Berufung gegen Abweisung: Keine verbindliche Zusage, kein AGB‑Kontrolle des Leistungskatalogs
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich in Berufung gegen die Abweisung seiner Zahlungsklage durch das Amtsgericht. Streitpunkt waren eine angebliche Zusage eines Mitarbeiters und der Umfang des von der Beklagten festgelegten Leistungskatalogs. Das Landgericht hält an der Abweisung fest: Es fehlten Anhaltspunkte für einen verbindlichen Bindungswillen, und der Leistungskatalog unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach § 8 AGBG. Eine Übertragung von Ansprüchen der gesetzlichen Krankenversicherung oder daraus abzuleitende Verpflichtungen der Beklagten wurden zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Mündliche Zusagen eines Unternehmensangehörigen begründen nur dann eine vertragliche Verpflichtung, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen entsprechenden Bindungswillen vorliegen.
Ein primäres Leistungsversprechen (Leistungskatalog) unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach dem AGB‑Gesetz (§ 8 AGBG), soweit es keine von gesetzlichen Vorschriften abweichenden oder ergänzenden Regelungen trifft.
Auf Regelungen oder Erstattungsansprüche der gesetzlichen Krankenversicherung gestützte Rechtspositionen sind nicht ohne Weiteres auf vertragliche Ansprüche Dritter übertragbar.
Der Vergleich des Leistungsumfangs mit dem der gesetzlichen Krankenversicherung begründet keine einseitige Verpflichtung eines privaten Leistungserbringers zur Erweiterung seines Leistungskatalogs; eine solche Erweiterung würde einer entsprechenden Gegenleistung bedürfen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 115 C 317/00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17.05.2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Rubrum
(Urteil ohne Tatbestand gem.§ 543 Abs.1 ZPO.)
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung gerichtete Klage mit zutreffender Begründung, der sich die Kammer zwecks Vermeidung von Wiederholungen anschließt, § 543 ZPO, abgewiesen. Die Berufungsbegründung gibt lediglich Anlaß zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
Soweit der Kläger behauptet, ein Mitarbeiter der Beklagten habe ihm einen "Mindeststandard" zugesichert, führt dies selbst für den Fall, dass man dies als zutreffend unterstellte, zu keinem anderen Ergebnis. Denn hierin dürfte noch keine Zusage im Rechtssinne zu sehen sein, für einen dahingehenden Bindungswillen gibt es jedenfalls keine Anhaltspunkte. Dies gilt um so mehr, als im Zeitpunkt der behaupteten Zusage die Anschaffung oder Anmietung des streitgegenständlichen Bewegungstrainers noch gar nicht im Raume stand.
Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt der Leistungskatalog der Beklagten auch nicht gegen das Gesetz über die Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Leistungskatalog unterliegt bereits keiner Prüfung anhand dieses Gesetzes. Dies folgt aus § 8 AGB-Gesetz, wonach eine Inhaltskontrolle nur insoweit stattfindet, als von Rechtsvorschriften abweichende oder ergänzende Regelungen getroffen werden. Dies ist naturgemäß bei einem primären Leistungsversprechen, wie dem von der Beklagten festgesetzten Leistungskatalog, nicht der Fall.
Ohne Erfolg bleiben auch die Ausführungen des Klägers betreffend einen -möglicherweise- bestehenden Erstattungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung. Es fehlt insoweit jedenfalls bereits an einer Übertragbarkeit der entsprechenden Regelungen.
Soweit der Kläger aus einem Vergleich mit der gesetzlichen Krankenversicherung meint, eine Pflicht der Beklagten zur Erweiterung ihres Leistungskatalogs herzuleiten, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zum einen ist für den verständigen Versicherungsnehmer erkennbar, dass nicht alle Leistungen vom Versicherungsschutz umfaßt sein können. Andernfalls würde einer seriösen Prämienkalkulation der Boden entzogen. Des weiteren wäre jedenfalls eine einseitige Verpflichtung der Beklagten nicht zu rechtfertigen - im Gegenzug dürfte der Kläger jedenfalls zur Entrichtung höherer Beiträge verpflichtet sein.
Die prozessuale Nebenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.