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Landgericht Köln·23 S 73/08·22.07.2009

Kostenverteilung nach Erledigung: Kläger 12%, Beklagte 88%; Streitwertfestsetzung

ZivilrechtSchadensersatzrechtHeilbehandlungskostenSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien stritten um Erstattung physiotherapeutischer Kosten; nach Hinweis der Kammer erkannte die Beklagte die Forderung an und erfüllte sie, worauf beide die Hauptsache für erledigt erklärten. Das Landgericht verteilte die Kosten nach § 91a ZPO: wegen einer Teilklagerücknahme wurde ein kleiner Betrag dem Kläger auferlegt, sonst der Beklagten. Die Begrenzung auf Beihilfehöchstsätze für Vergütung lehnte das Gericht als ungeeignet ab.

Ausgang: Erledigung der Hauptsache; Kostenverteilung: Kläger 12%, Beklagte 88%; Beklagte trägt die Kosten der Berufung, Streitwert festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Erledigung der Hauptsache sind die Kosten nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO zu verteilen.

2

Eine in erster Instanz erfolgte Teilklagerücknahme begründet die Kostenlast für diesen Teil zu Lasten des Klägers nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

3

Anerkenntnis und Erfüllung der Klage führen dazu, dass die anerkennende Partei sich wie die unterlegene Partei behandeln lässt und die Kosten zu tragen hat, wenn sie ohne Erledigung unterlegen wäre.

4

Bei der Erstattung von physiotherapeutischen Behandlungskosten sind beihilfefähige Höchstsätze kein geeigneter Maßstab für die "übliche" Vergütung, da sie maßgeblich fiskalisch beeinflusst sind.

5

Der Streitwert für die Berufung ist nach den Grundsätzen des § 3 ZPO festzusetzen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 91a ZPO§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO

Tenor

Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 12 % und die Beklagte zu 88 %. Die Kosten der zweiten Instanz trägt die Beklagte.

Der Streitwert für die Berufung wird wie folgt festgesetzt:

Bis zum 18.07.2009 704 €

Seither Kosten des Rechtsstreits

Gründe

2

I.

3

Die Parteien haben um die Erstattungspflicht der Beklagten für physiotherapeutische Behandlungskosten gestritten. Nach Hinweis der Kammer hat die Beklagte die Klageforderung anerkannt und erfüllt. Daraufhin haben beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.

4

II.

5

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes sind die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen wie aus dem Tenor ersichtlich zu verteilen, § 91 a ZPO. In Höhe der in erster Instanz erfolgten Teilklagerücknahme in Höhe von 181,50 € sind die Kosten dem Kläger , § 269 III 2 ZPO, im übrigen der Beklagten aufzuerlegen. Sie hat die Klageforderung anerkannt und erfüllt und sich dadurch freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben. Sie wäre aus den Gründen des Kammerbeschlusses vom 01.04.2009 auch ohne die Erledigung in der Sache unterlegen. Die Begrenzung der Erstattungen für physiotherapeutische Behandlungen auf die beihilfefähigen Höchstsätze ist nicht zulässig, denn letztere stellen keinen Anhaltspunkt für die in den Tarifbedingungen in Bezug genommene "übliche" Vergütung dar, sondern werden in erheblichem Maße von fiskalischen Erwägungen beeinflusst.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.