Hotelbrand: Leistungsfreiheit wegen Aufklärungsobliegenheit; Rückgriff der Versicherung (§ 102 VVG)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus Gebäude-, Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung Zahlungen nach einem vorsätzlichen Hotelbrand; die Versicherung erhob Widerklage auf Erstattung einer an den Grundpfandgläubiger geleisteten Zahlung. Das LG Köln wies die Klage u.a. wegen Unschlüssigkeit (Zeitwert/Neuwertspitze/Betriebsunterbrechung) sowie wegen Leistungsfreiheit infolge vorsätzlicher Falschangaben im Schadensprotokoll ab. Zudem ging das Gericht aufgrund von Indizien von einer Eigen- bzw. Auftragsbrandstiftung durch den Geschäftsführer aus. Der Widerklage auf 65.708 € nebst Zinsen wurde aus Delikt (u.a. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB) stattgegeben; das Handeln des Geschäftsführers wurde der Gesellschaft nach § 31 BGB zugerechnet.
Ausgang: Klage auf Versicherungsleistungen abgewiesen; Widerklage auf Erstattung der § 102 VVG-Zahlung in voller Höhe zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Versicherungsleistungen sind unschlüssig dargelegt, wenn zum geltend gemachten Zeitwertschaden bzw. zu dessen Berechnung kein substantiierter Vortrag erfolgt und lediglich Rechnungsbeträge als Zeitwert angesetzt werden.
Die Geltendmachung einer Neuwertspitze in der Sachversicherung setzt Vortrag dazu voraus, dass die Voraussetzungen der Neuwertentschädigung erfüllt sind; insbesondere ist darzulegen, wie der Zustand der versicherten Sachen vor dem Schaden im Verhältnis zur Ersatzbeschaffung war.
Ein Betriebsunterbrechungsschaden wird nicht dadurch schlüssig dargetan, dass der Versicherer hierfür Rückstellungen gebildet hat; erforderlich ist nachvollziehbarer Vortrag zur konkreten Schadensberechnung.
Vorsätzlich falsche Angaben des Versicherungsnehmers zu gefahrerheblichen Umständen im Rahmen der Schadenaufklärung können zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen, auch wenn die Falschangabe im Einzelfall ohne nachweisbare Folgen geblieben ist, sofern sie geeignet ist, die Interessen des Versicherers erheblich zu gefährden.
Leistet der Versicherer nach § 102 VVG an den Grundpfandgläubiger und beruht der Versicherungsfall auf einer dem Versicherungsnehmer nach § 31 BGB zurechenbaren vorsätzlichen unerlaubten Handlung (z.B. betrugsbezogene Brandstiftung), kann der Versicherer den Betrag deliktisch vom Versicherungsnehmer ersetzt verlangen.
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt an die Beklagte 65.708,- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2008 zu zahlen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin betrieb 2003 das Hotel und Restaurant "N" G-tor 5 in ####1 S. Gesellschafter und Geschäftsführer war Herr C2, der am 05.05.2001 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Mitgesellschafter war seine Ehefrau. Das Hotelgrundstück war Eigentum einer der Söhne des Herrn C, des Herrn C3. Das Grundstück war mit Grundschulden von über 500.000,- € belastet.
Am 08.12.2003 kam es zu einem Brand in dem Hotel. Ursache war eine vorsätzlich verübte Brandstiftung unter Verwendung von Brandbeschleuniger.
Zum Zeitpunkt der Brandstiftung befanden sich im Hotel weder Gäste noch Personal.
Der Täter hatte Trugspuren gelegt: Es wurden Aufbruchspuren an zahlreichen Zimmertüren verursacht, die jedoch zur gewaltsamen Öffnung der Türen ungeeignet waren und nur bei geöffneter Tür entstanden sein können. Zudem waren die Türriegel zweimal ausgetourt, obwohl die Ausnahme in den Zargen lediglich ein eintouriges Verriegeln ermöglichte.
Der Täter hatte Zündhölzer benutzt, die aus dem Betrieb der Klägerin stammten und auf denen sich DNS-Spuren befinden, die mit einer Wahrscheinlichkeit von über 99,9 % von Herrn C selbst oder nahen Verwandten stammen.
Zum Zeitpunkt des Brandes wohnte Herr C und seine Ehefrau in einem Wohnhaus, das über einen eingeschossigen Verbindungstrakt mit dem Hotel verbunden ist.
Am 08.12.2003 erfolgte ein sog. Bekenneranruf bei der Z Zeitung. Der Anruf erfolgte vom Festnetzanschluss der Klägerin aus.
Am 05.05. 2004 gingen bei der Staatsanwaltschaft zwei sog. Bekennerschreiben ein, die von den "Makedonischen Patrioten Norddeutschlands" stammen sollen.
Bei einer Durchsuchung wurden bei Herrn C Kopien dieser Schriftstücke gefunden. Ferner wurde gefunden ein Schreiben, das einen "Appell an das Mazedonische Parlament" enthält und in dem Herrn C als Verfasser angegeben ist. Die Schriften der beiden Bekennerschreiben wie auch des vorgenannten Appells sind systemgleich, d.h. sie stimmen völlig in Schriftart, Schriftgröße, Schriftzeichengrundform und Schriftzeichenabstand überein. In allen drei Schreiben finden sich zudem übereinstimmend defekte Typenjustierungen bei den Buchstaben "K" und "M".
Am 12.09.2006 kam es erneut zu einer vorsätzlichen Brandstiftung hinsichtlich des Hotelobjektes.
Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestanden zu diesem Zeitpunkt eine Gebäude-Vielschutz-Versicherung sowie eine Betriebs-Vielschutz-Versicherung, policiert jeweils am 11.11.2003. Hinsichtlich der Inhaltsversicherung wurde auf Antrag der Klägerin mit Nachtragspolice vom 20.11.2003 die Versicherungssumme von 100.000,- € auf 300.000,- € erhöht. Die Versicherungssumme der Gebäudeversicherung war zunächst mit 750.000,- € beantragt worden, wurde dann jedoch - entsprechend einem Erhöhungsantrag der Klägerin - mit 1.675 € vereinbart.
Aufgrund des Brandschadens zahlte die Beklagte gemäß § 102 VVG an den Grundpfandgläubiger 65.708,- € als Zeitwert des Grundstücks.
Hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderungen liegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes Hannover/Land vom 29.10.2004 über 7.746,47 € vor sowie ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss einer Fa. Klöckner vom 14.03.2006 über einen Betrag von 2.104,55 € nebst Zinsen.
Der Zeitwert des Inhaltsschadens ist zumindest mit 25.097,- € anzusetzen.
Der Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnete am 10.12.2003 gegenüber der Beklagten ein Schadensprotokoll (Bl. 89 ff der EA), in dem er - ordnungsgemäß über die Folgen bewusst wahrheitswidriger oder unvollständiger Angaben belehrt - u.a. erklärte, es werde ein Jahresumsatz von 250.000,- € bis 300.000,- € erzielt. In Wirklichkeit betrug der Umsatz im Jahre 2002 nur 149.564,- €, im Jahre 2003 bis zum Zeitpunkt der Brandstiftung lediglich 119.087,- €.
Die Klägerin behauptet, der Brandanschlag habe seine Ursache in heftigen politischen Auseinandersetzungen in dem zum früheren Jugoslawien gehörenden Mazedonien. Radikale Kräfte hätten Herrn C wiederholt bedroht. Die Klägerin gehe davon aus, dass radikale Kräfte, die Herrn C hassen, auch den Brand gelegt hätten. Die Klägerin verweist zudem darauf, dass Herr C, der u.a. wegen des Verdachts der schweren Brandstiftung, wegen versuchten Betruges und wegen Vortäuschens einer Straftat angeklagt worden war, durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 09.07.2007 - 33 a 3/05 - 6673 Js 26280/04 StA Hannover - rechtskräftig freigesprochen worden ist (Bl. 136 ff GA).
Die Klägerin verlangt aus der Gebäudeversicherung einen Betrag von 8.648,- € mit der Behauptung. Hierbei handele es sich um die restlichen Kosten der Beseitigung der Brandschäden ausweislich der Schlussrechnung der Fa. C GmbH vom 18.02.2004, die sich auf insgesamt 74.356,- € beläuft.
Aufgrund der Inhaltsversicherung macht sie 36.076,06 € geltend unter Bezugnahme auf zwei Rechnungen über Neueinrichtung. Zur Frage der Voraussetzungen für die Geltendmachung der Neuwertspitze werden keine Angaben gemacht.
Als Betriebsunterbrechungsschaden verlangt sie 7.000,- € mit der alleinigen Begründung, jedenfalls in dieser Höhe habe die Beklagte Rückstellungen gebildet.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 51.724,06 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Wege der Widerklage beantragt die Beklagte,
die Klägerin zu verurteilen, an sie 65.708,- € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, es liege eine Eigenbrandstiftung, ggf. in der Form der Auftragsbrandstiftung des Herrn C vor, die sich die Klägerin gemäß § 31 BGB zurechnen lassen müsse. Sie stützt sich hierbei auf zahlreiche, mit der Klageerwiderung vorgetragene Indizien, denen die Klägerin, soweit sie nicht - wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich - als unstreitig anzusehen sind, im Einzelnen entgegentritt.
Die Beklagte hält die Klageforderung zudem, soweit sie den unstreitigen Teil des Inhaltsschadens angeht, für nicht hinreichend substantiiert dargetan.
Die Beklagte verweist auf die ihrer Ansicht nach fehlende Aktivlegitimation, soweit die streitgegenständlichen Forderungen gepfändet und eingezogen bzw. überwiesen worden sind.
Die Beklagte beruft sich auf einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit, der bereits mit Rücksicht auf die Falschangaben zu den Umsatzzahlen anzunehmen sei.
Mit der Widerklage macht die Beklagte den Betrag geltend, den sie gemäß
§ 102 VVG an den Grundpfandgläubiger hat zahlen müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Akte 3784 Js 26280/04 StA Hannover Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet; dem Widerklageantrag war zu entsprechen.
Die Klage ist bereits unschlüssig, soweit der streitgegenständliche Anspruch mittlerweile Gläubigern der Klägerin durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung bzw. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zusteht.
Der Anspruch aus der Gebäudeversicherung ist zudem insgesamt unschlüssig, weil zum Zeitwert, soweit er dessen unstreitige Höhe übersteigen soll, nichts vorgetragen worden ist. Der Zeitwert ist mitnichten identisch mit den Gesamtkosten, welche die Fa. C GmbH in Rechnung gestellt hat. Es geht deshalb nicht an, nunmehr als Zeitwertschaden schlicht die Differenz zwischen dem Betrag, den die Beklagte an den Grundpfandgläubiger gezahlt hat, und dem Gesamtbetrag aus der Schlussrechnung vom 18.02.2004 anzunehmen. Soweit es (auch) um Abriss- und Aufräumkosten gehen sollte - was im Übrigen auch nicht dargetan ist -, dürfte wohl nur auf Zahlung an Herrn C3, den Eigentümer des Hotelgrundstücks, an den sich auch die vorgenannte Rechnung richtet, geklagt werden können, da es sich insoweit um eine Fremdversicherung handeln dürfte.
Soweit die Klägerin einen Inhaltsschaden geltend macht, der über dem seitens der Beklagten eingeräumten Zeitwertschaden liegt, fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung der sog. Neuwertspitze gegeben sind, da nichts dazu näher gesagt wird, wie die Einrichtung des Hotels vor dem Brand im Hinblick auf die nunmehr getätigten Anschaffungen beschaffen war.
Bzgl. des Betriebsunterbrechungsschadens fehlt es bereits im Ansatz an nachvollziehbarem Vorbringen, da sich die Höhe des Betriebsunterbrechungsschadens nicht aus der Höhe einer hierfür seitens der Beklagten vorsorglich gebildeten Rücklage ergibt.
Demnach könnte nur als zunächst schlüssig angesehen werden der unstreitige Zeitwert bzgl. des Inhaltsschadens abzüglich der Beträge, die den Gläubigern der Klägerin zustehen.
Der hiernach verbleibende Restbetrag, der sich auf etwa 15.000,- € belaufen dürfte, steht der Klägerin jedoch ebenfalls nicht zu.
Dem steht bereits entgegen, dass die Beklagte sich zu Recht auf die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit beruft, mit der Folge der Leistungsfreiheit nach § 6 C. 3 VVG. Denn der Geschäftsführer der Klägerin hat im Schadensprotokoll falsche Angaben zum Umsatz der Klägerin gemacht, die ganz erheblich von den wirklichen- unstreitigen - Umsatzzahlen abweichen. Die Klägerin behauptet nicht einmal, Herrn C seien die wirklichen Umsatzzahlen unbekannt gewesen. Im Übrigen greift die Vorsatzvermutung des § 6 C. 3 VVG. Die vorsätzliche Falschangabe führt - auch wenn sie folgenlos geblieben sein sollte - zur Leistungsfreiheit der Beklagten. Denn nach den Grundsätzen der Relevanzrechtsprechung waren die Angaben geeignet, die Interessen der Beklagten erheblich zu gefährden. Die Frage der Umsatzzahlen stellen ein gewichtiges Anzeichen für die Rentabilität eines Unternehmens und damit auch für die Frage dar, ob es ein Motiv für eine Eigenbrandstiftung geben könnte. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme eines geringen Verschuldens des Geschäftsführers der Klägerin vor. Die Belehrung über die Folgen vorsätzlicher Falschangaben ist drucktechnisch hervorgehoben und inhaltlich richtig erfolgt.
Danach ist die Klage zum Scheitern verurteilt.
Die Klage kann jedoch auch deshalb keinen Erfolg haben, weil nach dem Sach- und Streitstand davon auszugehen ist, dass der Brand von dem Geschäftsführer der Klägerin selbst, jedenfalls aber mit dessen Willen gelegt worden ist, § 61 VVG, wie im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen zur Widerklage begründet wird.
Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung desjenigen Betrages, den sie mit Rücksicht auf § 102 VVG an den Grundpfandgläubiger hat zahlen müssen. Der Anspruch folgt aus § 823 II BGB in Verb. mit §§ 263, 22 StGB, § 826 BGB. Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr C, hat der Brand selbst gelegt oder jedenfalls die Brandlegung veranlasst; die unerlaubte Handlung des Herrn C muss die Klägerin sich nach § 31 BGB zurechnen lassen.
Unstreitig ist, dass der Brandstifter Trugspuren gelegt hat. Es mag sein, dass Herr C in Auseinandersetzungen mit einer radikal gesinnten politischen Gruppe verstrickt war und von dieser bedroht wurde. Es spricht jedoch nichts dafür, dass diese Gruppe sich nicht, wie dies bei einer Fremdbrandstiftung regelmäßig anzunehmen ist, auf die Brandlegung beschränkt haben sollte, sondern darüber hinaus Indizien für eine Eigenbrandstiftung in Form von Trugspuren geschaffen haben sollte, zumal sie doch eigentlich - so der Inhalt eines Bekennerschreibens - eigentlich darauf aus gewesen sein soll, Herrn C zu liquidieren. Nichts spricht dafür, dass jemand aus dem Kreis von Personen, die die Klägerin als Brandstifter angeblich als verdächtig ansieht, sich trotz unstreitig funktionierender großen Außenlampe, die Teil des Bewegungsmelders an derjenigen Tür war, durch die die Täter in das Hotel eingedrungen sein sollen, und damit trotz Vorwarnung eines etwaigen Polizeieinsatzes und des damit verbundenen Entdeckungsrisikos Zeit damit verbracht haben sollte, eine Reihe von Zimmertüren mit den im Hotel befindlichen Schlüsseln aufzuschließen und alsdann an den Türen Beschädigungen anzubringen, um den Verdacht auf den Geschäftsführer der Klägerin zu lenken. Gegen die Täterschaft einer Person aus einer radikalen politischen Gruppe spricht zudem entscheidend, dass der Bekenneranruf vom Festnetzanschluss der Klägerin erfolgt ist und dass die beiden Bekennerschreiben - wie unten noch auszuführen ist - von derselben Schreibmaschine stammen, auf der auf ein Schreiben verfasst ist, das von Herrn C stammt.
Für eine Täterschaft des Geschäftsführers der Klägerin spricht dagegen zunächst, dass er wegen seiner persönlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten und des Niedergangs des Hotelunternehmens, dessen Mitgesellschafter er war, ein erhebliches Interesse an einer "heißen Sanierung" des Unternehmens auf Kosten der Beklagten hatte, auch wenn das Grundstück selbst einem seiner Söhne gehörte. Auffällig ist auch, dass der Täter einen Zeitpunkt nutzte, zu dem sich sonst niemand im Hotel aufhielt; es spricht nichts dafür, dass dies zufällig so war, denn bei einem Hotelbetrieb ist regelmäßig nicht damit zu rechnen, dass sich nachts weder ein Gast noch Hotelpersonal in den Räumen aufhält. Es müssen also Insiderkenntnisse vorgelegen haben. Vor allem spricht auch für die Täterschaft des Herrn C, dass die beiden Bekennerschreiben, die bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sind, und der "Appell", der bei einer Wohndurchsuchung bei Herrn C sichergestellt worden ist (Hülle Bl. 169 Band III der EA, Übersetzung Bl. 97 ff Band II der EA), aufgrund der oben beschriebenen Eigentümlichkeiten als von derselben Schreibmaschine stammend anzusehen sind. Der Vortrag der Beklagten, der ausdrücklich dahin geht, dass die vorgenannten drei Schreiben aus derselben Schreibmaschine stammen, ist unstreitig geblieben.Dieser "Appell" - nicht zu verwechseln mit den "Appellen", die Herr C als Anlagen 8 und 10 der Verteidigerschriftsätze vom 26.09.2004 und 28.02.2005 zur Akte gereicht hatte (Bl. 132 Band II der EA sowie Bl. 212 Band III der EA), auf die die Klägerin sich ansonsten bezieht - ist unter dem Namen des Geschäftsführers der Klägerin verfasst und gibt auch seine politische Meinung, die sich gegen den Extremismus wendet, wieder. Stammen aber sowohl der Appell Bl. 97 ff Band II der EA, der unzweifelhaft und auch nichtmals bestritten Herrn C zuzuordnen ist und die beiden Bekennerschreiben, die angeblich von den mutmaßlichen Brandstiftern stammen, aus derselben Schreibmaschine, so kann es keinem Zweifel unterliegen, dass Herr C auch die beiden Bekennerschreiben geschrieben hat oder hat schreiben lassen.
Irgendein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass einer der Söhne des Herrn C oder seine Ehefrau den Brand ohne seine Billigung gelegt haben könnte, hat auch die Klägerin nicht ausgeführt. Die Ehefrau soll sich zudem zur Zeit der Brandlegung mit Herrn C in einem Zimmer befunden haben. Auch die Klägerin selbst stellt bezeichnenderweise nicht in den Raum, dass ein naher Angehöriger der Brandstifter gewesen sein könnte. Hierbei handelt es sich vorliegend - zumal im Hinblick auf die Aktivitäten, die Herr C selbst im Hinblick auf die Abfassung der Bekennerschreiben an den Tag gelegt hat, um eine nur theoretische Möglichkeit.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 288, 291 BGB, §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 117.432,06 €