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Landgericht Köln·23 S 35/11·29.08.2011

Berufung wegen Unterschreitens des Berufungswerts nach Erledigungserklärung verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein. Die zentrale Frage war, welcher Streitwert nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung für die Berufung maßgeblich ist. Das Landgericht verwarf die Berufung als unzulässig, weil nur der noch streitige Teil der Hauptforderung (Behandlungskosten 570,32 €) als Beschwerdewert zählt und damit die Berufungsgrenze nach § 511 II Nr. 1 ZPO nicht erreicht wird. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Ausgang: Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert (570,32 €) die Berufungsgrenze nach § 511 II Nr. 1 ZPO nicht erreicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung gilt als Hauptforderung nur der nach der Erledigungserklärung noch im Streit verbleibende Teil der Hauptforderung.

2

Nebenforderungen, die auf einen erledigten Teil der Hauptforderung entfallen, werden durch eine übereinstimmende Erledigungserklärung nicht zu Hauptforderungen.

3

Für die Zulässigkeit der Berufung ist der Wert des Beschwerdegegenstands maßgeblich; dieser bemisst sich nach dem verbleibenden Streitwert und muss die Grenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreichen, ansonsten ist die Berufung unzulässig.

4

Wird die Berufung als unzulässig verworfen, können dem Unterlegenen die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 118 C 579/09

Tenor

Die Be­ru­fung des Klägers ge­gen das am 20.04.2011 ver­kün­de­te Ur­teil des Amtsgerichts Köln (118 C 579/09)

wird als un­zu­läs­sig ver­wor­fen.

Die Kos­ten der Be­ru­fung wer­den dem Kläger auf­er­legt.

Der Wert des Streit­ge­gen­stan­des für die Be­ru­fungs­in­stanz wird auf 570,32 EUR fest­ge­setzt.

Rubrum

1

Grün­de

2

Die Berufung ist unzulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht nicht den in § 511 II Nr. 1 ZPO genannten Wert. Entgegen der klägerseits vertretenen Auffassung sind die auf den erledigten Teil der Hauptforderung entfallenden Nebenforderungen durch die übereinstimmende Erledigungserklärung keineswegs zu Hauptforderungen geworden, weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren. Hauptforderung ist vielmehr nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung allein der nach der Erledigungserklärung noch im Streit verbleibende Teil der Hauptforderung. Der Beschwerdewert beläuft sich daher für das Berufungsverfahren vorliegend auf die nicht erledigten Behandlungskosten, mit denen der Kläger in erster Instanz unterlegen ist. Diese belaufen sich auf 570,32 € und liegen daher unterhalb der Berufungsgrenze.