Berufung abgewiesen: Keine Erstattung für Triggerpunkt- und Injektionsbehandlung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Erstattung von Behandlungskosten aus einer Krankheitskostenversicherung. Zentrale Frage war, ob die Triggerpunkt- und Injektionsbehandlung medizinisch notwendig im Sinne der Versicherungsbedingungen war. Das Gericht verneint dies: Ein Sachverständiger stellte fehlende studienbasierte Wirksamkeitsnachweise fest, Zweifel gehen zulasten des Klägers. Die Berufung wird zurückgewiesen und die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Berufung des Klägers auf Erstattung von Behandlungskosten als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Erstattung von Behandlungskosten aus einer Krankheitskostenversicherung besteht nur für medizinisch notwendige Heilbehandlungen, die nach objektiven Befunden und dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar sind.
Bei alternativen oder naturheilkundlichen Behandlungsmethoden kann medizinische Notwendigkeit nur bejaht werden, wenn die Methode ärztlich erprobt, erfahrungsgemäß erfolgversprechend, in ihrer Wirksamkeit mit der Schulmedizin vergleichbar ist und keine höheren Kosten verursacht.
Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit und an der Wirksamkeit einer Behandlung gehen zulasten der beweisbelasteten Partei.
Substantielle, nicht rein subjektive Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten sind erforderlich, um eine Fortsetzung der Beweisaufnahme zu rechtfertigen; die Hinzuziehung von Hilfspersonen durch einen Sachverständigen ist zulässig und begründet für sich kein Misstrauen gegen die Fachkunde.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 146 C 26/08
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 22.09.2009 – 146 C 26/08 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. den §§ 540 II, 313 a I 1, 542 I, 543, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der streitgegenständlichen Behandlungskosten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Krankheitskostenversicherungsvertrag in Verbindung mit §§ 1, 192 VVG. Eine Erstattungspflicht besteht nach den vertraglichen Vereinbarungen lediglich für medizinisch notwendige Heilbehandlungen. Unter einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung ist nach ständiger Rechtsprechung zu verstehen, dass es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, die Maßnahme des Arztes als medizinisch notwendig anzusehen. Vertretbar ist eine Heilbehandlung dann, wenn sie in fundierter und nachvollziehbarer Weise das zugrunde liegende Leiden diagnostisch hinreichend erfasst und eine ihm adäquate, geeignete Therapie anwendet (vgl. BGH VersR 1979, 221; BGH VersR 1987, 287; BGH VersR 1991, 987; BGH VersR 2006, 535; OLG Köln r+s 1995, 431; OLG Köln r+s 1998, 34). Davon ist dann auszugehen, wenn eine Behandlungsmethode zur Verfügung steht und angewendet wird, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken. Im Bereich der alternativen oder Naturmedizin ist eine Behandlungsmethode in diesem Sinne auch dann als notwendig anzusehen, wenn sie in ärztlicher Praxis erprobt und erfahrungsgemäß erfolgversprechend ist, in ihrer Wirksamkeit etwaigen Methoden der Schulmedizin gleichkommt und keine höheren Kosten verursacht (vgl. BGH MDR 93, 841). Beurteilungsgrundlage bildet auch insoweit die Schulmedizin ( vgl. OLG Köln VersR 1997, 729 (730)). Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der insoweit nach allgemeinen Regeln beweisbelastete Kläger auch im Rahmen der in zweiter Instanz durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer beweisen können, dass es sich bei der Triggerpunkt- und Injektionsbehandlung des Klägers bei Dr. Müller-Wohlfahrt um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung im Sinne der Versicherungsbedingungen der Beklagten gehandelt hat. Im Gegenteil hat sich der von der Kammer in zweiter Instanz ergänzend befragte Sachverständige in seiner weiteren ergänzenden Stellungnahmen überzeugend und nachvollziehbar, dabei fundiert und eingehend mit den von dem Kläger aufgeworfenen Fragen und Vorhalten auseinandergesetzt und ist bei seiner Auffassung geblieben, dass die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Behandlungen nicht durch Studien nachgewiesen sei. Die insoweit verbleibenden Zweifel hinsichtlich der medizinischen Notwendigkeit gehen zu Lasten des beweisbelasteten Klägers. Soweit der Kläger auch gegen diese ergänzende Stellungnahme Einwendungen erhebt, ist eine Fortsetzung der Beweisaufnahme nicht veranlasst. Denn es handelt sich insoweit nicht um neue Einwendungen, sondern um eigene Anmerkungen des Klägers dergestalt, dass er die Ausführungen des Sachverständigen in der ergänzenden Stellungnahme nicht für nachvollziehbar und überzeugend hält. Soweit der Kläger moniert, dass sich der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens einer Hilfsperson bedient hat, ist dies nicht erheblich. Die Hinzuziehung einer Hilfsperson bei der Erstellung von Gerichtsgutachten ist üblich und bewegt sich vorliegend in dem von der Zivilprozessordnung zugelassenen Rahmen. Die Kammer hat auch keine Zweifel an der Fachkunde des Sachverständigen. Die Beweisfragen fallen unzweifelhaft in sein Fachgebiet. Soweit der Kläger rügt, bei dem Sachverständigen handele es sich nicht um einen Vertreter der Alternativmedizin, ist auch dieser Einwand nicht durchgreifend. Der Kläger verkennt insoweit, dass sich nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen auch alternative Behandlungsmethoden am Maßstab der Schulmedizin messen lassen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, (711 S. 1), 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.124.19 €