Einstweilige Anordnung zur Sicherung von IP‑Adressen und Verbindungszeiten (§101 UrhG)
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Köln erließ ohne vorherige Anhörung wegen Dringlichkeit eine einstweilige Anordnung, die die Beteiligte verpflichtet, die in Anlage ASt 1 aufgeführten IP‑Adressen und Verbindungszeitpunkte (Verkehrsdaten) zu sichern. Zweck ist, die Durchsetzbarkeit eines späteren Auskunftsanspruchs nach §101 UrhG zu gewährleisten. Die Beteiligte erhielt eine Woche zur Stellungnahme.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Sicherung bestimmter IP‑Adressen und Verbindungszeitpunkte wegen Dringlichkeit stattgegeben; Beteiligte zur Sicherung verpflichtet, mit Frist zur Stellungnahme
Abstrakte Rechtssätze
Zur Sicherung eines späteren Auskunftsanspruchs nach § 101 UrhG kann ein Gericht einstweilig anordnen, bestimmte Verkehrsdaten (insbesondere IP‑Adressen und Verbindungszeitpunkte) zu sichern.
Eine einstweilige Anordnung kann wegen Dringlichkeit auch ohne vorherige Anhörung der Beteiligten erlassen werden, wenn die sofortige Maßnahme zur Verhinderung einer vereitelten Durchsetzbarkeit erforderlich ist.
Die Sicherungspflicht kann konkret auf in einer Anlage benannte Verkehrsdaten beschränkt werden, um die spätere Erfüllung einer Auskunfts- oder Herausgabeverpflichtung zu ermöglichen.
Nach Erlass einer ex parte‑Anordnung ist der Verpflichteten eine angemessene kurze Frist zur nachträglichen Stellungnahme zu gewähren, um die Rechte der Beteiligten zu wahren.
Tenor
Auf den Antrag vom 22.03.2010 wird, wegen der Dringlichkeit ohne vorherige Anhörung der Beteiligten, folgende
einstweilige Anordnung
erlassen:
Rubrum
Der Beteiligten wird aufgegeben, diejenigen IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte (Verkehrsdaten), die auf der als Ausdruck beigefügten
Anlage ASt 1
enthalten sind, zu sichern, damit im Falle des Erlasses einer Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG der Auskunftsanspruch der Antragstellerseite gegen die Beteiligte aus § 101 Abs. 2 i.V.m. § 101 Abs. 3 UrhG erfüllt werden kann.
Die Beteiligte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Beschlusses.