Berufshaftpflicht: Pflichtwidrigkeitsklausel bei Architektenfehler und unsicherer Erschließung
KI-Zusammenfassung
Ein Architekt begehrte Feststellung von Deckungsschutz aus seiner Berufshaftpflicht wegen einer Bauherrenklage auf Mehrkosten und Wertminderung nach geänderter Zufahrtplanung. Der Versicherer verweigerte Deckung unter Hinweis auf verspätete Schadensmeldung und einen wissentlichen Pflichtverstoß (Pflichtwidrigkeitsklausel). Das LG Köln gab der Klage statt: Die verspätete Meldung führe nicht zur Leistungsfreiheit, jedenfalls sei der Kläger entlastet. Ein wissentlich pflichtwidriges Verhalten sei nicht feststellbar, da der Architekt die Erschließungsfrage zwar geprüft, aber nur irrig beurteilt habe; auch die Wahl eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens begründe für sich keinen Vorsatz.
Ausgang: Feststellung der bedingungsgemäßen Deckungspflicht; Leistungsausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Der Haftungsausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung in der Berufshaftpflicht greift nur ein, wenn ein objektiver Pflichtenverstoß vorliegt und der Versicherungsnehmer sich dieses Verstoßes bewusst ist.
Aus einem Verstoß gegen geläufige, fundamentale Berufspflichten kann auf das Vorliegen eines wissentlichen Pflichtverstoßes geschlossen werden, wenn feststeht, dass der Versicherungsnehmer die Pflicht zutreffend erkannt hat.
Ein Irrtum bei der Beurteilung einer berufsrechtlich relevanten Frage indiziert für sich genommen keinen wissentlichen Pflichtverstoß; fahrlässiges oder bedingt vorsätzliches Verhalten genügt hierfür nicht.
Die Inanspruchnahme eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens stellt für sich allein keinen wissentlichen Pflichtverstoß dar, solange der Planer von dessen Voraussetzungen ausgeht und keine ersichtliche oder höchst ungewisse Nichterfüllung dieser Voraussetzungen vorliegt.
Eine Schadensanzeige an eine vom Versicherer im Schadenverkehr eingeschaltete Stelle kann den Vorwurf qualifizierten Verschuldens wegen verspäteter Anzeige entkräften, wenn der Versicherungsnehmer auf eine Weiterleitung vertrauen durfte.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger wegen der Ansprüche der Eheleute V und K I aus dem Bauvorhaben Wohnhaus-Neubau Z 1, B, hinsichtlich der beim Landgericht Marburg (2 O 55/05) bzw. beim OLG Frankfurt a. M., Zivilsenate Kassel (15 U 69/06) anhängigen Forderungen bedin-gungsgemäß Deckung zu gewähren hat.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger ist als Architekt bei der Beklagten berufshaftpflichtversichert. Auf den Vertrag sind BBR anwendbar, die die Beklagte vorgelegt hat (B 1, Bl. 101 ff. GA). Die Parteien streiten um die Anwendung der sog. Pflichtwidrigkeitsklausel Ziffer IV Nr. 5 BBR. Dem liegt zugrunde:
Der Kläger wurde von den Eheleuten I damit beauftragt, die Genehmigungsplanung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück "Z 1" in G2-B zu erstellen. Das Grundstück liegt im Bereich eines Bebauungsplanes. Es handelt sich um das erste Grundstück im Bereich einer Wegegabelung, wobei der rechtsseitig laufende Weg ein asphaltierter Wirtschaftsweg ist. Zunächst plante der Kläger den Zugang zum Wohnhaus und die Zufahrt zu der angrenzenden Garage über den nordwestlich gelegenen Wirtschaftweg (K 2, Bl. 16 GA) und beantragte die Baugenehmigung im sog. vereinfachten Verfahren. Während der Errichtung des Hauses erklärte die Gemeinde, dass die Zufahrt über den Wirtschaftsweg nicht möglich sei und nicht genehmigt werde. Der Kläger erstellte daraufhin eine neue Planung, die eine Zufahrt zum Haus von der linksseitig laufenden Straße "Z" aus. Die Bauherren nahmen ihn daraufhin wegen Änderungskosten hinsichtlich der Garageneinfahrt und auf Ersatz der Mehrkosten wegen des Umbaus der Garage nebst erforderlicher Installationsänderungen in Anspruch und begehrten eine Wertminderung von 35.000,- €. Der Rechtsstreit ist nach Grundurteil des LG Marburg nunmehr vor dem OLG Frankfurt am Main in zweiter Instanz anhängig. Unter Berufung auf die Pflichtwidrigkeitsklausel lehnte die Beklagte ihre Einstandspflicht ab.
Der Kläger behauptet, bereits im Verfahren zur Teilung des vormaligen Grundstücks, aus dem das Baugrundstück hervorgegangen sei, beteiligt gewesen zu sein. Hierbei habe er einen Teilungsplan erstellt (K 17, Bl. 89 GA), der schon den Zugang zu den Häusern auf dem zu teilenden Grundstück vom Wirtschaftsweg aus zeige. Der Wirtschaftsweg lasse aufgrund seines Ausbaus gar nicht erkennen, und dies schon seit über 40 Jahren, ab wann er in einen Feldweg übergehe. Ausbauzustand, Topographie und kurze Wege forderten die Zufahrt zu dem Grundstück der Bauherren über diesen Weg geradezu heraus. Der Weg sei nicht gewidmet und im Grundbuch sei die Parzelle als Fahrweg eingetragen. Er habe daher keinen Zweifel daran gehabt, dass die Erschließung des Grundstücks über diesen Weg möglich und zulässig sei. Dass die Erschließung eines Grundstücks gesichert sein müsse, sei ihm klar gewesen. Unmittelbar nach Inanspruchnahme habe er die Beklagte verständigt (K 15, Schreiben vom 21.9.2004, Bl. 77 GA).
Nachdem der Kläger zunächst auch angekündigt hat, die Feststellung zu begehren dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm den künftig aus der Deckungsablehnung resultierenden Schaden zu ersetzen, beantragt er jetzt nur noch,
festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger wegen der Ansprüche der Eheleute V und Josef I aus dem Bauvorhaben Wohnhaus-Neubau Z 1, B, insbesondere hinsichtlich der beim Landgericht Marburg (2 O 55/05) bzw. beim OLG Frankfurt a. M., Zivilsenate Kassel (15 U 69/06) anhängigen Forderungen bedingungsgemäß Deckung zu gewähren hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich auf einen wissentlichen Pflichtverstoß des Klägers: Der Kläger habe keinerlei Erkundigung eingeholt über die Erschließungsituation des Feldweges, was zwingend erforderlich gewesen wäre und zum Elementarwissen eines Architekten gehöre. Die Erschließung sei positiv festzustellen. Im Übrigen habe er mit Anzeige vom 13.1.2005 den Schaden ihr zu spät gemeldet.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Beklagte ist dem Kläger zum Deckungsschutz hinsichtlich seiner Inanspruchnahme durch die Eheleute I aus dem zwischen den Parteien bestehenden Berufshaftpflichtversicherungsvertrag verpflichtet. Soweit der Kläger seinen Antrag dahin gefasst hat, dass er Deckung "insbesondere" hinsichtlich seiner Inanspruchnahme vor dem LG Marburg bzw. OLG Frankfurt a. M. begehrt, war der Antrag dahin auszulegen, dass der Kläger Deckung gerade und nur für dieses Verfahren begehrt, da weitergehende Ansprüche derzeit weder zwischen dem Kläger und den Bauherren einerseits und der Beklagten andererseits im Streit stehen.
Die Beklagte ist nicht leistungsfrei.
Hinsichtlich des Einwandes der verspäteten Schadensmeldung hat sich der Kläger zumindest von der gesetzlichen Vermutung qualifizierten Verschuldens entlastet. Unwidersprochen hat der Kläger nämlich den Schadensfall unter dem 21.9.2004 (K 15, Bl. 77 GA) der W GmbH erstmals gemeldet. Selbst wenn, was hier offen bleiben kann, es sich dabei um einen auf der Seite des Versicherungsnehmers stehenden Versicherungsmakler handeln sollte, so dass sich die Beklagte die Meldung des Schadens dort nicht zurechnen lassen müsste – wogegen spricht, dass die Beklagte das Schreiben des Klägers vom 13.1.2005 an dieselbe Stelle selbst als Schadensmeldung bei ihr ansieht (B 1, Bl. 50 GA) und sich aus dem Schreiben vom 13.1.2005 auch ergibt, dass der Kläger am 4.10.2004 eine Schadensanzeige (gemeint wohl Schadensfragebogen) erhalten hat, so konnte der Kläger darauf vertrauen, dass die angeschriebene Stelle die Schadensmeldung an die Beklagte weiterleitet, so dass ihm allenfalls leicht fahrlässiges Verhalten zur Last fällt, den Schaden nicht unmittelbar der Beklagten gemeldet zu haben. Denn die Westdt. W2 GmbH hat die Schadensmeldung aufgegriffen und offenbar weiterbearbeitet, wie sich aus dem Schreiben des Klägers vom 13.1.2005 erschießt, indem er Bezug auf die Schadensanzeige der Gesellschaft vom 4.10.2004 nimmt.
Der Haftungsausschluss der Ziffer IV Nr. 5 BBR greift vorliegend nicht ein. Ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten des Klägers lässt sich in Bezug auf die Planung des streitgegenständlichen Gebäudes über den Wirtschaftsweg und die damit nicht gesicherte Erschließung des Neubaus nicht feststellen.
Der Haftungsausschluss nach der Pflichtwidrigkeitsklausel greift nur dann ein, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten, die sich auch aus den anerkannten Regeln der Technik ergeben können, wissentlich verletzt. Entscheidend ist, ob der Versicherungsnehmer objektiv gegen Regeln verstoßen hat und sich dieses Regelverstoßes bewusst war. Dabei muss indes feststehen, dass der Versicherungsnehmer seine Pflichten zutreffend gesehen hat (s. BGH, VersR 2006, 106). Dabei ist davon auszugehen, dass ein Architekt die geläufigen Regeln kennt. Ein Verstoß gegen geläufige und vor allem fundamentale Regeln lässt auf die subjektive Seite schließen (OLG Köln, VersR 1990, 193 f.; OLG Saarbrücken, VersR 1993, 85 – Bauenlassen ohne Baugenehmigung; OLG Hamm, r+s 2007, 279).
Hiervon ausgehend lässt sich ein solcher wissentlicher Verstoß des Klägers indes nicht feststellen. Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass die Frage der Erschießung eines Grundstücks zu den fundamental von einem Architekten, der einen Neubau plant, zu beachtenden Fragestellungen gehört. Vielmehr räumt er dies gerade auch ein. Indem er darauf verweist, dass sich ihm aber nicht gezeigt habe, dass eine Erschließung des Grundstücks über den Wirtschaftsweg nicht möglich sei, bringt er zum Ausdruck, dass er diese Frage sehr wohl auch geprüft, aber falsch beantwortet hat. Dies allein indiziert indes den wissentlichen Pflichtverstoß nicht. Es ist nämlich gerade nicht erkennbar, dass der Kläger sich seines –für die Kammer noch nicht bindend im Haftpflichtverfahren festgestellten- Verstoßes überhaupt bewusst war. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat im Haftpflichtverfahren darauf hingewiesen (Beschluss vom 23.8.2006, K 10, Bl. 37 ff. GA), dass die Pflichtwidrigkeit des Kläger darin liegen dürfte, dass er sich vor der Planung des Hauses über die Benutzbarkeit des Wirtschaftsweges nicht richtig versichert und dann das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 57 HBO eingeschlagen hat. Beide danach möglichen Pflichtverstöße führen hier nicht zur Anwendung der Pflichtwidrigkeitsklausel: Allein der Umstand, dass der Kläger die Frage der Benutzbarkeit des Wirtschaftsweges falsch beurteilt hat, spricht nicht dafür, dass er sich insoweit eines Verstoßes gegen seine Architektenpflichten bewusst war. Vielmehr zeigt dies, wie dargelegt, dass der Kläger lediglich im Rahmen der von ihm vorgenommenen Planung der Erschließung des Hausgrundstücks einem Irrtum erlegen war, wobei die näheren Umstände nach dem Hinweisbeschluss des OLG Frankfurt a. M. durchaus nachvollziehbar sind und für ein fahrlässiges Verhalten des Klägers sprechen mögen. Ein solches reicht indes für die Feststellung eines bewussten Pflichtverstoßes gerade nicht, wie auch ein bedingt vorsätzliches Verhalten keineswegs ausreichend ist (dazu jüngst etwa OLG Hamm, a.a.O., S. 280). Insoweit unterscheidet sich der Fall auch von solchen, in denen von einem objektiven Verstoß gegen fundamentale Regeln des Elementarwissens von Architekten auf die innere Seite und damit auf den Vorsatz des Architekten geschlossen werden kann (dazu etwa OLG Hamm, a.a.O.; Kammer, Urt. v. 7.9.2006, 24 O 18/06). Hier nämlich war sich der Kläger der Notwendigkeit, für eine Erschließung zu sorgen, gerade bewusst, und hat diese Frage im Ergebnis schlicht falsch beantwortet, da die Frage der Nutzbarkeit des Wirtschaftsweges nicht eindeutig war.
Insoweit mag man ihm den Vorwurf machen, das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren beantragt zu haben. Allein dies stellt aber keinesfalls einen wissentlichen Pflichtverstoß dar. Insoweit kann dahinstehen, ob der Kläger hier nach § 56 HBO oder § 57 HBO vorgegangen ist – das Oberlandsgericht Frankfurt a. M. hat auf § 57 HBO abgestellt, was wiederum voraussetzt, dass die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 HBO, wozu auch die Sicherung der Erschließung gehört (§ 56 Abs. 2 Nr. 3 HBO) gerade nicht vorliegen, hingegen ist vorprozessual zwischen den Parteien ausweislich des vorgelegten Schriftverkehrs auf § 56 HBO abgestellt worden. Läge allein im Beschreiten des Baugenehmigungsverfahrens vereinfachter Form schon ein wissentlicher Pflichtverstoß des Architekten, der für den Bauherren entsprechend vorgeht, sobald Unklarheiten über die Voraussetzungen dieses Verfahrens denkbar sein könnten, so müsste jeder Architekt aus haftungsrechtlichen Gründen gehalten sein, das förmliche Baugenehmigungsverfahren zu beschreiten, was dem Baurecht regelmäßig widerspricht, das grundsätzlich zwar von der Genehmigungsbedürftigkeit eines Bauvorhabens ausgeht (hier § 54 HBO), indes die vereinfachten Verfahren in den Vordergrund stellt (hier §§ 56 ff. HBO). Allein darauf kann es mithin nicht ankommen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Architekt sehenden Auges das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren beschritten hat, obwohl die Voraussetzungen ersichtlich nicht vorlagen oder höchst ungewiss waren.. Das lässt sich hier wiederum nicht feststellen. Der Kläger ging schlicht davon aus, dass die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen. Die Erwägungen des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. in seinem bereits erwähnten Hinweisbeschluss zeigen, dass es auch differenzierter Überlegungen bedurfte, dem Kläger insoweit überhaupt einem Irrtum nachzuweisen. So ist dort dargelegt, dass der Bebauungsplan durchaus zu dem Schluss verleiten könnte, dass eine Erschließung der von der Planung des Klägers erfassten Grundstücke über den Wirtschaftsweg zulässig sein könnte, da der betroffene Wirtschaftsweg als Zufahrt vorgesehen und in den Bebauungsplan teilweise mit einbezogen sei. Eine ausdrückliche Untersagung der Erschließung ist dem Plan nicht zu entnehmen, wie das Oberlandesgericht hervorgehoben hat, ohne dass die hier darlegungs- und beweisbelastete Beklagte dem entgegengetreten wäre. Problematisch hat das Gericht im Haftpflichtprozess dann die Frage der Widmung des Weges angesehen und eine mögliche Pflichtwidrigkeit des Klägers darin gesehen, dass er dieser Frage nicht nachgegangen ist und gleichwohl das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren eingeschlagen hat. In diesem Zusammenhang verweist das Oberlandesgericht indes lediglich darauf, dass der Kläger Bedenken hätte haben müssen und macht ihm zum Vorwurf, dass er diese eben nicht hatte. Das allein lässt ein wissentliches Vorgehen des Klägers wiederum gerade nicht erkennen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Gemeinde G2 ausweislich des OLG-Beschlusses vom 14.12.2006 (K 11, Bl. 69 ff. GA) signalisiert hat, die Erschließung des Grundstücks über den Wirtschaftsweg könne ermöglicht werden. Insoweit kommt nämlich in Betracht, dass dem Kläger vornehmlich der Vorwurf gemacht werden könnte, sich um eine mögliche Erschließung nicht hinreichend gekümmert zu haben. Dies wiederum setzt aber voraus, dass der Kläger gesehen hat, dass die Erschließung nicht gesichert ist; dafür fehlen aber die jegliche Anhaltspunkte. Dass der Kläger nämlich die Gemeinde nicht kontaktiert hat, obwohl er sah, die Erschließung noch zu ermöglich, behauptete die Beklagte selbst nicht. Indem er das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren beschritten hat, spricht sein Verhalten gerade dafür, dass er von einer Erschließung des Grundstücks über den Wirtschaftsweg ausging. Es ist auch kein Motiv für die Annahme aufgeschienen, der Kläger hätte gleichsam sehenden Auges etwas falsch gemacht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: Bis 45.000,- € (bemessen an den gegen den Kläger erhobenen Forderungen abzgl. Abschlages im Hinblick auf das Feststellungsbegehren)