Berufung wegen Insolvenzanfechtung (§131 InsO) – Zahlung von 300 EUR zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Rückzahlung von 300 EUR aus insolvenzanfechtbarer Zahlung nach §131 Abs.1 Nr.1 InsO. Das Landgericht hat der Berufung stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 300 EUR nebst Zinsen sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt. Grundlage ist die Feststellung, dass die Zahlung die Gläubiger benachteiligte und nicht aus unpfändbarem Vermögen stammte.
Ausgang: Berufung des Klägers wegen Insolvenzanfechtung erfolgreich; Beklagte zur Zahlung von 300 EUR nebst Zinsen und 70,20 EUR Kosten verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anfechtung nach §131 Abs.1 Nr.1 InsO setzt voraus, dass die angefochtene Leistung die Gläubiger benachteiligt hat und die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorliegen.
Der Anspruch aus Insolvenzanfechtung kann verlangt werden, wenn der Kläger nachweist, dass die fragliche Zahlung nicht aus insolvenzfreiem bzw. unpfändbarem Vermögen des Schuldners erfolgte.
Die Unbestimmtheit des Pfändungsfreibetrags wegen fehlender Angaben zu Unterhaltsberechtigten steht einer Anfechtung nicht entgegen, wenn glaubhaft dargetan ist, dass die Zahlung gerade nicht aus unpfändbaren Mitteln stammte.
Zur Zulassung der Revision gemäß §543 ZPO bedarf es grundsätzlicher Rechtsfragen; sind diese bereits durch den BGH geklärt, können verbleibende Verfahrensfragen zur Tatsachenaufklärung die Revision nicht begründen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 118 C 412/14
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10.12.2014 (Az.: 118 C 412/14) wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 300 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2011 sowie 70,20 EUR für Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO Bezug genommen.
Gegen dieses hat der Kläger Berufung eingelegt. Die Kammer hat mit Urteil vom 01.07.2015 (Az.: 23 S 26/14, Bl. 78 ff. d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, unter Zulassung der Revision die Berufung zurückgewiesen. Mit einem am 14.07.2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Revision eingelegt. Mit Urteil vom 07.04.2016 (Az.: IX ZR 145/15, Bl. 46 ff. d. Beiakte) hat der Bundesgerichtshof das Urteil der Kammer aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Kammer zurückverwiesen. Auf den Inhalt des Urteils des BGH wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
an ihn 300 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2011 sowie 70,20 EUR für Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Kammer hat gemäß Beschluss vom 23.08.2016 (Bl. 111 ff. d. A) Beweis durch Zeugenvernehmung erhoben. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Amtsgerichts Schöneberg vom 09.11.2016 (Bl. 131 f. d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung hat Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten aufgrund einer wirksamen Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO Zahlung eines Betrags in Höhe von 300 EUR nebst Zinsen nach §§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 BGB und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB verlangen.
Die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind erfüllt. Es wird auf die Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 07.04.2016 (Az.: IX ZR 145/15, Bl. 46 ff. d. Beiakte) Bezug genommen.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung des Insolvenzschuldners steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Zahlung die Gläubiger gemäß § 129 InsO benachteiligt hat. Denn dem Kläger ist der ihm obliegende Nachweis (vgl. zur Beweislast Kayser, in: MüKo/InsO, 3. Aufl. 2013, Bd. 2, § 129, Rn. 2) gelungen, dass die Zahlung nicht aus insolvenzfreiem Vermögen des Schuldners erfolgte. Insbesondere stammte nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen U die streitgegenständliche (Bar-)Zahlung von 300 EUR nicht aus unpfändbarem Vermögen i. S. d. § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO. Vorliegend könnte allenfalls eine Unpfändbarkeit für die vom Zeugen benannten Privatentnahmen in Höhe von 1.400 EUR angenommen werden. Mangels weiterer Angaben zur Zahl der unterhaltsberechtigten Personen (vgl. § 850c ZPO) kann die Höhe des Pfändungsfreibetrags nicht konkret ermittelt werden. Dies kann jedoch auch dahinstehen, weil die Zahlung nach den Bekundungen des Zeugen gerade nicht aus diesen Privatentnahmen erfolgte. Dass der Schuldner über ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO verfügte oder Pfändungsschutz gemäß § 850i ZPO beantragte, hat er in seiner Vernehmung verneint.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
III.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Nach Beantwortung der grundsätzlichen Rechtsfragen durch den Bundesgerichtshof diente das weitere Verfahren nur noch der Klärung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.
IV.
Der Streitwert wird auf 300 EUR festgesetzt.