BUZ: Kulanzzahlung ist kein Anerkenntnis; Rente nur bei mind. 33 1/3 % Berufsunfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Rentenzahlungen und Beitragsbefreiung ab 1999 sowie Feststellungen und Anwaltskosten. Das LG Köln verneinte ein Leistungsanerkenntnis im Kulanzschreiben des Versicherers vom 17.9.1998. Nach den eingeholten neurologischen/neuropsychologischen Gutachten lag 1999 nur ein BU-Grad über 33 1/3 % und unter 50 % vor, ab 2000 unter 33 1/3 %. Der Kläger erhielt daher nur 1/3 der Jahresrente für 1999 sowie anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten; im Übrigen wurde die Klage teils als unzulässig, teils als unbegründet abgewiesen.
Ausgang: Klage nur in geringem Umfang (1/3 BU-Rente für 1999 und reduzierte Anwaltskosten) erfolgreich, im Übrigen unzulässig bzw. unbegründet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schreiben des Berufsunfähigkeitsversicherers, das Leistungen ausdrücklich „aus Kulanz“ und „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ erbringt und ein vertragliches Anerkenntnis verneint, ist regelmäßig nicht als Anerkenntnis i.S.d. Anerkenntnisklausel auszulegen.
Ein Feststellungsantrag ist mangels Feststellungsinteresses unzulässig, wenn nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein abgeschlossener Zeitraum betroffen ist und eine bezifferte Leistungsklage möglich und zumutbar ist.
Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die gestaffelt nach dem Grad der Berufsunfähigkeit gewährt werden, setzen voraus, dass der festgestellte Berufsunfähigkeitsgrad die vertraglich bestimmte Leistungsschwelle erreicht; sinkt der Grad unter die unterste Schwelle, entfällt der Anspruch.
Die Höhe der geschuldeten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wegen Verzugs richtet sich nach dem berechtigten Anspruchsumfang; überhöhte oder unbegründete Forderungen erhöhen den ersatzfähigen Gegenstandswert nicht.
Verzugszinsen und Verzögerungsschaden können bei endgültiger Leistungsverweigerung bzw. Verzug des Versicherers nach den allgemeinen Regeln des Schuldrechts verlangt werden.
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1 neutral
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.135,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2000 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Rechtsanwälte L4, L5, Dr. L, Dr. L3 in Köln 349,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 93 % und die Beklagte zu 7 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer zu einer Lebensversicherung zusätzlich abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung für einen Zeitraum ab dem 1.1.1999.
Der Kläger, von Beruf selbständiger Versicherungsmakler, unterhielt bei der Beklagten seit dem 1.5.1992 eine Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 150.000 DM und einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einer Jahresrente von 36.000 DM zu einem monatlichen Beitrag von 88,80 DM bis zum 30.6.2002 und danach in Höhe von 55,89 €; die Versicherung endete ursprünglich zum 1.5.2025. Den Verträgen lagen u.a. die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) zugrunde, zu deren Einzelheiten auf Bl. 15 f. GA Bezug genommen wird. Nach diesen Bedingungen erhält der Kläger bei einer Berufsunfähigkeit von 33 1/3 % ein Drittel der Leistungen, ab 50% zwei Drittel der Leistung und ab 66 2/3 % volle Leistungen (vgl. Bl. 13 GA).
Der Kläger erlitt am 00.00.00 auf der BAB 7 einen Verkehrsunfall, bei dem er sich ein Schädel-Hirn-Trauma, mehrere Frakturen und Traumata zuzog; nach ärztlicher Einschätzung verblieb ein organisches Psychosyndrom mit Beeinträchtigung des Gedächtnisses, der Aufmerksamkeit und der Belastbarkeit. Die Ehefrau des Klägers informierte die Beklagte davon mit Schreiben vom 8.10.1997. Nach dem Unfall befand sich der Kläger zunächst in der Unfallklinik in V und anschließend vom 14.-23.10.1997 in einer neurologischen Klinik, aus der er auf eigenen Wunsch entlassen wurde. Im Verlauf der weiteren Monate wurde der Kläger in der psychologischen Praxis N in X behandelt. Im März 1998 wurde er vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie untersucht, der feststellte, dass der Kläger aufgrund eines schweren Hirntraumas vor 5 Monaten noch nicht arbeitsfähig sei und bei dem bisherigen Verlauf zu erwarten sei, dass der Kläger nach Ablauf eines weiteren Vierteljahres wieder seinen Beruf, jedenfalls zumindest zu 50% ausüben könne. Tatsächlich arbeitete der Kläger danach maximal 2-4 Stunden täglich. Im Rahmen der Geltendmachung von Leistungsansprüchen teilte das Büro des Klägers mit Schreiben vom 4.2.1998 der Beklagten u.a. mit, dass der Gesundheitszustand des Klägers sich so weit gebessert habe, dass er voraussichtlich in Kürze wieder voll arbeitsfähig sein werde. Nach Vorlage ärztlicher Gutachten erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 17.9.1998 (Bl. 37 f. GA) – auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird - dass eine Berufsunfähigkeit auf Dauer nicht nachgewiesen sei, ihr daher ein vertragliches Leistungsanerkenntnis nicht möglich sei, sie aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht jedoch vorerst Leistungen bis zum 31.12.1998 bei Unterstellung eines Berufsunfähigkeitsgrades von 50% in Anlehnung an § 2 Abs. 3 BUZ erbringen werde. Gleichzeitig kündigte sie an, ab dem 1.1.1999 anhand aktueller Untersuchungsberichte voraussichtlich eine Entscheidung über das Vorliegen vertragsgemäßer Berufsunfähigkeit treffen zu können. Der Kläger teilte daraufhin mit Schreiben vom 22.9.1998 seine Kontoverbindung mit und erklärte, dass die Empfangnahme von Kulanzleistungen keine Zustimmung und keine Annahme eines etwa gegebenen Abfindungsangebots darstelle. Beginnend mit dem 7. Monat nach dem Unfallereignis nahm die Beklagte Zahlungen vom 1.4.1998 bis zum 31.12.1998 vor. Danach meldete sie sich zunächst nicht.
Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 2.3.2001 wieder an die Beklagte und verlangte rückwirkend zum 1.1.1999 weitere Zahlung der Rente mit der Begründung, die Beklagte habe ein befristetes Anerkenntnis nicht zulässig abgeben können und sei daher zu weiteren Zahlungen verpflichtet. Nach erneuter Prüfung und umfangreichen Schriftwechseln zwischen den Parteien, zuletzt mit anwaltlichem Schreiben des Klägers vom 16.10.2001, sowie telefonischen Verhandlungen mit den Prozessbevollmächtigten des Klägers lehnte die Beklagte ihre Leistungen mit Schreiben vom 20.9.2002 endgültig ab.
Im Jahre 2004 hat der Kläger den streitgegenständlichen Vertrag gekündigt. Unter dem 12.5.2004 hat er der Beklagten die Originalpolice übersandt und um Auszahlung des Rückkaufswertes gebeten. Die Beklagte rechnete daraufhin den Vertrag ab und überwies den zum 1.1.2004 bestehenden Rückkaufswert an den Kläger.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte ein nicht zulässiges befristetes Anerkenntnis abgegeben habe und deshalb zur Weiterzahlung der Rente verpflichtet sei, da ihre Entscheidung vom 17.9.1998 als ein Anerkenntnis umzudeuten sei. Er behauptet, dass er bis Ende 1998 und später zu 80% berufsunfähig gewesen sei. Jedenfalls habe ab 1999 eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50% vorgelegen, da die Belastbarkeit der Klägers dauerhaft ganz erheblich herabgesetzt gewesen sei. Er behauptet weiter, dass an der Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten im September 1998 kein Zweifel bestanden habe und auch die Voraussetzungen einer Prognose i.S.v. § 2 Ziffer 3 der AVB gegeben seien, so dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, ein Anerkenntnis abzugeben.
Nachdem der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 31.3.2004 unter erstmaliger Stellung des Antrages zu 5) erweitert hatte, beantragt er zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.813,02 € nebst 5 Prozentpunkte an Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 1.7.2000 zu bezahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.813,02 € nebst 5 Prozentpunkte an Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 1.7.2000 zu bezahlen,
die Beklagte zu erurteilen, an ihn ab dem 1.1.2002 jeweils vierteljährlich im Voraus zum ersten Werktag 3.063,05 € nebst 5 Prozentpunkte an Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus jeweils ab dem zweiten Werktag im Quartal zu zahlen,
- die Beklagte zu erurteilen, an ihn ab dem 1.1.2002 jeweils vierteljährlich im Voraus zum ersten Werktag 3.063,05 € nebst 5 Prozentpunkte an Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus jeweils ab dem zweiten Werktag im Quartal zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für die Zeit ab dem 1.1.1999 von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen freizustellen und vereinnahmte Beiträge zu erstatten,
- die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für die Zeit ab dem 1.1.1999 von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen freizustellen und vereinnahmte Beiträge zu erstatten,
die Beklagte zu verurteilen, an die Rechtsanwälte L4, L5, Dr. L, Dr. L3 in Köln 844,45 € nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 1.12.2002 zu bezahlen und
- die Beklagte zu verurteilen, an die Rechtsanwälte L4, L5, Dr. L, Dr. L3 in Köln 844,45 € nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 1.12.2002 zu bezahlen und
die Beklagte zu verurteilen, die Berufsunfähigkeit des Klägers zu mehr als 2/3 zum Zeitpunkt 1.4.2998, hilfsweise 17.9.1998 anzuerkennen und dem Kläger die entsprechenden Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (100 %) zu gewähren.
- die Beklagte zu verurteilen, die Berufsunfähigkeit des Klägers zu mehr als 2/3 zum Zeitpunkt 1.4.2998, hilfsweise 17.9.1998 anzuerkennen und dem Kläger die entsprechenden Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (100 %) zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass in dem Schreiben vom 17.9.1998 kein Anerkenntnis im Sinne von § 5 BB-BUZ liege. Dies habe auch der Kläger so gesehen, da er sich erst zwei Jahre später wieder an sie gewandt habe. Im übrigen bestreitet sie die behauptete Berufsunfähigkeit des Klägers. Hinsichtlich des Antrages zu 5) rügt sie die Verfristung iSv § 12 VVG, da der Kläger innerhalb der Frist, die sie unstreitig mit Schreiben vom 20.9.2002 gesetzt hat, Klage lediglich hinsichtlich von Ansprüchen ab dem 1.1.1999 erhoben habe.
Wegen des weiteren Parteivorbringens im einzelnen, insbesondere soweit es für die Entscheidungsgründe nicht wesentlich im Sinne des § 313 Abs. 2 ZPO ist, wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen und auf die ärztlichen Berichte und Gutachten Bezug genommen.
Die Kammer hat mit den Beschlüssen vom 7.5.2003 (Bl. 127 f GA), vom 22.4.2004 (Bl. 208 GA) und vom 25.8.2004 (Bl. 223 f GA) Hinweise erteilt. Sie hat des weiteren Beweis erhoben gemäß den Beschlüssen vom 7.5.2003 (Bl. 127 f. GA) in Verbindung mit den Beschlüssen vom 31.7.2003 (Bl. 145 GA) und vom 5.11.2003 (Bl. 160 GA) sowie mit den Beschlüssen vom 25.8.2004 (Bl. 223 f. GA), vom 24.1.2005 (Bl. 256 GA), vom 26.10.2005 (Bl. 321 GA) und vom 7.2.2006 (Bl. 344 GA) durch Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens sowie durch Einholung eines neuropsychologischen Zusatzgutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Prof. Dr. U (Bl. 166 ff. GA) vom 13.2.2004, dessen ergänzende Stellungnahme vom 7.10.2004 (Bl. 232 ff. GA) und das Gutachten des Prof. Dr. T vom 6.6.2005 (Bl. 272 ff. GA) und dessen zwei ergänzende Stellungnahmen vom 13.12.2005 (Bl. 329 ff. GA) und vom 20.3.2006 (Bl. 351 ff. GA) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
I. Hinsichtlich des Antrages zu 3) und des Antrages zu 5) ist die Klage bereits unzulässig.
Der Antrag zu 3) ist auf Feststellung gerichtet. Soweit der Kläger die Feststellung der Rückerstattungspflicht der Beklagten bezüglich bereits geleisteter Beiträge begehrt, ist der Antrag mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Ein Feststellungsinteresse für eine positive Feststellungsklage fehlt in der Regel, wenn – wie hier - Klage auf fällige Leistung, insbesondere Bezifferung, möglich und zumutbar ist. Der Versicherungsvertrag wurde durch den Kläger im Jahre 2004 gekündigt, so dass ein abgeschlossener Zeitraum streitgegenständlich ist. Eine Bezifferung ist daher gerade im Hinblick darauf, dass die Zahlungen aus der Sphäre des Klägers erfolgten, zumutbar und möglich. Dies gilt auch bezüglich der beantragten Feststellung der Befreiung von der Beitragspflicht. Sollte der Antrag dagegen zum Teil auf Leistung gerichtet sein, fehlt es bereits an einer bestimmten Angabe des begehrten Betrages. Auf die Unzulässigkeit des Antrages hat die Kammer mit Beschluss vom 25.8.2004 (Bl. 223 f. GA) ausdrücklich hingewiesen. Eine Umstellung des Antrages ist dagegen nicht erfolgt.
Auch soweit der Kläger mit dem Antrag zu 5) Feststellung begehrt, ist der Antrag mangels Feststellungsinteresse unzulässig, worauf die Kammer ebenfalls mit den Beschlüssen vom 22.4.2004 (Bl. 208 GA) und vom 25.8.2004 hingewiesen hat. Auch bei diesem Antrag wäre dem Kläger im Hinblick auf die Beendigung des Versicherungsverhältnisses eine Leistungsklage zumutbar und möglich gewesen. Im Rahmen dieser Leistungsklage wäre die Frage des Anerkenntnisses zu prüfen. Für eine weitere Feststellung besteht daher kein Raum. Sofern der Antrag dagegen auf Feststellung und teilweise auf Leistung gerichtet sein sollte, scheitert er hinsichtlich des Leistungsantrages bereits an der mangelnden Bestimmtheit und hinsichtlich des Feststellungsbegehrens aus den oben dargelegten Gründen. Das weiteren ist auch die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht eingehalten worden.
II. Die Klage ist im übrigen lediglich hinsichtlich der Anträge zu 1) und zu 4) teilweise begründet.
Antrag zu 1) – Berufsunfähigkeitsrente ab dem 1.1.1999 bis zum 31.12.2001 (3x 24.000 DM = 72.000 DM = 36.813,01 €)
Dem Kläger steht gegen die Beklagte lediglich ein Anspruch auf Zahlung von 6.135,50 € aus der bis zum Jahre 2004 bestandenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gemäß §§ 1, 49 VVG, 1, 2 BB-BUZ zu.
Diese Leistungsverpflichtung ergibt sich nicht bereits aus einem Anerkenntnis der Beklagten im Sinne von § 5 BB-BUZ, mit der Folge, dass sie ihre Leistungen nur noch aufgrund eines Nachprüfungsverfahrens nach § 7 BB-BUZ einstellen dürfte.
Ein derartiges Anerkenntnis hat die Beklagte, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht abgegeben. Eine gemäß § 133 BGB vorzunehmende Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 17.9.1998 und der nachfolgenden vorgerichtlichen Schreiben, aus denen der Kläger ein Anerkenntnis herleiten will, ergibt, dass die Beklagte mit ihren Leistungen für den Zeitraum ab dem 1.4.1998 bis zum 31.12.1998 für den Kläger erkennbar eine reine Kulanzleistung erbracht hat. Darauf hat die Kammer bereits mit Beschluss vom 7.5.2003 hingewiesen.
Der Versicherer ist im Interesse des Versicherungsnehmers gehalten, seinem Vertragspartner die ihm nach § 5 BB-BUZ obliegende Entscheidung mit der erforderlichen Klarheit mitzuteilen. Da eine Kulanzentscheidung der Sache nach eine Ablehnung von Versicherungsleistungen darstellt, muss dies hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. Prölss/Martin, § 5 Rn. 8). Das war hier der Fall. Die Beklagte hat erläutert, dass anhand der vorliegenden Unterlagen eine Berufsunfähigkeit nicht anzunehmen ist, sie aber kulanzweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorerst Leistungen bis zum 31.12.1998 in Anlehnung an § 2 Abs. 3 BB-BUZ erbringen werde. Sie hat ausdrücklich erklärt, dass ein vertragliches Leistungsanerkenntnis gerade nicht möglich sei.
Es kann auch dahinstehen, ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, zum Zeitpunkt ihrer Kulanzentscheidung ein Anerkenntnis im Sinne von § 5 BB-BUZ abzugeben und sie daher für die Einstellung ihrer Leistungen ab dem 1.1.1999 auf das Nachprüfungsverfahren nach § 7 BB-BUZ verwiesen sein könnte. Weitergehende Ansprüche des Klägers ergäben sich hieraus nämlich nicht.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer zum einen vielmehr fest, dass ein solches Anerkenntnis hinsichtlich einer Berufsunfähigkeit von 50 % nicht hätte abgegeben werden müssen, allenfalls in Höhe einer Berufsunfähigkeit von 33 1/3 %. Die erforderliche Prognose einer Berufsunfähigkeit von mehr als 50 % auf nicht absehbare Zeit war zu keinem Zeitpunkt zu stellen. Zum anderen hat die Beweisaufnahme nunmehr ergeben, dass ab dem 1.1.2000 beim Kläger lediglich noch ein Berufsunfähigkeitsgrad von unter 33 1/3 % gegeben war, so dass es im Ergebnis unerheblich ist, ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, das förmliche Verfahren des § 7 BB-BUZ einzuleiten.
Der Sachverständige Prof. Dr. U kommt in seinem Gutachten vom 13.02.2004 zu dem Ergebnis, dass bezogen auf den 6-Monatszeitraum im April 1998 eine über 50 % Berufsunfähigkeit vorgelegen habe, am 01.01.1999 die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit unter 50 % gesunken sei und ab 01.01.2000 unter 30 % gelegen habe. Er hat ausgeführt, dass unfallbedingt aufgrund eines schweren Schädel-Hirn-Traumas die Hirnfunktionen insbesondere im Bereich der ersten beiden neuropsychologischen Domänen, die Kernkompetenzen zur Ausübung des Maklerberufs darstellen würden, eingeschränkt gewesen seien. Diese seien aber mit der Zeit, wie Test gezeigt hätten, zurückgegangen. Dieses Ergebnis hat er nochmals in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7.10.2004 bestätigt und zusätzlich ausgeführt, dass eine Berufsunfähigkeit zu 100% vom 29.9.1997 bis Ende Januar 1998, über 50% und geringer als 66 2/3 % bis 1.4.1998 (6-Monatszeitraum), geringer als 50% und größer als 33 1/3 % zum 1.1.1999 und geringer als 33 1/3 % zum 1.1.2000, vorliege.
Der Sachverständige Prof. Dr. T schließt sich in seinem Gutachten vom 6.6.2005 den Einschätzungen des Sachverständigen Prof. Dr. U ausdrücklich an. In seiner ergänzenden Stellungnahme, bei der ihm als Beurteilungszeitpunkt der 17.9.1998 vorgegeben wird, führt er erläuternd aus, dass im Spätsommer 1998 der Kläger sein Versicherungsbüro im eigenen Haus wieder voll betreiben habe können. Die Berufsunfähigkeitsprognose habe daher unter Berücksichtigung des prämorbid sicher sehr hohen Leistungsniveaus zu diesem Zeitpunkt weniger als 50 % und mehr als 33 1/3 % betragen.
Beide Sachverständigen schätzen die Berufsunfähigkeit des Klägers damit ab dem 1.1.1999 bis zum 31.12.1999 auf über 33 1/3 % und unter 50 % und ab dem 1.1.2000 auf unter 33 1/3 % ein.
Die Gutachten der Sachverständigen überzeugen. Sie haben den Kläger eingehend ambulant untersucht und eine sorgfältige Anamnese erhoben. Die in den Akten vorhandenen ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen haben sie kritisch gewürdigt und umfassend und sorgfältig ausgewertet. Auf dieser umfassenden Tatsachengrundlage haben sie eine abgewogene und nachvollziehbare Beurteilung der Beeinträchtigungen des Klägers gegeben und seine Berufsunfähigkeit eingeschätzt. Mit den Einwendungen des Klägers und der Beklagte haben sie sich eingehend auseinandergesetzt und sind mit nachvollziehbarer Begründung bei ihrer Einschätzung geblieben. Die Sachkunde beider Sachverständiger zum einen als Direktor einer Neurologischen Klinik und Poliklinik eines Universitätsklinikums und zum anderen als Leiter der Abteilung Klinische Neuropsychologie einer Neurologischen Klinik eines Universitätsklinikums steht außer Frage.
Danach steht dem Kläger für den geltend gemachten Zeitraum lediglich ein Anspruch in Höhe von 1/3 der Jahresleistung (1/3 von 36.000 DM = 6.135,50 €) bei einem Berufsunfähigkeitsgrad von 33 1/3 % und unter 50 % für die Zeit vom 1.1.1999 bis zum 31.12.1999 zu; ab dem 1.1.2000 ergibt sich dagegen kein weiterer Anspruch, da die Berufsunfähigkeit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter 33 1/ 3 % sank.
Der Zinsanspruch folgt aus Verzugsgesichtspunkten gemäß den §§ 286, 288 BGB.
Antrag zu 2) – ab dem 1.1.2002 jeweils ¼ jährliche Rente in Höhe von 3.063,05 €
Dieser Anspruch ist aus den obigen Ausführungen unbegründet.
Antrag zu 4) – Rechtsanwaltskosten
Der Anspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten gemäß den §§ 286, 280 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, allerdings nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, da Ansprüche des Klägers von Anfang an lediglich in Höhe von 6.135,50 € begründet waren.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 92 I ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
Streitwert:
bis zum 30.3.2004
Antrag zu 1): 36.813,02 €
Antrag zu 2): 42.882,70 € (3063,05 € x 4 x 3,5)
Antrag zu 3): 4.037,04 € (96,12 € x 12 x 3,5)
Antrag zu 4): 844,45 €
insgesamt: 84.577,21 €
danach
Antrag zu 1): 36.813,02 €
Antrag zu 2): 42.882,70 € (3063,05 € x 4 x 3,5)
Antrag zu 3): 4.037,04 € (96,12 € x 12 x 3,5)
Antrag zu 4): 844,45 €
Antrag zu 5): 3.000,00 €
insgesamt: 87.577,21 €