Klage auf Auskunft und Neuberechnung von Rückkaufswerten bei Lebens- und Rentenversicherung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Auskunft und Neuberechnung der Rückkaufswerte nach Kündigung zweier Versicherungsverträge unter Verweis auf BGH-Rechtsprechung zu intransparenten Klauseln. Das Landgericht wies die Klage ab und verneinte einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Unwirksame Klauseln führen nicht generell zum Wegfall der Erhebung von Abschluss- und Verwaltungskosten; die Lücke ist ergänzend auszulegen. Die Zillmerung kann als angemessene Ersatzregelung gelten.
Ausgang: Klage auf Auskunft und Neuberechnung der Rückkaufswerte als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Auskunfts- und Vorbereitungseinspruch auf Neuberechnung von Rückkaufswerten setzt das Vorliegen eines durchsetzbaren Erstattungsanspruchs voraus; fehlen die Voraussetzungen für einen bereicherungsrechtlichen Anspruch (§ 812 BGB), besteht kein solcher Auskunftsanspruch.
Ein Versicherer ist berechtigt, Abschluss- und Verwaltungskosten mittels Zillmerung mit den auszuzahlenden Rückkaufswerten zu verrechnen.
Die Unwirksamkeit intransparenter Klauseln zur Berechnung von Rückkaufswerten führt nicht zur Unwirksamkeit der Erhebung von Abschluss- und Verwaltungskosten; stattdessen ist die Regelungslücke durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.
Bei der ergänzenden Auslegung sind die Interessen und der Wille der typischerweise an solchen Versicherungsverträgen beteiligten Parteien zu berücksichtigen; die Zillmerung kann eine den Interessen beider Seiten entsprechende Ersatzregelung darstellen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin hatte bei der Beklagten mit Beginn zum 1.3.1994 eine Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 250.000.- DM und eine Rentenversicherung mit Versicherungsbeginn am 1.6.1996 abgeschlossen.
Die Klägerin kündigte beide Verträge mit Schreiben vom 26.6.1998. Die Beklagte rechnete die Verträge ab und zahlte auf die Kapitallebensversicherung einen Betrag von 5.524,29 DM und auf die Rentenversicherung einen Betrag von 2.172,16 DM aus.
Der Lebensversicherungsvertrag war von dem Ehemann der Klägerin, der Rentenversicherungsvertrag von einer Maklerin vermittelt worden, die jeweils Provision von der Beklagten erhalten hatten.
Nachdem mit Urteil des BGH vom 9.5.2001 (VersR 2001, 839; 841) die von den Lebensversicherern verwendeten Klauseln hinsichtlich der Berechnung der Rückkaufswerte als intransparent und damit unwirksam erklärt worden waren, wandte sich die Klägerin durch ihren Ehemann an die Beklagte und verlangte eine Neuberechnung der Rückkaufswerte. Die Beklagte lehnte dies ab und berief sich darauf, dass die Bedingungen der Kapitallebensversicherung bereits deshalb nicht von der Entscheidung des BGH erfasst werde, weil der Vertrag vor der Deregulierung abgeschlossen worden sei. Hinsichtlich des Rentenversicherungsvertrages übersandte sie der Klägerin ihre Im Rahmen eines Treuhänderverfahrens gem. § 172 Abs. 2 VVG geänderten Bedingungen.
Die Klägerin ist der Ansicht und begründet dies - auch unter Heranziehung hierzu erfolgter Rechtsprechung - näher, sie habe Anspruch auf Auszahlung der Rückkaufswerte ohne Abzug von Abschlusskosten und Stornoabzug. Es sei nicht möglich, die intransparenten und damit unwirksamen Klauseln im Wege des Teruhänderverfahrens rückwirkend zu ersetzen. Auch im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung ergebe sich nicht die Vereinbarung einer Zillmerung. Vielmehr seien beispielsweise auch Vereinbarungen denkbar, die eine gleichmäßige Verteilung der Abschlusskosten auf die gesamte oder jedenfalls einen längeren Teil der Vertragslaufzeit vorsehen.
Die Klägerin behauptet, der Kapitallebensversicherung sei zu einem nach der Deregulierung liegenden Zeitpunkt geändert worden, so dass auch insoweit die Entscheidung des BGH eingreife.
Die Klägerin beantragt im Wege der Stufenklage,
die Beklagte zu verurteilen, ihr in prüfbarer und belegbarer
- die Beklagte zu verurteilen, ihr in prüfbarer und belegbarer
Form Auskunft zu erteilen,
mit welchen Abschlusskosten sie die Zeitwerte (§ 176 Abs. 3 VVG) und mit welchem Stornoabzug (§ 176 Abs. 4 VVG) sie die Auszahlungsbeträge der mit ihr abgeschlossenen Versicherungsverträge mit den Nr. ##-######-#1und ##-######-#2belastet hat und welche Höhe der nach der Kündigung der vorgenannten Verträge ausbezahlten Beträge ohne die unter a) genannten Belastungen per 1.8.1998 gehabt hätten.
- mit welchen Abschlusskosten sie die Zeitwerte (§ 176 Abs. 3 VVG) und mit welchem Stornoabzug (§ 176 Abs. 4 VVG) sie die Auszahlungsbeträge der mit ihr abgeschlossenen Versicherungsverträge mit den Nr. ##-######-#1und ##-######-#2belastet hat und
- welche Höhe der nach der Kündigung der vorgenannten Verträge ausbezahlten Beträge ohne die unter a) genannten Belastungen per 1.8.1998 gehabt hätten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie weist hinsichtlich des Kapitallebensversicherungsvertrages darauf hin, dass dieser vor der Deregulierung geschlossen worden sei und beruft sich hinsichtlich des Rentenversicherungsvertrages auf das durchgeführte Treuhänderverfahren sowie auf eine dem Verlangen der Klägerin entgegenstehende ergänzende Vertragsauslegung.
Wegen des weiteren Parteivorbringens im einzelnen sowie hinsichtlich der von den Parteien dargelegten Rechtsausführungen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist insgesamt unbegründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten nicht Auskunft hinsichtlich der Höhe der hinsichtlich der gekündigten Versicherungsverträge entstandenen Abschluß- und Stornoabzugskosten verlangen. Ein Anspruch auf Auszahlung dieser Beträge, die die Auskunft im Wege der Stufenklage vorbereiten soll, besteht nicht. Die Voraussetzungen eines insoweit allein in betracht kommenden Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB sind nicht gegeben.
Die Beklagte war aus den mit der Klägerin abgeschlossenen Versicherungsverträgen berechtigt, die Abschluß- und Verwaltungskosten im Wege der Zillmerung mit den an die Klägerin ausgezahlten Rückkaufswerten zu verrechnen.
Es kann zunächst dahinstehen, ob die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des BGH (VersR 2001,841) auch auf den Kapitallebensversicherungsvertrag anzuwenden ist und dabei insbesondere, ob er nach der Deregulierung in geänderter Form weitergeführt wurde. Allein die Unwirksamkeit der von der Beklagten hinsichtlich der Errechnung des Rückkaufswertes verwendeten Bedingungen wegen eines Verstoßes gegen das Transparentverbot steht der Berechtigung, Abschluß- und Verwaltungskosten zu erheben und bei der Berechnung des Rückkaufswertes in Abzug zu bringen, nicht entgegen. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Ersetzung der Bedingungen gem. § 172 Abs. 2 VVG durch das von der Beklagten durchgeführte Treuhänderverfahren auch gegenüber den damals bereits rückabgewickelten Verträgen der Klägerin Geltung hat.
Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln hat zunächst nicht zur Folge, dass der gesamte Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen wäre. Dies ergibt sich aus § 306 Abs. 2 BGB. Ebenso führt eine Unwirksamkeit der entsprechenden Bedingungen nicht dazu, dass Abschluß- und Verwaltungskosten überhaupt nicht erhoben werden dürften. Die durch die Unwirksamkeit der Klauseln entstandene Lücke ist vielmehr im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ( vgl. BGH NLW 2000, 1110). Dabei ist eine solche Regelung zu finden, die dem Willen und den Interessen der typischerweise an derartigen Verträgen Beteiligten entspricht.
Hierbei ist zunächst von Bedeutung, dass die Erhebung von Abschluß- und Verwaltungskosten grundsätzlich üblich, berechtigt und für den Versicherungsnehmer auch einsichtig ist. Der BGH VersR 2001, 839 hat lediglich zu Recht beanstandet, dass der Einfluß der Zillmerung auf die Höhe der Rückkaufswerte bei vorzeitiger Kündigung des Vertrages nicht hinreichend transparent gemacht wurde.
Im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung käme in Betracht eine gesonderte Erhebung der Abschluß- und Verwaltungskosten bei Vertragsschluß, ihre Anrechnung nach dem Zillmerungsverfahren oder eine gleichmäßige Verteilung auf die gesamte oder einen längeren Teil der Vertragslaufzeit.
Die erste Möglichkeit entspricht erkennbar nicht dem Interesse des Versicherungsnehmers.
Die gleichmäßige Verteilung auf die Gesamtlaufzeit würde bei vorzeitiger Kündigung des Vertrages - ebenfalls - den Rückkaufswert um die noch nicht verrechneten Abschluß- und Verwaltungskosten mindern, bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Vertrages über die gesamte vereinbarte Laufzeit dagegen die Überschüsse mindern.
Das Zillmerverfahren entspricht dagegen nicht nur den Interessen der Versicherer - insbesondere dann, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wurde -, sondern auch denen der Versicherungsnehmer, weil die Mehrzahl der Kunden, die eine Kapitallebensversicherung oder auch eine Rentenversicherung in der Erwartung abschließen, die volle Laufzeit abzuwarten, nach den ersten Jahren mit steigenden Überschüssen rechnen können.
Die ergänzende Vertragsauslegung muß die Interessen desjenigen Versicherungsnehmers wahren, der den Vertrag wie ursprünglich vereinbart durchführt. Diesen Interessen entspricht auch im Fall der Rentenversicherung die Zillmerung und nicht eine gleichmäßige Verteilung über einen längeren Zeitraum - etwa von 10 Jahren.
Die Interessen desjenigen, der seine Versicherung vorzeitig kündigen will, ist nicht durch eine abweichende Verrechnung der Abschluß- und Verwaltungskosten Rechnung zu tragen, sondern lediglich dadurch, dass die Bedeutung der Zillmerung für die Höhe des jeweiligen Rückkaufswertes transparent gemacht wird.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert : 10.768.- EUR