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Landgericht Köln·231 O 128/10·22.03.2010

Einstweilige Anordnung zur Sicherung von IP‑Adressen und Verbindungszeiten (§101 UrhG)

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtBeweissicherungsverfahren / einstweilige AnordnungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Köln erließ ohne vorherige Anhörung wegen Dringlichkeit eine einstweilige Anordnung, die die Beteiligte verpflichtet, die in Anlage ASt 1 aufgeführten IP‑Adressen und Verbindungszeitpunkte (Verkehrsdaten) zu sichern. Zweck ist, die Durchsetzbarkeit eines späteren Auskunftsanspruchs nach §101 UrhG zu gewährleisten. Die Beteiligte erhielt eine Woche zur Stellungnahme.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Sicherung bestimmter IP‑Adressen und Verbindungszeitpunkte wegen Dringlichkeit stattgegeben; Beteiligte zur Sicherung verpflichtet, mit Frist zur Stellungnahme

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Sicherung eines späteren Auskunftsanspruchs nach § 101 UrhG kann ein Gericht einstweilig anordnen, bestimmte Verkehrsdaten (insbesondere IP‑Adressen und Verbindungszeitpunkte) zu sichern.

2

Eine einstweilige Anordnung kann wegen Dringlichkeit auch ohne vorherige Anhörung der Beteiligten erlassen werden, wenn die sofortige Maßnahme zur Verhinderung einer vereitelten Durchsetzbarkeit erforderlich ist.

3

Die Sicherungspflicht kann konkret auf in einer Anlage benannte Verkehrsdaten beschränkt werden, um die spätere Erfüllung einer Auskunfts- oder Herausgabeverpflichtung zu ermöglichen.

4

Nach Erlass einer ex parte‑Anordnung ist der Verpflichteten eine angemessene kurze Frist zur nachträglichen Stellungnahme zu gewähren, um die Rechte der Beteiligten zu wahren.

Relevante Normen
§ 101 Abs. 9 UrhG§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 101 Abs. 3 UrhG

Tenor

Auf den Antrag vom 22.03.2010 wird, wegen der Dringlichkeit ohne vorherige Anhörung der Beteiligten, folgende

einstweilige Anordnung

erlassen:

Rubrum

1

Der Beteiligten wird aufgegeben, diejenigen IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte (Verkehrsdaten), die auf der als Ausdruck beigefügten

2

Anlage ASt 1

3

enthalten sind, zu sichern, damit im Falle des Erlasses einer Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG der Auskunftsanspruch der Antragstellerseite gegen die Beteiligte aus § 101 Abs. 2 i.V.m. § 101 Abs. 3 UrhG erfüllt werden kann.

4

Die Beteiligte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Beschlusses.