Antrag auf PKH abgelehnt: Obliegenheitsverletzung bei Firmen-Feuerversicherung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Versicherungsablehnung nach einem Brand. Das Landgericht verwarf den PKH-Antrag, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Es stellte fest, dass der Versicherungsnehmer gegen die vertragliche Obliegenheit zur jährlichen VdS-überprüften Wartung der Elektroanlagen verstoßen hat und die Kündigung deshalb wirksam war. Zudem konnte der Antragsteller nicht substantiiert darlegen, dass die Obliegenheitsverletzung für den Schaden ohne Einfluss war.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Eine vertraglich geregelte Obliegenheit zur regelmäßigen fachgerechten Überprüfung technischer Anlagen ist bei unterlassenen Prüfungen objektiv verletzt und begründet unter den vereinbarten Voraussetzungen die Leistungsfreiheit des Versicherers.
Der Versicherer kann sich innerhalb der vertraglich bestimmten Frist wegen einer Obliegenheitsverletzung fristlos vom Vertrag lösen; der Versicherungsschutz entfällt, sofern die Verletzung verschuldet war.
Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf Entstehen oder Umfang des Versicherungsfalles hatte (§ 13.1 Abs. 2 GKA-VFVB).
Klauseln, die Wartungs- und Überprüfungsverpflichtungen normieren, sind bei hinreichender Transparenz und Üblichkeit im Bereich der Feuerversicherung nicht per se überraschend oder unwirksam.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Prozesskostenhilfe konnte nicht gewährt werden. Die beabsichtigte Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Nach dem Vortrag des Antragstellers besteht der geltend gemachte Anspruch nicht.
I.
Die streitgegenständliche Kompaktfirmenversicherung wurde durch die fristlose Kündigung der Antragsgegnerin nach § 2.1 GKA-CFVB beendet. Gemäß § 2.1 GKA-VFVB (Bl. 30 d.A.) hat der Versicherungsnehmer bei Verletzung einer Obliegenheit (vor dem Versicherungsfall oder zur Gefahrverhütung/-minderung) keinen Versicherungsschutz, wenn der Versicherer von seinem Recht Gebrauch macht, den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Obliegenheitsverletzung fristlos zu kündigen, wobei der Versicherer kein Kündigungsrecht hat, wenn die Obliegenheitsverletzung unverschuldet war.
Mit Schreiben vom 13.11.2006 (Bl 34 d.A.) hat die Antragstellerin den Versicherungsvertrag fristlos gekündigt. Die Antragstellerin hat die fristlose Kündigung seinerseits damit begründet, dass die Lagerung des pyrotechnischen Materials eine Obliegenheitsverletzung i.S.d. § 2.1 GKA-VFVB darstelle. Ob dem so ist, kann dahinstehen, denn die Antragstellerin hat sich in ihrem Schreiben vom 06.03.2006 (Bl. 43 d.A.) außerdem auf die Verletzung der vertraglich vereinbarten Obliegenheit gemäß § 13 Ziff. 1.1 der Besonderen Bedingungen zur Compact Firmen-Versicherung – Sachwerte/Erträge – (Bl. 26 d.A.) berufen.
Ob das Schreiben vom 06.03.2006 als erneute Kündigungserklärung zu verstehen ist oder lediglich zum Ausdruck bringen soll, dass sich die Antragsgegnerin (auch) wegen der Verletzung der Obliegenheit nach § 13 Ziff. 1.1 der Besonderen Bedingungen zur Compact Firmen-Versicherung – Sachwerte/Erträge – auf Leistungsfreiheit beruft, kann dahinstehen. Vom Versicherer den erneuten Ausspruch einer fristlosen Kündigung zu verlangen, wäre bloße Förmelei, wenn er (1) bereits eine fristlose Kündigung wegen einer (behaupteten) Obliegenheitsverletzung nach § 2 Abs. 1 GKA-VFVB ausgesprochen hat, (2) ihm später eine weitere Obliegenheitsverletzung bekannt wird, die die Kündigung nach § 2 Abs. 1 GKA-VFVB rechtfertigt, und er (3) sich innerhalb der Monatsfrist der genannten Bestimmung dem Versicherungsnehmer gegenüber unter Bezugnahme auf die frühere Kündigung auf Leistungsfreiheit wegen der weiteren Obliegenheitsverletzung beruft. Auch dann ist für den Versicherungsnehmer eindeutig, dass sich der Versicherer (auch) wegen der weiteren Obliegenheitsverletzung von dem Vertrag lösen will. So liegt es hier:
Der Antragsteller hat gegen die vertraglich vereinbarte Obliegenheit gemäß § 13 Ziff. 1.1 der Besonderen Bedingungen zur Compact Firmen-Versicherung – Sachwerte/Erträge – verstoßen, alle in dem Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten, zu denen auch die im Zusatzbaustein „vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften zur Brandverhütung“ normierte Pflicht des Versicherungsnehmers zählt, die elektrischen Anlagen jährlich auf seine Kosten durch eine vom Verband der Schadensversicherer e.V. anerkannte Überwachungsstelle zu prüfen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen.
Eine objektive Obliegenheitsverletzung liegt vor, da eine solche Überprüfung - wie der Antragsteller selbst einräumt - nicht stattgefunden hat. Die nach dem Vorbringen des Antragstellers stattgefundene Überprüfung durch die Mark E genügt den Anforderungen der Klausel nicht. Es stellt auch keine sinnlose Förmelei dar – wie der Antragsteller meint - neben dieser Überprüfung eine Überprüfung durch die in der Klausel benannte Stelle zu fordern, da diese die Einhaltung allgemein akzeptierter Sicherheitsstandards gewährleistet.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist der Zusatzbaustein „vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften zur Brandverhütung“ zum Grundbaustein Sachwerte und Erträge Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages. Ausweislich des Versicherungsscheins (Bl. 12 d.A.) sind die Bedingungen VF 40206/07 – Sachwerte/Erträge/Kosten – zwischen den Parteien vereinbart. Hierunter fallen auch die entsprechenden Zusatzbausteine; eine Differenzierung innerhalb der Versicherungsbedingungen erfolgt insoweit nicht. Auch ist nicht ersichtlich, dass die fragliche Klausel – wie der Antragsteller behauptet – „versteckt“ sein soll. Auch wenn sich die Klausel auf der Rückseite des Bedingungswerkes befindet, rechtfertigt sich keine andere Beurteilung, da der gesamte Bedingungstext auf Vorder- und Rückseite angeordnet ist. Insbesondere war für den Antragsteller aufgrund der textlichen Gestaltung auch ersichtlich, dass die Versicherungsbedingungen nicht nach § 20 enden, da sich erläuternde Begriffsbestimmungen, die zur Auslegung des Bedingungswerks erforderlich sind, unmittelbar - ebenso wie die Zusatzbausteine – an § 20 anschließen.
Die fragliche Klausel ist auch wirksam. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht vor. Dass durch die vereinbarten Wartungsarbeiten das Risiko der Antragsgegnerin durch eine vom Antragssteller zu erbringende Leistung verringert und gleichzeitig der Preis für die Versicherung erhöht werde, ohne dass dies dem Versicherungsnehmer bewusst werde, da kaum ein Kunde einer Versicherung die Bedingungen von vorne bis hinten durchlese, überzeugt nicht. So liegt es nicht nur im Interesse des Versicherers, sondern in erster Linie im Interesse des Versicherungsnehmers, dass seine Anlagen ordnungsgemäß und regelmäßig durch eine Fachfirma gewartet werden. Hierin liegt daher eine Verpflichtung des Versicherungsnehmers und nicht des Versicherers, zumal der Versicherungsvertrag nicht dazu dient, die – nicht überschaubaren – Risiken einer unsachgemäßem oder unregelmäßigen Wartung und der damit einhergehenden Gefahren abzusichern. Dass der Antragsteller die Klausel nicht gelesen haben mag, kann nicht dem Versicherer angelastet werden und entlastet ihn daher nicht. Es kann von einem Versicherungsnehmer – und insbesondere von einem Unternehmer wie dem Antragsteller - erwartet werden, dass er das ihm ausgehändigte Bedingungswerk zur Kenntnis nimmt.
Die fragliche Bedingung stellt auch keine überraschende Klausel dar. Es ist gerichtsbekannt, dass derartige Klauseln regelmäßig vereinbart werden. Gerade bei einer Feuerversicherung liegt es im Interesse des Versicherers, dass die elektrischen Anlagen – die aufgrund der Möglichkeit technischer Defekte ein besonderes Gefahrenpotential beinhalten - zur Vermeidung des Schadensrisikos regelmäßig und fachmännisch gewartet werden. Eine derartige Verpflichtung des Versicherungsnehmers im Versicherungsvertrag liegt daher nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, wie der Antragsteller meint. Eine etwaige Hinweispflicht der Antragsgegnerin auf diese Bedingung oder eine Nachfragepflicht im Versicherungsantrag, ob bislang eine regelmäßige Wartung erfolgt ist, bestand daher nicht.
Auch der Umstand, dass in den Anfragen vom 25.12.2004 (Bl. 51 ff. d.A.) und vom 26.12.2003 (Bl. 56 ff. d.A.) keine entsprechenden Erkundigungen hinsichtlich der Wartungsarbeiten an den elektrischen Anlagen von Seiten der Antragsgegnerin vorgenommen wurden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die fraglichen Anfragen zielen mit ihren Fragestellungen auf Veränderungen im Versicherungsverhältnis ab, die z.B. für eine etwaige Prämienänderung oder eine Anpassung des Versicherungsschutzes von Belang sein könnten. Hinsichtlich der vereinbarten Wartungsarbeiten besteht für die Antragsgegnerin insofern jedoch kein Prüfungsbedürfnis.
Letztlich spricht auch nicht der Umstand, dass die sogenannte Überwachungsstelle nicht auf der Homepage unter VdS.de zu finden sei, gegen die Annahme einer Obliegenheitsverletzung. Nach eigenen Recherchen der Kammer findet sich jedenfalls unter dem Link „VdS Anerkennungen“ ein Hinweis auf Vds anerkannte Elektrosachverständige. Im Übrigen hätte der Antragsteller durch einen Anruf bei dem Verband oder der Antragsgegnerin sich die notwendigen Informationen ohne weiteres beschaffen können.
Der Antragsteller hat keine Umstände vorgetragen, die dafür sprechen, dass die Obliegenheitsverletzung unverschuldet war.
Die Antragsgegnerin hat mit ihrem Schreiben vom 06.03.2007 auch binnen eines Monats ab Kenntnis der Verletzung der Obliegenheit gemäß § 13 Ziff. 1.1 der Besonderen Bedingungen zur Compact Firmen-Versicherung – Sachwerte/Erträge – zu erkennen gegeben, dass sie sich (auch) wegen dieser Obliegenheitsverletzung von dem Versicherungsvertrag lösen will. Denn – ausweislich dem vom Antragsteller eingereichten vorprozessualen Schriftwechsel zwischen ihm und der Antragsgegnerin hat die Letztgenannte erst durch das Fax des Vertreters des Antragstellers vom 20.02.2006 (Bl. 95 d.A.) Kenntnis von dieser Obliegenheitsverletzung erlangt. In diesem Fax wurde ihr mitgeteilt, dass außer der Überprüfung der elektrischen Anlagen bei Abnahme des Gebäudes und durch die Mark-E keine weitere Überprüfung stattgefunden hat.
II.
Die Antraggegnerin ist auch nicht leistungspflichtig aus dem Brandfall vom 16.10.2006.
Wie ausgeführt, liegen die Voraussetzungen der fristlosen Kündigung nach § 2.1 GKA-VFVB vor; die fristlose Kündigung wurde auch rechtzeitig erklärt. Eine Leistungspflicht der Antragsgegnerin käme demnach nur in Betracht, wenn die Verletzung der Obliegenheit nach § 13 Ziff. 1.1 der Besonderen Bedingungen zur Compact Firmen-Versicherung – Sachwerte/Erträge – keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat (§ 13.1 Abs. 2 GKA-VFVB). Entsprechendes hat der Antragsteller, der insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt, nicht substantiiert behauptet. Allein die pauschale Behauptung, der Schaden beruhe nicht auf einer mangelnden Überprüfung der Elektroanlage reicht insoweit nicht aus. Ausweislich des in der Ermittlungsakte sich befindlichen Gutachtens des Brandsachverständigen M (Bl. 270 ff., insb. 281 d.A. der StA Bochum 400 UJs 1444/06) ist hinsichtlich der Brandursache aufgrund des massiven Brandschadens eine sichere Differenzierung zwischen einer Brandstiftung und einem technischen Defekt (z.B. in der elektrischen Beleuchtung oder Stromversorgung) nicht möglich. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Brand auch auf einen technischen Defekt zurückzuführen ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 1 GKG, 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.