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Landgericht Köln·23 OH 1/22·21.07.2022

Beschluss: Selbständiges Beweisverfahren zur medizinischen Notwendigkeit von Cannabisbehandlung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweisverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Köln ordnet in einem selbständigen Beweisverfahren gemäß §§ 485 ff. ZPO die Einholung schriftlicher Gutachten zur Klärung des gesundheitlichen Zustands und der medizinischen Notwendigkeit einer Cannabisbehandlung an. Es bestellt je einen Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie, verlangt Aktenvorlage, Schweigepflichtentbindung und einen Auslagenvorschuss. Das Gericht bestätigt, dass die medizinische Notwendigkeit Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens sein kann und legt einen ärztlich-medizinischen Prüfmaßstab zugrunde.

Ausgang: Antrag auf Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten im selbständigen Beweisverfahren gemäß §§ 485 ff. ZPO stattgegeben; Bestellung von Sachverständigen und Festsetzung eines Auslagenvorschusses angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens kann im selbständigen Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO angeordnet werden, um streitige medizinische Tatsachen zu klären.

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Die Frage der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung ist grundsätzlich zulässiger Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens.

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Das Gericht kann fachgebietsspezifische Sachverständige bestellen und ihnen konkrete Beweisfragen vorgeben, soweit dies zur Klärung der streitigen Tatsachen erforderlich ist.

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Vor Erstellung des Gutachtens haben Sachverständige die Aktenlage und erforderliche Krankenunterlagen zu berücksichtigen; fehlen diese, sollen sie das Gericht auf konkrete benötigte Unterlagen hinweisen und eigene Untersuchungen vornehmen, sofern erforderlich.

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Die Beauftragung von Sachverständigen kann von der Leistung eines Auslagenvorschusses abhängig gemacht werden; die Auslagenvorschussforderung ist sachgerecht zur Sicherstellung der Begutachtung.

Relevante Normen
§ 485 ff ZPO

Tenor

Im selbständigen Beweisverfahren wird gemäß §§ 485 ff ZPO die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet.

Bezüglich der umstrittenen Fragen, ob die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung zulässiger Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens sein kann, schließt sich das Gericht der bejahenden Ansicht des OLG München (Beschluss vom 23.05.2022 - 25 W 622/22) an.

Rubrum

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I.

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Es soll Beweis über folgende Frage erhoben werden:

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1. Welcher gesundheitliche Zustand liegt beim Antragsteller vor, eingegrenzt auf die medizinischen Fachgebiete der Neurologie und Psychiatrie?

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2. Welche Therapie ist zur Behandlung dieses pathologischen Zustandes medizinisch notwendig?

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              Insbesondere:

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              a) Ist eine Behandlung des Antragsstellers mit Cannabisblüten oder einem

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              sonstigen               Cannabis-Präparat medizinisch notwendig?

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              b) Waren die in den Anlage 24, 27, 28, 29, 30, 32, 33, 35; 37, 38, 40, 41, und

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              43 dokumentierten Kosten medizinisch notwendig?

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3. Welche Kosten sind damit verbunden?

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4. Handelt es sich bei diesem pathologischen Zustand um eine dauerhafte oder vorübergehende Erkrankung und welche Prognose besteht für ihren weiteren Verlauf?

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Die Sachverständigen mögen dabei folgenden Maßstab zugrunde legen:

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Unter einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit ist nach ständiger Rechtsprechung zu verstehen, dass es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, die Maßnahme des Arztes als medizinisch notwendig anzusehen. Vertretbar ist eine Heilbehandlung dann, wenn sie in fundierter und nachvollziehbarer Weise das zugrunde liegende Leiden diagnostisch hinreichend erfasst und eine ihm adäquate, geeignete Therapie anwendet. Davon ist dann auszugehen, wenn eine Behandlungsmethode zur Verfügung steht und angewendet wird, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken.

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II.

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Zum Sachverständigen werden

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Prof. Dr. Gereon R. Fink, Kerpener Str. 62, 50937 KölnProf. Dr. Frank Jessen, Kerpener Str. 62, 50937 Köln.

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bestellt, wenn nicht die Parteien binnen 3 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses begründete Einwände gegen die Person des jeweiligen Sachverständigen erheben.

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Prof. Dr. Fink wird beauftragt werden, die Beweisfragen 1 bis 4 bezüglich des Fachgebietes der Neurologie zu beantworten und Prof. Dr. Jessen wird beauftragt werden, die Beweisfragen 1 bis 4 bezüglich des Fachgebietes der Psychiatrie zu beantworten.

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III.

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Der Sachverständige soll sein Gutachten anhand des Akteninhalts, anhand der vollständigen für die Beantwortung der Beweisfragen erforderlichen und von ihm selbst bei den behandelnden Ärzten anzufordernden Krankenunterlagen sowie – soweit erforderlich – aufgrund eigener Untersuchung des Klägers erstatten. Sofern die Krankenunterlagen seitens der behandelnden Ärzte trotz Anforderung nicht vorgelegt werden sollten, wird gebeten, dies unter konkreter Angabe der für erforderlich gehaltenen Krankenunterlagen dem Gericht mitzuteilen, damit die Beiziehung durch das Gericht veranlasst werden kann.

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IV.

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Der Kläger möge die behandelnden Ärzte benennen und durch eigenhändig unterschriebene Erklärung von der Schweigepflicht befreien, damit der Sachverständige die erforderlichen Auskünfte dort einholen kann.

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Frist: 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.

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V.

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Die Versendung der Akten an die Sachverständigen hängt davon ab, dass der Kläger für jeden der Sachverständigen einen Auslagenvorschuss in Höhe von 2.000 €, insgesamt demnach 4.000€,  bei der Gerichtskasse einzahlt.

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Frist: 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.

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Der Sachverständige wird nur beauftragt, wenn die antragstellende Partei einen Auslagenvorschuss in Höhe von 4.000,00 Euro bei der Zahlstelle des Amtsgerichts Köln einzahlt.

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Hierfür wird eine Frist innerhalb von drei Wochen gesetzt.

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