wegen unwahrer Angaben des Klägers zu früheren Vorschäden. Die Belehrung in der Schadensanzeige war ausreichend, die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG wurde nicht widerlegt. Die Klage wird daher abgewiesen.
Ausgang: Klage des Versicherungsnehmers wegen Differenzzahlung abgewiesen; Versicherer wegen Falschangaben leistungsfrei
Abstrakte Rechtssätze
Unwahre oder unvollständige Angaben des Versicherungsnehmers zu reparierten oder unreparierten Vorschäden begründen, sofern die Voraussetzungen der Relevanzrechtsprechung vorliegen, eine Leistungsfreiheit des Versicherers nach den AKB und § 6 Abs. 3 VVG.
Das Aufklärungsbedürfnis des Versicherers entfällt nur unter engen Voraussetzungen; es reicht nicht, dass der Versicherer Daten theoretisch abrufen könnte oder frühere Schadensregulierungen stattgefunden haben, soweit er nicht bereits umfassende Kenntnisse über den konkreten Vorschaden hat.
Eine in der Schadensanzeige enthaltene Belehrung über die Rechtsfolgen unwahrer Angaben ist dann ausreichend, wenn sie den Versicherungsnehmer hinreichend auf die möglichen Konsequenzen hinweist; eine fehlerhafte Belehrung ist Voraussetzung für die Unzulässigkeit der Leistungsfreiheitseinrede.
Die Vermutung des Vorsatzes nach § 6 Abs. 3 VVG ist vom Versicherungsnehmer zu widerlegen; bloße Behauptungen, der Versicherer habe die Vorschäden im System gespeichert, genügen nicht zur Entkräftung der Vorsatzvermutung.
Falschangaben zu Vorschäden sind generell geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden (z.B. durch überhöhte Entschädigungsleistungen) und begründen regelmäßig erhebliches Verschulden des Versicherungsnehmers.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, Polizeibeamter von Beruf, unterhielt bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung für einen Audi A 6, der am 8.7.2004 in Ungarn am Plattensee gestohlen wurde. Das Fahrzeug wurde später wieder aufgefunden, nach der Behauptung der Beklagten hat sie davon am 11.8.2004 erfahren.
Mit seiner Klage macht der Kläger die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert abzüglich Selbstbeteiligung geltend.
In der Schadensanzeige vom 18.7.2004, die auf der letzten Seite die Belehrung enthält
"Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung können bewusst unwahre oder unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, auch wenn dem Versicherer hierdurch kein Nachteil entsteht.",
verneinte der Kläger die Frage nach reparierten wie unreparierten Vorschäden sowie nach der Beteiligung an Unfällen bzw. nach sonstigen Beschädigungen. Auch gegenüber der Polizei verneinte der Kläger die Frage nach Vorschäden. Tatsächlich hatte das Fahrzeug im Sommer 2001 während der Besitzzeit des Klägers einen Auffahrunfall erlitten mit Reparaturkosten von 3593,44 €. 1999 musste ein Schaden an der Tür hinten links beseitigt werden. Daraufhin war der Kläger bei der Beklagten in eine höhere Schadensfreiheitsklasse eingestuft worden. Im Jahre 2002 musste eine Frontscheibe ausgewechselt werden. Bei der Sicherstellung des Fahrzeugs sollen zudem Lackabplatzungen am Kotflügel wie nicht stimmige Spaltmaße festgestellt worden sein.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte könne sich nicht auf falsche Angaben zu Vorschäden berufen. Schon die Belehrung sei nicht ausreichend. Er behauptet, er habe zu keiner Zeit fehlerhafte Angaben machen wollen. Sämtliche Schäden seien, insoweit unstreitig, der Beklagten angezeigt gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass alle Vorschäden bei der Beklagten per Computer registriert worden seien. Schäden, die der Sachverständige anlässlich der Sicherstellung des Fahrzeugs festgestellt habe, seien ihm unbekannt. Der Kläger verweist zudem darauf, dass ihm die Beklagte den Wagen nie angeboten habe; sie habe nicht einmal mitgeteilt, wann die Sicherstellung erfolgt sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5667,66 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich auf Obliegenheitsverletzung wegen Falschangaben zu Vorschäden.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Die Beklagte ist leistungsfrei wegen Falschangaben des Klägers zu Vorschäden, §§ 7 I Nr. 2 Satz 3, V Nr. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG.
Die verneinende Antwort des Klägers in der Schadensanzeige, ob das Fahrzeug reparierte Vorschäden gehabt habe, war objektiv falsch, ebenso wie die Antwort des Klägers auf die Frage nach Unfallbeteiligungen des Fahrzeugs. Insbesondere den Unfallschaden von 2001 und den Schaden an der Türe hinten links hätte der Kläger angeben müssen, was er nicht getan.
Der objektive Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung entfällt hier nicht schon deshalb, weil der Beklagten die beiden Schäden nach dem Vortrag des Klägers seinerzeit angezeigt worden sind. Um sachgerechte Regulierungsentscheidungen treffen zu können, muss sich der Versicherer grundsätzlich darauf verlassen können, dass der Versicherungsnehmer richtige und lückenlose Angaben zu den gestellten Fragen macht (s. BGH, VersR 1982, 182; BGH, r+s 2005, 143; OLG Köln, r+s 1995, 206). Ein Aufklärungsbedürfnis des Versicherers kann indes unter engen Voraussetzungen dann fehlen mit der Folge, dass keine Obliegenheitsverletzung festzustellen ist, wenn der Versicherer umfassende Kenntnisse der erfragten Umstände hat (so jüngst BGH, r+s 2005, 143). Ein Aufklärungsbedürfnis fehlt aber nicht schon dann, wenn der Versicherer durch eigene Nachforschungen sich die entsprechenden Kenntnisse verschaffen kann bzw. feststellen kann, dass er über die entsprechenden Kenntnisse verfügt (BGH, a.a.O.; OLG Saarbrücken, r+s 1998, 139). Dabei ist anerkannt und auch durch die vorgenannte BGH-Entscheidung nicht ausdrücklich in Frage gestellt worden, dass es nicht ausreicht, dass der Versicherer einen Vorschaden, jedenfalls einen solchen, der Jahre zurückliegt, reguliert hat, um ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis des Versicherers bei einem nachfolgenden Versicherungsfall entfallen zu lassen. Der Versicherer muss nicht seine Archive durchgehen, aber auch nicht seine EDV-mäßig gespeicherten Daten, um nach etwaigen Vorschäden zu forschen (vgl. etwa OLG Saarbrücken, a.a.O.; OLG Bremen, VersR 1998, 1149). Anderes mag gelten, wenn der Versicherer einen Vorschaden gerade reguliert hat (BGH, a.a.O.), was hier nicht der Fall ist. Indes erscheint dies der Kammer jedenfalls dann fraglich, wenn aufgrund des Massengeschäfts, das die Kaskoversicherung darstellt, davon auszugehen sein mag, dass der beim Versicherer tätige Regulierer nicht in beiden Fällen derselbe war. Sind verschiedene Personen beim Versicherer tätig geworden, so stellt auch der Fall einer gerade zurückliegenden Regulierung keinen Unterschied zu einer solchen dar, bei der die Akten und Daten schon länger abgelegt und abgespeichert sind.
Auch dann, wenn der Versicherer seine EDV derart eingestellt hat, dass er Vorschäden einfach abrufen kann, entfällt sein Aufklärungsbedürfnis nicht. Gerade im Massengeschäft der Kaskoversicherung hat der Versicherer ein maßgebliches Interesse, sich auf zuverlässige Angaben des Versicherungsnehmers verlassen können, um mit geringem Aufwand und Kosten Schadensfälle abwickeln zu können. Nur dann, wenn sich der Versicherungsnehmer auf die zurückliegende Schadensmeldung und Regulierung bezieht, was der Kläger hier gerade nicht gemacht hat, wird man vom Versicherer verlangen können, dass er Datenbestände abruft, um sich eine umfassende Kenntnis von Vorschäden zu beschaffen. Alles andere honorierte den unredlichen Versicherungsnehmer, der sich darauf verlässt, dass dem Versicherer ein Vorschaden durchgeht, den er selbst wahrheitswidrig leugnet. Es mag heute sein, dass selbst Vorschäden, die von anderen Versicherern reguliert worden sind, dem in Anspruch genommenen Kaskoversicherer EDV-mäßig einfach zugänglich sind. Damit entfällt sein Aufklärungsbedürfnis aber gerade nicht. Dass er sich selbst um Aufklärung bemüht, wie im Kaskobereich hinreichend festzustellen, indem er Daten –auch anderer Versicherer- speichert und abruft, zeigt gerade, dass ein Aufklärungsinteresse und –bedürfnis vorhanden ist. Hinzu kommt, dass die fehlerhafte Beantwortung von Fragen nach Vorschäden durchaus auch geeignet ist, darüber Aufschluss zu geben, wie es der Versicherungsnehmer mit der Wahrheit generell hält, was auch im Hinblick auf die Frage nach der Richtigkeit anderer Angaben von Bedeutung sein kann und ein Aufklärungsbedürfnis des Versicherers begründet. Die Frage des Aufklärungsbedürfnisses ist insoweit weiter als nur eng auf die konkrete Fragestellung bezogen zu sehen.
Insofern stellt sich in diesem und den erwähnten Fällen länger zurückliegender Vorschäden die Lage anders dar als dann, wenn der Versicherer einen Vorschaden gleichsam noch auf dem Tisch und insofern von diesem umfassende Kenntnisse hat (dazu BGH, r+s 2005, 143).
Die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG hat der Kläger nicht widerlegt. Allein sein Verweis darauf, er habe sich gedacht, dass die Beklagte hinreichend Kenntnis der Vorschäden habe und sie über den Computer sofort angezeigt bekomme, entlastet ihn nicht. All dies führt nämlich nicht darüber hinweg, dass der Kläger nicht darlegt, warum er denn dann nicht einfach die Fragen richtig beantwortet oder zumindest auf die bekannten Vorschäden verwiesen hat.
Die Beklagte kann sich auf die Falschangaben berufen. Ihre Belehrung in der Schadensanzeige ist nicht zu beanstanden, sondern genügt gerade den Erfordernissen, die die Rechtsprechung aufgestellt hat (etwa BGH, VersR 1993, 828; 1998, 447; OLG Köln, r+s 1997, 317; OLG Hamm, VersR 1998, 1225). Soweit der Kläger dies anders sieht (Replik, S. 2), zitiert er die Belehrung fehlerhaft.
Falschangaben zu Vorschäden sind generell geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden. Die Voraussetzungen der Relevanzrechtsprechung sind gegeben (s. BGH, VersR 1984, 228; VersR 2004, 1117). Auch beim Verschweigen von reparierten Vorschäden besteht generell die Gefahr, dass der Versicherer eine zu hohe Entschädigungsleistung auszahlt. Ein ordentlicher Versicherungsnehmer wird daher insoweit zutreffende Angaben machen. Ein erhebliches Verschulden des Klägers lässt sich schon aufgrund der nicht widerlegten Vorsatzvermutung feststellen. Es entfällt auch nicht deshalb, weil der Kläger davon ausgehen konnte, die Beklagte kenne alle Vorschäden. So wie sich ein Aufklärungsbedürfnis der Beklagten nicht leugnen lässt, lässt sich allein aus diesem Grunde auch nicht erkennen, dass ein Versicherungsnehmer, der vorsätzlich fehlerhafte Angaben zu Vorschäden macht, nicht erheblich schuldhaft handelt.
Auf die Frage, wann das Fahrzeug aufgefunden worden ist, kommt es nach alle dem nicht an, zumal der Kläger selbst keine Rechte hieraus herleitet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 5.667,66 €