Berufung zu Kostenerstattung: Herzkatheter als ambulante Leistung nicht stationär
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Zahlung aus einer privaten Krankenversicherung (Tarif S IV/2) für eine Herzkatheter-Untersuchung. Das Landgericht Köln bestätigte, dass die Untersuchung am 28.4.1999 ambulant und nicht stationär oder teilstationär durchgeführt wurde. Entscheidend war, dass kein Krankenhaus‑Aufnahmevertrag bestand und der Kläger nur mit dem behandelnden Arzt vertraglich verbunden war. Die Berufung wurde auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers auf Kostenerstattung aus Tarif S IV/2 abgewiesen; Leistung war ambulant, nicht stationär.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Erstattung nach einem stationär bestimmten Tarif der privaten Krankenversicherung setzt voraus, dass die Behandlung tatsächlich stationär oder teilstationär im Sinne der Versicherungsbedingungen erfolgte.
Fehlt ein Krankenhaus‑Aufnahmevertrag und besteht das Vertragsverhältnis allein mit dem behandelnden Arzt, ist eine in den Räumen eines Krankenhauses erbrachte Leistung als ambulante Behandlung zu qualifizieren.
Die bloße Nutzung medizinisch‑technischer Einrichtungen eines Krankenhauses durch einen niedergelassenen Arzt macht die Leistung nicht zu einer Krankenhausleistung; maßgeblich ist der Vertragspartner des Patienten.
Bei voll- oder teilstationärer Behandlung sind privatärztliche Gebühren nach § 6a GOÄ zu mindern; das Unterbleiben einer solchen Minderung kann für das Fehlen einer stationären Behandlung sprechen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 115 C 63/00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27.9.2001 - 115 C 63/00 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO n.F. abgesehen. Das Gericht folgt den Gründen des angefochtenen Urteils, auf das Bezug genommen wird.
Im Hinblick auf die Behauptungen des Klägers in der Berufung wird ergänzend auf folgendes hingewiesen:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch nach §§ 1, 49 VVG, 1 MB-KK auf Zahlung der Klageforderung. Der Kläger ist bei der Beklagten nur nach dem Tarif S IV/2 versichert, der nur die Erstattung der Kosten für Krankenhausleistungen bei berechneter Unterkunft im Zwei-Bett-Zimmer, privatärztliche Behandlung und Krankentransporte vorsieht. Es handelt sich zweifelsfrei um einen Stationärtarif. Die am 28.4.1999 von dem Arzt Dr. H im Krankenhaus L durchgeführte Herzkatheter-Untersuchung fällt nicht unter diesen Tarif. Es handelte sich dabei nicht um eine stationär oder teilstationär durchgeführte Untersuchung.
Der Kläger befand sich unstreitig nur am 28.4.1999 in den Räumen des KrankenhausesL , das er morgens aufsuchte und nachmittags wieder verlassen konnte. Damit scheidet eine stationäre Behandlung aus. Allerdings wird auch die teilstationäre Krankenhausbehandlung - wie etwa in Tageskliniken - der stationären gleichgestellt (vgl. OLG Hamm, VersR um 90,843). Bei der Herzkatheter-Untersuchung handelte es sich aber auch nicht um eine teilstationäre Untersuchung im Krankenhaus, sondern um eine ambulante Diagnostik des Arztes in den Räumen des Krankenhauses.
Der Patient hat bei einer behandlungsbedürftige Erkrankung die Wahl zwischen einer ambulanten oder stationären Behandlung (vgl. § 4 Abs. 2 und 4 MB-KK). Bei der ambulanten Behandlung schließt er einen Dienstvertrag mit dem behandelnden Arzt. Der Patient hat auch die Möglichkeit, einen in einem Krankenhaus tätigen Arzt zu konsultieren und sich aufgrund eines mit ihm geschlossenen Vertrages behandeln zu lassen. Mit dem Krankenhaus, in dem der Arzt tätig ist, steht er dann nicht in vertraglichen Beziehungen. Schließlich besteht auch die Möglichkeit einer stationären Behandlung; der Patient schließt dann einen Vertrag er mit dem Träger des Krankenhauses, bei einer Wahlleistungsvereinbarung auch mit dem Arzt. Der Kläger hat unstreitig mit dem Krankenhaus L keinen Krankenhaus-Aufnahmevertrag geschlossen; vielmehr hat er nur mit dem Arzt Dr. H vertragliche Beziehungen gehabt. Damit liegt nur eine ambulante, keine teilstationäre Behandlung vor.
Für dieses Ergebnis spricht eine weitere Überlegung. Bei er voll- oder teilstationärer Behandlung in einem Krankenhaus sind die privatärztlichen Gebühren nach § 6 a GOÄ zu mindern. Unstreitig hat der behandelnde Arzt eine solche Minderung nicht vorgenommen. In einem ähnlich gelagerten Sachverhalt hat das Amtsgericht Essen (VersR 96, 638; vgl. auch AG Hamburg, MedR 95, 158) eine Pflicht zur Minderung der ärztlichen Gebühren abgelehnt. Der behandelnde, niedergelassene Röntgenologe betrieb seine Praxis in gemieteten Räumen in einem Krankenhaus und hatte ein Computertomogramm für einen stationär in dem Krankenhaus aufgenommenen Patienten erbracht. Das Amtsgericht hat die erbrachte Leistung alleine dem Arzt zuordnet und die räumliche Verbindung mit dem Krankenhaus als nicht entscheidend angesehen. Das ist hier ebenso zu werten.
Der behandelnde Arzt nutzt aufgrund der vereinbarten Kooperation mit dem Krankenhaus lediglich dessen medizinisch-technischen Einrichtungen für die Herzkatheter-Untersuchung. Arzt und Krankenhaus teilen sich diese Einrichtungen, die von jedem alleine vielleicht nicht vollständig ausgelastet werden könnten, so daß die aufgewandten Kosten sich nicht wirtschaftlich amortisieren. Diese Kooperation macht die von dem Arzt ambulant erbrachte Leistung in den Räumen des Krankenhauses aber nicht zu einer des Krankenhauses. Entscheidend ist der Vertragspartner, der die Leistung erbringt, nicht die räumliche Indikation des Leistungen aus Ortes in ein Krankenhaus (vgl. AG Essen und AG Hamburg, aaO.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert der Berufung: 2.361,35 EUR