Bauwesenversicherung: Leistungsfreiheit bei Veränderung der Schadensstelle vor Besichtigung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einer Bauwesenversicherung Entschädigung für einen behaupteten Sturmschaden am noch unfertigen Dach eines Neubaus. Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Klägerin die Schadensstelle durch Abbruch- und Aufräumarbeiten vor einer Besichtigung durch den Versicherer verändert hatte. Eine aus Sicherheitsgründen zulässige, auf das unbedingt Erforderliche beschränkte Sicherung lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Die Vorsatzvermutung wurde nicht widerlegt; Lichtbilder ersetzten die Besichtigungsmöglichkeit nicht.
Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung wegen Obliegenheitsverletzung (Veränderung der Schadensstelle) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Obliegenheit, die Schadensstelle bis zur Besichtigung durch den Versicherer unverändert zu lassen, wird verletzt, wenn der Versicherungsnehmer vor Kenntnis des Versicherers mit Abbruch- und Aufräumarbeiten beginnt.
Sicherheitsgründe rechtfertigen Eingriffe in das Schadensbild nur insoweit, als sie zur unmittelbaren Gefahrenabwehr unaufschiebbar erforderlich sind; weitergehende Aufräum- und Abbruchmaßnahmen sind hiervon nicht gedeckt.
Die Einreichung von Lichtbildern ersetzt eine nach Versicherungsbedingungen geschuldete Möglichkeit der Besichtigung und Untersuchung der Schadensstelle durch den Versicherer grundsätzlich nicht.
Bei Verletzung einer Aufklärungs- bzw. Sicherungsobliegenheit trägt der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die die gegen ihn sprechende Vorsatzvermutung entkräften.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers kann bereits dann eingreifen, wenn die Obliegenheitsverletzung generell geeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers an der Feststellung von Schadensursache und -umfang ernstlich zu gefährden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein mittelständisches Bauunternehmen. Sie unterhält bei der Beklagen eine Bauwesenversicherung für Gebäudeneubauten. Vereinbart ist eine Selbstbeteiligung von 10 %. Auf den Versicherungsvertrag finden die Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Gebäudeneubauten durch Auftraggeber "ABN" Anwendung (B. 9 ff. d. A.), auf welche Bezug genommen wird.
Im Dezember 2003 errichtete die Klägerin im Raum Neubrandenburg/Ueckermünde ein Gebäude für einen geplanten Netto-Markt. Die Klägerin war mit Arbeiten am Dach befasst. Als die Arbeiten am Freitag, den 19.12.2003 eingestellt wurden, wr das Dach noch nicht vollständig fertig gestellt. Am Abend des 21.12.2003 und in der Nacht zum 22.12.2003 ereignete sich ein Sturm, bei dem Windspitzen eine Windstärke von 10 Bft sehr wahrscheinlich erreicht wurden. Teile des Dachverbandes brachen ein. Die Klägerin begann mit Abbruch- und Aufräumarbeiten und richtete den Dachverband. Stundenzettel datieren von der Zeit 22.12.-30.12.2003 (Bl. 103 ff. d. A.). Die Klägerin fertigte im Rahmen einer Besichtigung Fotos von der Schadensstelle. Mit Schreiben vom 7.1.2004 teilte die Klägerin den Schadensfall ihrer Versicherungsmaklerin – der cen GmbH – mit und bezifferte den eingetretenen Schaden mit 21.983,80 €. Die Maklerin leitete das Schreiben an die Beklagte weiter, die dieses am 8.1.2004 erhielt. Die Beklagte holte ein vom 13.1.2004 datierendes Wettergutachten des Deutschen Wetterdienstes ein (Bl. 74 ff. d. A.). Der Wunsch, das Objekt zu besichtigen, wurde von der Beklagten nicht geäußert. Mit Schreiben vom 20.1.2004 (Bl. 32 d. A.) lehnte die Beklagte die Regulierung ab, weil kein ungewöhnliches Witterungsereignis vorgelegen habe. Ein weiteres, von der Beklagten eingeholtes Wettergutachten datiert vom 25.11.2004 (Bl. 76 f. d. A.). Die Beklagte lehnte die Regulierung mit Schreiben vom 29.11.2004 (Bl. 41f d.A.) erneut ab.
Die Klägerin behauptet, die Teile des Dachverbandes seien infolge des orkanartigen Sturmes vom 21.12.2003 eingestürzt. Es habe sich um ein unvorhergesehenes Ereignis gehandelt. Es hätten zum Zeitpunkt ungewöhnliche Witterungsbedingungen vorgelegen. Die örtliche Polizei habe ihr die Nachricht noch am Abend des 21.12.2003 überbracht. Die Polizei hätte sofortige Sicherheitsmaßnahmen verlangt und anderweitig eine auf Kosten der Klägerin zu erbringende Ersatzvornahme angedroht. Die Klägerin habe dennoch zunächst abgewartet und zunächst am 22.12.2003 die Fotos von der Schadensstelle gefertigt. Die Schadensanzeige sei nicht verspätet erfolgt. Ihre Maklerin sei per E-Mail vom Privathaus des Geschäftsführers Herzog unverzüglich informiert worden. In der Zeit vom 22.12.2003 – 7.1.2004 seien Betriebsferien gewesen. In dieser Zeit sei die Verwaltung nicht besetzt gewesen. Überdies sei eine etwaige Verspätung im Hinblick auf die gefertigten Fotos jedenfalls ohne Einfluss geblieben. Grob fahrlässiges Verhalten sei ihr nicht vorzuwerfen. Zum Zeitpunkt der Schadensmeldung sei die Entsorgung der Bestandteile des eingestürzten Dachstuhles nicht abgeschlossen gewesen. Dieser sei zwar abgetragen gewesen. Die einzelnen Bauteile hätten aber von der Beklagten noch besichtigt werden können. Sie sei in der Kürze der Zeit zwischen der erst am 21.12. ausgesprochenen Unwetterwarnung und eintretendem Sturm nicht in der Lage gewesen, Sicherheitsvorkehrungen gegen den Sturm zu treffen. Eine zusätzliche Sicherung hätte allenfalls durch eine vollständige Fertigstellung des Daches erreicht werden können, die aber in der Kürze der Zeit nicht möglich gewesen sei. Die Dachkonstruktion habe dem anerkannten Stand der technischen Entwicklung entsprochen. Mit der Klage begehrt sie Ersatz der in der Schadensanzeige vom 7.1.2004 genannten Schäden abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes.
Die Klägerin beantragt - unter teilweise Klagerücknahme in Höhe eines Betrages von 2.198,38 € -
die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.785,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.1.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass sich der Schadensfall am 21.12.2003 ereignet habe. Es habe sich um einen vorhersehbares Schadensereignis gehandelt. Von einer gewöhnlichen Witterungslage könne nicht ausgegangen werden. Bereits am 20.12.2003 habe es Warnungen vor Starkwinden in Rundfunk und Fernsehen gewesen. Entsprechende Warnungen seien bereits im Rahmen der 3-Tages-Prognosen enthalten gewesen. Die Klägerin habe erforderliche Sicherungsmaßnahmen unterlassen. Die Dachkonstruktion sei nicht in sich stabil gewesen. Sie beruft sich auf eine verspätete Schadensmeldung (§ 17 Ziff. 3 a ABN). Eine zeitnahe Besichtigung sei vereitelt worden. Sie beruft sich ferner auf eine Verletzung der Obliegenheit nach § 17 Ziff. 3 e ABN, weil die Klägerin Veränderungen der Schadensstelle vorgenommen habe. Auf den Lichtbildern sei nur ein Durcheinander von Holz zu erkennen. Eine eigene Überprüfung vor Ort könne hierdurch nicht ersetzt werden. Sie bestreitet die Schadenshöhe.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 9.2.2006 ergänzend vorgetragen.
Wegen der näheren Einzelheiten wird ergänzend auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus der abgeschlossenen Bauwesenversicherung kein Entschädigungsanspruch aufgrund des behaupteten Sturmschadens vom 21.12.2003 zu.
Die Beklagte ist bereits aufgrund einer Verletzung der Obliegenheit gemäß § 17 Nr. 3 e) ABN leistungsfrei. Hiernach ist das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch den Beauftragten des Versicherers nur zu verändern, soweit Sicherheitsgründe Eingriffe erfordern oder soweit die Eingriffe den Schaden mindern oder nachdem der Versicherer zugestimmt oder falls die Besichtigung nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eingang der Schadensanzeige stattgefunden hat.
Diese Obliegenheit hat die Klägerin verletzt. Denn die Klägern hat mit Abbruch- und Aufräumarbeiten begonnen, noch bevor die Beklagte die Schadensstelle besichtigt hatte. Die Klägerin begann bereits am 22.12.2003, mithin am Tag nach dem behaupteten Schadensfall, mit den Arbeiten. Stundenzettel datieren aus der Zeit vom 22.12.2003 – 30.12.2003. Die Beklagte erfuhr dagegen erst am 8.1.2004 von dem Schadensfall. Zu diesem Zeitpunkt waren die Abbruch- und Aufräumarbeiten weitgehend abgeschlossen.
Umstände, die gemäß § 17 Nr. 3 e) ABN die Veränderung der Schadensstelle erlaubt hätten, lagen nicht vor. Sicherheitsgründe, die die Aufräumarbeiten, in dem Umfang, in dem sie stattfanden, gerechtfertigt hätten, sind nicht ersichtlich. Zwar behauptet die Klägerin, dass ihr von der Polizei aufgegeben worden sei, sofortige Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Andernfalls wäre die Polizei im Wege der Ersatzvornahme tätig geworden. Selbst die Richtigkeit dieses Vortrages unterstellt, hätte dies die Klägerin aber allenfalls dazu berechtigt, in der Schadensnacht nicht aufschiebbare, vorläufig sichernde Maßnahmen zu treffen. § 17 Nr. 3 e) ABN dient insoweit ersichtlich dazu, dem Versicherungsnehmer im Interesse der Wahrung der allgemeinen Sicherheit zu ermöglichen, die sofort – ohne Hinzuziehung des Versicherers – zur Vermeidung von Gefahren dringend notwendigen Maßnahmen ergreifen zu können. Dies stellt den Versicherungsnehmer aber nicht von der Verpflichtung frei, die Schadenstelle nur insoweit zu verändern, als dies zur unmittelbaren Gefahrenabwendung erforderlich ist. Dass die im Zeitraum vom 22.12. bis zum 30.12.2003 durchgeführten Aufräum- und Abbrucharbeiten allesamt unaufschiebbar gewesen wären und aus Gründen der Sicherheit dringend hätten vorgenommen werden müssen, ist nicht ersichtlich und wäre überdies auch lebensfremd.
Eine Minderung des Schadens durch die vorgenommenen Veränderungen war nicht anzunehmen. Eine Zustimmung zur Veränderung der Schadensstelle durch die Beklagte fehlte. Dieser war der Schadensfall nicht einmal bekannt. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Besichtigung durch die Beklagte nicht unverzüglich stattgefunden habe. Zum Zeitpunkt, als die Beklagte vom Schadensfall erfuhr, war die Schadensstelle schon längst geräumt. Damit bestand für die Beklagte keine Veranlassung, eine Besichtigung der Schadensstelle vorzunehmen. Dies gilt erst recht, als ihr mit der Schadensanzeige bereits Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen hervorging, in welchem Umfang Schadensbeseitigungsmaßnahmen erforderlich geworden und vorgenommen worden waren. Insoweit enthielt die Schadensanzeige auf Seite 2 eine detailliert aufgeschlüsselte Aufstellung, welche Kosten im Zuge der Aufräum- und Abbrucharbeiten angefallen waren. Damit bestand erst recht kein Anlass für die Beklagte, die – nach ihrer Kenntnis ohnehin aufgeräumte – Schadensstelle zu besichtigen.
Der Klägerin ist es nicht gelungen, die gegen sie sprechende Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG zu widerlegen. Soweit sie bestreitet, dass die Beklagte überhaupt über die Weihnachtstage erreichbar gewesen sei, ist dieser Einwand offensichtlich unzutreffend. Es ist allgemein bekannt, dass Versicherer – erst recht ein Versicherer, der im Umfang wie die Beklagte in der Versicherungsbranche tätig ist – zumindest eine Servicenummer hat, unter der er stets zu erreichen ist. Die Klägerin behauptet im Übrigen selbst nicht, dass sie je versucht habe, die Beklagte über den Schadensfall zu informieren. Wieso es aber der Klägerin nicht möglich gewesen sein soll, die Beklagte zumindest zeitgleich zu den über Tage andauernden Aufräumarbeiten telefonisch über den Schadensfall zu informieren und dieser Gelegenheit zu geben, die Schadensstelle zu besichtigen, ist nicht ersichtlich.
Die Klägerin entlastet es auch nicht, dass sie angeblich glaubte, dass es der Beklagten im Hinblick auf vergangene Schadensfälle reichen würde, wenn Lichtbilder der Schadensstelle zur Schadensakte der Beklagten gereicht werden. Die Versicherungsbedingungen bestimmen gerade nicht, dass der Versicherungsnehmer seiner Pflicht, eine Dokumentation des Schadens durch den Versicherer zu ermöglichen, genügt, indem er Lichtbilder einreicht. Vielmehr besagt § 17 Nr. 3 e) ABN unmissverständlich, dass die Schadensstelle unverändert zu lassen ist. Die Ausnahmen, in denen eine Veränderung erlaubt ist, sind in der Vorschrift genannt. Die Anfertigung von Lichtbildern ist hier nicht genannt. Von der Klägerin konnte insoweit erwartet werden, dass sie sich an den Inhalt der Versicherungsbedingungen hält. Dies gilt erst recht, als es sich bei der Klägerin um eine Gewerbetreibende handelt, die des Öfteren Schadensfälle abzuwickeln hat.
Die Vorsatzvermutung entfiel auch nicht deshalb, weil in vergleichbaren Schadensfällen – wie die Klägerin behauptet – ebenfalls nur Lichtbilder zu den Akten gereicht worden waren. Denn hieraus konnte die Klägerin schon deshalb nicht herleiten, dass der Beklagten die Einreichung von Lichtbildern genügten würde, weil die Klägerin selbst einräumt, dass es letztlich nie zu einer Regulierung gekommen war. Damit konnte die Klägerin aus der fehlenden Berufung auf die Obliegenheit, die Schadensstelle unverändert zu lassen, schon deshalb nichts herleiten, weil eine Entschädigung nie positiv zuerkannt worden war. Der Versicherer ist nicht gehalten, seine Ablehnung auf jeden erdenklichen Grund zu stützen. Lagen abweichende Gründe vor, die einer Regulierung entgegen standen, brauchte die Beklagte sich nicht (auch) auf eine Verletzung der Obliegenheit nach § 17 Nr. 3 e) ABN berufen. Auf den weiteren Vortrag in diesem Sachzusammenhang im Schriftsatz der Beklagten vom 9.2.2006 kam es vor diesem Hintergrund nicht einmal an.
Die Voraussetzungen der Relevanzrechtsprechung standen der Leistungsfreiheit nicht entgegen. Denn selbst wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass der Verstoß folgenlos geblieben war, ergaben sich – auch unter Berücksichtigung der vorhergehenden Ausführungen – keine Anhaltspunkte, die einem erheblichen Verschulden der Klägerin entgegen stehen würden. Die Verletzung der Obliegenheit, die Schadensstelle unverändert zu lassen, ist auch generell geeignet, die berechtigten Interessen des Versicherers ernstlich zu gefährden. Es liegt auf der Hand, dass diesem in einem solchen Fall eigene Ermittlungen zu Schadensursache und Schadensumfang erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht werden. Dies gilt selbst dann, wenn noch einzelne Bauteile nachbesichtigt werden können.
War die Beklagte schon wegen Verletzung der Obliegenheit gemäß § 17 Nr. 3 e) ABN leistungsfrei, konnte offen bleiben, ob die Klage auch aus anderen Gründen – insbesondere wegen Verletzung der Anzeigeobliegenheit – abzuweisen gewesen wäre.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.
Streitwert:
Bis zum 17.8.2005: 21.983,80 €
Danach: 19.785,42 €