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Landgericht Köln·23 S 50/07·27.01.2008

Berufung zurückgewiesen: Keine Aussicht auf Erfolg; keine Aufklärungspflicht der Beklagten

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln ein. Das Landgericht weist die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als erfolglos zurück, da die Einlassung des Klägers nur bereits vorgetragenes wiederholt und keine hinreichende Aussicht auf Erfolg begründet. Die Beklagte hatte keine Aufklärungspflicht über Rückerstattung von Risikozuschlägen, da kein Wechselwunsch des Klägers vorgetragen war. Kostenentscheidung erfolgte nach § 97 ZPO.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln kostenpflichtig zurückgewiesen mangels Erfolgsaussichten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung kann durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie nach einstimmiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Wiederholtes Vortragstun der gleichen Argumente in ergänzenden Schriftsätzen begründet keinen neuen rechtlichen Gesichtspunkt und ändert die Erfolgsaussicht nicht.

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Aufklärungspflichten über die Folgen eines anvisierten Versicherungswechsels bestehen gegenüber solchen, die ausdrücklich Beratung über einen Wechsel einholen; daraus folgen keine Pflichten, wenn kein Wechselwunsch bekannt ist.

4

Allein ein junges Einstiegsalter des Versicherungsnehmers begründet nicht die Annahme, ein späterer Wechsel der Krankenversicherung sei wahrscheinlich und löst daher keine besondere Aufklärungspflicht aus.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 01.08.2007 – Az.: 118 C 674/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung der Kammer keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs.2 ZPO. Auf die Gründe des Kammerbeschlusses vom 03.12.2007, die in der Sache fortbestehen, wird gemäß § 522 Abs.2 S. 3 ZPO Bezug genommen. An dieser Beurteilung vermögen auch die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 03.01.2008 nichts zu ändern.

3

Es ist lediglich folgendes ergänzend auszuführen :

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Die Stellungnahme des Klägers vom 03.01.2008 zu den Hinweisen der Kammer wiederholt im Wesentlichen lediglich die bereits mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Erwägungen und gibt daher zu einer abweichenden und günstigeren Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung.

5

Insbesondere geben Aufklärungspflichten von Versicherungsmaklern bei anvisiertem Wechsel der Versicherung, die Gegenstand der vom Kläger angegebenen Urteile waren, keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Berater, die gerade im Hinblick auf einen anvisierten Wechsel der Krankenversicherung aufgesucht worden sind, haben Aufklärungspflichten hinsichtlich der Folgen eines solchen Wechsels. Dies liegt auf der Hand. Im streitgegenständlichen Fall hat der Kläger jedoch nicht um Beratung hinsichtlich eines möglichen Wechsels gebeten. Er hatte mit der Beklagten einen gewöhnlichen Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen, den er – ohne eine vorherige Nachfrage bei der Beklagten hinsichtlich einer Rückzahlung der Risikozuschläge – gekündigt hat. Die Beklagte wusste daher (im Unterschied zu den Beraterfällen) gar nicht, dass der Kläger einen Wechsel der Krankenversicherung plant oder wenigstens andenkt. Das junge Einstiegsalter des Klägers kann, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, kein Hinweis darauf sein, dass ein späterer Versicherungswechsel sehr wahrscheinlich ist. Es ergaben sich daher keine Aufklärungspflichten der Beklagten hinsichtlich der mangelnden Rückerstattung der Zuschläge bei einem späteren Wechsel der Versicherung.

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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO), so dass die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden konnte (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.525,32 EUR