Klage auf Kaskoersatz bei behauptetem Pkw-Diebstahl abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger fordert von seiner Vollkaskoversicherung Ersatz für einen angeblich entwendeten Pkw. Streitgegenstand ist, ob der Diebstahl und damit das äußere Bild des Versicherungsfalls hinreichend nachgewiesen ist. Das Landgericht weist die Klage ab, da Zeugenaussagen widersprüchlich sind und vernünftige Zweifel an der Behauptung verbleiben. Eine Prüfung von Obliegenheitsverletzungen war deshalb entbehrlich.
Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung wegen behaupteten Pkw-Diebstahls als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für das äußere Bild des behaupteten Versicherungsfalls, insbesondere bei behauptetem Diebstahl des Fahrzeugs.
Entscheidungserhebliche Widersprüche zwischen einer frühzeitig erstatteten Anzeige und späteren Zeugenaussagen können die Glaubhaftigkeit der Darstellung erschüttern und den Nachweis des Versicherungsfalls verhindern.
Bleiben nach Würdigung aller Beweise vernünftige Zweifel an der behaupteten Schadensursache, ist dem Versicherungsnehmer der Anspruch auf Versicherungsleistung zu versagen.
Die Frage einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers bedarf keiner Entscheidung, wenn der Versicherungsfall bereits mangels Nachweis nicht festgestellt ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 4.800,- DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger erwarb im Juli 1992 einen Pkw Chrysler Le Baron. Für das Fahrzeug, welches der den Kaufpreis finanzierenden Bank sicherungsübereignet war, schloß der Kläger bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung ab.
Nachdem der Wagen zunächst vom Kläger und seiner Ehefrau benutzt worden war, stellte es der Kläger dem Zeugen I, einem Angestellten der Firma F (einem in den Niederlanden ansässigen Unternehmen seiner Ehefrau), zur Verfügung.
Am 8.4.1994 meldete der Zeuge I bei einer Polizeistelle in Nijmegen die Unterschlagung (verduistering) des fraglichen Pkw durch einen Landsmann namens N. Ende April stellte der Kläger selbst bei einer deutschen Polizeibehörde Strafantrag wegen Diebstahls.
Einige Zeit später tauchte der Pkw Chrysler bei einer Privatperson in den Niederlanden wieder auf. Der Versuch des Klägers, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wieder an das Fahrzeug zu gelangen, scheiterte in zwei Instanzen. Von einer Klage gegen den aktuellen Besitzer nahm er Abstand.
Der Kläger ist der Auffassung, daß die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag der Parteien auf Ersatz des Fahrzeugs hafte, und zwar - da sich der Versicherungsfall in den ersten zwei Jahren nach Vertragsschluß ereignet habe - auf den Neupreis.
Der Kläger behauptet, die Angaben im Protokoll der niederländischen Polizei seien unrichtig, was auf Verständigungsschwierigkeiten des Zeugen I - eines britischen Staatsangehörigen - zurückzuführen sei. Tatsächlich sei es so gewesen, daß der Zeuge I den Wagen zur Reparaturwerkstatt des Herrn N gegeben habe, wo dieser neue Reifen habe aufziehen sollen. Die Schlüssel des abgeschlossenen Fahrzeugs seien beim Zeugen I verblieben. Da von vornherein vorgesehen gewesen sei, daß das Wechseln der Reifen mehrere Tage in Anspruch nehmen solle, habe sich der Zeuge I einige Tage später wieder zur Werkstatt begeben, wo er den Chrysler nicht mehr vorgefunden habe; Herr N habe sich mit unbekanntem Ziel abgesetzt.
Mit der Klage hat der Kläger zunächst Zahlung an sich begehrt, die Klage jedoch anschließend umgestellt und Zahlung an die finanzierende Bank geltend gemacht. Später hat er die Forderung der Bank abgelöst, war jedoch anschließend seinerseits einer Pfändung der Bank ausgesetzt und hat die Klage erneut umgestellt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 37.452,71 DM 4 % Zinsen seit dem 4.4.1996 sowie von 3.775,36 DM für die Zeit vom 4.4.1996 bis zum 1.12.1996 zu zahlen,
Die Beklagte des weiteren zu verurteilen, an die B AG, Niederlassung DSK Bank, Qstraße 00, 0000 N1, 3.775,36 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2.12.1996 aus 3.650,13 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, daß das Fahrzeug wie klägerseits behauptet abhanden gekommen sei. Im übrigen sei sie - die Beklagte - wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers leistungsfrei.
Die Kammer hat Beweis erhoben über die Umstände des behaupteten Fahrzeugverlu-stes durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der im Wege der internationalen Rechtshilfe erfolgten Anhörung durch die Polizeibehörde in Nijmegen vom 28.5.1997 sowie auf die Sitzungsniederschrift der Kammer vom 3.9.1998 verwiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien und ihre zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Akten 8 Js 429/94 (Staatsanwaltschaft Krefeld) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat aus dem Versicherungsvertrag der Parteien keinerlei Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Verlust des Pkw Chrysler. Denn er ist den ihm obliegenden Beweis für das äußere Bild des behaupteten Versicherungsfalls schuldig geblieben.
Allerdings hat der Zeuge I sowohl in seiner im Wege der Rechtshilfe erfolgten Anhörung vor der Polizeibehörde in Nijmegen als auch in seiner Vernehmung vor der Kammer die Sachdarstellung des Klägers im wesentlichen bestätigt, wonach er den streitgegenständlichen Chrysler zur Werkstatt des Herrn N verbracht, die Fahrzeugschlüssel jedoch bei sich behalten und einige Tage später, als er den Wagen abholen wollte, denselben nicht mehr vorgefunden habe. Die Kammer hegt jedoch (zumindest in Teilen der Aussage) ausreichende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage, die eine - für die Verurteilung erforderliche - Überzeugung nicht zulassen.
Ist es schon generell als Lebenssachverhalt eher ungewöhnlich, wenn jemand für das Wechseln von vier Reifen sein Fahrzeug für mehrere Tage in eine Werkstatt gibt, anstatt zu einem passenden Zeitpunkt zur Werkstatt zu fahren, um an Ort und Stelle auf die Auswechslung zu warten, so kommt hier hinzu, daß die vom Zeugen I bestätigte Sachdarstellung des Klägers in erheblichem Widerspruch zu den Bekundungen desselben Zeugen anläßlich seiner "verduistering"-Anzeige bei der niederländischen Polizei vom 8.4.1994. Danach hatte der Zeuge den Wagen zu Herrn N gegeben, weil es sich bei diesem um einen "hervorragenden Automonteur" handeln sollte und er den Wagen deshalb "von ihm reparieren lassen wollte". Zu diesem Zweck sei er "am Donnerstag, den 25. März 1994, bei N Haus gewesen" und habe ihm "den' Wagen nebst Papieren übergeben".
Dem Hinweis, daß diese Darstellung mit der Anzeige vom 8.4.1994 nicht in Einklang zu bringen sei, hat der Zeuge I zwar damit zu erklären versucht, daß er seinerzeit (anders als heute) des Niederländischen nicht ausreichend mächtig gewesen sei, um das geschriebene Protokoll überhaupt zu verstehen. Dies vermag die Widersprüche aber nicht ausreichend zu erklären, denn wenn auch der Zeuge sich damals mit dem niederländischen Polizisten auf Englisch verständigt haben will, müßten seitens jenes Polizisten schon ungewöhnlich große Mißverständnisse vorgelegen haben, um zu einer derart anders gelagerten Protokollierung zu gelangen. Es kommt hinzu, daß auch der Kläger selbst in seiner Anzeige bei der deutschen Polizei noch davon gesprochen hat, daß der Wagen dem Herrn N "zur Reparatur" - und nicht etwa zum Reifenwechsel - übergeben worden sei.
Verblieben nach allem vernünftige Zweifel, ob der streitgegenständliche Chrysler tatsächlich zwecks Reifenwechsels in abgeschlossenem Zustand vor einer Werkstatt abgestellt und von unbekannten Dritten entwendet (oder ob der Wagen nicht doch - einschließlich Schlüsseln - für eine mehr oder weniger große Reparatur übergeben) worden ist, so ist das äußere Bild des Diebstahls als Minimalsachverhalt des behaupteten Versicherungsfalls nicht nachgewiesen.
Auf die Frage, ob die Beklagte (trotz mangelnder Belehrung) im Hinblick auf Obliegenheitsverletzungen leistungsfrei geworden ist, kam es hiernach nicht mehr an.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.