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Landgericht Köln·24 O 137/01·24.02.2002

Kaskoversicherung: Leistungsfreiheit wegen verweigerter Fahrerbenennung nach Unfall

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer verlangte aus einer Vollkaskoversicherung Ersatz nach einem nächtlichen Unfall, bei dem kein Fahrer am Unfallort angetroffen wurde. Streitpunkt war, ob der Versicherer wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit leistungsfrei ist, weil der Versicherungsnehmer den Fahrer trotz Nachfrage nicht benannte. Das LG Köln wies die Klage ab: Die Nichtbenennung des Fahrers verletzte § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB schuldhaft und vorsätzlich; fehlendes Verschulden habe der Versicherungsnehmer nicht bewiesen. Die Obliegenheitsverletzung war nach der Relevanztheorie generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden; eine hinreichende Belehrung erfolgte spätestens im Telefonat vom 24.02.2000.

Ausgang: Klage auf Kaskoleistung wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (Nichtbenennung des Fahrers) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung umfasst nach Eintritt des Versicherungsfalls auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über die Person des Fahrers zum Unfallzeitpunkt zu unterrichten.

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Verletzt der Versicherungsnehmer eine Aufklärungsobliegenheit, trägt er die Beweislast dafür, dass ihn an der Pflichtverletzung kein Verschulden trifft; bleibt der Nachweis aus, geht dies zu seinen Lasten.

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Die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 S. 1 VVG wird nicht schon dadurch entkräftet, dass die Benennung des Fahrers strafrechtliche Risiken für Angehörige auslösen könnte.

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Bei vorsätzlicher, aber folgenlos gebliebener Aufklärungsobliegenheitsverletzung tritt Leistungsfreiheit nach der Relevanztheorie ein, wenn die Pflichtverletzung generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, ein schweres Verschulden vorliegt und der Versicherungsnehmer hinreichend über die Rechtsfolgen belehrt wurde.

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Eine hinreichende Belehrung über Mitwirkungspflichten und Leistungsfreiheit kann auch im Rahmen eines Telefonats erfolgen, wenn die Hinweise klar, unmissverständlich und nachdrücklich erteilt werden.

Relevante Normen
§ 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz§ 141 ZPO§ 6 Abs. 3 VVG§ 6 Abs. 3 Satz 1 VVG§ 61 VVG§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages. Die Sicherheitsleistung darf auch in Form einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Der Kläger schloß bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug Toyota Supra mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## ## mit einer Selbstbeteiligung von DM 1.000,00 ab.

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In der Nacht vom 23.12.1999 auf den 24.12.1999 erlitt das streitgegenständliche Fahrzeug bei einem Unfall erhebliche Schäden. Als die Polizei am Unfallort eintraf wurde ein Fahrer des Fahrzeugs nicht angetroffen. Der Kläger zeigte den Unfall bei der Beklagten am 27.12.1999 telefonisch an. Hierbei gab er eine kurze Beschreibung des Unfallverlaufes ab ohne den Fahrer zum Zeitpunkt des Unfalls zu nennen. Am 24.02.2000 fand ein Telefonat zwischen dem Zeugen C, einem Mitarbeiter der Beklagten, und dem Kläger statt, in dessen Verlauf der Zeuge C um weitere Informationen, insbesondere um Benennung des Fahrers zum Zeitpunkt des Unfalls, bat. Der Kläger nannte den Namen des Fahrers nicht, obwohl er vom Zeugen C darauf hingewiesen wurde, daß er den Fahrer zu benennen habe und daß anderenfalls eine Zahlung der Beklagten aus diesem Grunde nicht erfolgen würde.

4

Der Kläger behauptet, daß er nicht wisse, wer zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens das Fahrzeug gefahren habe. Er habe das Fahrzeug am späten Abend des 23.12.1999 seinen beiden Brüdern, den Zeugen Q1 und Q2, überlassen. Seine beiden Brüder hätten trotz Nachfrage ihm gegenüber nicht angegeben, wer gefahren sei. Gegenüber dem Zeugen C habe er am Telefon am 24.02.2000 sinngemäß erklärt, daß seine Brüder "blöd" wären, wenn sie sagen würden, wer gefahren sei.

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Zwischen ihm und dem Sachverständigen I, der unstreitig das Fahrzeug nach dem Unfall begutachtete, habe es kein Gespräch über die Laufleistung des Fahrzeuges gegeben.

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Der Kläger berechnet den Schaden auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen I, der einen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges von DM 44.000,00 angab.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die B AG DM 33.667,53 (EUR 17.213,94) nebst 5% Zinsen über dem Basiszins nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 seit dem 11.08.2000 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte beruft sich zunächst auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung. Hierzu trägt sie vor, der Kläger habe seine Aufklärungspflicht gegenüber ihr verletzt, indem er den Fahrer des Fahrzeuges nicht angab, obwohl er wisse, wer zum Zeitpunkt des Unfalls gefahren sei. Dies zeige sich daran, daß er gegenüber dem Zeugen C am Telefon am 24.02.2000 erklärt habe, daß bei einer Benennung des Fahrers die Staatsanwaltschaft die Versicherungsakte gleich beschlagnahme.

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Ferner beruft sich die Beklagte auf eine arglistige Täuschung des Klägers. Hierzu behauptet sie, daß der Kläger gegenüber dem Sachverständigen I bestätigte, daß die Laufleistung des Fahrzeuges 74.078 Kilometer betrage, obwohl das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - eine höhere Laufleistung, so ca. 60.000 km mehr, aufwies.

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Wegen der erheblich höheren Laufleistung des Fahrzeuges betrage der Wiederbeschaffungswert nur DM 21.800,00.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Das Gericht hat den Kläger nach § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Q1 und Q2 sowie der Zeugen N und C. Wegen des Inhaltes der Anhörung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 14.05.2001, 08.10.2001 und 15.01.2002 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von DM 33.667,53, zu zahlen an die B AG, im Hinblick auf das Unfallereignis aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag nicht zu. Denn zu Recht beruft sich die Beklagte auf eine schuldhafter Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht, so daß diese gemäß § 7 V Abs. 4 AKB, § 6 Abs. 3 VVG von ihrer Leistungspflicht frei geworden ist.

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Der Versicherungsnehmer ist nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 7 1 Abs. 2 Satz 3 AKB verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehört auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über solche Umstände zu unterrichten, die für die Regulierung des Schadens von Bedeutung sind, wie der Umstand, wer zum Unfallzeitpunkt Fahrer des versicherten Fahrzeuges gewesen ist. Diese Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles hat der Kläger verletzt, denn er hat gegenüber der Beklagten nicht angegeben, wer zum Zeitpunkt des Unfalles das Fahrzeug gefahren hat.

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Der Kläger hat nicht nachweisen können, daß ihn an der Verletzung der Aufklärungspflicht kein Verschulden trifft. Für das fehlende Verschulden bei dieser Aufklärungspflichtverletzung trifft den Kläger die Beweislast, so daß er im vorliegenden Fall die Folgen der Beweisfälligkeit zu tragen hat.

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Grundsätzlich beginnt die Aufklärungspflicht mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, mangelnde Kenntnis der aufzuklärenden Tatsachen hindert ihre Entstehung nicht. Die Kenntnis des Versicherungsnehmers gehört als subjektives Element zur Schuldseite, für das generell die Beweislastverteilung des § 7 Abs. 5 AKB gilt, so daß der Versicherungsnehmer generell nachweisen muß, daß ihn an der Verletzung der Aufklärungspflicht kein Verschulden trifft (vgl. OLG Oldenburg VersR 1995, 952). Eine Ausnahme hiervon erscheint nur da angebracht und erforderlich, wo der Versicherungsnehmer noch nicht einmal weiß, daß er Adressat einer Obliegenheitspflicht ist, das heißt, bei behaupteter Unkenntnis des Versicherungsfalles muß der Versicherer dem Versicherungsnehmer diese Kenntnis nachweisen. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

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Der Kläger hat zwar im Rahmen seiner Ausführungen erklärt, daß er nach Übergabe des Fahrzeuges am späten Abend des 23.12.1999 keine Kenntnis davon gehabt habe, wer das Fahrzeug gesteuert hat. Dieser Vortrag wurde jedoch durch die Beweisaufnahme nicht erwiesen. Zwar haben die Zeugen Q1 und Q2 das angebliche Kerngeschehen bestätigt. Allerdings erweisen sich die beiden Aussagen im Ergebnis als nicht glaubhaft. So ist bereits die Angabe des Zeugen Q2, er habe sich auf Befragen seines Bruders nur kurz zum Geschehen geäußert und sodann wieder schlafen gelegt angesichts der von ihm bekundeten Verärgerung seines Bruders nicht nachvollziehbar. Ferner hat das Gericht im Rahmen der Vernehmung des Zeugen Q2 den Eindruck gewonnen, daß der Zeuge insgesamt nicht zu dem relevanten Sachverhalt entsprechend seiner Erinnerung Angaben gemacht, sondern vielmehr aus einer Abschrift des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2001 zitiert hat, daß an die Klägerseite mit Gerichtspost vom 15.05.2001 gesandt wurde. Die Ausführungen des Zeugen entsprachen nicht den Schilderungen einer Person, die sich nach mehr als 1 %z Jahren an die Geschehnisse eines Abends erinnert und bei der subjektive Momente in Wahrnehmung und Wiedergabe eines Geschehensablaufes über längere Zeit nach der Lebenserfahrung zwangsläufig eintreten. Vielmehr wurde der Inhalt des protokollierten Sachvortrages des Klägers in komprimierter Form und ohne erkennbare Abweichungen - zum Teil bis in einzelne Formulierungen - wiedergegeben. Auch auf Nachfragen vermochte der Zeuge die hierdurch entstandenen Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit nicht auszuräumen, da der Zeuge zu wesentlichen Punkten, die nicht Gegenstand der protokollierten Angaben des Klägers waren, keine konkrete Erinnerung hatte.

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Weniger noch als die Aussage des Zeugen Q2 ist die Aussage des Zeugen Q1 geeignet, die Behauptungen des Klägers zu stützen. Mit seiner pauschalen Bekundung, dem Kläger die Person des Fahrers zum Unfallzeitpunkt nicht genannt zu haben, und seiner Weigerung, weitere Fragen des Gerichts und des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu beantworten, hat er es dem Gericht unmöglich gemacht, den Wahrheitsgehalt seiner Aussage zu überprüfen. Hierbei hat der Zeuge dem Gericht den Eindruck vermittelt, daß selbst dann, wenn er bereit gewesen wäre, auf die Fragen des Gerichts zu antworten, er persönlich und strukturell nicht in der Lage gewesen wäre, zur Aufklärung des Sachverhaltes wesentliches beizutragen.

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Im Ergebnis waren somit die Aussagen der beiden vom Kläger benannten Zeugen unergiebig und vermochten nicht den Vortrag des Klägers zu untermauern. Er ist damit für seine Behauptungen beweisfällig geblieben.

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Der vom Kläger benannte Zeuge N und der gegenbeweislich benannte Zeuge C haben ebenfalls nichts bekundet, was den Vortrag des Klägers stützen könnte. Im Gegenteil hat der Zeuge C dem Gericht bekundet, daß er im Rahmen des Telefonats mit dem Kläger am 24.02.2000 den Eindruck gewonnen hat, daß der Kläger mehr wisse, als er seinerzeit gesagt habe. Ob dieser Eindruck zutraf, braucht vorliegend jedoch nicht geklärt zu werden, da der Kläger für seine gegenteilige Behauptung einen Beweis schuldig geblieben ist.

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Die Aufklärungspflichtverletzung des Klägers erfolgte auch vorsätzlich. Die gegen den Kläger sprechende Vorsatzvermutung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG hat der Kläger nicht widerlegt. Denn der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die darauf schließen lassen könnten, daß die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen wurde. Allein die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung naher Angehöriger rechtfertigt eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht (vgl. Stiefel/Hoffmann § 7 AKB Rdn 55).

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Nach den Grundsätzen der sog. Relevanztheorie des Bundesgerichtshofes tritt bei vorsätzlichen, aber für den Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der Aufklärungspflicht Leistungsfreiheit nur dann ein, wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn dem Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur. Last fällt. Ferner muß er zutreffend über den Eintritt der Leistungsfreiheit des Versicherers bei derartigen Obliegenheitsverletzungen belehrt worden sein. Dies ist hier der Fall.

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Die Obliegenheitsverletzung war geeignet, die Interessen der Beklagten als Versicherer ernsthaft zu gefährden. Es liegt auf der Hand, daß bei Fahrzeugunfällen der im Streitfall behaupteten Art wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu der Person des Fahrers im Hinblick auf die Einstandspflicht des Versicherers - wie sich aus § 61 VVG ergibt - von großer Wichtigkeit sind. Deshalb kann kein Zweifel daran bestehen, daß eine Verletzung der Aufklärungspflicht infolge unvollständiger Angaben zu den Fahrerverhältnissen "generell" geeignet ist, eine ernsthafte Gefährdung der Interessen des Kaskoversicherers zu begründen. Ob diese Gefährdung auch im vorliegenden konkreten Versicherungsfall bestand, ist nicht entscheidend. Von einem nur geringen Verschulden des Klägers kann nicht ausgegangen werden. Der Kläger trägt keine Umstände vor, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen. Es handelt sich vorliegend nicht um ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen und für das deshalb ein einsichtiger Verständnis aufzubringen vermag.

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Weiterhin setzt der Wegfall der Einstandpflicht wegen der schuldhaften Verletzung einer Obliegenheit voraus, daß der Versicherungsnehmer nicht nur bei Abschluß des Vertrages in den Vertragsbedingungen, sondern auch anläßlich der Schadenmitteilung nachdrücklich an seine Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten sowie die hinzunehmenden Rechtsfolgen bei einem Pflichtverstoß erinnert und darüber belehrt wird. Regelmäßig erfolgt diese Erinnerung und Belehrung bei schriftlichen Schadensmeldungen durch ausdrückliche und drucktechnisch hervorgehobene Hinwiese auf den Schadenformularen. Die vom Kläger bei der Beklagten vorgenommene Schadenmeldung erfolgte jedoch nicht mittels eines solchen Meldeformulars, sondern telefonisch am 27.12.1999. Ob anläßlich dieser telefonischen Schadensmeldung der Kläger nachdrücklich an seine Mitwirkungspflichten erinnert und hinsichtlich dieser belehrt wurde, kann dahinstehen, weil vorliegend nicht eine Pflichtverletzung zur Leistungsfreiheit der Beklagten vorliegt, die sich nur auf die Meldung am 27.12.1999 stützt. Die entscheidende Pflichtverletzung des Klägers ist vielmehr in seiner Weigerung zu sehen, den Fahrer des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt auch nicht im Telefonat am 24.02.2000 mit dem Zeugen C zu nennen und auch danach diese Information der Beklagten vorzuenthalten. Im Verlaufe des Telefonates am 24.02.2000 machte der Zeuge C den Kläger ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflichten bei der Schadensbearbeitung aufmerksam, sowie darauf, daß die Beklagte nur aufgrund dieser fehlenden Angaben berechtigt sei, den Versicherungsschutz zu verweigern. Das Gericht geht nach den Schilderungen des Zeugen C davon aus, daß diese Hinweise und Belehrungen nachdrücklicher formuliert und einen mindestens ebenso ermahnenden Inhalt und Charakter hatten, wie die üblicherweise bloß formularmäßig verwendeten Hinweise auf den üblichen Schadensformularen. Es kam somit klar und unmißverständlich in der Belehrung des Zeugen C zum Ausdruck, daß eine Leistungsfreiheit der Beklagten bei vorsätzlichen (bewußt) und folgenlosen Obliegenheitsverletzungen besteht.

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Da die Beklagte bereits wegen Aufklärungspflichtverletzung des Klägers von ihrer Leistungspflicht befreit ist, bedurfte es keiner Klärung mehr, ob der Kläger die Beklagte arglistig über die Laufleistung des Fahrzeuges getäuscht hat, indem er gegenüber dem Sachverständigen I die von diesem abgelesene Kilometerlaufleistung bestätigt hat.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 1 ZPO.

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Der Streitwert beträgt: EUR 17.213,94 (DM 33.667,53).