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Landgericht Köln·24 O 153/16·19.04.2017

D&O-Versicherung: Leistungsfreiheit bei wissentlicher Pflichtverletzung nach § 92 Abs. 2 AktG

ZivilrechtVersicherungsrechtGesellschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangte aus einer D&O-Versicherung Deckung für einen gegen den Vorstandsvorsitzenden festgestellten Anspruch wegen Zahlungen nach Insolvenzreife. Streitig war, ob eine wissentliche Pflichtverletzung bzw. eine arglistige Obliegenheitsverletzung vorliegt. Das LG Köln wies die Klage ab, weil der Versicherer nach den AVB wegen wissentlichen Verstoßes gegen § 92 Abs. 2 AktG leistungsfrei sei. Der Vorstand habe Zahlungsunfähigkeit und die Pflicht zum Unterlassen weiterer Zahlungen gekannt; darauf kam es auf weitere Einwendungen nicht mehr an.

Ausgang: Deckungsklage aus D&O-Versicherung wegen Leistungsfreiheit bei wissentlicher Pflichtverletzung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versicherer einer D&O-/Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung wird nach den AVB leistungsfrei, wenn das versicherte Organmitglied eine gesetzliche Pflicht wissentlich verletzt.

2

Ein Vorstand, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit weiterhin Zahlungen veranlasst, verletzt die Pflicht aus § 92 Abs. 2 AktG objektiv pflichtwidrig.

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Bei Kardinalpflichten eines Vorstands in der Insolvenzreife kann aus den Umständen regelmäßig auf ein Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit geschlossen werden, wenn dem Organ die wirtschaftlichen Grundlagen der Insolvenzreife bekannt sind.

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Kennt das Organmitglied die tatsächlichen Umstände der Zahlungsunfähigkeit, kann eine behauptete Unkenntnis der rechtlichen Konsequenzen als Schutzbehauptung gewürdigt werden, wenn sie durch frühere Erklärungen und das Aussageverhalten widerlegt ist.

5

Ist die Leistungsfreiheit wegen wissentlicher Pflichtverletzung gegeben, bestehen auch Nebenforderungen (z.B. Zinsen) mangels Hauptforderung nicht.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 2 AktG§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Der Kläger macht einen Deckungsanspruch aus einer E Versicherung geltend; die Beklagte verteidigt sich mit dem Verweis auf eine bewusste Pflichtverletzung und eine arglistige Obliegenheitsverletzung.

3

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der M AG. Diese unterhielt eine E Versicherung bei mehreren Mitversicherern, wobei die Beklagte der führende Versicherer ist. Klagen sind nach den Versicherungsbedingungen nur gegen den führenden Versicherer zu richten; eine Entscheidung entfaltet Bindungswirkung gegenüber den Mitversicherern. Wegen des Versicherungsscheins und der AVB wird auf die Anlage K1 (Anlagenband) Bezug genommen.

4

Am 30.09.2009 war die M insolvenzreif. Ein Insolvenzantrag wurde erst am 03.06.2010 gestellt. In der Zwischenzeit veranlasste der Vorstandsvorsitzende der M, Herr L, Überweisungen im Umfang von 1.258.987,74 EUR.

5

Der Kläger nahm Herrn L wegen eines Verstoßes gegen § 92 Abs. 2 AktG vor dem Landgericht Hamburg in Anspruch. Dort erging am 17.04.2013 ein Versäumnisurteil gegen den Zeugen L. Die Beklagte trat dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin bei und legte Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. Zwischenzeitlich wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zeugen L eröffnet. Der Kläger stellte seine Klage auf Feststellung seiner Forderung zur Insolvenztabelle um. Am 26.11.2015 erging ein stattgebendes Urteil des LG Hamburg. Die Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Herrn L legte Berufung ein. Am 01.03.2016 erklärte das OLG Hamburg sie nach Rücknahme des Rechtsmittels der Berufung für verlustig. Es wird auf die beigezogene Akte 407 HKO 45/13 = 11 U 5/10 LG Hamburg/OLG Hamburg Bezug genommen.

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Während des Verfahrens fanden am 14.06.2013, am 29.07.2013 und am 18.01.2016 Gespräche zwischen der Beklagten und Herrn L statt, über die der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Aktenvermerke anfertigte. Für deren Inhalt – dessen Richtigkeit strittig ist – wird auf die Anlagen XXX 1, 2 und 3 (Anlagenheft) Bezug genommen. Mit E-Mail vom 23.07.2013 nahm Herr L zum Aktenvermerk vom 14.06.2013 Stellung (Anlage XXX4, Anlagenheft).

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Mit Schreiben vom 04.11.2014 erklärte die Beklagte einen Verjährungsverzicht bis zum 31.12.2016 (Anlage K10, Bl. 54f. GA).

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Mit der Klage macht der Kläger den auf die Beklagte entfallenden Anteil ihrer Forderung geltend, für deren Zusammensetzung auf S. 7 der Klageschrift (Bl. 7 GA) Bezug genommen wird.

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Der Kläger behauptet, der Zeuge L habe die Pflicht eines Vorstandes, bei Zahlungsunfähigkeit keine Zahlungen mehr vorzunehmen, nicht gekannt. Zudem habe er bei Vornahme der Zahlungen nicht gewusst, dass die AG zahlungsunfähig war. Der Zeuge L sei ein Träumer gewesen; für die bilanziellen Dinge sei der Finanzvorstand T1 zuständig gewesen.

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Das Landgericht Hamburg machte die Zahlungsunfähigkeit im Haftungsprozess im Wesentlichen an Forderungen der Firma F, der T GmbH, der I GmbH & Co fest, was außer Streit steht.

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Hierzu sei Folgendes zu berücksichtigen:

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Die Forderung der Fa. F betreffend sei der Zeuge L der Meinung gewesen, Schuldnerin der Forderung sei nicht die M1 gewesen, sondern die Firma I.

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Wegen der Forderung der I sei der Zeuge L der Auffassung gewesen, er habe mit dieser eine mündliche Stundungsvereinbarung getroffen.

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Bezüglich der Forderung der Firma T sei Herr L davon ausgegangen, mit dieser Firma sei eine Vereinbarung getroffen worden, dass die Forderung erst fällig sein sollte, wenn für die M „fresh money“ in ausreichender Höhe eingeworben sei.

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Insgesamt sei der Zeuge L davon ausgegangen, die Lage sei zwar brisant, könne aufgrund der Güte des unternehmerischen Konzepts aber gemeistert werden. Dies zeige sich auch daran, dass er selbst noch Geld in das Unternehmen investierte hatte, was für sich genommen außer Streit steht.

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Der Zeuge L habe die Beklagte nicht arglistig getäuscht. Falsche Angaben gegenüber der Beklagten hätten keinen Einfluss auf die Regulierung durch die Beklagte gehabt. Der Zeuge L habe nicht arglistig gehandelt. Er habe keinen Einfluss auf die Versicherungsleistung nehmen wollen, sondern es sei um die Abwehr der Ansprüche des Klägers im Haftpflichtprozess gegangen. Der Kläger ist der Ansicht, der Zeuge L sei nicht ordnungsgemäß über seine Obliegenheit belehrt worden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zug um Zug gegen Abtretung eines etwaigen Anspruchs des Klägers gegen die I GmbH & Co. KG, Sstraße, N1 auf Rückzahlung von 294.000,00 EUR, 179.074,06 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.06.2016 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, der Zeuge L habe die Insolvenzreife und die daraus folgende Pflicht eines Vorstandes, keine Zahlungen mehr vorzunehmen, gekannt. Diese Pflicht habe er bewusst verletzt.

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Die Beklagte ist der Ansicht, bei der Pflicht aus § 92 Abs. 2 AktG handele es sich um eine Kardinalpflicht.

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Sie behauptet, der Zeuge L habe ihr gegenüber die bewusste Pflichtverletzung eingeräumt. Sie nimmt insoweit auf die Aktenvermerke Bezug. Am 18.01.2016 habe der Zeuge L zugegeben, dass das Urteil des LG Hamburg richtig sei.

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Der Zeuge L habe ihr gegenüber angegeben, Forderungen der Gläubiger seien zum Teil gestundet gewesen, was durch die Replik des Klägers im Haftpflichtprozess widerlegt wurde. Der Zeuge L habe die Falschangaben arglistig gemacht. Als sie ihn nach Vorlage der Replik hiermit konfrontiert habe, habe er nicht reagiert, was ebenfalls arglistig geschehen sei. Hätte der Zeuge L zutreffende Angaben gemacht, hätte sie bereits frühzeitig eine Deckungsablehnung erklärt, dann hätte sie Prozesskosten gespart. Mit Schreiben vom 28.02.2014, das dem Zeugen L zugegangen sei, sei er ordnungsgemäß belehrt worden (Anlage XXX5).

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Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

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Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 09.02.2017, Bl. 102 GA, durch Vernehmung des Zeugen L. Es wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.02.2017, Bl. 102ff. GA Bezug genommen.

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Die Akten 407 HKO 45/13 = 11 U 5/10 des LG Hamburg/OLG Hamburg sind beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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1.) Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, denn die Beklagte ist nach Ziffer 4.1. der Versicherungsbedingungen wegen einer wissentlichen Pflichtverletzung leistungsfrei geworden. Der Zeuge L hat wissentlich gegen die Pflicht des Vorstandes einer Aktiengesellschaft aus § 92 Abs. 2 AktG verstoßen, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit keine Zahlungen mehr zu leisten.

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a) Die objektiven Umstände der Pflichtwidrigkeit hat das LG Hamburg im Haftpflichtprozess mit bindender Wirkung festgestellt. Die Zahlungsunfähigkeit der M AG seit dem 30.09.2009 steht zudem außer Streit.

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b) Dem Zeugen L waren die tatsächlichen Umstände, die die Zahlungsunfähigkeit der M AG ausmachten, bekannt.

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Das Gericht stützt seine Überzeugung auf die Aktenvermerke vom 14.06.2013 (XXX1) und vom 18.01.2016 (XXX3) und die Angaben des Zeugen L bei seiner Vernehmung. Beide Aktenvermerke waren dem Zeugen L bekannt und wurden von ihm als richtig akzeptiert. Auf den Aktenvermerk vom 14.06.2013 hat der Zeuge mit E-Mail vom 23.07.2013 (Anlage XXX4) reagiert und den Inhalt des Vermerks für „bis auf kleinere Korrekturen in Ordnung“ befunden. Die im Folgenden ausgeführten Ergänzungen stellen den Inhalt des Aktenvermerks zu den Umständen der Zahlungsunfähigkeit nicht in Abrede. Zum Aktenvermerk vom 18.01.2016 hat der Zeuge L bei seiner Vernehmung bei Gericht angegeben, er habe den ihm übersandten Vermerk gelesen und ihn im Wesentlichen als richtig angesehen. Reagiert habe er auf das Schreiben nicht, was belegt, dass er keinen Korrekturbedarf gesehen hatte. Das Gericht hält die Bekundungen des Zeugen in diesem Punkt für glaubhaft. Der Zeuge war erkennbar bemüht, sich nicht festzulegen, Dinge abzustreiten, auszuweichen und sich auf Erinnerungslücken zu berufen. In Ansehung seines Aussageverhaltens glaubt die Kammer dem Zeugen, wenn er in einem Punkt einmal etwas einräumt. Zum Aktenvermerk vom 18.01.2016 hat der Zeuge zunächst versucht der Kammer weiszumachen, man habe bei dem Gespräch aneinander vorbeigeredet. Er sei damals davon ausgegangen, es gehe um ein gänzlich anderes Urteil, das sich mit seiner Einstandspflicht für Insolvenzgeld im Umfang von 13.000,00 EUR befasse. In Ansehung der detaillierten Ausführungen in dem Aktenvermerk zur wirtschaftlichen Lage der M AG im Herbst 2009 ist das nicht nachvollziehbar. Im Anschluss hat der Zeuge dann aber die Richtigkeit des Aktenvermerks bestätigt.

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Der Zeuge L war als Vorstandsvorsitzender über die geschäftlichen Beziehungen der M AG im Bilde. Seine breiten Ausführungen zu den wirtschaftlichen Umständen in der E-Mail vom 23.07.2013 belegen, dass er nicht der weltfremde Träumer war, der sich mit finanziellen Aspekten nicht befasste. Auch bei seiner Vernehmung bei Gericht konnte er nach anfänglichem beharrlichen Ausweichen durchaus Fragen zu der wirtschaftlichen Situation der M AG beantworten. In seiner E-Mail vom 23.07.2013 hat der Zeuge von „vorhandene(n) Löcher(n)“ von 800.000,00 EUR gesprochen, die gestopft werden müssten. Diese Löcher waren fällige Forderungen gegen die M AG. Gegenüber der Beklagten hat der Zeuge L ausweislich des Aktenvermerks vom 18.01.2016 angegeben, das Urteil des LG Hamburg für richtig zu halten. Zur Begründung hat er angegeben, die M AG sei tatsächlich zahlungsunfähig gewesen, weil ständig Einzugsermächtigungen geplatzt seien und auch Lieferanten auf Zahlung offenstehender Rechnungen bestanden hätten. Damit ist auch die Behauptung des Klägers, der Zeuge sei irrtümlich von Ratenzahlungsvereinbarungen ausgegangen – von der tatsächlichen Existenz geht auch der Kläger nicht aus – widerlegt.

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Nach dem Vorstehenden kommt es nicht auf die vom LG Hamburg zugrunde gelegte Rechtsprechung des BGH an, wonach bereits eine einzige bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichene Forderung von nicht unbeträchtlicher Höhe zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit ausreicht. Es gab „Löcher“ von 800.000,00 EUR, geplatzte Lastschriften und Gläubiger fälliger Forderungen, die sich nicht länger hinhalten lassen wollten. All dies war dem Zeugen L bekannt.

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c) Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge L sich auch der rechtlichen Konsequenzen bewusst war, dass er in dieser Lage keine Zahlungen mehr vornehmen durfte.

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Die Pflichten eines Vorstands bei Zahlungsunfähigkeit stellen sog. „Kardinalpflichten“ dar, bei deren Verletzung regelmäßig auf einen bewussten Verstoß geschlossen werden kann. Es handelt sich um Pflichten, deren rechtliche Wertung für einen am Wirtschaftsleben Beteiligten auch ohne Weiteres einleuchtend sind. Wenn eine Aktiengesellschaft nicht in der Lage ist, die fälligen Forderungen ihrer Gläubiger zu bedienen, sie gleichwohl Zahlungen an einige Gläubiger vornimmt, so entzieht sie dieses Geld dem Zugriff der übrigen Gläubiger.

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Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge den oben beschriebenen Zusammenhang verstanden hat. Der Zeuge L ist ein intelligenter, im Wirtschaftsleben erfahrener Mann. Er ist studierter Betriebswirt. Vor seiner Tätigkeit bei der M AG war er bereits bei anderen Unternehmen tätig, unter anderem als Vorstand einer börsennotierten AG.

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Bei seiner Vernehmung wusste der Zeuge L zu berichten, dass es zu den Pflichten des Vorstands einer Aktiengesellschaft gehört, sich über die Liquidität auf dem Laufenden zu halten und zu prüfen, ob Insolvenzreife vorliegt. Wenn er dann auf die Anschlussfrage, was denn bei Insolvenzreife zu tun sei, antwortet, das wisse er nicht, ist das eine Schutzbehauptung. Die Antwort, er wisse nicht, was bei Zahlungsunfähigkeit zu tun sei, war zudem nicht die einzige Antwort des Zeugen zu dieser Fragestellung. Bei seiner gerichtlichen Vernehmung hat der Zeuge später nachgeschoben, bei Insolvenzreife sei frisches Geld zu beschaffen. Schon die Reihenfolge der Antworten belegt, dass der Zeuge bemüht war, eine halbwegs plausible Erklärung dafür zu liefern, warum er trotz der ihm bekannten wirtschaftlichen Lage der M AG keinen Insolvenzantrag stellte, sondern weiter wirtschaftete. Dieses Verhalten zeigte sich schon bei der Besprechung mit der Beklagten, deren Inhalt im Aktenvermerk vom 14.06.2013 festgehalten ist. Dort setzt sich der Zeuge auf S. 3f. mit den Pflichten des Vorstands zur Insolvenzantragsstellung auseinander. Er differenziert zwischen den Pflichten des Vorstands eines börsennotierten Unternehmens und eines nicht börsennotierten Unternehmens. Bei Zahlungsunfähigkeit müsse man tätig werden. Dabei zielte die festgehaltene Frage ausdrücklich auf die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags ab. Dementsprechend muss auch die Antwort in diesem Sinne verstanden werden. Im nächsten Absatz findet sich dann die nachgeschobene Erklärung, mit dem Tätigwerden sei keineswegs die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags gemeint, sondern eine Information der Öffentlichkeit.

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Keine der Antworten überzeugt.

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Die Antwort, er wisse nicht, was bei Zahlungsunfähigkeit zu tun sei, würde bedeuten, dass der Zeuge von einer Pflicht zur Prüfung der Liquidität und der Insolvenzreife ausgegangen wäre, ohne sich jemals gefragt zu haben, warum er das eigentlich tun muss. Um seine Unwissenheit glaubhaft zu machen, hat sich der Zeuge nach Kräften bemüht, sich als wirtschaftlich inkompetent darzustellen. Dies gipfelte in der Behauptung, er sei gar kein Betriebswirt, was er sogleich wieder zurücknehmen musste, um dann zu erklären, dies entspreche eben nicht seinem Selbstverständnis. Ebenso hat sich der Zeuge bereits bezüglich der Umstände der Zahlungsunfähigkeit weitgehend auf Erinnerungslücken und Unkenntnis berufen. Tatsächlich kann aber anhand seiner früheren Angaben in den Aktenvermerken vom 14.06.2013 und vom 18.01.2016 und seiner E-Mail vom 23.07.2013 festgehalten werden, dass der Zeuge sehr wohl in die betriebswirtschaftlichen Belange des Unternehmens involviert und unterrichtet war.

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Zudem ist auf Seite 3 des Aktenvermerks vom 14.06.2013 die Äußerung des Zeugen festgehalten, dass ein Unternehmen, bei dem er vorher tätig war, wegen einer großen finanziellen Lücke Insolvenzantrag stellen musste. Auch wenn der Zeuge zu dieser Zeit nicht mehr bei diesem Unternehmen tätig war, belegt die Äußerung, dass dem Zeugen der Zusammenhang zwischen finanziellen Lücken und der Insolvenzantragsstellung sehr wohl bekannt war. Bezogen auf die M AG ist der Zeuge ausweislich des genannten Aktenvermerks und seiner folgenden E-Mail selbst von zu stopfenden Löchern von 800.000,00 EUR und einem Gesamtkapitalbedarf von 4.000.000,00 EUR für eine zukunftsträchtige Unternehmensfrontführung ausgegangen. Dies ist nichts anderes als eine große finanzielle Lücke.

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Wenn der Zeuge davon ausgegangen sein will, er wäre lediglich zur Information der Öffentlichkeit verpflichtet gewesen, erklärt sich nicht, warum er dem bezogen auf die M AG nicht nachgekommen ist. Es ist nicht erkennbar, was der Zeuge im Herbst 2009 zur Information der Öffentlichkeit getan hat.

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Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass der Zeuge davon ausging, wegen der Möglichkeit der Kapitalbeschaffung berechtigt zu sein, das Unternehmen fortzuführen. Der Zeuge L ging von einem Kapitalbedarf von insgesamt 4.000.000,00 EUR aus, davon 800.000,00 EUR zum Stopfen vorhandener Löcher, also als zur Erfüllung fälliger Zahlungsverpflichtungen. Auf Seite 2 der E-Mail des Zeugen vom 23.07.2013 heißt es, bereits Ende 2008/Anfang 2009 sei ihm und Herrn T1 klar gewesen, dass der weitere Bestand und die Expansion davon abhängen würden, dass es gelingen würde, frisches Kapital einzuwerben. Der Verweis auf den Fortbestand des Unternehmens belegt die Dringlichkeit der Kapitalbeschaffung. Ähnliche Formulierungen finden sich auch im Aktenvermerk vom 14.06.2013. Zudem heißt es in dem Aktenvermerk, die mit der Kapitalbeschaffung beauftragte T sei davon ausgegangen, wegen der wirtschaftlichen Krise sei der Markt momentan schlecht, um Eigenkapital zu generieren. Selbst wenn der Glaube an den langfristigen Erfolg des Konzepts vorhanden gewesen sein mag, auch beim Zeugen L selbst, der eigenes Geld in das Unternehmen investierte, so standen auf der anderen Seite fällige Verbindlichkeiten und Gläubiger, die sich nach Angaben des Zeugen L im Aktenvermerk vom 18.01.2016 nicht länger hinhalten lassen wollten. Vor diesem Hintergrund war die Fortsetzung des Unternehmens im Herbst 2009 jedenfalls ein waghalsiges Spekulationsgeschäft. Der Zeuge hat nicht erklärt, wie der langfristige Erfolg der M hätte bewerkstelligt werden sollen, wenn die fälligen Verbindlichkeiten nicht bedient werden konnten und die Gläubiger nicht bereit waren, länger zu warten. Stattdessen verweist der Zeuge auf ein bloßes Gefühl, es werde schon gut gehen (vgl. S. 3 des Aktenvermerks vom 18.01.2016). Dies spricht dafür, dass sich der Zeuge selbst in sein Konzept verrannt hatte und nicht bereit war, sein wirtschaftliches Scheitern zu akzeptieren.

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Der Zeuge L wusste, dass er nicht zu Lasten der übrigen Gläubiger spekulieren durfte. Auf die allgemeine betriebswirtschaftliche Kompetenz des Zeugen wurde bereits eingegangen. Die Kammer wertet auch das Aussageverhalten des Zeugen zu seinen Lasten. Hätte sich der Zeuge tatsächlich nur fahrlässig verhalten, weil er einem falschen Verständnis seiner Pflichten als Vorstandsvorsitzender unterlegen wäre, so wäre zu erwarten gewesen, dass er seine Vorstellungen von seinem Pflichtenkreis offenlegt und hieran konstant festhält. Stattdessen flüchtet sich der Zeuge in immer wieder wechselnde Einlassungen (Pflichten nicht bekannt, Pflicht zur Kapitalbeschaffung, bloße Informationspflicht), beruft sich auf nicht mehr glaubhafte Erinnerungslücken, streitet alles ab, was man ihm nicht durch Vorlage von Urkunden nachweisen kann, und schreckt auch nicht davor zurück, offen die Unwahrheit zu sagen. Demgegenüber finden sich insbesondere im Aktenvermerk vom 14.06.2013 konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge sehr wohl wusste, welches Handeln bei großen finanziellen Lücken rechtlich geboten war, nämlich die Insolvenzantragsstellung.

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Der Verweis des Zeugen auf seine eigene Inkompetenz, der widerlegt ist, würde den Zeugen im Übrigen nicht entlasten. Selbst wenn man annehmen wollte, dass dem Zeugen die Pflichten des Vorstandsvorsitzenden in der Insolvenz nicht bekannt waren, so hatten sich die Anzeichen, die auf die Insolvenz der M AG hindeuteten, im Herbst 2009 dermaßen verdichtet, dass der Zeuge unbedingt gehalten war, kompetenten Rat einzuholen. Wenn er dies nicht tat, verschloss er bewusst die Augen vor einer sich aufdrängenden Erkenntnis, was ebenfalls bewusst pflichtwidrig wäre und den streitgegenständlichen Schaden mitverursacht haben würde. Denn der Zeuge wusste nach seinen eigenen Angaben, dass es zu seinen Pflichten gehörte, die Liquidität und die Insolvenzreife des Unternehmens zu prüfen. Er hat wiederholt auf seine eigene Inkompetenz und stattdessen auf die Kompetenz anderer Leute verwiesen, mit denen er sich umgeben habe. Der Zeuge wusste von den fälligen Verbindlichkeiten, den nicht mehr hinzuhaltenden Gläubigern, den geplatzten Lastschriften und dem dringenden Kapitalbedarf der M AG. Gleichwohl hat der Zeuge ausweislich Seite 2 des Aktenvermerks vom 18.01.2016 davon abgesehen, die Lage des Unternehmens mit dem Finanzvorstand T1 zu besprechen. Dazu habe er keine Veranlassung gesehen. Tatsächlich hätte die Veranlassung kaum größer sein können, so dass nur der Schluss bleibt, dass wenn der Zeuge L tatsächlich keine Kenntnis von der Rechtslage hatte, er bewusst davon abgesehen hat, sich zu informieren, um sein Projekt nicht zu gefährden.

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2.) Mangels Hauptforderung stehen dem Kläger auch keine Nebenforderungen zu.

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3.) Die nachgelassenen Schriftsätze vom 30.03.2017 und vom 06.04.2017 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Parteien wiederholen im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Der Kläger reicht Belege für vom Zeugen L eingeworbene Zahlungen ein, die zum Teil aber bereits vor dem 30.09.2009 erfolgten. Im Übrigen war der Umstand, dass der Zeuge L noch Mittel einwerben konnte, bereits Gegenstand des wechselseitigen Vorbringens vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung.

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4.) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: 179.074,06 EUR