Themis
Anmelden
Landgericht Köln·23 O 5/20·08.09.2020

Wirksamkeit von Beitragsanpassungen: Mitteilungspflicht nach §203 Abs.5 VVG erfüllt

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtKrankenversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hat die Wirksamkeit mehrerer Beitragsanpassungen seiner privaten Krankenversicherung gerügt und geltend gemacht, die Mitteilungen nach §203 Abs.5 VVG seien unzureichend begründet. Das Landgericht Köln weist die Klage ab. Die Mitteilungspflicht sei erfüllt, wenn die veränderte Rechnungsgrundlage und die wesentlichen Kriterien benannt werden; die Nennung konkreter Zahlen oder des Treuhänders sei nicht erforderlich. Materielle Richtigkeit der Angaben ist für die formelle Erfüllung der Mitteilungspflicht unerheblich.

Ausgang: Klage gegen mehrere Beitragsanpassungen der privaten Krankenversicherung als unbegründet abgewiesen; Mitteilungen genügten §203 Abs.5 VVG

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Mitteilung nach §203 Abs.5 VVG genügt, wenn die zugrundeliegende Rechnungsgrundlage und die wesentlichen Kriterien, die die Prämienanpassung beeinflussen, benannt werden.

2

Die Mitteilung muss nicht die konkrete Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage (den auslösenden Faktor) enthalten.

3

Die Benennung des zustimmenden Treuhänders ist für die Wirksamkeit der Mitteilung nach §203 Abs.5 VVG nicht erforderlich.

4

Für die formelle Erfüllung der Begründungspflicht ist die materielle Richtigkeit oder Vollständigkeit der dargelegten Gründe unerheblich; die Mitteilung dient primär der Informations- und Reaktionsmöglichkeit des Versicherungsnehmers.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 203 Abs. 5 VVG§ 178g Abs. 4 VVG a.F.§ 205 Abs. 4 VVG§ 6 Abs. 2 VVG-InfoV§ 204 VVG§ 203 Abs. 2 S. 3 VVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung.

2

Der Kläger unterhält bei der Beklagten einen Krankenversicherungsvertrag unter der Versicherungsscheinnummer N01. Er ist u. a. nach den Tarifen AM2, ZD1 und SM6 versichert. Die Beklagte nahm aufgrund gestiegener Leistungsausgaben Prämienerhöhungen mit Wirkung zum 01.01.2010 (Tarif AM2 und SM6), zum 01.01.2011 (Tarif SM6), zum 01.04.2013 (Tarif AM2 und SM6), zum 01.04.2014 (Tarif ZD1), zum 01.04.2016 (Tarif AM2), zum 01.04.2017 (Tarif AM2 und ZD1), zum 01.04.2018 (Tarif SM6) sowie zum 01.04.2019 (Tarif SM6) vor. Die für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen maßgeblichen Zustimmungen erteilte der Treuhänder Herr O.. Über die Beitragsanpassungen wurde der Kläger von der Beklagten mit den gemäß Anlage BLD3 beigefügten Mitteilungsschreiben informiert.

3

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe für den Tarif AM2 auch eine Prämienerhöhung  mit Wirkung zum 01.01.2011 vorgenommen. Er ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen seien unwirksam. Er macht ausschließlich geltend, die Beitragserhöhungen seien nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG begründet worden. Der Kläger hält es insbesondere für erforderlich, dass die konkrete Höhe der Veränderung der Versicherungsleistungen bzw. Sterbewahrscheinlichkeiten anzugeben seien, um beurteilen zu können, ob der auslösende Faktor für eine Neukalkulation der Prämie erreicht sei.

4

Der Kläger hat ursprünglich beantragt,

5

1)   festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam sind und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages verpflichtet und der Gesamtbeitrag auf insgesamt 364,78 € zu reduzieren ist:

6

a)      in der Krankheitskostenversicherung im Tarif „AM2“ die Erhöhung zum 01.01.2010 10,22 €, zum 01.01.2011 um 10,70 €, zum 01.04.2013 um 43,80 €, zum 01.04.2016 um 81,71 € und zum 01.01.2018 18,69 €,

7

b)     in der Krankenkostenversicherung im Tarif „ZD1" zum 01.01.2014 um 2,83 € und zum 01.01.2018 und 7,47 €

8

c)      in der Krankenkostenversicherung im Tarif „SM6" die Erhöhung zum 01.01.2010 um 28,32 €, zum 01.01.2011 um 21,24 €, zum 01.04.2013 um 20,26 €, zum 01.04.2018 um 46,30 € und zum 01.04.2019 um 27,40 €,

9

d)     in dem gesetzlichen Beitragszuschlag die Erhöhung zum 01.01.2010 um 3,85 €, zum 01.01.2011 um 1,27 €, zum 01.04.2013 um 6,01 €, zum 01.01.2014 um 0,28 €, zum 01.04.2016 und 7,67 €, zum 01.01.2018 2,51 €, zum 01.04.2018 um 4,35 € und zum 01.04.2019 um 2,57 €.

10

2)   die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.555,74 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

11

Mit Schriftsatz vom 20.05.2020 hat der Kläger die Klage hinsichtlich des mit gleichem Schriftsatz geänderten Feststellungsantrags zu 1) im Hinblick auf eine nach seiner Auffassung mit der Klageerwiderung nachgeholte Begründung der Prämienanpassungen für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen.

12

Der Kläger beantragt zuletzt,

13

1)   festzustellen, dass der Feststellungsantrag zu 1) ursprünglich zulässig und begründet war,

14

2)   die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.097,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

15

3)   festzustellen, dass die Beklagte

16

a)      ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,

17

b)     die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat,

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Die Beklagte ist der Ansicht, sämtliche Beitragsanpassungen seien ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Die Mitteilung des auslösenden Faktors sei nicht notwendig und ermögliche dem Versicherungsnehmer ohnehin keine Überprüfung der Beitragsanpassung auf Plausibilität. Etwaig unzureichende Begründungen seien jedenfalls durch die ergänzenden Ausführungen in der Klageerwiderung – insbesondere die Mitteilung der jeweiligen auslösenden Faktoren – nachgeholt worden. Darüber hinaus erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

21

Die Klage ist am 13.02.2020 zugestellt worden. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Klage ist unbegründet.

23

Soweit der Feststellungsantrag zu 1) durch die einseitige Erledigungserklärung des Klägers zulässig in einen Antrag auf Feststellung der Erledigung in der Hauptsache geändert worden ist, ist die Klage unbegründet. Die Klage war insoweit von Anfang an unbegründet. Die Beitragsanpassungen, deren materielle Rechtmäßigkeit nicht in Streit steht, sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

24

Insbesondere genügen die Mitteilungsschreiben den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Nach dieser Vorschrift wird eine Neufestsetzung der Prämie zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Die Mitteilung der Beitragsanpassungen erfolgte mit den als Anlagen BLD 5 vorgelegten Schreiben der Beklagten. Die mit den vorstehend genannten Schreiben übersandten Informationen reichen als Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG aus.

25

An die Mitteilung der für die Beitragsanpassung maßgeblichen Gründe sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018 – 8 U 57/18, VersR 2018, 1179). Hierfür spricht bereits der Zweck der Norm. Diese zielt – wie ihre Vorläuferbestimmung des § 178g Abs. 4 VVG a.F. – in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen, auf das ihn der Versicherer bei der substitutiven Krankenversicherung nach § 6 Abs. 2 VVG-InfoV bei der Prämienerhöhung – wie vorliegend geschehen – ebenfalls hinzuweisen hat (BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17).

26

Die Mitteilung der Gründe einer Prämienanpassung entspricht jedenfalls dann den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG, wenn sie die Rechnungsgrundlage, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, und die wesentlichen Kriterien, die deren Höhe beeinflusst haben, benennt. Die Mitteilung der konkreten Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage (auslösender Faktor) ist nicht erforderlich. Für die Prämienanpassung reicht es aus, dass die Veränderung den gesetzlich oder in den Versicherungsbedingungen festgelegten Schwellenwert übersteigt. Dass dies der Fall ist, ergibt sich bereits daraus, dass der Versicherer die Prämienanpassung vorgenommen hat (OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018 – 8 U 57/18, VersR 2018, 1179).

27

Eine den Begründungsanforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Mitteilung hat nicht den Namen – geschweige denn weitere Angaben zur Person – des zustimmenden Treuhänders zu enthalten. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen Angaben um für die Beitragsanpassung „maßgebliche“ Gründe handelt. Jedenfalls aber ist der Rechtsauffassung der Klägerin durch die Entscheidung des BGH vom 19.12.2018 (a.a.O.) der Boden entzogen. Unterliegt die Unabhängigkeit des Treuhänders keiner gesonderten Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte, so kann dessen Benennung kein Wirksamkeitserfordernis für die Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG darstellen.

28

Gemessen an diesen Anforderungen reichen die in den Mitteilungsschreiben enthaltenen Informationen als Mitteilung der Gründe im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG aus. Sämtlichen dieser Informationen kann entnommen werden, dass die Prämienanpassung durch eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen (§ 203 Abs. 2 S. 3 VVG) ausgelöst wurde. Ferner kann den Informationen entnommen werden, dass sich auf die Prämienanpassung neben der Veränderung der Leistungsausgaben auch die steigende Lebenserwartung, das Absenken des Rechnungszinses und die Entwicklung des Versichertenbestandes namentlich in Form der seltener gewordenen Beendigung von Tarifen ausgewirkt hat. Damit sind die wesentlichen Kriterien, welche die Prämienanpassung ausgelöst und deren Höhe beeinflusst haben, dargelegt. Die materielle Richtigkeit und Vollständigkeit der Begründung ist für die Wahrung des Begründungszwangs als formalen Kriteriums unmaßgeblich.

29

Sofern sich der Kläger auf die Urteile des Oberlandesgerichts Köln vom 29.10.2019 (Az. 9 U 127/18), 28.01.2020 (Az. 9 U 138/19) und insbesondere vom 07.07.2020 gegen die hiesige Beklagte (Az. 9 U 227/19) sowie die darin abweichende Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln hinsichtlich der Mitteilungsschreiben für die Prämienerhöhungen zum 01.04.2013, 01.04.2016 und 01.04.2017 bezieht, ist anzumerken, dass diesbezüglich Revisionen anhängig sind, die sich mit der Frage der ordnungsgemäßen Begründung i. S. d. § 203 Abs. 5 VVG befassen. Vor dem Hintergrund der daher höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage bleibt die Kammer bei ihrer bisherigen Auffassung, dass die Benennung der Rechnungsgrundlage, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, und der wesentlichen Kriterien, die deren Höhe beeinflusst haben, den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügen, mithin auch die Mitteilungsschreiben für die Prämienerhöhungen in den Jahren 2013, 2016 und 2017 diesen Anforderungen entspricht.

30

Aus den vorstehenden Gründen sind auch der auf Rückzahlung von auf Beitragsanpassungen entfallenden Prämienanteile gerichtete Klageantrag zu 2) und der auf Herausgabe und Verzinsung gezogener Nutzungen gerichtete Antrag zu 3) unbegründet.

31

Mangels Hauptforderung ist auch der auf Freistellung von vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klageantrag zu 4) unbegründet.

32

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 S. 1, 2 ZPO i. V. m. § 709 S. 2 ZPO analog.

33

Der Gebührenstreitwert wird wie folgt festgesetzt:

34

bis zum 19.05.2020: 37.580,38 € (Antrag zu 1): 14.024,64 € (§ 9 ZPO); Antrag zu 2): 23.555,74 €; Anträge zu 3) und 4) ohne Ansatz (§ 43 GKG))

35

danach: bis 25.000,00 €.

36