Wohngebäudeversicherung: Leistungsfreiheit wegen Verstoßes gegen Veränderungsverbot (VGB 88)
KI-Zusammenfassung
Die Versicherungsnehmerin verlangte aus einer Wohngebäudeversicherung Leistungen für einen behaupteten Leitungswasserschaden sowie Mietausfall. Das LG Köln hielt bereits die Darlegung eines in versicherter Zeit eingetretenen versicherten Schadens für zweifelhaft und betonte die Beweislast der Versicherungsnehmerin. Jedenfalls sei die Beklagte wegen eines objektiven Verstoßes gegen das Veränderungsverbot (§ 20 Nr. 1e VGB 88) leistungsfrei, da Bad/Küche/Trennwand vor der Besichtigung entfernt wurden und qualifiziertes Verschulden nicht widerlegt sei. Eine bindende Regulierungszusage, die Obliegenheitseinwände ausschließen könnte, sei widersprüchlich vorgetragen bzw. verspätet und nicht bewiesen.
Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung wegen Leistungsfreiheit der Beklagten (Veränderungsverbot) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein versicherter Schaden eingetreten ist und innerhalb der versicherten Zeit liegt.
§ 19 Abs. 3 VGB 88 regelt die Deckung bei bei Antragstellung bekanntem Vorvertragsschaden, begründet aber keine Beweislastumkehr für die Vorvertraglichkeit eines Schadens.
Entfernt der Versicherungsnehmer vor Abstimmung mit dem Versicherer wesentliche Bauteile am Schadensort und vereitelt oder erschwert dadurch Feststellungen zu Ursache und Umfang, liegt ein objektiver Verstoß gegen das Veränderungsverbot nach § 20 Nr. 1e VGB 88 vor.
Die Vermutung qualifizierten Verschuldens nach § 20 Nr. 2 VGB 88 i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG a.F. ist vom Versicherungsnehmer zu widerlegen; hierzu genügt nicht der pauschale Hinweis, Maßnahmen seien zur Ursachenfeststellung oder Schadensminderung erforderlich gewesen.
Eine unbedingte Regulierungszusage, die Obliegenheitsverletzungen entgegenstehen könnte, setzt substantiierte, widerspruchsfreie Darlegung voraus; neuer Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist gemäß § 296a ZPO unbeachtlich.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin schloss 1994 bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung für das Mietshaus G 1 in C ab. Auf den Vertrag finden die VGB 88 Anwendung.
Am 8.8.2006 wurde aufgrund eines Mieterwechsels festgestellt, dass im Treppenhaus die Tapete verrutscht war. Die Klägerin beauftragte die Fa. C2, die in der Folgezeit feststellte, dass in der Wohnung eines Mieters aus einem Rohr Wasser austrat. Vor 1994 hatte das Rohr bereits ein Loch. Die Klägerin behauptet hierzu, dieses sei ordnungsgemäß repariert worden. Eine Holzdeckenkonstruktion war wasseraustrittsbedingt durch Schädlinge befallen, ebenso eine Fachwerkwand. Die Klägerin ließ durch die Fa. C2 das komplette Bad und die komplette Küche entfernen, ebenso eine Trennwand. Die Arbeiten der Fa. C2 begannen nach dem Klägervortrag etwa eine Wochen nach dem 28.8.2006; nach zehn Tagen sei klar geworden, dass die Schadensursache ein Wasserschaden gewesen sei.
Am 21.9.2006 erfolgte die Schadensmeldung bei der Klägerin. Am 25.9.2006 fand ein Ortstermin mit der Regulierungsbeauftragten der Beklagten statt. Feuchtigkeit konnte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr festgestellt werden. Über den Ortstermin verhält sich eine Stellungnahme des beklagtenseits beauftragten Sachverständigen D (B 3, Bl. 119 f. GA). In diesem heißt es u.a., das ursprüngliche Schadensereignis sei bereits 30 Jahre und älter, was von der Klägerin bestätigt worden sei. Auf das Abwasserrohr sei mechanisch eingewirkt worden, dann sei versucht worden, das entstandene Loch zu flicken.
Die Klägerin behauptet, ein Großteil des Schadens könne nicht vor 1994 entstanden sein. Nach Feststellung, dass ein Wasserschaden vorliege, habe sie sofort versucht, den für sie zuständigen Versicherungsvertreter zu erreichen, was nicht gelungen sei. Am 21.9.2006 oder etwas früher habe sie den Schaden in der Agentur Stahlfeld dann persönlich gemeldet. Anlässlich des Ortstermins habe die Reguliererin der Beklagten erklärt, dass die Beklagte die Regulierung übernehme. Ein Sachverständiger sei mit der Ermittlung von Schadensumfang und –ursache beauftragt worden. Im Einvernehmen mit der Reguliererin sei mit den Sanierungsarbeiten begonnen worden; daher könne, meint die Klägerin, die Beklagte sich jetzt nicht auf Obliegenheitsverletzungen berufen. Insgesamt sei ein Schaden, einschließlich Mietverlust, in Höhe der Klageforderung entstanden. Die Klägerin hält die Beklagte für verpflichtet, zu beweisen, dass der Schadensfall nicht in die versicherte Zeit falle, wie sich aus der Versicherungsbedingung ergebe, wonach dann, wenn dem VN bei Antragstellung bekannt sei, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten sei, die Haftung hierfür entfalle (§ 19 Abs. 3 VGB). Soweit die Beklagte sich auf einen Verstoß gegen das Veränderungsverbot berufe, sei sie angesichts der Regulierungszusage hiermit ausgeschlossen. Zudem, behauptet die Klägerin hierzu, seien die Veränderungen, die vorgenommen worden seien, notwendig gewesen, um größeren Schaden zu verhindern.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 62.607,27 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2004 zuzüglich Kosten in Höhe von 892,44 € für die außergerichtliche anwaltliche Vertretung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass der Schadensfall in versicherte Zeit falle und hält den Vortrag zum Rohrbruch- wie Wasserschaden für nicht schlüssig. Sie beruft sich auf Verletzung der Anzeigeobliegenheit. Beim Ortstermin sei der 8.8.2006 als Schadenstag angegeben worden. Außerdem habe die Klägerin vor dem Ortstermin bereits die Schadenstelle massiv verändert; auch deshalb hält sich die Beklagte für leistungsfrei. Die Neuwertspitze sei nicht fällig, der Mietausfallschaden nicht schlüssig dargetan.
Zum weitergehenden Vortrag wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Die Klägerin hat unter dem 6.11.2007 einen Schriftsatz zur Akte gereicht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Es ist schon fraglich, ob die Klägerin überhaupt einen versicherten Leitungswasserschaden im Sinne von §§ 4 Nr. 1b, 6 VGB 88 nachvollzieh- und abgrenzbar dargelegt hat. Einen versicherten Schaden darzulegen und zu beweisen, obliegt der Klägerin als Versicherungsnehmerin. Sie muss auch beweisen, dass der Schaden in versicherter Zeit eingetreten ist. Aus § 19 Abs. 3 VGB 88 folgt nichts anderes. Die Vorschrift regelt ersichtlich nicht die Frage, wer beweisen muss, dass ein Schadensfalls vorvertraglich ist, sondern verhält sich allein zur Frage, ob ein dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannter vorvertraglicher Schaden in der Deckung ist.
Die Klägerin räumt ein, dass ein Teil des Wasserschadens schon vor dem Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten ist, mithin vor dem Jahr 1994. Sie trägt nämlich lediglich vor, ein Großteil des Schadens könne nicht vor 1994 entstanden sein, ohne hierfür im Übrigen Beweis anzutreten. Unstreitig hat sie beim Ortstermin mit der Regulierungsbeauftragten der Beklagten und dem Sachverständigen D angegeben, dass ein "ursprüngliches Schadensereignis ... bereits 30 Jahre und älter" sei (B 3 Bl. 119 GA). Der Sachverständige hielt es aufgrund des Schadensbildes und der Oberbeplankung des geschädigten Bereichs sogar für möglich, dass der Schaden vor langer Zeit eingetreten sei und gar nicht bemerkt wurde. Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang auch nicht vor, wann das offenbar nur unzureichend geflickte Rohr geflickt worden sei, was sie aber behauptet. Wenn das Rohr aber ordnungsgemäß geflickt wurde, muss das der Klägerin bekannt geworden sein, sonst könnte sie dies nicht behaupten. Dann aber müsste sie auch in der Lage sein, einen möglichen Beginn einer neuen Leckage einzugrenzen. Das hat sie nicht getan, obgleich sie nach dem Einwand der Vorvertraglichkeit des Schadens gehalten gewesen wäre, zum Schadensbeginn in versicherter Zeit näher vorzutragen. So steht nur im Raum, dass es auch in versicherter Zeit zu einem Wasseraustritt gekommen sein könnte.
Ob ein allmählicher Wasseraustritt aus dem beschädigten Rohr auch in versicherter Zeit in der Deckung sein könnte, braucht aber nicht entschieden werden. Die Beklagte kann sich nämlich auf einen Verstoß gegen das Veränderungsverbot des § 20 Nr. 1e) VGB 88 berufen. Dem steht nicht entgegen, dass beim Ortstermin mit der Regulierungsbeauftragten der Beklagten diese nach dem Vortrag des Klägerin zu verstehen gegeben haben soll, dass die Beklagte die Schadensregulierung übernähme. Der Vortrag hierzu ist nämlich in sich widersprüchlich. Gleichzeitig soll der Sachverständige H mit der Erstellung eines Gutachtens zum Schadensumfang wie zur Schadensursache beauftragt worden sein. Mithin waren Schadensursache und –umfang nicht bekannt. Dass die Beklagtenvertreterin ohne Kenntnis des Schadensursache eine Regulierungszusage gemacht haben soll, ist nicht nachvollziehbar, zumal der anlässlich dieses Ortstermins erstellte Bericht des hinzugezogenen Architekten D (B 3, Bl. 119 f. GA) erkennen lässt, dass die Schadensursache alles andere als klar war und die Eintrittspflicht der Beklagten aufgrund des ggf. gegebenen Altschadens nicht auf der Hand lag. Dass gleichwohl die Regulierungsbeauftragte der Beklagten eine Zusage gemacht haben soll, dass die Beklagte die zur Behebung des beim Ortstermin sichtbaren Schadens anfallenden Kosten übernehme, hat die Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung auch selbst nicht behauptet. Soweit die Kammer in der mündlichen Verhandlung die klägerische Behauptung zur Regulierungszusage angesprochen und auf den Widerspruch verwiesen hat, ist die Klägerin dem nicht entgegen getreten. Einen Schriftsatznachlass hat sie nicht beantragt. Soweit sie erstmals im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 6.11.2007 ihren Vortrag zur behaupteten Regulierungszusage der Regulierungsbeauftragten der Beklagten konkretisiert, indes auf den aufgezeigten Widerspruch auch dabei nicht eingeht, ist ihr Vortrag verspätet, § 296a ZPO, und gibt auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 ZPO. Aus dem Vortrag der Klägerin erschließt sich nämlich nicht, dass seitens der Regulierungsbeauftragten eine derart unbedingte Regulierungszusage gemacht worden sein soll, dass es der Beklagten verwehrt sein könnte, sich auf Obliegenheitsverletzungen zu berufen. Dass der Regulierungsbeauftragten der Beklagten der Verstoß gegen das Veränderungsverbot bewusst gewesen sein soll und sie gleichwohl eine Regulierungszusage machte, wird nicht behauptet.
Ein objektiver Verstoß gegen das Veränderungsverbot liegt vor:
Beim Ortstermin vom 25.9.2006 waren Bad, Küche und Trennwand entfernt worden, ohne dass die Beklagte dem zugestimmt hätte. Nach insoweit nicht streitigem Vortrag der Beklagten war es nicht mehr möglich, Feststellungen darüber zu treffen, inwieweit ein Schaden vor der Entkernung der Wände sichtbar und feststellbar war.
Die Vermutung qualifizierten Verschuldens nach §§ 20 Nr. 2 VGB 88, 6 Abs. 3 VVG hat die Klägerin nicht widerlegt. Insbesondere kommt hier nicht in Betracht, dass die Schadensstelle in Gänze derart verändert worden ist, allein um festzustellen, was denn überhaupt Schadensursache war. Die Klägerin hat vorgetragen, dass eine Woche nach dem Besuch des Herrn C2 am 28.8.2006 dessen Mitarbeiter angerückt seien und etwa zehn Tage später festgestellt hätten, dass ein Wasserschaden vorlag. Mithin war ein solcher Mitte September 2006 bekannt. Von da an hätten weitere Arbeiten, die die Schadensstelle veränderten, nicht mehr ausgeführt werden dürfen, ohne dies mit der Beklagten abzustimmen, denn jede weitere Veränderung der Schadenstelle nahm der Beklagten die Möglichkeit, den Schaden nach Ursache und Umfang selbst überprüfen zu können. Der Umstand, dass ein erheblicher Schaden drohte, der auch für die Wohngebäudeversicherung Anlass zu sorgfältiger Überprüfung geben könnte, war der Klägerin auch bewusst. Sie trägt einmal vor, wiederholt nach dem 15.9.2006 versucht zu haben, den örtlichen Vertreter der Beklagten zu kontaktieren. Gleichzeitig, obwohl ihr eine Kontaktaufnahme mit der Beklagten aus nicht näher dargelegten Gründen nicht gelungen war (so bleibt offen, warum sie sich nicht an die im Versicherungsschein genannte Niederlassung der Beklagten gewandt hat), beauftragte die Klägerin bereits das Ingenieurbüro Prof. T mit näheren Feststellungen zum Schadensfall, wie die vorgelegte Rechnung vom 26.9.2006 (Bl. 77 GA) zeigt, in der bereits ein Ortstermin am 18.9.2006 genannt ist.
Soweit die Klägerin weiter vorträgt, die Veränderungen der Schadensstelle seien notwendig gewesen, um größeren Schaden zu verhindern, entlastet sie dies nicht: Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht vorträgt, welcher Schaden durch welche verändernden Arbeiten, die zwischen Schadensmeldung und dem zeitnah erfolgten Ortstermin vom 25.9.2006 abgewendet worden sein könnte, ist auch nicht nachvollziehbar, warum nicht bis zum Ortstermin abgewartet werden konnte, bevor weitere Arbeiten durchgeführt wurden, die den Schadensort veränderten. Es lag auf der Hand, dass jede weitere Veränderung der Schadensstelle Feststellungen zum Schaden erschweren würden. Die Beklagte hat hier nach Schadensmeldung auch schnell reagiert und einen Ortstermin angesetzt. Dass angesichts dieses Zeitablaufs es von Nöten gewesen sein soll, gleichwohl weitere Arbeiten vorzunehmen, ist nicht nachvollziehbar. Soweit die Klägerin auf einen sich vergrößernden Mietausfall rekurriert, hat sie eine konkrete Neuvermietung der Wohnung nicht dargelegt. Der Schaden ist bei einem Mieterwechsel erst aufgefallen, wie die Klägerin selbst vorträgt. Jedenfalls hätte der Klägerin oblegen, die Notwendigkeit der Vornahme weiterer Änderungen mit der Beklagten schon vor dem Ortstermin abzustimmen und die Zustimmung der Beklagten einzuholen. Das hat sie unterlassen. Insoweit oblag es ihr, sich über die ihr im Schadensfall einzuhaltenden Obliegenheiten selbst kundig zu machen. Hierzu bedurfte es keines Hinweises der Beklagten.
Ob weitere Einwendungen der Beklagten greifen, kann nach alle dem dahinstehen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 62.607,27 €.