Berufung zu Erstattungsanspruch bei Excimer‑Lasertherapie abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Erstattung von Kosten für eine Excimer‑Laserbehandlung aus einer Krankheitskostenversicherung. Zentral war, ob die Behandlung 2004 medizinisch notwendig war. Das Gericht hielt die Evidenzlage für dürftig und qualifizierte die Lasertherapie als zweitrangig/experimentell bei verfügbaren etablierten Methoden. Die Berufung wurde abgewiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts wegen fehlenden Erstattungsanspruchs als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Erstattung von Heilbehandlungskosten aus einer Krankheitskostenversicherung setzt voraus, dass die Behandlung zum Zeitpunkt der Durchführung nach objektiven medizinischen Befunden und dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse medizinisch notwendig ist.
Heilbehandlungen sind medizinisch notwendig, wenn sie geeignet sind, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder einer Verschlimmerung entgegenzuwirken; alternative Methoden gelten nur, wenn ihre Wirksamkeit in Praxis und Wissenschaft vergleichbar mit etablierten Verfahren belegt ist.
Fehlt für eine alternative Therapie eine ausreichende wissenschaftliche Evidenz und stehen etablierte, geeignete Behandlungen zur Verfügung, ist die alternativere bzw. experimentelle Methode als Behandlung zweiter Wahl anzusehen und begründet keinen Erstattungsanspruch, sofern andere Verfahren nicht zuvor gescheitert sind.
Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine behandelte Maßnahme medizinisch notwendig war; überzeugende sachverständige Feststellungen können diese Darlegung widerlegen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 07.08.2007 (146 C 307/05) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. den §§ 540 II, 313 a I 1, 542 I, 543, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der streitgegenständlichen Behandlungskosten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Krankheitskostenversicherungsvertrag in Verbindung mit §§ 1, 49 VVG a.F. in Verbindung mit § 1 I, II AVB.
Gemäß § 1 I a der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AVB der Beklagten gewährt der Versicherer im Versicherungsfall den Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlungen. Versicherungsfall ist gemäß § 1 II der AVB die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit. Darunter ist nach ständiger Rechtsprechung zu verstehen, dass es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar ist, die Maßnahme des behandelnden Arztes als medizinisch notwendig anzusehen. Vertretbar ist eine Heilbehandlung dann, wenn sie in fundierter und nachvollziehbarer Weise das zugrunde liegende Leiden diagnostisch hinreichend erfasst und eine ihm adäquate geeignete Therapie anwendet (vgl. BGH VersR 1979, 221; BGH VersR 1987, 287; BGH VersR 1991, 987; OLG Köln r+s 1995, 431; OLG Köln r+s 1998, 34; OLG Koblenz r+s 2002, 173). Davon ist dann auszugehen, wenn eine Behandlungsmethode zur Verfügung steht und angewendet wird, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken. Alternative Behandlungsmethoden sind dann als medizinisch notwendig anzusehen, wenn die Methode sich in der Praxis als Erfolg versprechend bewährt hat und sie in ihrer Wirksamkeit den von der Schulmedizin gebilligten Methoden gleichzustellen ist. Die Klägerin hat auch durch das in zweiter Instanz eingeholte Gutachten eines weiteren Sachverständigen nicht zur Überzeugung der Kammer beweisen können, dass die durchgeführten Behandlungen nach Maßgabe der vorbezeichneten Grundsätze medizinisch notwendig waren. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten überzeugend und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitgegenständliche Behandlung nicht medizinisch notwendig gewesen sei, da zum Zeitpunkt der Behandlung anerkannte Methoden zur Verfügung gestanden hätten, die die Erkrankung der Klägerin hätten heilen, lindern oder ihrer Verschlimmerung hätten entgegenwirken können. Die bei der Klägerin durchgeführte Excimer-Laser Therapie könne zwar prinzipiell als erfolgversprechend angesehen werden, die wissenschaftliche Datenlage über die Wirksamkeit der Lasertherapie sei aber auch aktuell noch dürftig und zum Zeitpunkt der Durchführung der streitgegenständlichen Behandlung im Jahre 2004 sogar noch dürftiger gewesen. Die Wirksamkeit dieser Behandlungsmethode sei damit nicht ausreichend wissenschaftlich belegt. Diese Feststellung des Sachverständigen deckt sich mit der des in erster Instanz beauftragten Sachverständigen, der die Lasertherapie sogar noch weitergehend als rein experimentelles Verfahren bezeichnet hatte. Aufgrund der dürftigen Datenlage und dem Vorhandensein etablierter Methoden kommt der in zweiter Instanz beauftragte Sachverständige – ebenso wie sein in erster Instanz tätig gewordener Kollege – zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständliche Behandlungsmethode eine Behandlungsmethode der zweiten Wahl darstelle, die bei Versagen anderer Verfahren bei umschriebenen Vitiligoherden eingesetzt werden könne. Ein Versagen anderer Behandlungsmethoden sei indes bei der Klägerin vor Durchführung der streitgegenständlichen Behandlung nicht zu beobachten gewesen. Das Gutachten ist überzeugend und nachvollziehbar, dabei eingehend und differenziert. Der Sachverständige hat auch in Ansehung der klägerseits erhobenen Einwendungen und der seitens der Kammer erteilten Hinweise im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme an seiner Auffassung festgehalten. Die Fachkunde des Sachverständigen steht außer Zweifel.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, (711 S. 1), 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.368,51 €