Hausratversicherung: Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Aufklärungsobliegenheitsverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer verlangte aus einer Hausratversicherung Ersatz wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls. Der Versicherer berief sich u.a. auf Vortäuschung und auf falsche Angaben im Schadenprotokoll. Das LG Köln wies die Klage ab, weil der Kläger seine Aufklärungsobliegenheit nach den VHB 2002 durch unrichtige Angaben zur wirtschaftlichen Lage, zur eidesstattlichen Versicherung und zur Einbruchmeldeanlage verletzt habe. Die Vorsatzvermutung wurde nicht widerlegt, sodass der Versicherer leistungsfrei ist.
Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung aus Hausratversicherung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertragliche Aufklärungsobliegenheit in der Hausratversicherung ist verletzt, wenn der Versicherungsnehmer im Rahmen der Schadenanzeige bzw. -befragung bewusst unzutreffende Angaben macht, die für die Schadenaufklärung erheblich sein können.
Unrichtige oder beschönigende Angaben des Versicherungsnehmers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen können zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen, wenn sie geeignet sind, die Ermittlungen zur Anspruchsvoraussetzung (insb. Plausibilitätsprüfung) in eine falsche Richtung zu lenken.
Die vorsätzliche Falschangabe, es sei keine eidesstattliche Versicherung abgegeben worden, kann eine leistungsbefreiende Obliegenheitsverletzung darstellen, wenn der Versicherungsnehmer die Vorsatzvermutung nicht entkräftet.
Angaben zur Aktivierung und Funktionsbereitschaft einer Einbruchmeldeanlage sind für die Aufklärung eines behaupteten Einbruchdiebstahls grundsätzlich erheblich; eine bewusst unzutreffende Darstellung hierzu verletzt die Aufklärungsobliegenheit.
Ein Zustimmungsvorbehalt im vorläufigen Insolvenzverfahren nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO lässt die Aktivlegitimation des Schuldners zur gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs grundsätzlich unberührt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Hausratversicherung für eine Wohnung im Haus F-Allee in L (Versicherungsschein vom 23.5.2005, B 1, Bl. 51 ff. GA; Versicherungssumme 97.500 €). In dem Gebäude F-Allee betrieb der Kläger unter "Life Care e. V" einen privaten Krankentransport; in 2006 gründete er auch einen "Helfende Hände e.V.". Der Life Care Verein hatte die Räumlichkeiten von der Ehefrau des Klägers angemietet (Mietvertrag B 2a, Bl. 55 ff. GA). Das Gebäude stand seit dem 27.10.2004 unter Zwangsverwaltung. Ein Mietvertrag zwischen dem Zwangsverwalter und dem Kläger bestand nicht. Der Life Care e. V. geriet in Insolvenz; die Ehefrau des Klägers und seine zwischenzeitliche Lebensgefährtin D gaben diverse eidesstattliche Versicherungen ab. Der Kläger selbst hatte im Jahre 2002 die eidesstattliche Versicherung abgegeben (290 M 1268/02 AG Köln = Bl. 35 ff. 36 Js 1673/03 StA Bonn). Als Einzelkaufmann unter der Firma M e. K. betrieb der Kläger das Krankentransportgeschäft des Life Care Vereins weiter. Er hatte mehrere Angestellte. Im März 2006 standen lt. Auskunft der Creditreform vom 17.3.2006, auf die verwiesen wird (B 3e, Bl. 67 GA), noch Forderungen gegen den Kläger aus den Jahren 1985 bis 1998 offen.
Am 3.3.2006 verständigten Mitarbeiter des Klägers die Polizei von einem Einbruchdiebstahl in die Räumlichkeiten F-Allee, von denen der Kläger aus seiner beruflichen Tätigkeit aus nachging und in denen er auch wohnte. Die Räume machten einen verwüsteten Eindruck; wiesen Farbsprühereien auf; Innentüren waren aufgebrochen, Polstermöbel waren aufgeschlitzt; ein Dachfenster im Esszimmerbereich wies Aufbruchspuren auf, die daneben befindliche Klimaanlage wurde gewaltsam nach innen gedrückt. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Darstellung in der Ermittlungsakte (Bl. 4 ff. EA) Bezug genommen. Im Einzelnen ist die Spurenlage streitig. Am 2.3.2006 hatte der Kläger seine Doggen in ein Hundehotel gebracht und war dann mit einer weiteren Person nach Hamburg geflogen.
Gegenüber dem Regulierer der Beklagten machte der Kläger Angaben zum Schadensfall. Im Protokoll, das dem Kläger nach Fertigstellung übersandt wurde und das er per Fax an den Regulierer zurücksandte (B 5b, Bl. 115 GA), heißt es u.a. "Ich lebe in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen und komme allen privaten und geschäftlichen Zahlungsverpflichtungen (inklusive bestehender Verbindlichkeiten) pünktlich und regelmäßig nach. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist nicht erfolgt und steht auch nicht bevor. Mit eventuellen finanziellen Problemen von Frau Y oder Frau D habe ich nichts zu tun. ... die Einbruchmeldeanlage ... scharf gestellt. Deren telefonische Rufweiterschaltung war nicht aktiviert, da diese nicht mit der neuen Telefonanlage kompatibel war. Hiermit verbundene technische Probleme waren noch nicht gelöst." Zum weiteren Inhalt wird auf das Protokoll Bezug genommen.
Im Mai 2007 wurde Insolvenzantrag gegen den Kläger, handelnd unter Life Care e.K., gestellt. Mit Beschluss vom 3.9.2007 wurde Rechtsanwalt H zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ein Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO angeordnet (73 IN 235/07 AG Köln).
Das u.a. gegen den Kläger anlässlich des vorliegenden Schadensfalles geführte Ermittlungsverfahren (82 Js 404/06 StA Köln) wurde am 2.3.2007 nach § 170 II StPO eingestellt.
Der Kläger behauptet, diverse Lufthansasammelstücke und diverser Hausrat seien entwendet worden, die einen Wiederbeschaffungswert von 26.895,75 € gehabt hätten. Insoweit wird auf die Zusammenstellung in der Klageschrift Bezug genommen (Bl. 4 ff. GA). Zahlreiche private und geschäftliche Gegenstände seien verwüstet worden, deren Wert noch nicht abschließend beziffert werden könne, so dass die Beklagte zur Regulierung unter Beachtung der Höchstversicherungssumme verpflichtet sei. Am 2.3.2006 gegen 16 Uhr hätte die Haushälterin als letzte Person das Haus verlassen, in dem er 150 m² als abgeschlossene Wohnung nutze, die auch bei der Beklagten versichert sei, da sie nicht Gegenstand der gewerblichen Vermietung gewesen sei. Es seien auch Gegenstände aus dem gewerblichen Bereich entwendet worden, die nicht Gegenstand der Klage seien. Mit dem Zwangsverwalter habe er eine Einigung über die Nutzung des Hauses erzielen können. Es liege nahe, dass die Tat durch einen Insider begangen worden sei; insoweit habe er auch hinreichende Hinweise im Ermittlungsverfahren gemacht. Ob die Einbruchmeldeanlage intakt gewesen sei, hält der Kläger für irrelevant. Er sieht keine Obliegenheiten seinerseits verletzt und trägt hierzu vor, zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles seien seine finanziellen Verhältnisse geordnet gewesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 73.274,45 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.3.2007 sowie weitere 952,- € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte stellt im Hinblick auf das laufende Insolvenzverfahren die Aktivlegitimation des Klägers in Frage und bestreitet den Versicherungsfall als solchen. Sie hält ihn für vorgetäuscht. Sie verweist auf die Angabe des Klägers gegenüber der Polizei, die Einbruchmeldeanlage sei nicht scharf gestellt gewesen. Der Täter habe gewusst haben müssen, dass die Hunde des Klägers nicht im Haus gewesen seien. Die Beklagte verweist auf Aussagen von Zeugen, wonach schon im Vorfeld über einen Einbruch gesprochen worden sei. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers seien ungeordnet gewesen; der Kläger habe –insoweit nicht bestritten - keine Kredite mehr erhalten, Tankstellenkarten seien nicht mehr eingelöst worden; teilweise habe der Kläger auch die Gehälter nicht pünktlich gezahlt. Insoweit verweist die Beklagte auf die Zeugenaussage des im Ermittlungsverfahren gehörten Zeugen E. Zudem verweist sie auf Strafbefehle gegen den Kläger wegen Betruges vom 16.7.2004 (36 Js 1673/03 StA Bonn) und wegen Betruges, Vorenthaltens von Arbeitsentgelts, Bankrotts und Verstoßes gegen das GmbHG vom 15.1.2001 (110 Js 92/98 StA Köln). Zudem erklärt die Beklagte die Anfechtung des Versicherungsvertrages, da der Kläger fälschlich bei Abschluss des Versicherungsvertrages eine privat genutzte Wohnung als Versicherungsobjekt angegeben habe, wohingegen tatsächlich eine gewerbliche Nutzung des gesamten Objekts vorliege. Zudem beruft sich die Beklagte auf Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Kläger, da dieser u.a. falsche Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und zum Zustand der EMA gegenüber dem Regulierer gemacht habe. Der Kläger habe, unstreitig, den Aufschaltungsvertrag zum Wachdienst gekündigt gehabt. Schadensumfang und –höhe bestreitet die Beklagte in allen Einzelheiten.
Zum weitergehenden Vortrag der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten 82 Js 404/06 StA Köln, 73 IN 235/07 AG Köln, 36 Js 1673/03 StA Bonn, 110 Js 92/98 StA Köln sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, in der der Kläger ergänzende Angaben gemacht hat; auf das Sitzungsprotokoll wird insoweit verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Zwar ist der Kläger aktivlegitimiert; der im Insolvenzverfahren ausgesprochene Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO berührt die Aktivlegitimation des Klägers nicht. Die Beklagte ist indes nicht zu Leistungen aus Anlass des Schadensfalles vom 2./3.3.2006 verpflichtet, da der Kläger seine Aufklärungsobliegenheit nach § 26 Nr. 1f VHB 2002 verletzt hat. Die Vermutung vorsätzlichen Handelns (§ 26 Nr. 2 VHB 2002) hat der Kläger nicht widerlegt, so dass die Beklagte leistungsfrei ist.
Der Kläger hat gegenüber dem Regulierer der Beklagten falsche Angaben zu seiner wirtschaftlichen Lage zum Zeitpunkt des Schadensfalles bzw. des Gesprächs mit dem Regulierer gemacht. Falsch hat er nämlich angegeben, allen privaten und geschäftlichen Zahlungsverpflichtungen pünktlich und regelmäßig nachzukommen. Die Beklagte hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger im März 2006 keine Kredite mehr eingeräumt bekam, seine Fahrer Benzin vorstrecken mussten und seine Angestellten teilweise ihr Arbeitsentgelt nicht pünktlich bekamen. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte auf die Aussage des im Ermittlungsverfahren gehörten Zeugen E verwiesen (Bl. 174 ff. EA). Dieser gab an, dass man als Angestellter des Klägers nicht sicher sein konnte, sein Gehalt pünktlich zu erhalten; sein eigenes Märzgehalt habe der Zeuge Ende Mai erhalten, bezogen auf 2006. Auch hat die Beklagte auf die Auskunft der Creditreform vom 17.3.2006 verwiesen (Bl. 67 GA), wonach der Kläger Verbindlichkeiten von 110.000,- € hatte, die er in Raten abzahlte.
Diesen Angaben ist der Kläger nicht entgegen getreten. Er hat lediglich lapidar vorgetragen, im März 2006 in geordneten finanziellen Verhältnissen gelebt zu haben. Soweit er hierzu im Termin angegeben hat, er schätze, dass er im Frühjahr 2006 ca. 20.000,- € Schulden gehabt habe, musste er hinzusetzen, dies nur grob schätzen zu können; hierin liegt kein erhebliches Bestreiten der von der Beklagten vorgelegten Auskunft der Creditreform und des Verweises auf die Bekundungen des Zeugen E im Ermittlungsverfahren. Der Vortrag der Beklagten gilt damit insoweit als zugestanden. Damit ist die Angabe des Klägers, allen Verbindlichkeiten pünktlich nachzukommen, falsch gewesen. Dies gilt nicht nur in Bezug auf Gehälter, sondern auch, soweit in der Auskunft der Creditreform darauf verwiesen ist, dass der Kläger seine Verbindlichkeiten per Ratenzahlung abzahle und aktuelle Zahlungsbeanstandungen nicht vorlagen. Die Angabe des Klägers lässt nämlich gerade nicht erkennen, dass er Ratenzahlungen leistete; die Angabe einer pünktliche Zahlung suggeriert das Gegenteil, nämlich, dass Forderungen bei Fälligkeit umfassend beglichen werden und nicht in Raten abgezahlt werden müssen. Dabei kommt es nicht einmal weiter darauf weiter an, dass im Mai 2007 durch die BKK Insolvenzantrag gegen den Kläger gestellt wurde, gestützt auf ausstehende Sozialversicherungsbeträge seit August 2006. Ob insoweit schon im März 2006 Forderungen gegen den Kläger bestanden, kann dahinstehen. Der Kläger hätte der Beklagten jedenfalls mitteilen müssen, dass er seine Gehälter nicht immer pünktlich zahlen konnte und erhebliche Verbindlichkeiten hatte, die er nur in Raten bedienen konnte. So ist seine Angabe "beschönigend" falsch und geeignet, ein falsches, nämlich besseres Licht auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu werfen, das seine wahre Situation nicht widerspiegelt. Falschangaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen durch den Versicherungsnehmer sind geeignet, die Ermittlungen des Versicherers in die falsche Richtung zu lenken. Den vom Kläger zu führenden Gegenbeweis (dazu § 26 Nr. 2 b VHB 2002) hat er nicht bemüht. Dabei ist auch von Gewicht, dass der Kläger, der die inhaltliche Richtigkeit des Beklagtenvortrages insoweit nicht erheblich in Frage stellt, die Vorsatzvermutung (§ 6 Abs. 3 VVG) nicht einmal ansatzweise widerlegt, so dass auch von einem erheblichen Verschulden des Klägers auszugehen ist. Da der Kläger ausweislich des Schadensprotokolls und wie im Übrigen auch nicht bestritten ist, ausreichend über der Folgen von Falschangaben belehrt worden ist, steht es der Beklagten auch frei, sich auf diese leistungsbefreiende Obliegenheitsverletzung zu berufen.
Entsprechendes gilt für den Umstand, dass der Kläger entgegen der Wahrheit der Beklagten angegeben hat, keine eidesstattliche Versicherung abgelegt zu haben. Tatsächlich hat er im Jahre 2002 eine solche abgegeben. Soweit er in der mündlichen Verhandlung hierzu angegeben hat, er habe an diese eidesstattliche Versicherung nicht mehr gedacht und geglaubt, er müsse diese nicht angeben, weil die zugrundeliegenden Forderungen beglichen gewesen seien, ist dies nicht geeignet, die Vermutung vorsätzlich falscher Angaben zu widerlegen. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist kein alltägliches Ereignis, so dass schon fraglich erscheint, ob der Kläger tatsächlich diesen Umstand vergessen haben kann. Sollte er geglaubt haben, diese nicht mehr angeben zu müssen, da die Forderungen erfüllt gewesen seien, spräche dies auch gerade gegen ein Vergessen und für ein absichtliches Verschweigen. Die weiteren Angaben im Schadensprotokoll sprechen vor allem dafür, dass der Kläger mit Bedacht und damit vorsätzlich insoweit eine falsche Angabe gemacht hat. Der Kläger war ausweislich des Schadensprotokolls auf die wirtschaftliche Lage der Y und D angesprochen worden. Im Kontext hiermit steht seine Angabe, keine eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben. Unstreitig hatten beide Damen wiederholt eidesstattliche Versicherungen abgegeben. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass diese in einem Zusammenhang mit den gewerblichen Tätigkeiten des Klägers standen. Dass die Falschangabe des Klägers in diesem Zusammenhang ohne Bedacht erfolgte, vermag die Kammer dem Kläger nicht abzunehmen, wobei nicht im einzelnen vertieft zu werden braucht, inwiefern die eidesstattlichen Versicherungen der Ehefrau und der Zeugin D einen angabepflichtigen Bezug auf den Kläger entfalteten.
Falsch war zudem auch die Angabe des Klägers gegenüber dem Regulierer der Beklagten, die EMA sei scharf geschaltet gewesen, wenn auch die Rufweiterschaltung nicht aktiviert gewesen sei aufgrund technischer Probleme. Der Kläger ist dem Vorbringen der Beklagten nicht entgegen getreten, dass der Aufschaltungsvertrag mit dem Wachdienst gekündigt war. Dies ist ein völlig anderer Sachverhalt als die vom Kläger suggerierten technischen Probleme mit der Anlage. Entgegen seiner Auffassung ist es für den Hausratsversicherer auch von erheblicher Bedeutung, ob die EMA scharf gestellt war oder aus bestimmten Gründen nicht, da diese Frage im Hinblick auf die Verifizierung des geltend gemachten Einbruchsdiebstahls von erheblicher Bedeutung sein kann. Auch insoweit widerlegt der Kläger die Vorsatzvermutung des § 26 Nr. 2 VHB 2002 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG nicht.
Ob der Kläger das äußere Bild des Einbruchdiebstahls überhaupt beweisen kann, kann damit dahinstehen; insbesondere braucht nicht vertieft zu werden, ob er nachweisen kann, dass die als gestohlen geltend gemachten Sachen sich vor dem Versicherungsfall in der Wohnung befanden und hinterher nicht mehr da waren. Dahinstehen kann auch, ob der Klägervortrag zur Höhe seiner Forderung schlüssig ist. Dahinstehen können auch die übrigen Einwendungen der Beklagten. Insbesondere braucht nicht entschieden zu werden, ob die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalles festzustellen ist, wobei gewichtige Indizien dafür sprechen mögen, so etwa der Umstand, dass unstreitig der Täter das frisch renovierte Badezimmer des Klägers wie dessen Schlafzimmer verschont zu haben scheint, obgleich sonst alles einen verwüsteten Eindruck gemacht haben mag, indes die Schmierereien sich schnell entfernen ließen und die wirtschaftliche Lage des Kläger als angespannt bezeichnet werden könnte, so dass ein Motiv für eine ihrem äußeren Ablauf nach auf einen Insider hindeutende, aber eben vorgetäuschte Tat gegeben sein könnte.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 73.274,45 €