Anerkenntnisurteil: Anspruch auf Datenauskunft (§34 BDSG) teilweise stattgegeben, Deckungszusage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Deckungsschutz seiner Rechtsschutzversicherung für verwaltungsgerichtliche Auskunftsverfahren und zugleich eine Datenauskunft nach § 34 BDSG. Die Beklagte erkannte den Auskunftsantrag an; der Feststellungsantrag auf Deckungsschutz wurde abgewiesen. Das Gericht wertete die Verfahren als beruflich veranlasst und verneinte Beratungsverschulden des Versicherungsvertreters.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Anspruch auf Datenauskunft nach §34 BDSG zuerkannt, Feststellungsantrag auf Deckungszusage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Umfang des Verwaltungs-Rechtsschutzes in den ARB 2008 ist bei selbständiger Tätigkeit auf Angelegenheiten der Gewerbezulassung oder -untersagung beschränkt.
Die Einordnung einer Tätigkeit als beruflich kann sich aus einer umfangreichen Darstellung fachbezogener Veröffentlichungen auf einer beruflichen Internetpräsenz und thematischer Nähe der Streitgegenstände zur Berufstätigkeit ergeben.
Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB greift nicht, wenn die Vertragsbedingungen (hier ARB) die Abgrenzung zwischen privatem und geschäftlichem Bereich klar regeln.
Sachanträge sind spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung zu stellen; nachträgliche Sachanträge sind unzulässig, eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO bleibt Ausnahmefall.
Zitiert von (3)
1 zustimmend · 2 neutral
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine vollständige Datenauskunft im Sinne von § 34 Bundesdatenschutzgesetz zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500 €. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger unterhielt im Zeitraum vom 11.01.2012 bis zum 01.04.2013 bei der B-AG eine Rechtsschutzversicherung (Anl. K 1, Bl. 27 GA), der zugrundelagen die „Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2008) Fassung 10/2010“ (Anl. K 2, Bl. 32 GA).
Der Versicherungsschutz umfasst u.a. nach § 28 Abs. 3 ARB 2008 i.V.m. § 2 g bb ARB 2008 einen Verwaltungs-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im privaten Bereich in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerichten. Für den Bereich der selbständigen Tätigkeit umfasst der Verwaltungs-Rechtsschutz nach § 28 Abs. 3 ARB 2008 i.V.m. § 2 g cc ARB 2008 lediglich die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Verwaltungsgerichten, soweit es um die Frage der Gewerbezulassung bzw. –untersagung geht.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten Deckungsschutz für die Durchführung mehreren Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht zur Durchsetzung von Auskunftsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz gegen die in seinem jetzigen Klageantrag näher bezeichneten Gegner.
Sachlich standen die Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit dem Ausbildungswesen der Rechtsanwaltskammer Köln in Bezug auf den Beruf des/der Rechtsanwaltsfachangestellten.
Die Beklagte lehnte die vom Kläger begehrte Deckung ab.
Auf seiner Internetseite www.dr-s.de (Stand: 31.08.2017) führt der Kläger unter der Rubrik „Veröffentlichungen“ insgesamt 87 von ihm verfasste Aufsätze und Beiträge in diversen Publikationen aus dem Zeitraum 2001 bis einschließlich 2011 sowie einige neuere Veröffentlichungen auf.
Der Kläger ist der Ansicht, die genannten Klageverfahren seien nicht seinem gewerblichen Bereich als Rechtsanwalt, sondern seinem privaten Bereich zuzuordnen und daher vom Deckungsschutz umfasst.
Hierzu behauptet er, er habe die Klageverfahren aus privatem Interesse aus Neugier angestrengt und um seine staatsbürgerlichen Rechte wahrzunehmen.
Er habe die begehrten Informationen erlangen wollen, um einen Aufsatz über die Berufsausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten und deren Handhabung durch die Rechtsanwaltskammer Köln zu verfassen.
Sein Interesse sei rein wissenschaftlich bzw. rechtspolitisch gewesen.
Das Verfassen des Aufsatzes stelle eine private Nebentätigkeit zu seinem Kanzleibetrieb dar und sei sozusagen als „Hobby“ zu qualifizieren.
Er sei beruflich Rechtsanwalt und kein Journalist.
Auch verdiene er mit dem Schreiben von Aufsätzen kein Geld.
Hilfsweise stützt der Kläger seinen Klageantrag auf einen Anspruch wegen angeblichen Beratungsverschuldens seitens des Versicherungsvertreters der Beklagten bei Abschluss des Versicherungsvertrages.
Die ARB der Beklagten habe er erstmals zusammen mit dem Versicherungsschein erhalten.
Die Abgrenzung zwischen privatem und geschäftlichem Bereich unterfalle der Unklarheitenregelung in § 305 c Abs. 2 BGB.
Der Kläger beantragt,
1.
festzustellen, dass die Beklagte ihm im bedingungsgemäßen Umfang des zwischen den Parteien zustande gekommenen Rechtsschutz-Versicherungsvertrages Policen-Nr. PRS ###### Deckungsschutz für die Rechtsverfolgung in den Rechtsstreiten
Auflistung für die Veröffentlichung entfernt
zu erteilen hat,
2.
die Beklagte zu verurteilen, ihm eine vollständige Datenauskunft im Sinne von § 34 Bundesdatenschutzgesetz zu erteilen.
Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 28.09.2017 hat die Beklagte den Antrag zu 2. anerkannt.
Im Übrigen beantragt die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte geht von einer gewerblichen Tätigkeit des Klägers aus und führt hierzu im Einzelnen aus.
In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.10.2017 hat der Kläger im Hinblick auf eine zwischenzeitlich erfolgte Datenauskunft der Beklagten den Rechtsstreit bezüglich dieser Auskunft in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat nur im Umfang des Anerkenntnisses Erfolg.
1.
Auf ihr Anerkenntnis hin war die Beklagte zu der beantragten Auskunftserteilung zu verurteilen.
Soweit der Kläger in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.10.2017 den Rechtsstreit in der Hauptsache bezüglich einer bereits erteilten Auskunft für erledigt erklärt hat, war dieser neue Sachantrag zwar nicht von der Sperrwirkung des § 296 a ZPO betroffen, aber gleichwohl unzulässig, da Sachanträge - wie aus §§ 261 Abs. 2, 297 ZPO folgt - spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung zu stellen sind (Zöller, 31. Aufl., Rn. 2a zu § 296 a ZPO m.w.N.).
Von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO hat die Kammer nach Prüfung abgesehen. Aus dem o.g. Schriftsatz des Klägers vom 10.10.2017 ergibt sich, dass dieser den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht bezüglich des gesamten Auskunftsanspruchs für erledigt erklärt hat, sondern nur hinsichtlich einer einzelnen, bereits erteilten Auskunft. Der Kläger führt in seinem Schriftsatz nämlich aus, die Beklagte könne anhand ihrer Akten leicht feststellen, welche Auskünfte sie insgesamt zu erteilen habe.
2.
Der geltendgemachte Feststellungsanspruch steht dem Kläger dagegen nicht zu.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz für die im Antrag näher bezeichneten verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Bei der Interessenwahrnehmung in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren handelt sich um eine gewerbliche Tätigkeit des Klägers, für die bedingungsgemäß keine Deckung besteht.
Soweit sich der Kläger darauf beruft, er wolle aus rein privatem Interesse einen wissenschaftlichen Aufsatz schreiben, gebietet dies keine abweichende Beurteilung.
Auf seiner Internetseite führt der Kläger eine Vielzahl eigener rechtlicher Veröffentlichungen auf. Es ist abwegig anzunehmen, der Kläger wolle hierdurch dokumentieren, dass er sich in ganz erheblichem Umfang seinem privaten schriftstellerischen Hobby widme. Vielmehr stellt die Veröffentlichung einer umfassenden eigenen Publikationsliste auf – wie hier - der beruflichen Internetseite eines Rechtsanwalts eine Werbemaßnahme dar, die ein besonders starkes berufliches Engagement und – da die genannten Beiträge ja veröffentlich worden sind – auch eine hohe berufliche Qualität belegen sollen, damit sich potentielle Mandanten entschließen, die beruflichen Dienste des Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Zudem ist auch der Themenkreis der streitgegenständlichen Auseinandersetzungen berufsbezogen ( Ausbildungswesen der Rechtsanwaltskammer Köln ).
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger infolge seiner Selbstvertretung in den Streitigkeiten, für die er Deckungsschutz begehrt, auch auf die Erzielung von Gebühren durch den jeweiligen Gegner oder die Rechtsschutzversicherung aus ist.
Dass neben dem beruflichen Interesse auch ein privates Interesse in rechtserheblichem Umfang gestanden haben könnte, ist nicht nachvollziehbar dargetan. Bezeichnenderweise hat der Kläger erstmals im Termin geltend gemacht, aus Neugier und zur Wahrnehmung seiner staatsbürgerlichen Rechte gehandelt zu haben.
Sollte der Kläger – wie er behauptet -, die ARB erst verspätet erhalten haben, so dass diese nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind, stünde dem Kläger gegen die Beklagte kein versicherungsrechtlicher Anspruch zu. Im Rahmen betr. die in die Deckung genommenen Rechtsangelegenheiten der Rechtsschutzversicherung ist ein Vertragsinhalt nicht im VVG geregelt. Es ist auch nicht dargetan und ersichtlich, dass die zur Zeit des Vertragsschlusses üblichen Bedingungen Deckungsschutz in dem vom Kläger begehrten Umfang zusagen würden (zum rechtlichen Ansatzpunkt vgl. Rudy in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 7 VVG, Rn. 53).
Gegen die Behauptung des Klägers sprechen im Übrigen Anl. K 39 (S. 11), AnlH, und Anl. K 42 (S. 6), AnIH. Dort hat der Kläger mit seiner Unterschrift bestätigt, die ARB vorab erhalten zu haben.
Ein Beratungsverschulden der Beklagten kann nicht festgestellt werden.
Es ist schon nicht ersichtlich, weshalb der Kläger, der Fachanwalt für Versicherungsrecht ist und um die Bedeutung der ARB weiß, einer Beratung durch die Beklagte bedurft hätte.
Unabhängig davon ist in § 28 Abs. 3 ARB der Umfang des Versicherungsschutzes durch Verweis auf die einzelnen Absätze des § 2 ARB eindeutig geregelt. Dessen Lektüre vermittelt sogleich, dass Verwaltungsrechtsschutz im Privatbereich (außer für verkehrsrechtliche Angelegenheiten) umfassend und im Bereich der selbständigen Tätigkeit nur im Zusammenhang mit der Frage der Gewerbezulassung bzw. –untersagung gewährt wird.
Dass der Versicherungsvertreter der Beklagten dem Kläger mit den Versicherungsbedingungen in Widerspruch stehende Auskünfte erteilt hätte, ist nicht ersichtlich.
Die Abgrenzung zwischen privatem und geschäftlichem Bereich ist auch nicht unklar im Sinne der Unklarheitenregelung. Die Kammer hat keine Bedenken bezüglich der Wirksamkeit dieser seit langem anerkannten Differenzierung.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.
Streitwert: 8.500 €
(Antrag zu 1: 8.000 €: Antrag zu 2: 500 €. Soweit der Kläger auf einen Auffangstreitwert von 5.000 € abstellt, gibt es einen solchen im Zivilrecht nicht; maßgeblich ist das hinter dem Antrag stehende wirtschaftliche Interesse des Klägers.)