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Landgericht Köln·23 S 4/12·17.07.2012

Berufung abgewiesen: Kündigung und Nachweis einer Anschlussversicherung nach VVG n.F.

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte kündigte 2007 seine Krankheitskostenversicherung, die Klägerin forderte 2009 den Nachweis einer Anschlussversicherung, der unstreitig nicht erbracht wurde. Streit war, ob die Kündigung wirksam geworden sei. Das Landgericht Köln wies die Berufung zurück und bejahte den Zahlungsanspruch der Klägerin, weil nach § 205 VVG n.F. die Kündigung ohne Nachweis unwirksam blieb und die Übergangsvorschriften anzuwenden sind.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Zahlungsklage wegen fortbestehender Krankenversicherung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Wird ein Versicherungsverhältnis vor dem Inkrafttreten einer neuen gesetzlichen Regelung gekündigt, aber erst nach Inkrafttreten beendet, sind die für die Rechtsfolgen maßgeblichen Übergangsvorschriften und damit die neue Gesetzesfassung anzuwenden.

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Nach § 205 VVG n.F. wird die Kündigung einer privaten Krankheitskostenversicherung erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer einen den Vorschriften genügenden Nachweis über eine ununterbrochene Folgeversicherung vorlegt.

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Die Gleichstellung von mit Gestaltungswirkung versehenen Erklärungen (z. B. Kündigung, Rücktritt, Anfechtung) mit dem Eintritt des Versicherungsfalls in den Übergangsvorschriften ist zulässig, um den gesetzgeberischen Willen der Einführung neuer Schutzvorschriften zu beachten.

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Ein berechtigter Vertrauensschutz früherer Zusagen des Versicherers entfällt, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer später unmissverständlich über geänderte gesetzliche Voraussetzungen informiert.

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Neuartige Verteidigungsmittel, die erst in der Berufungsinstanz vorgebracht werden (z. B. bestrittenes Zugangsbestreiten eines Schreibens), sind gemäß § 531 Abs. 2 ZPO grundsätzlich unzulässig, sofern keine Zulassungsgründe vorliegen.

Relevante Normen
§ 193 III VVG§ 192 VVG§ 193 VVG§ 205 Abs. VI VVG n.F.§ Versicherungsvertragsgesetz§ Art. 1 II EGGVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 126 C 205/11

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Der Beklagte unterhält bei der Klägerin eine Krankheitskostenversicherung, deren Fortbestand zwischen den Parteien streitig ist. Mit Schreiben vom 27.09.2007 kündigte der Beklagte den bestehenden Versicherungsvertrag unstreitig zum 31.12.2007. Die Klägerin wies ihn mit Schreiben vom 10.10.2007 darauf hin, dass eine Vertragsbeendigung erstmals zum Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit von 3 Versicherungsjahren möglich sei. Sie habe daher die Vertragsbeendigung zum 31.12.2009 vorgemerkt. Mit weiterem Schreiben vom 21.11.2009 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass seit dem 01.01.2009 eine allgemeine Versicherungspflicht in Deutschland bestehe und private Krankenversicherungsverträge nur wirksam gekündigt werden könnten, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer nachweise, in der Folge ununterbrochen Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherungsunternehmen in einer den Anforderungen des § 193 III VVG genügenden Versicherung zu haben. Die Beklagte forderte den Beklagten auf, ihr einen entsprechenden Nachweis über eine bestehende Folgeversicherung zukommen zu lassen. Eine Reaktion des Beklagten erfolgte nicht, insbesondere wurde der angeforderte Nachweis unstreitig nicht übersandt.

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Die Klägerin hat den Kläger auf Zahlung der rückständigen Beiträge in Höhe von 3.207,80 €  für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis zum 02.08.2010 sowie auf Erstattung  vorgerichtlicher Kosten in Anspruch genommen und dabei die Auffassung vertreten, die Kündigung sei gemäß § 205 VI VVG n.F. mangels Übersendung eines Nachweises über eine Anschlussversicherung nicht wirksam geworden. Wegen der Zusammensetzung der Klageforderung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 23.03.2011 Bezug genommen. Der Beklagte hat hingegen die Auffassung vertreten, die Kündigung sei wirksam geworden. Er hat behauptet, so sei es ihm auch u.a. von einem Mitarbeiter der Klägerin im Nachgang zur Kündigung bestätigt worden. Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14.12.2011 (Az. 126 C 205/11) ist der Beklagte antragsgemäß verurteilt worden, an die Klägerin 3.207,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Teilbetrag von 65,10 € ab dem 10.09.2010 zuzüglich Säumniszuschlag in Höhe von 1 % pro angefangenem Monat auf einen Teilbetrag von 297,55 € ab dem 02.11.2009, auf einen Teilbetrag von 297,55 € ab dem 02.12.2009, auf einen Teilbetrag von 318,45 € ab dem 02.01.2010, auf einen Teilbetrag von 318,45 € ab dem 02.02.2010, auf einen Teilbetrag von 318,45 € ab dem 02.03.2010, auf einen Teilbetrag von 318,45 € ab dem 02.04.2010, auf einen Teilbetrag von 318,45 € ab dem 02.05.2010, auf einen Teilbetrag von 318,45 € ab dem 02.06.2010, auf einen Teilbetrag von 318,45 € ab dem 02.07.2010, auf einen Teilbetrag von 318,45 € ab dem 02.08.2010, darüber hinaus vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 12,50 € und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 359,50 € zu zahlen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Kündigung des Beklagten sei unwirksam, da der gemäß § 205 VI VVG n.F. erforderliche Nachweis der Anschlussversicherung der Klägerin unstreitig nicht übersandt worden sei. Das Urteil ist dem Beklagten am 27.12.2011 zugestellt worden. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner am 25.01.2012 bei Gericht eingegangenen Berufung, die er unter dem 23.03.2012 innerhalb der bis zum 27.03.2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet hat.

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Der Beklagte vertritt wie in erster Instanz die Auffassung, die streitgegenständlichen Versicherungsprämien nicht zu schulden, da die im Jahre 2007 erklärte Kündigung  wirksam sei und das bestehende Versicherungsverhältnis zum 31.12.2009 beendet habe. Zum Zeitpunkt der Kündigung habe noch keine allgemeine Versicherungspflicht existiert. Der Beklagte bestreitet in zweiter Instanz erstmalig, das Schreiben der Kläger vom 21.11.2009 erhalten zu haben. Er behauptet, nunmehr bei der C krankenversichert zu sein.

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Der Beklagte beantragt,

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unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils (AG Köln vom 14.12.2012, Az.: 126 C 205/11) die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält an der Auffassung fest, dass der Vertrag fortbestehe, da die Kündigung mangels Nachweises einer Anschlussversicherung unwirksam sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und  fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch in der Sache unbegründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der streitgegenständlichen Versicherungsprämien aus dem zwischen den Parteien fortbestehenden Versicherungsvertrag in Verbindung mit § 192 VVG.

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Gegenüber dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Versicherungsprämien für das Jahr 2009 sind seitens des Beklagten keine rechtserheblichen Einwendungen erhoben worden. Eine etwaige Beendigung des Vertrages zum 31.12.2009 hätte keinen Einfluss auf den klägerseitigen Anspruch auf Zahlung der Versicherungsprämien für die Monate November und Dezember 2009.

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Auch bezüglich der weiterhin mit der Klage geltend gemachten Versicherungsprämien für das Jahr 2010 hat das Amtsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise einen Anspruch der Klägerin bejaht. Es ist dabei im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Versicherungsvertrag durch die Kündigung des Beklagten nicht zum 31.12.2009 wirksam beendet worden ist. Zwar hat der Beklagte unstreitig den bei der Klägerin bestehenden Versicherungsvertrag bereits im Jahre 2007 mit Wirkung zum Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer – vorliegend dem 31.12.2009 – gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt und nach damaliger Rechtslage konnte ein Krankheitskostenversicherungsvertrag seitens des Versicherungsnehmers auch noch ohne den Nachweis einer Anschlussversicherung wirksam gekündigt werden. Denn zum damaligen Zeitpunkt galt in Deutschland noch keine allgemeine Versicherungspflicht. Dies änderte sich jedoch zu Beginn des Jahres 2009. Im Zuge der Einführung der allgemeinen Versicherungspflicht wurde gesetzlich verankert, dass die Kündigung erst mit Zugang des Nachweises einer der Versicherungspflicht genügenden Anschlussversicherung wirksam wird, §§ 193, 205 VI VVG n.F.. Ein solcher ist der Klägerin trotz ihres Schreibens vom 21.11.2009 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unstreitig nicht zugegangen.

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Bei der Beurteilung der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigungserklärung ist auch nach den maßgeblichen Übergangsvorschriften das Versicherungsvertragsgesetz in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung anzuwenden, obwohl die Kündigung von dem Beklagten bereits im Jahre 2007 und damit vor Inkrafttreten des neuen VVG erklärt wurde. Denn Beendigungswirkung entfalten konnte und sollte die Kündigung aufgrund der vertraglich vereinbarten Mindestvertragsdauer erst zum Ende des Jahres 2009 und damit zu einem Zeitpunkt, in dem das Versicherungsvertragsgesetz in der neuen Fassung bereits in Kraft getreten und die allgemeine Versicherungspflicht gesetzlich verankert war. Zwar sind die Übergangsvorschriften insoweit aus Sicht der Kammer unklar und missverständlich gefasst. So stellt der maßgebliche Artikel 1 II EGGVG allein auf den Eintritt des Versicherungsfalles ab. Ein Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen ist aber strenggenommen im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Parteien streiten lediglich über die Beendigung des Vertrages durch eine Kündigungserklärung. Der Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages durch Wirksamwerden der Kündigung ist jedoch nach Auffassung der Kammer nach Sinn und Zweck der Überleitungsvorschrift dem dort genannten Eintritt des Versicherungsfalles gleichzustellen. Dies entspricht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur in den Fällen des Rücktritts bzw. der Anfechtung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer. Auch insoweit stellen beide den Vertrag beendenden Erklärungen strenggenommen keinen Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen dar. Dennoch stellt die herrschende Meinung die genannten Gestaltungserklärungen dem Eintritt des Versicherungsfalles im Sinne des Artikel 1 EGGVG gleich und stellt für die Anwendbarkeit des Versicherungsvertragsgesetzes in der neuen Fassung jedenfalls hinsichtlich der Rechtsfolgen der vorgenannten Erklärung auf den Zeitpunkt ab, an dem die vorgenannten Willenserklärungen mit Gestaltungswirkung abgegeben worden sind. In gleicher Weise muss es im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer auf den Zeitpunkt ankommen, an dem das Vertragsverhältnis nach dem Willen der Parteien durch die Gestaltungserklärung des Beklagten beendet werden sollte. Dies allein trägt dem gesetzgeberischen Willen der Einführung einer allgemeinen Versicherungspflicht hinreichend Rechnung.

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Der Beklagte kann sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz durch die von ihm behaupteten Zusagen der Klägerin im Jahre 2007 berufen. Denn die Klägerin hat dem Beklagten mit Schreiben vom 21.11.2009 unmissverständlich darauf hingewiesen, dass nach neuem Recht zur Wirksamkeit der Kündigung der Nachweis der Anschlussversicherung notwendig ist. Dadurch sind etwaige zuvor gesetzte Vertrauenstatbestände jedenfalls zerstört worden. Der Beklagte hat in 2. Instanz zwar erstmalig bestritten, dieses Schreiben erhalten zu haben. Bei diesem Bestreiten handelt es sich jedoch um ein neues Verteidigungsmittel, das gemäß § 531 II ZPO nicht zuzulassen war. Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision war zuzulassen, weil der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat und  die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert. Es handelt sich um eine bislang noch nicht höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage.

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Streitwert: 3.207,80 €