Auskunft nach §101 Abs.9 UrhG: Provider zur Herausgabe von Namen und Anschrift von IP-Nutzern verpflichtet
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte Auskunft über Name und Anschrift von Nutzern, denen zu bestimmten Zeiten bestimmte IP‑Adressen zugewiesen waren. Das Landgericht Köln hat dem Antrag stattgegeben: Voraussetzungen des §101 Abs.9 UrhG seien erfüllt (Inhaberschaft, öffentliche Zugänglichmachung via Tauschbörse, gewerbliches Ausmaß, Offensichtlichkeit). Die Auskunftspflicht der Accessprovider folgt, eine unzumutbare Belastung wurde verneint.
Ausgang: Antrag auf Auskunft nach §101 Abs.9 UrhG gegen Accessprovider in vollem Umfang stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Der Auskunftsanspruch nach §101 Abs.9 UrhG setzt voraus, dass der Antragsteller Inhaber des Urheberrechts oder eines sonstigen nach dem UrhG geschützten Rechts ist.
Das öffentliche Zugänglichmachen von geschützten Werken über Tauschbörsen begründet eine Rechtsverletzung i.S.v. §19a UrhG und kann bei erheblicher Verbreitung innerhalb der relevanten Verwertungsphase als gewerbliches Ausmaß im Sinne von §101 Abs.1 UrhG gelten.
Eine Rechtsverletzung gilt im Sinne des §101 Abs.2, 7 UrhG als "offensichtlich", wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten ausgeschlossen ist und weder tatsächliche noch rechtliche Zweifel bestehen.
Accessprovider sind nach §101 Abs.2 UrhG zur Auskunft über Verkehrsdaten verpflichtet, wenn ihre Dienste in gewerblichem Ausmaß für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzt wurden; eine Anspruchsprüfung hat dabei eine Verhältnismäßigkeitsabwägung (§101 Abs.4 UrhG) zu umfassen.
Eine derartige Anordnung begründet lediglich die Feststellung, dass über einen Anschluss mit bestimmter IP‑Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Rechtsverletzung begangen wurde, nicht jedoch die Feststellung, dass eine bestimmte natürliche Person die Tat begangen hat.
Tenor
Auf den Antrag vom 05.03.2012 wird der Beteiligten gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der
Anlage ASt 1
des Beschlusses vom 05.03.2012 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
1.
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Köln gemäß §§ 101 Abs. 9 S. 2 i.V.m. 105 Abs. 1 UrhG zuständig.
2.
Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG liegen vor.
Die Kammer sieht dabei von weiteren Ermittlungen ab, da nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 101 Abs. 9 UrhG auszugehen ist und im Rahmen weiterer Ermittlungen (§ 26 FamFG) nichts Sachdienliches mehr zu erwarten ist (vgl. Bumiller/Harders, FamFG Freiwillige Gerichtsbarkeit, 9. Aufl., § 12 Rn. 6). Im Einzelnen gilt Folgendes:
Die Antragstellerseite ist aktivlegitimiert, weil sie Inhaberin des Urheberrechts bzw. eines anderen nach dem UrhG geschützten Rechts an dem Werk bzw. an den Werken
- wie in der Antragsschrift aufgeführt -
ist.
Durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werks zu den aus der Anlage ersichtlichen Zeitpunkten über eine sog. Tauschbörse liegt zudem eine Rechtsverletzung i.S.v. § 19a UrhG vor. Diese Verletzung geschah des weiteren in gewerblichem Ausmaß gem. § 101 Abs. 1 S. 1, 2 UrhG. Dass auch für die Rechtsverletzung ein gewerbliches Ausmaß zu fordern ist, folgt in systematisch-teleologischer Hinsicht aus dem Umstand, dass § 101 Abs. 2 UrhG der Durchsetzung des Anspruchs aus § 101 Abs. 1 UrhG dient und in Anknüpfung an dessen Voraussetzungen den Kreis der zur Auskunft Verpflichteten erweitert („unbeschadet von Abs. 1 auch“). Hierfür spricht auch die Gesetzesgenese (vgl. Erwägungsgrund 14 der RiLi 2004/48 EG v. 29.04.2004, Abl. L 195/16 v. 02.06.2004; Referentenentwurf „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ v. 03.01.06, S. 78, zu § 140b PatG nF; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/5048, S. 49 zu der Fassung „im geschäftlichen Verkehr“; ebenso: OLG Köln, Beschl. v. 21.10.2008 – 6 Wx 2/08).
Das gewerbliche Ausmaß ergibt sich vorliegend aus der Schwere der Rechtsverletzung, da eine umfangreiche Datei in Form eines Films innerhalb der relevanten Verwertungsphase des jeweils geschützten Werks öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Denn die Rechtsverletzung erfolgte in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu der Veröffentlichung des Werks in Deutschland (vgl. zu diesen Erwägungen auch die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drs. 16/8783, S. 44, 50; OLG Köln, Beschl. v. 27.12.2010 – 6 W 155/10).
Die Regelung des § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG verdeutlicht dabei den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, für die Bestimmung des „gewerblichen Ausmaßes“ im Einzelfall neben der Anzahl zuzuordnender Rechtsverletzungen auch die Auswirkungen einer einzelnen Verletzungshandlung auf den Rechteinhaber zu berücksichtigen.
Die Rechtsverletzung erfolgte zudem „offensichtlich“ im Sinne von § 101 Abs. 2, 7 UrhG. Offensichtlich ist eine Rechtsverletzung dann, wenn – wie vorliegend – eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten ausgeschlossen erscheint, wobei Zweifel in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ausschließen würden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 16/5048, S. 39).
Die Beteiligte ist für die begehrte Auskunft zudem passivlegitimiert gem. § 101 Abs. 2 UrhG. Sie erbringt als sog. Accessprovider in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen, welche für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzt wurden. Dass die streitgegenständlichen IP-Adressen der Beteiligten zuzuordnen sind, ergibt sich aus der vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung. Eine Berechtigung zur Zeugnisverweigerung ist nicht ersichtlich. Weder die Auskunftserteilung noch die hier getroffene Anordnung erscheinen der Kammer als unverhältnismäßig, § 101 Abs. 4 UrhG.
Die Beteiligte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 9 S. 5 UrhG.
4.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Statt der Beschwerde ist gegen den Beschluss auch das Rechtsmittel der Sprungrechtsbeschwerde eröffnet. Die Sprungrechtsbeschwerde findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz statt, wenn die Beteiligten hierin einwilligen und das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbeschwerde zulässt. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb einer Frist von einem Monat bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe zu beantragen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach dessen Erlass. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gilt als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde.
5.
Die in diesem Verfahren getroffene Anordnung setzt lediglich die Feststellung voraus, dass über einen Internet-Anschluss, dem eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war, eine offensichtliche Rechtsverletzung begangen wurde, nicht aber die Feststellung, dass diese Rechtsverletzung von einer bestimmten Person begangen wurde (OLG Köln, Beschl. v. 05.05.2009 – 6 W 39/09).
Weiterführende Informationen finden sich unter www.lg-koeln.nrw.de/service/UrhG____101_Abs_9/index.php.