Berufung: Prämienanspruch aus privater Krankenversicherung trotz Insolvenz (§103 InsO nicht anwendbar)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte berief gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem sie zur Zahlung ausstehender privater Krankenversicherungsprämien nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verurteilt wurde. Streitpunkt war, ob der Vertrag durch Insolvenzeröffnung bzw. durch Ablehnung der Erfüllung nach §103 InsO beendet ist oder die Prämien insolvenzfrei bleiben. Das Landgericht hielt das Versicherungsverhältnis für fortbestehend und §103 InsO für nicht anwendbar, weil Leistungen aus privater Krankenversicherung unpfändbar sind (§850b I Nr.4 ZPO) und die gesetzlichen Nachweiserfordernisse für eine rückwirkende Kündigung nicht erfüllt waren. Die Berufung der Beklagten wurde abgewiesen; Revision wurde zugelassen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des AG Köln als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin zur Zahlung von 1.444,93 € verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Der Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung beendet ein bestehendes privates Krankenversicherungsverhältnis nicht automatisch; dem Versicherungsnehmer steht lediglich ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht zu, das nur bei fristgerechter Ausübung und bei Einhaltung der Nachweispflichten (§205 VVG) auf den Zeitpunkt des Eintritts zurückwirkt.
Ansprüche aus privaten Krankheitskostenversicherungen sind unter den Voraussetzungen des Pfändungsschutzes nach §850b I Nr.4 ZPO insolvenzfrei; ist die Hauptleistung unpfändbar, fehlt es an den Voraussetzungen für eine Anwendung des §103 InsO auf das gesamte Schuldverhältnis.
Die Ablehnung der Erfüllung durch den Insolvenzverwalter beendet das private Krankenversicherungsverhältnis nicht, sofern die Forderung nicht der Insolvenzmasse unterliegt und die Leistungen des Vertrags unpfändbar bleiben.
Vorprozessuale Erklärungen (oder konkludente Kündigungen) wirken nur dann rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Pflichtversicherung, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Nachweise beigefügt und die Fristen des §205 VVG eingehalten sind; fehlen diese, bleibt eine Rückwirkung ausgeschlossen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 137 C 467/11
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 16.08.2012 (Az. 137 C 467/11) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte unterhielt unstreitig bei der Klägerin einen Krankheitskostenversicherungsvertrag sowie eine Ergänzungsschutzversicherung nach dem Tarif PKE. Die Ergänzungsschutzversicherung wurde zum 02.02.2010 unstreitig beendet. Ob die Krankheitskostenversicherung im streitgegenständlichen Zeitraum fortbestand, ist zwischen den Parteien streitig. Über das Vermögen der Beklagten wurde unter dem 27.10.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Wirkung zum 01.11.2009 wurde die Beklagte über die ARGE gesetzlich versichert. Dies teilte die Insolvenzverwalterin der Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 10.03.2010 und vom 31.03.2010 mit und lehnte die Erfüllung des Versicherungsvertrages gemäß § 103 InsO ab. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, Versicherungsprämien in Höhe der Klageforderung für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis zum 28.02.2010 an die Klägerin zu entrichten. Wegen der Zusammensetzung der Klageforderung wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 21.06.2011 und vom 16.01.2012 Bezug genommen.
Die Klägerin hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, der bei ihr bestehende Krankenversicherungsvertrag habe mangels Kündigung und Nachweis der Versicherungspflicht im streitgegenständlichen Zeitraum fortbestanden, so dass ein Anspruch auf Zahlung der Versicherungsprämien für diesen Zeitraum bestehe. Sie hat weiterhin die Auffassung vertreten, das Krankenversicherungsverhältnis sei insolvenzfrei, so dass die Versicherungsprämien ungeachtet des Insolvenzverfahrens von der Beklagten persönlich geschuldet seien und § 103 InsO keine Anwendung finde, weshalb die Erklärungen der Insolvenzverwalterin unbeachtlich seien. Die Beklagte hat demgegenüber in 1. Instanz die Auffassung vertreten, der Vertrag sei durch die Erklärungen der Insolvenzverwalterin und den Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse zum 01.11.2009 beendet worden, dies zumal sie danach keine Leistungen der Klägerin mehr in Anspruch genommen habe.
Das Amtsgericht hat, nachdem der Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht zur Sache verhandelt hat, antragsgemäß ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen. Auf den hiergegen gerichteten Einspruch der Klägerin hin hat es mit der Beklagten am 24.08.2012 zugestellten Urteil vom 16.08.2012 (Az.: 137 C 467/11) das Versäumnisurteil vom 22.03.2012 aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 1.444,93 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Teilbetrag von 168,81 € ab dem 04.08.2010 zuzüglich Säumniszuschlag in Höhe von 1 % pro Monat von 305,28 € für November 2009, von 305,28 € für Dezember 2009, von 332,78 € für Januar 2010 und von 332,78 € für Februar 2010, darüber hinaus vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 12,50 € und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,24 € zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Insolvenzverwalterin habe die Erfüllung des Versicherungsvertrages nicht gemäß § 103 InsO ablehnen können. Hiergegen richtet sich die unter dem 07.09.2012 bei Gericht eingegangene, mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundene Berufung der Beklagten, die mit am 23.11.2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz nach gewährter Fristverlängerung bis zum 26.11.2012 begründet worden ist.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte den erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Sie ist der Ansicht, es sei nicht einzusehen, warum sie Krankenversicherungsbeiträge zahlen solle, obwohl sie im streitgegenständlichen Zeitraum bereits anderweitig versichert gewesen sei und keine Leistungen der Klägerin mehr in Anspruch genommen habe. Die Beklagte behauptet, die Insolvenzverwalterin habe ihr untersagt, selbst mit Gläubigern in Kontakt zu treten, nachdem über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Aufgrund dieser Aussage der Insolvenzverwalterin sei sie davon ausgegangen, dass jegliches rechtsgeschäftliche Handelt ausschließlich durch die Insolvenzverwalterin erfolgen könne. Diese habe die Erfüllung des streitgegenständlichen Vertrages aber gerade abgelehnt und der Klägerin das Bestehen der gesetzlichen Versicherungspflicht mitgeteilt. Darin sei eine Kündigungserklärung zu erblicken. Der Wortlaut der vorprozessualen Schreiben der Insolvenzverwalterin zeige auch deutlich, dass die Erklärungen im Namen und in Abstimmung mit der Beklagten abgegeben worden seien.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 16.08.2012 – 137 C 467/11 – die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf ihren Vortrag in erster Instanz und vertritt weiterhin die Auffassung, § 103 InsO finde keine Anwendung auf private Krankenversicherungsverhältnisse. Sie ist ferner der Auffassung, der Versicherungsvertrag sei nicht durch eine konkludente Kündigung seitens der Insolvenzverwalterin beendet worden, da die Schreiben der Insolvenzverwalterin nicht als solche verstanden werden könnten. Außerdem fehle es hinsichtlich der Schrieben der Insolvenzverwalterin – unstreitig – an der Übersendung des gesetzlich vorgeschriebenen Nachweises über den Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Sie ist jedoch unbegründet. Entgegen der beklagtenseits vertretenen Auffassung bestand das Krankheitskostenversicherungsverhältnis im streitgegenständlichen Zeitraum fort. Durch den Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung endet ein zu diesem Zeitpunkt bestehendes privates Krankheitskostenversicherungsverhältnis nicht ohne weiteres automatisch. Vielmehr gibt das Gesetz dem Versicherungsnehmer bei Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich ein Sonderkündigungsrecht, das – wenn es innerhalb im Gesetz bestimmter Fristen ausgeübt wird – zurückwirkt auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Versicherungspflicht. Eine solche Kündigung des streitgegenständlichen Versicherungsverhältnisses ist seitens der Beklagten jedoch unstreitig nicht erfolgt. Ob den Schreiben der Insolvenzverwalterin vom 10.03.2010 und vom 31.03.2010 eine konkludente Kündigungserklärung entnommen werden kann wie die Beklagte meint, kann vorliegend dahinstehen, da diesen Schreiben zum einen unstreitig nicht der gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherungsnachweis beigefügt war, § 205 VI VVG, und sie zum anderen zeitlich nach dem streitgegenständlichen Zeitraum liegen und aufgrund der Nichteinhaltung der Frist des § 205 II VVG in rechtlicher Hinsicht selbst im Falle einer entsprechenden Auslegung derselben im Sinne der Beklagten keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Versicherungspflicht haben könnten.
Der Vertrag hat auch entgegen der beklagtenseits vertretenen Rechtsauffassung nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten, respektive die Ablehnung der Erfüllung des Vertrages durch die Insolvenzverwalterin geendet. Auch ist es der Klägerin aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens nicht verwehrt, die streitgegenständlichen Beitragsforderungen gegenüber der Beklagten persönlich geltend zu machen. Zu Recht ist das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung von der Insolvenzfreiheit der streitgegenständlichen Beitragsforderungen ausgegangen. Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des LG Dortmund (RuS 2012, 248), das ausgeführt hat, § 103 InsO könne auf das private Krankheitskostenversicherungsverhältnis keine Anwendung finden. Denn Leistungen aus der privaten Krankheitskostenversicherung unterliegen dem Pfändungsschutz nach § 850 b I Nr. 4 ZPO. Zwar unterfällt gemäß § 35 InsO das gesamte Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt, der Insolvenzmasse. Gemäß § 36 I 1 InsO sind davon jedoch ausgenommen Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. Dem Pfändungsschutz nach § 850 b I Nr. 4 ZPO unterliegen Bezüge aus Krankenkassen, sobald sie ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden. Zu den Bezügen aus einer Krankenkasse im Sinne dieser Vorschrift gehören auch einmalige Ansprüche des Schuldners gegen einen privaten Krankenversicherungsträger, die auf Erstattung von Kosten für ärztliche Behandlungsmaßnahmen im Krankheitsfall gerichtet sind (vgl. LG Dortmund RuS 2012, 248 m.w.N., AG Kiel ZInsO 2012, 226). Damit fallen Ansprüche aus privaten Krankenversicherungen auch nicht in die Insolvenzmasse. Ist aber eine Hauptleistung aus einem gegenseitigen Vertrag wegen Unpfändbarkeit insolvenzfrei, fehlt es an den Voraussetzungen des § 103 InsO und es handelt sich um ein insgesamt insolvenzfreies Schuldverhältnis. Weder unterliegt die Forderung gegen die private Krankenversicherung dem Insolvenzbeschlag noch ist der Insolvenzverwalter anstelle des Versicherungsnehmers Schuldner der Krankenversicherungsprämie. Denn die Insolvenzmasse würde zu Lasten der Insolvenzgläubiger ungerechtfertigt ausgehöhlt, wenn die Insolvenzmasse die Prämienforderung des privaten Krankenversicherers bedienen müsste, während die Leistungen aus der Krankenversicherung dem Insolvenzschuldner zustünden (LG Dortmund RuS 2012, 248 m.w.N., AG Kiel ZInsO 2012, 226). Ob dies auch für Prämienansprüche gilt, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden sind, muss vorliegend nicht entschieden werden, da streitgegenständlich im vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich Prämienansprüche der Klägerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten sind.
Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf §§ 286 ff. BGB, 193 VVG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die für eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsame Frage der Anwendbarkeit des § 103 InsO auf private Krankheitskostenversicherungen ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden.
Streitwert: 1.444,93 €