Berufung: Erstattung zahntechnischer Laborkosten (BEL II vs. GOZ) – Zurückverweisung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger berief gegen ein Teil-Urteil des Amtsgerichts Köln über die Erstattung zahntechnischer Material- und Laborkosten. Streitpunkt war, ob das BEL II als Maßstab für Erstattungsfähigkeit gegenüber privat Versicherten gilt oder die Üblichkeit nach AVB/Tarif ZM3 in Verbindung mit § 9 GOZ maßgeblich ist. Das Landgericht Köln hob das Teilurteil auf, erklärte die Kostenerstattungsfähigkeit grundsätzlich für möglich und verwies wegen unzutreffender Tatsachenfeststellungen zur erneuten Verhandlung zurück. Die Entscheidung über die Kosten verbleibt beim Amtsgericht; Revision wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Teil-Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen; Kostenentscheidung dem Amtsgericht vorbehalten; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Zahntechnische Material- und Laborkosten sind gegenüber Privatversicherten nach den AVB in Verbindung mit dem tariflichen ZM3 zu ersetzen, soweit sie den in Deutschland üblichen Preisen entsprechen; das BEL II bildet hierfür nicht generell den maßgeblichen Orientierungsrahmen.
Die Üblichkeit der Preise nach Tarif ZM3 bestimmt sich vorrangig nach § 9 GOZ; ersetzt wird der dem Zahnarzt tatsächlich entstandene angemessene Aufwand, nicht ein nach dem BEL pauschalierter Satz.
Laborkosten für Zahnfarbbestimmungen sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn sie medizinisch erforderlich sind und der sachgerechten Behandlung (z.B. bei Implantatversorgung) dienen.
Ergibt die Tatsacheninstanz unzutreffende oder nicht entscheidungsreife Feststellungen über streitige Rechnungspositionen, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO).
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren ist der Schlussentscheidung der ersten Instanz vorbehalten, wenn der endgültige Ausgang des Rechtsstreits wegen teilweise erledigter Zahlungen noch offen ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 146 C 80/05
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 9.8.2005 verkündete Teil-Urteil des Amtsgerichts Köln – 146 C 80/05 – aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens obliegt der Schlussentscheidung des Amtsgerichts.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 674,26 € festgesetzt.
Gründe
(gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache vorläufig Erfolg. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und zurückzuverweisen. Insoweit ist folgendes auszuführen:
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die streitgegenständliche Rechnung vom 30.6.2003 in Höhe der Material- und Laborkosten im Rahmen der tariflich vereinbarten Erstattungssätze grundsätzlich zu ersetzen. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist für diese Kosten nicht das sog. BEL II als Maßstab heranzuziehen. Die Erstattungsfähigkeit zahntechnischer Laborleistungen und Materialien ist nach den AVB in Verbindung mit dem Tarif ZM3 zu bejahen, soweit sie im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet sind. Die Üblichkeit nach dem Tarif ZM3 richtet sich in erster Linie nach § 9 GOZ. Danach erstreckt sich der Ersatz auf die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen. Die Angemessenheit kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht anhand des BEL ermittelt werden. Dieses Leistungsverzeichnis ist nach § 88 SGB V für die gesetzliche Krankenversicherung geschaffen worden. Dementsprechend beruht es auf Gesichtspunkten, die mit den Maßstäben der Privatversicherung nicht einschränkungslos vereinbar sind. In der amtlichen Begründung zu § 9 GOZ wird zwar ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass auch bei Privatpatienten die in der gesetzlichen Krankenversicherung für gewerbliche Labors und Praxislabors unterschiedlich vereinbarten Höchstpreise für zahntechnische Leistungen nicht überschritten werden dürften, da dies nicht angemessen wäre. Doch entfaltet diese vereinzelte Auffassung keine Bindungswirkung. Sie hat zudem im Text des § 9 GOZ keinen Niederschlag gefunden. Ebenso wenig findet sie in den vereinbarten Tarifbedingungen einen Ansatz. Dort ist von den in Deutschland üblichen Preisen die Rede. Daraus kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer einer Privatversicherung nicht ohne weiteres ableiten, dass lediglich das bei gesetzlichen Krankenversicherungen geltende Qualitätsniveau von Laborleistungen im Sinne des BEL gelten soll. Dies gilt um so mehr, als Privatversicherungen, wie auch die Beklagte, in der Öffentlichkeit damit werben, dass sie eine bessere Versorgung als die der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglichen wollen. Die Auffassung, dass sich die Üblichkeit an den Maßstäben des BEL ausrichten müsse, ist schließlich auch nicht sachgerecht. Sie verkennt die Unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Die Beiträge und Leistungen werden in der gesetzlichen und in der privaten Krankenversicherung nach jeweils unterschiedlichen Gesichtspunkten errechnet und erbracht. Das BEL gilt zudem bundeseinheitlich, so dass örtliche Abweichungen aufgrund kalkulatorischer Besonderheiten der Zahnlabors nicht berücksichtigt werden können. Das Argument, 90´% aller zahntechnischen Leistungen würden im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht und nach diesem Leistungsverzeichnis abgerechnet, verkennt, dass die Üblichkeit auf die jeweilige Leistung und Qualität des Produkts bezogen ist, und dass der Privatversicherte eine höhere Qualität der Leistung erwarten darf (OLG Köln VersR 99, 302).
Auch die Laborkosten für die Zahnfarbbestimmung sind nach Auffassung der Kammer grundsätzlich erstattungsfähig, da medizinisch notwendig. Zu einer sachgerechten Behandlung im Bereich der Implantatversorgung gehört auch die Anpassung der Inlays an die vorhandenen Zahnfarben.
Einer abschließenden Entscheidung der Kammer auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen steht allerdings entgegen, dass das Amtsgericht in seinen Tatsachenfeststellungen von unzutreffenden Beträgen bezüglich der obigen Positionen ausgegangen ist. Entgegen dem Antrag des Klägers hat es hinsichtlich beider Rechnungspositionen die zu 100 % in Rechnung gestellten Kosten ( 513,70 € und 160,56 € = 674,26 €) und nicht, die vom Kläger lediglich geltend gemachten Tarifleistungen in Höhe von jeweils 75 % des Rechnungsbetrages (vgl. Bl. 21 d.A. insgesamt 505,70 €) angesetzt. Hinsichtlich des übersteigenden Betrages von 168,56 € bis zur Berufungssumme von 674,26 € kann eine abschließende Entscheidung daher nicht getroffen werden. Der Betrag betrifft eine Rechnungsposition, bezüglich der in der ersten Instanz das Verfahren durch Beweisaufnahme fortgeführt wird, so dass eine Entscheidungsreife, wie sie § 301 ZPO voraussetzt, nicht gegeben ist. Insoweit liegt ein Verfahrensmangel vor, der eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO notwendig macht.
Bei der Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung konnte sich die Kammer auch nicht lediglich auf den Teil des erstinstanzlich ausgeurteilten Betrages beschränken, der den für erledigt erklärten Teil (505,70 €) übersteigt. Zwar haben die Parteien den Rechtsstreit nach Zahlung der Beklagten übereinstimmend in Höhe eines Teilbetrages von 505,70 € für erledigt erklärt. Eine Kostenentscheidung durch die Kammer ist insoweit jedoch nicht möglich. Vielmehr muss die Kostenentscheidung nach dem Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung dem Amtsgericht vorbehalten bleiben, da der endgültige Ausgang des Rechtsstreits und somit auch die Kostenentscheidung noch offen ist. Bei der abschließend zu treffenden Kostenentscheidung wird aber zugunsten des Klägers durch das Amtsgericht zu beachten sein, dass die Beklagte den Rechtsstreit zum einen in Höhe der 505,70 € durch anerkennende Zahlung erledigt hat und unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen der Kammer diese Positionen auch begründet waren.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Berufungsstreitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO.