Themis
Anmelden
Landgericht Köln·23 O 57/02·19.08.2003

Berufung: Keine Erstattung von Viagra-Kosten durch private Krankenversicherung

ZivilrechtVersicherungsrechtKrankenversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Erstattung der Kosten für das Arzneimittel Viagra durch seine private Krankenversicherung. Zentral war, ob die Einnahme eine medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit darstellt. Das Landgericht verneint dies: Viagra habe nur vorübergehende Wirkung und diene der privaten Lebensführung; die zugrundeliegende Hormonstörung werde bereits behandelt.

Ausgang: Berufung des Klägers auf Erstattung der Kosten für Viagra als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Erstattung von Arzneimittelkosten nach VVG und den MB‑KK setzt eine medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen einer Krankheit voraus.

2

Nicht jeder altersbedingte Rückgang körperlicher Funktionen ist eine Krankheit im versicherungsrechtlichen Sinn; altersgerechte Beeinträchtigungen können dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sein.

3

Arzneimittel, die lediglich eine vorübergehende Stärkung oder Ermöglichung privater Aktivitäten bewirken und die Ursache nicht dauerhaft heilen, sind typischerweise nicht erstattungsfähig.

4

Werden die Ursachen einer Erkrankung (z. B. hormonelles Defizit) bereits durch eine erstattete Behandlung behandelt, begründet die zusätzliche Gabe eines symptomatischen Mittels keinen Erstattungsanspruch, wenn sie überwiegend der privaten Lebensführung dient.

Relevante Normen
§ 178 b Abs. 1 VVG, 1 MB-KK§ 540 Abs. 1 ZPO n.F.§ 1 VVG§ 49 VVG§ 178b VVG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 138 C 169/02

Leitsatz

Der private Krankenversicherer braucht gewöhnlich die Kosten für das Medikament Viagra nicht zu erstatten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27.8.2002 - 138 C 169/02 - wird auf Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

2

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO n.F. abgesehen. Das Gericht folgt auch den Gründen des angefochtenen Urteils, auf das Bezug genommen wird.

3

Im Hinblick auf die Behauptungen des Klägers in der Berufung wird ergänzend auf folgendes hingewiesen:

4

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm durch das Medikament "Viagra" entstanden sind. Nach §§ 1, 49, 178 b VVG, 3 Abs. 1 und 2 AVB (= § 1 Abs. 2 MB-KK) setzt der Anspruch eine medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen einer Krankheit voraus. Unter Krankheit ist ein anormaler Körper- oder Geisteszustand zu verstehen, der eine nicht nur ganz unerhebliche Störung körperlicher oder geistiger Funktionen bewirkt ( vgl. Prölls - Martin, VVG, 26. Aufl. 1998, § 1 MB-KK Rn 4; BGH, VersR 78, 278, 279; OLG Hamm, VersR 97, 1342; OLG Köln, VersR 94, 208). Schon das kann bei der erektilen Dysfunktion beim Kläger nicht mit Sicherheit angenommen werden. Nicht jeder im Alter eintretende Zustand nachlassender Körperfunktionen kann schon als Krankheit in diesem Sinne verstanden werden; sonst gäbe es keinen "altersgerechten" Gesundheitszustand. Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, daß die eingeschränkte Möglichkeit sexueller Betätigung, die aus dieser Dysfunktion resultieren kann, von unterschiedlichen Faktoren abhängen kann. Dabei spielt insbesondere das Alter und die persönliche Disposition im Zeitpunkt der beabsichtigten sexuellen Betätigung eine entscheidende Rolle. Damit wird deutlich, daß eine Abgrenzung von dem privaten Lebensbereichen nicht möglich ist. Die Rechtsprechung hat deshalb der erektilen Dysfunktion keinen Krankheitswert beigemessen ( vgl. LG München, r+s 99, 427; AG München, NVersZ 00, 83; AG Dortmund, NJW-RR 01, 1609; a.A. OLG München, VersR 01, 577für den Fall einer Dysfunktion bei Diabetes; OLG Karlsruhe, Urteil vom 3.7.2003 - 12 U 32/03).

5

Das erkennende Gericht stimmt auch der von dem Amtsgericht vertretenen Ansicht zu, daß sich bei dem Arzneimittel "Viagra" nicht um ein Medikament im eigentlichen Sinne handelt, das die Ursachen und Symptome der erektilen Dysfunktion beseitigt. Die Wirkung ist nur kurzzeitig, danach besteht der körperliche Zustand unverändert wie zuvor; eine dauerhafte Heilung erfolgt nicht. Deshalb ist das Mittel eher einem Stärkungsmittel zuzuordnen (vgl. Bach-Moser. Priv. Krankenversicherung, 3. Aufl. 2002, § 1 Rn. 52). Es fällt ebenso wie Medikamente zur Empfängnisverhütung in den privaten Lebensbereich und unterliegt nicht der Erstattungspflicht des privaten Krankenversicherers.

6

In dieser Wertung sieht sich das erkennende Gericht gestärkt durch die Bescheinigung des behandelnden Urologen Prof. Q vom 17.6.2000. Er bestätigt darin die erektile Dysfunktion, die durch eine hormonelle Störung verursacht sei. Das hormonelle Defizit sei durch Medikamente ausgeglichen, dennoch habe die erektilen Dysfunktion weiter bestanden. Neben der Gabe von "Viagra" sei die hormonelle Substitutionstherapie fortgesetzt worden. Das verdeutlicht, daß die erektilen Dysfunktion nicht die eigentliche Krankheit, sondern nur die Folge einer hormonellen Störung gewesen ist. Diese eigentliche Erkrankung wird durch die Substitutionstherapie behandelt, deren Kosten die Beklagte getragen hat. Die zusätzliche Gabe von "Viagra" diente nicht der Behandlung dieser Krankheit; vielmehr sollte sie nur das Defizit in der privaten Lebensführung ausgleichen und eine sexuelle Betätigung ermöglichen. Die dafür entstehenden Kosten sind ebenso wie quasi die für das Gegenteil, empfängnisverhütende Mittel, nicht von der Krankenversicherung zu tragen. Für die Anwendung gibt es keine strikte medizinische Indikation und ebensowenig eine Empfehlung für die Dosierung; sie hängt ausschließlich von der persönlichen Entscheidung des Versicherungsnehmers ab, ob, wann und wie häufig er das Medikament anwenden will. Auch das verdeutlicht, daß es sich um ein Element der privaten Sphäre handelt, für deren Kosten kein Dritter aufzukommen hat.

7

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 713 ZPO.

8

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies nicht erfordert.

9

Streitwert der Berufung: 798 EUR