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Landgericht Köln·23 S 12/08·08.07.2008

Berufung zurückgewiesen wegen fehlender Erfolgsaussichten (§ 522 Abs.2 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein. Das Landgericht weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da die Kammer einstimmig keine Aussicht auf Erfolg sieht und ergänzende Schriftsätze keine neuen Gesichtspunkte bringen. Ein behaupteter Vertrauensschutz wurde nicht konkret substantiiert. Die Klägerin trägt die Kosten; Streitwert 3.000 €.

Ausgang: Berufung der Klägerin mangels Erfolgsaussichten nach § 522 Abs.2 ZPO abgewiesen; Klägerin trägt Kosten; Streitwert 3.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn die Kammer einstimmig feststellt, dass sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Zur Geltendmachung von Vertrauensschutz ist eine konkrete und substantiiert vorgetragene Darlegung erforderlich, weshalb auf eine bestimmte Kostenerstattung vertraut worden sein soll.

3

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem unterliegenden Teil gemäß § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.

4

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 47 Abs. 1 S. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 146 C 219/07

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.1.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln - 146 C 219/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Berufungsstreitwert wird auf 3000,- € festgesetzt.

Gründe

2

Die Berufung Der Klägerin hat nach einstimmiger Auffassung der Kammer keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs.2 ZPO. Auf die Gründe des Kammerbeschlusses vom 28.5.2008, die in der Sache fortbestehen, wird gemäß § 522 Abs.2 S. 3 ZPO Bezug genommen. Unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 25.6.2008 ist lediglich folgendes ergänzend auszuführen:

3

Der Schriftsatz enthält keine neuen Gesichtspunkte. Soweit allerdings weiterhin ein Vertrauensschutz reklamiert wird, wäre es an der Klägerin gewesen, konkret darzulegen, weshalb sie im Hinblick auf die vereinbarte Selbstbeteiligung auf eine bestimmte Kostenerstattung durch die Beklagte vertraut haben will. Dafür ist nichts ersichtlich, jedenfalls nicht in einer rechtlich anzuerkennenden Form.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

5

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs.1 S.1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.